Barmenia Krankenversicherung AG, Wuppertal – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH mit der Barmenia Krankenversicherung AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Barmenia Krankenversicherung AG

Wuppertal

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung
der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH mit der Barmenia Krankenversicherung AG
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die Barmenia Krankenversicherung AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter-GmbH, der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Wuppertal als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Weil das Stammkapital der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Barmenia Krankenversicherung AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Barmenia Krankenversicherung AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Barmenia Krankenversicherung AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der Barmenia Krankenversicherung AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Barmenia Krankenversicherung AG erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Barmenia Krankenversicherung AG ist entbehrlich, da der Barmenia Krankenversicherung AG sämtliche Geschäftsanteile an der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 20. Juli 2022 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Barmenia Krankenversicherung AG, Barmenia Allee 1, 42119 Wuppertal, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Barmenia Krankenversicherung AG und der Barmenia Beteiligungsgesellschaft mbH zur Einsicht der Aktionäre der Barmenia Krankenversicherung AG aus.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Barmenia Krankenversicherung AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Wuppertal, im Juli 2022

Barmenia Krankenversicherung AG

Der Vorstand

 

TAGS:
Comments are closed.