Baader Bank Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Baader Bank Aktiengesellschaft
Unterschleißheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 21.05.2019

Baader Bank Aktiengesellschaft

Unterschleißheim

ISIN DE0005088108
WKN 508810

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am

Montag, den 1. Juli 2019, 10:00 Uhr

im

Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Josef-Straße 5
80333 München

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Baader Bank Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort München), zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

5.

Wahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und § 96 Abs. 1 AktG, § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG aus vier von der Hauptversammlung und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Nils Niermann wird sein Amt mit Wirkung zum 30.06.2019 niederlegen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Christoph Mast, Bad Nauheim, selbstständiger Berater, als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG

Die durch die Hauptversammlung am 1. Juli 2014 erteilte und bis zum 30. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG soll durch eine neue, bis zum 30. Juni 2024 laufende Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG wird aufgehoben.

b)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 30. Juni 2024 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien darf am Ende eines jeden Tages fünf Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, zu dem jeweils eine Aktie erworben werden darf, wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor dem jeweiligen Erwerb oder der jeweiligen Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb abzüglich zehn Prozent festgelegt, der höchste Gegenwert auf diesen durchschnittlichen Schlusskurs zuzüglich zehn Prozent. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals entfallen.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG

Die durch die Hauptversammlung am 1. Juli 2014 erteilte und bis zum 30. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll durch eine neue, bis zum 30. Juni 2024 laufende Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 1. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte und bis zum 30. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zur Höhe von zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den ggf. auch aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei einem Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse an der Frankfurter Wertpapierbörse (Schlusskurs im Xetra-Handel bzw. einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als zehn Prozent über- bzw. unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne festlegen, zu dem sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf jedoch – vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist – den Mittelwert der Aktienkurse an der Frankfurter Wertpapierbörse (Schlusskurs im Xetra-Handel bzw. einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots um nicht mehr als zwanzig Prozent unter- bzw. überschreiten.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung des formellen Kaufangebots bzw. der formellen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse (im Xetra-Handel bzw. einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sollte das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten (ggf. unter Schaffung übertragbarer Andienungsrechte) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 50 Stück kann vorgesehen werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder aufgrund vorangegangener Hauptversammlungsermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden bzw. wurden, – in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgüter zu verwenden, an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, soweit die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, oder Personen zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.

d)

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, vorbezeichnete Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in der Weise eingezogen werden, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Einziehungsverfahren, ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

e)

Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.

Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7

Mit den unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigungen möchte die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Sie würde damit in die Lage versetzt, bis zum 30. Juni 2024 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben (§ 71 Abs. 2 AktG).

a)

Erwerb eigener Aktien

Der Erwerb eigener Aktien nach Tagesordnungspunkt 7 kann über die Börse oder über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu den in der Ermächtigung festgelegten Preisen erfolgen, die sich an dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs orientieren.

Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Angebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten (ggf. unter Schaffung übertragbarer Andienungsrechte) erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 50 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

b)

Verwendung der eigenen Aktien

Im Hinblick auf die Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre enthält die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7, die insoweit ausdrücklich auch diejenigen Aktien einschließt, die aufgrund vorangegangener Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, folgende Vorgaben:

Zunächst wird um die Ermächtigung gebeten, der Gesellschaft zu ermöglichen, zurückgekaufte Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern zu verwenden. Diese Verfahrensweise ist in der Praxis üblich und grundsätzlich bereits in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehen. Sie kann zu einem kostengünstigen Erwerb von Beteiligungen führen.

Darüber hinaus soll der Gesellschaft ermöglicht werden, zurückgekaufte Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird die Verwaltung einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Damit erhält die Gesellschaft die Chance, die Aktien Investoren anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern und damit den Wert der Aktie zu stabilisieren. Die Gesellschaft kann ihr Eigenkapital an geschäftliche Erfordernisse flexibel anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren.

Erworbene eigene Aktien sollen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch als Belegschaftsaktien verwendet werden können, so dass sie Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten sind. Schließlich können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Folge einer Herabsetzung des Grundkapitals (ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss) eingezogen werden. Dafür sieht die Ermächtigung neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Einziehung der voll eingezahlten Aktien durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft ohne Kapitalherabsetzung vor. Hierdurch erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat soll ermächtigt sein, die erforderlich werdenden Änderungen der Satzung hinsichtlich der durch eine Einziehung veränderten Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Vorlage eines Nachweises für ihre Berechtigung angemeldet haben. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch eine Bestätigung des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 10. Juni 2019 (00:00 Uhr MESZ), beziehen. Die Anmeldung muss unter Vorlage des Nachweises für die Berechtigung sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Montag, 24. Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sein und zwar unter der Anschrift:

Baader Bank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
F +49 89 8896906-33
baaderbank@better-orange.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Etwaige Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG übersenden Sie bitte der Gesellschaft per Post, per Fax oder per E-Mail unter der Anschrift:

Baader Bank Aktiengesellschaft
Frau Susanne Stickler
Legal & Corporate Finance Execution
Weihenstephaner Str. 4
85716 Unterschleißheim
F +49 89 5150-2423
hauptversammlung@baaderbank.de

Etwaige Anträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 16. Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ), der Gesellschaft zugehen. Vorstehende Ausführungen gelten für Wahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Sofern Sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können Sie Ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Baader Bank Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Baader Bank Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Baader Bank Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Baader Bank Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Baader Bank Aktiengesellschaft.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Baader Bank Aktiengesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Baader Bank Aktiengesellschaft
Datenschutz
Weihenstephaner Straße 4
85716 Unterschleißheim
datenschutz@baaderbank.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 der Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Baader Bank Aktiengesellschaft
Datenschutz
Weihenstephaner Straße 4
85716 Unterschleißheim
datenschutz@baaderbank.de

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Baader Bank Aktiengesellschaft (www.baaderbank.de) zu finden.

 

Unterschleißheim, im Mai 2019

Baader Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.