Balda Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

Balda Aktiengesellschaft
Bad Oeynhausen
ISIN DE0005215107
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 18. November 2014, um 11:00 Uhr im Ringlokschuppen, Stadtheider Straße 11, 33609 Bielefeld, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ein.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf eine Dividendenausschüttung zu verzichten und den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 von EUR 38.747.562,50 vollumfänglich, d.h. in Höhe von EUR 38.747.562,50, auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung des amtierenden Vorstandsmitglieds Herrn Oliver Oechsle und der ehemaligen Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Dieter Brenken und Herrn Dominik Müser, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)

Dem amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Oliver Oechsle wird für seine Amtszeit vom 14. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
b)

Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dr. Dieter Brenken wird für seine Amtszeit vom 5. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
c)

Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dominik Müser wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 14. Oktober 2013 keine Entlastung erteilt.

Die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn James Lim im Hinblick auf das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 wurde auf der letzten Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgenden weiteren Beschluss zu fassen:
d)

Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn James Lim wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 keine Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Vorstandsmitglieder einzeln abzustimmen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen:

Amtierende Aufsichtsratsmitglieder, die vom 4. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 amtiert haben:
a)

Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. Thomas van Aubel wird für seine Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
b)

Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Frau Frauke Vogler wird für ihre Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
c)

Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Klaus Rueth wird für seine Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.

Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, die vom 1. Juli 2013 bis zum 4. September 2013 amtiert haben:
d)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 4. September 2013 keine Entlastung erteilt.
e)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 4. September 2013 Entlastung erteilt.
f)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 4. September 2013 Entlastung erteilt.

Die Entscheidung über die Entlastung der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 amtiert haben, wurde auf der letzten Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgende weitere Beschlüsse zu fassen:
g)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 keine Entlastung erteilt.
h)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 Entlastung erteilt.
i)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 Entlastung erteilt.
j)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Yu-Sheng Kai wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2013 keine Entlastung erteilt.
k)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Ted Gerlach wird für seine Amtszeit vom 7. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 Entlastung erteilt.
l)

Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Chun-Chen Chen wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 7. November 2012 keine Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder einzeln abzustimmen.
5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu wählen.
6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich des Rechts des Versammlungsleiters zur Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre auf der Hauptversammlung

Die derzeitige Fassung der Satzung ermächtigt den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 dazu, das Frage- und Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich angemessen zu beschränken. Der BGH hat entschieden, dass die Satzung einer AG eine detailliertere Regelung zur angemessenen zeitlichen Beschränkung von Frage- und Rederecht der Aktionäre durch den Versammlungsleiter vorsehen kann.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Er ist ermächtigt, nach Maßgabe von § 17a das Frage- und Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich angemessen zu beschränken.“

Hinter § 17 der Satzung wird folgender § 17a eingefügt:
㤠17a

Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung durch den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter
1)

Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:
a)

Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte entfallen.
b)

Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.
c)

Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.
d)

Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden.
e)

Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
2)

Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig.
3)

Das Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.“
*****
Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 58.890.636,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 58.890.636 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 58.890.636 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. Oktober 2014 (0:00 Uhr) („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am 11. November 2014 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen (Anmeldestelle):

Balda Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, der Gesellschaft geht unter vorstehender Adresse form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweises des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zu und dieser hat den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars nutzen, das sie nach der Anmeldung erhalten.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:

Balda Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de

Die Bevollmächtigung kann auch elektronisch im Internet unter www.balda-group.com unter der Rubrik „INVESTOREN“ bzw. „INVESTORS“ → HAUPTVERSAMMLUNG“ bzw. „ANNUAL MEETING“ erfolgen. Bitte halten Sie zur Legitimation die Eintrittskarte bereit, dort finden sich auch weitere Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter.

Die Gesellschaft hat Frau Caroline Müller und Frau Claudia Schneckenburger, beide Mitarbeiter der Haubrok Corporate Events GmbH, geschäftsansässig in München, jeweils einzeln vertretungsberechtigt und jeweils befreit vom Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 2. Alternative BGB und mit dem Recht je einzeln, Untervollmacht zu erteilen, zum Stimmrechtsvertreter benannt. Die Aktionäre können den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars bevollmächtigen, das mit der Eintrittskarte versandt wird. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch bei der Anmeldestelle angefordert werden.

Das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen sollte aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens am 17. November 2014 (17:00 Uhr) zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigt und angewiesen werden.

Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 2.944.532 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 18. Oktober 2014 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 18. August 2014 (0:00 Uhr), hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Hierbei ist § 70 AktG zu beachten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

Balda Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Bergkirchener Straße 228
32549 Bad Oeynhausen

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 3. November 2014 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet unter www.balda-group.com unter der Rubrik „INVESTOREN“ bzw. „INVESTORS“ → „HAUPTVERSAMMLUNG“ bzw. „ANNUAL MEETING“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

Balda Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Bergkirchener Straße 228
32549 Bad Oeynhausen
Telefax: +49 (0) 5734 / 922-2604
E-Mail: CKowarik@balda-group.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.balda-group.com unter der Rubrik „INVESTOREN“ bzw. „INVESTORS“ → „HAUPTVERSAMMLUNG“ bzw. „ANNUAL MEETING“ zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.balda-group.com unter der Rubrik „INVESTOREN“ bzw. „INVESTORS“ → „HAUPTVERSAMMLUNG“ bzw. „ANNUAL MEETING“ zugänglich.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Balda Aktiengesellschaft, Bergkirchener Straße 228, 32549 Bad Oeynhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

Bad Oeynhausen, im Oktober 2014

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