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Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine
geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne
der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die einheitliche Sprachform beinhaltet
keine Wertung.
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§ 11 |
§ 11 |
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die Aktionäre oder gesetzliche Vertreter
von Aktionären sein sollen. |
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
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Die Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
bleiben – falls anwendbar – unberührt. |
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Die Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
bleiben – falls anwendbar – unberührt. |
2. |
Die Wahl erfolgt auf die längste nach § 102 AktG zulässige Zeit. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antraten, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist
statthaft. |
2. |
Die Wahl oder die Entsendung nach Ziff. 3 erfolgt auf die längste nach § 102 AktG
zulässige Zeit. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Amt angetreten wurde, nicht
mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft.
Nach dem 31. Dezember 2021 gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder scheiden
aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt
des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung.
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Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer
aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine
Neuwahl vorzunehmen. Die Amtsdauer des neugewählten Mitglieds gilt für den Rest der
Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
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Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer
aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine
Neuwahl vorzunehmen. Die Amtsdauer des neugewählten Mitglieds gilt für den Rest der
Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
3. |
Die ZG Raiffeisen eG in Karlsruhe als Aktionärin entsendet gemäß § 101 AktG jeweils
1/3 der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat. |
3. |
Die ZG Raiffeisen eG als Aktionärin ist gemäß § 101 AktG berechtigt, jeweils 1/3 der
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu entsenden.
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4. |
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. |
4. |
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. |
5. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorstand ist berechtigt,
auf die Einhaltung der Niederlegungsfrist gemäß Satz 1 zu verzichten. Das Recht der
Aufsichtsratsmitglieder zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. |
5. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorstand ist berechtigt,
auf die Einhaltung der Niederlegungsfrist gemäß Satz 1 zu verzichten. Das Recht der
Aufsichtsratsmitglieder zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. |
§ 12 |
§ 12 |
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. |
1. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss
der Hauptversammlung festgestellt wird.
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2. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013
die folgende Vergütung: |
2. |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre nachgewiesenen angemessenen
Auslagen.
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a) |
Aufwandsentschädigung |
3. |
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats
berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen.
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Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält als Aufwandsentschädigung eine feste Vergütung
in Höhe von EUR 600,00 für jedes volle Geschäftsjahr der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat,
der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält als Aufwandsentschädigung eine
feste Vergütung in Höhe von EUR 400,00 für jedes volle Geschäftsjahr der Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat und die übrigen Aufsichtsratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung
eine feste Vergütung in Höhe von je EUR 200,00 für jedes volle Geschäftsjahr der Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat (zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr entscheidet). Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört bzw. das
Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden oder des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
ausgeübt haben, erhalten die feste Vergütung zeitanteilig (pro rata temporis). |
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Anmerkung:
Ziffer 2, 3 und 4 der alten
Fassung entfallen. |
b) |
Sitzungsgeld |
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Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats je Aufsichtsratssitzung und
je Sitzung eines Aufsichtsratsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 200,00
für Sitzungen in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 sowie in Höhe von EUR
175,00 für halbtägige Sitzungen (bis zu vier Zeitstunden) und in Höhe von EUR 250,00
für ganztägige Sitzungen (mehr als 4 Zeitstunden) in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum
31.12.2013. Die Sitzungsgelder sind nach Ablauf der jeweiligen Sitzung zahlbar. |
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3. |
Für die Zeit ab dem 01.01.2014 bewilligt die Hauptversammlung die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die von der Hauptversammlung beschlossene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gilt
für alle nachfolgenden Geschäftsjahre, bis die Hauptversammlung einen neuen Beschluss
fasst. |
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4. |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre nachgewiesenen angemessenen
Auslagen sowie die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer. |
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§ 13 |
§ 13 |
1. |
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. |
1. |
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. |
2. |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder,
zumindest aber drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung. |
2. |
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Die
Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung.
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3. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung. |
3. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung. |
4. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. In dringenden
Fällen kann ausnahmsweise eine Beschlussfassung auch außerhalb von Sitzungen auf schriftlichem
oder fernmündlichem Wege sowie per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel (insbesondere per Videokonferenz) erfolgen, sofern kein Mitglied
diesem Verfahren innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmten, angemessenen
Frist widerspricht. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung
in der Weise durchgeführt wird, dass die daran teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Telekommunikation im Sinne allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens
miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können.
Über das Ergebnis solcher Beschlussfassungen ist spätestens in der nächsten Sitzung
zu berichten und ein Protokoll anzufertigen. |
4. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung
oder Abstimmung per Fax oder elektronischer Post zulässig, wenn der Vorsitzende des
Aufsichtsrats eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats
diesem Verfahren widerspricht. Eine Aufsichtsratssitzung kann unter denselben Voraussetzungen
als virtuelle Sitzung in einer Video- und/oder Tonkonferenz abgehalten werden. Aufsichtsratsmitglieder
können an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und ihren Beschlussfassungen im Wege
der Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats
dem widerspricht.
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5. |
Über die Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende
zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer,
die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die
Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. |
5. |
Über die Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende
zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer,
die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die
Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. |
6. |
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und diesen Aufgaben zur
Beratung oder Entscheidung zuweisen, soweit es das Gesetz zulässt. |
6. |
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und diesen Aufgaben zur
Beratung oder Entscheidung zuweisen, soweit es das Gesetz zulässt. |
7. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. |
7. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. |