Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft – 136. Hauptversammlung

Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft
Hildburgstr. 65, 42277 Wuppertal, Telefon (02 02) 74 79 8-0, Telefax (02 02) 74 79 8-10

Einladung

Die Aktionäre der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft mit Sitz in Wuppertal werden hiermit zu der am Freitag, den 22. Mai 2015, 11:00 Uhr, im Bornscheuerhaus – Mehrzweckraum –, Bornscheuerstr. 36 in 42389 Wuppertal, stattfindenden
136. ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.

Tagesordnung:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2014

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an können die genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft (Hildburgstraße 65, 42277 Wuppertal) eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 448.773,15 € wie folgt zu verwenden:

Einstellung in andere Gewinnrücklagen: 448.773,15 €
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH

Zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft, als herrschendem Unternehmen, und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH (vormals KWG Grundbesitz XIII GmbH), als abhängigem Unternehmen, besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22.08.2014. Die Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und die Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH haben vereinbart, den zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hinsichtlich der Vertragsdauer zu ändern. Dazu haben die Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und die Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH am 11.03.2015 einen Entwurf eines Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgestellt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht derzeit vor, dass er frühestens mit Wirkung zum 31.12.2018 bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, bzw. bei vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr zum Ablauf des am 31.12.2018 laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden kann. Diese Mindestlaufzeit soll bis zum 31.12.2019 verlängert werden, um sicherzugehen, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den gesetzlichen Vorgaben an die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft gerecht wird. Die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH soll der Änderung nach der Hauptversammlung der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft zustimmen. Die Anmeldung der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zur Eintragung ins Handelsregister wird im Laufe des Jahres 2015 erfolgen.

Der Entwurf des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
„Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft,
eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal,
HRB 2352 (nachfolgend „Organträger“)
und
der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH
(vormals firmierend als: KWG Grundbesitz XIII GmbH),
eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal
unter HRB 25759 (nachfolgend „Organgesellschaft“).
Präambel

Zwischen der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH (seinerzeit noch firmierend als KWG Grundbesitz XIII GmbH mit dem Sitz in Hamburg und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 121174) wurde am 22.08.2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der „Vertrag“) abgeschlossen. Mit diesem Änderungsvertrag soll die bislang bis zum 31.12.2018 vorgesehene Mindestlaufzeit des Vertrages um ein Jahr bis zum 31.12.2019 verlängert werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
(1)

Änderung von § 4 Abs. 2 des Vertrages

§ 4 Abs. 2 des Vertrages wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
„(2)

Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach einer Mindestlaufzeit von fünf vollen Zeitjahren ab Wirksamkeit des Vertrages. Dieser Vertrag kann jedoch frühestens mit Wirkung zum 31.12.2019 bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bzw. bei vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr zum Ablauf des am 31.12.2019 laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.“
(2)

Fortgeltung des Vertrages im Übrigen, Wirksamwerden des Änderungsvertrages

Im Übrigen bleiben die Regelungen des Vertrages unverändert. Dieser Änderungsvertrag wird rückwirkend zu Beginn des Geschäftsjahres wirksam, in dem sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für diesen Änderungsvertrag erstmals erfüllt sind.
(3)

Reinfassung des Vertrages

Als Anlage 1 liegt der Vertrag in der Fassung bei, welche er durch diesen Änderungsvertrag erlangt.

Anlage 1
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft,
eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal,
HRB 2352 (nachfolgend „Organträger“)
und
der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH
(vormals firmierend als: KWG Grundbesitz XIII GmbH),
eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal
unter HRB 25759 (nachfolgend „Organgesellschaft“).

Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur Herstellung eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses der nachfolgende Vertrag geschlossen.
§ 1
Leitung

Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung des Organträgers. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d.h. nachweisbarer Form (z.B. per E-Mail) durch den Vorstand des Organträgers zu erteilen.
§ 2
Gewinnabführung
(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen, dies gilt erstmalig ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Gewinn ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 – der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 des Aktiengesetzes in der jeweils gültigen Fassung genannten Höchstbetrag nicht überschreiten.
(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(4)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
(5)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p. a. zu verzinsen.
§ 3
Verlustübernahme
(1)

Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Für diese Verlustübernahme und den entsprechenden Ausgleichsanspruch der Organgesellschaft gilt § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung und in seiner Gesamtheit mit allen seinen Absätzen entsprechend.
(2)

§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 4
Vertragsdauer
(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.
(2)

Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach einer Mindestlaufzeit von fünf vollen Zeitjahren ab Wirksamkeit des Vertrages. Dieser Vertrag kann jedoch frühestens mit Wirkung zum 31.12.2019 bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bzw. bei vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr zum Ablauf des am 31.12.2019 laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3)

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger kann diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn diesem nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 60 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinie 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere auch Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht ein strengeres gesetzliches Formerfordernis besteht. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH, von diesen als Entwurf aufgestellt am 11.03.2015, zuzustimmen.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an können in den Geschäftsräumen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH (jeweils: Hildburgstr. 65, 42277 Wuppertal) folgende Unterlagen eingesehen werden:

Entwurf des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH, aufgestellt am 11.03.2015;

Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH über den Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH entsprechend § 295 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 293a AktG;

Jahresabschlüsse und Lageberichte (letztere soweit gesetzlich vorgeschrieben) der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
6.

Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH

Zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft, als herrschendem Unternehmen, und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH (vormals KWG Grundbesitz XIV GmbH), als abhängigem Unternehmen, besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22.08.2014. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist, abgesehen von der Bezeichnung der Vertragsparteien, inhaltsgleich mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 5.). Die Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und die Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH haben vereinbart, diesen zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hinsichtlich der Vertragsdauer ebenfalls zu ändern. Dazu haben die Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und die Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH am 11.03.2015 einen Entwurf eines Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgestellt. Auch bei diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll die Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2019 verlängert werden, um sicherzugehen, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den gesetzlichen Vorgaben an die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft gerecht wird. Die beabsichtigte Änderung entspricht zu 100% der unter Tagesordnungspunkt 5. dargestellten Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz V GmbH. Im Zuge der Änderung soll auch hier – wie bei Tagesordnungspunkt 5. für den dortigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dargelegt – der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH in einer Anlage zum Änderungsvertrag in der Fassung wiedergegeben werden, die er durch den Änderungsvertrag erhält.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH, von diesen als Entwurf aufgestellt am 11.03.2015, zuzustimmen.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an können in den Geschäftsräumen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH (jeweils: Hildburgstr. 65, 42277 Wuppertal) folgende Unterlagen eingesehen werden:

Entwurf des Änderungsvertrages zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH, aufgestellt am 11.03.2015;

Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH über den Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH entsprechend § 295 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 293a AktG;

Jahresabschlüsse und Lageberichte (letztere soweit gesetzlich vorgeschrieben) der Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft und der Barmer Wohnungsbau Verwaltungs GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1, 4 DrittelbG sowie § 9 der Satzung zusammen und besteht aus sechs Mitgliedern.

Herr Johannes Rudnay hat mit Wirkung zum 24.04.2014 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Durch Beschluss vom 23.10.2014 hat das Amtsgericht Wuppertal Herrn Mag. Clemens Schneider, wohnhaft in Wien/Österreich, gemäß § 104 Abs. 2 AktG anstelle des ausgeschiedenen Herrn Johannes Rudnay zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds endet gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald die Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied für das ausgeschiedene Mitglied wählt und dieses die Wahl annimmt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Mag. Clemens Schneider, Betriebswirt, Geschäftsführender Direktor (CEO) der Conwert Immobilien Invest SE, Wien/Österreich, wohnhaft in Wien/Österreich, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Torsten Hoffmann hat mit Wirkung zum 31.10.2014 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Durch Beschluss vom 11.02.2015 hat das Amtsgericht Wuppertal Frau Mag. Gabriela Zraunig, wohnhaft Wien/Österreich, gemäß § 104 Abs. 2 AktG anstelle des ausgeschiedenen Herrn Torsten Hoffmann zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds endet gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald die Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied für das ausgeschiedene Mitglied wählt und dieses die Wahl annimmt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Mag. Gabriela Zraunig, Steuerberaterin, Vorstand der KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin, wohnhaft in Wien/Österreich in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Bastian Koecke scheidet mit Abschluss der Hauptversammlung turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Ök. Bastian Koecke, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Köln, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl soll jeweils für eine Amtsperiode gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung erfolgen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

Allgemeine Hinweise:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und ihre Teilnahme an der Hauptversammlung rechtzeitig, d.h.
spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2015

bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung ist schriftlich an die
Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft
Vorstand
Hildburgstraße 65
42277 Wuppertal
oder per Telefax an (02 02) 74 79 8-10
oder per E-Mail an michael.meyer@bwag.de

zu richten.

Nach § 12 Abs. 3 der Satzung können Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Das Schriftformerfordernis besteht nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige diesen in §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die Vollmacht vom Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung bzw. der sonstigen nach den vorgenannten Vorschriften gleichgestellten Person bzw. Institution lediglich nachprüfbar festzuhalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige nach den vorgenannten Vorschriften gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigen wollen, sollten sich daher mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen. Bitte beachten Sie auch, dass die Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung von mehr als einer Person gem. § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen kann.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift Barmer Wohnungsbau Aktiengesellschaft, Vorstand, Hildburgstraße 65, 42277 Wuppertal, per Post oder Telefax unter Telefaxnummer (0202) 74798-10. Möglich ist auch eine Übersendung per E-Mail unter der Anschrift michael.meyer@bwag.de. Anträge und Wahlvorschläge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung müssen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die oben genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt wurden. Der Tag des Zugangs des Antrags oder Wahlvorschlags ist nicht mitzurechnen. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen nicht begründet zu werden.

Wuppertal, im April 2015

Der Vorstand

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