BasisTeam IT Service & Consulting AG Bochum – Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der BasisTeam IT Service & Consulting AG im Zuge eines Formwechsels

BasisTeam IT Service & Consulting AG

Bochum

Amtsgericht Bochum, HRB 17334

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der BasisTeam IT Service & Consulting AG im Zuge eines Formwechsels

Bei der BasisTeam IT Service & Consulting AG mit Sitz in Bochum ist ein Aufsichtsrat gebildet, der sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG aus drei von den Aktionären gewählten Mitgliedern zusammensetzt. Mitbestimmungsrechtliche Vorschriften finden keine Anwendung. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG).

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten keine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats. Auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Formwechsel wird keine Bestimmung über die freiwillige oder notwendige Bildung eines Aufsichtsrats enthalten.

Da die Gesellschaft weiterhin dauerhaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, liegen die Voraussetzungen insbesondere des Drittelbeteiligungsgesetzes und auch nicht des Mitbestimmungsgesetzes für die Bildung eines Aufsichtsrats nicht vor. Der Vorstand ist daher der Ansicht, dass bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Wirksamwerden des Formwechsels kein Aufsichtsrat zu bilden ist.

Rein vorsorglich wird bekannt gegeben, dass der Aufsichtsrat im Rahmen des Formwechsels der BasisTeam IT Service & Consulting AG in eine GmbH aufgelöst wird. Die Aufsichtsratsmandate der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder werden mit der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister enden und ein neuer Aufsichtsrat wird nicht gebildet werden, falls nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Bochum, 7. September 2022

 

Der Vorstand

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