BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen – Bekanntmachung gemäß §§ 248a AktG über Verfahrensbeendigung (ISIN DE 0005168108 – WKN 516810)

BAUER Aktiengesellschaft

Schrobenhausen

– ISIN DE 0005168108 – WKN 516810 –

Bekanntmachung gemäß §§ 248a AktG
über Verfahrensbeendigung

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir bekannt, dass die unter den Az. 5 HK O 14317/​22 und Az. 5 HK O 15437/​22 vor dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen jeweils geführten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Aktionären gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. November 2022 zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung des mittelbaren Bezugsrechts) durch einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurden. Der durch Beschluss des Gerichts festgestellte Inhalt des Vergleichs lautet:

Prozessvergleich

In Sachen

Karl-Walter Freitag

nachfolgend „Kläger zu 1“ –

Moritz Reimers

nachfolgend „Kläger zu 2“ –

Martin Nolle

nachfolgend „Kläger zu 3“ –

der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. sowie der Kläger zu 3. zusammen die „Kläger“ –,

gegen

BAUER Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat

Prozessbevollmächtigte: TOPJUS Rechtsanwälte Kupferschmid & Partner mbB, Lenbachstr. 19 – 21, 86529 Schrobenhausen, zuvor: GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

– nachfolgend „Beklagte“

– die Kläger und die Beklagte zusammen die „Parteien“ ,

schließen die Kläger mit der Beklagten auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Prozessvergleich:

Vorbemerkung

(1)

Am 18. November 2022 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der eine Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten von zurzeit 111.186.566,76 EUR, eingeteilt in 26.091.781 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, um bis zu 74.124.374,99 EUR durch Ausgabe von bis zu 17.394.520 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien in Form von Stammaktien (mit Stimmrecht) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet EUR 4,26 je Stückaktie gegen Bareinlagen beschlossen wurde (nachfolgend die „Kapitalerhöhung“). Einen Bezugsrechtshandel hatte die Beklagte nicht eingerichtet.

(2)

Die SD Thesaurus GmbH, München, (nachfolgend der “Festzeichner”), die derzeit noch keine Aktien der Gesellschaft hält, hat sich der Beklagten gegenüber verpflichtet, nicht von Aktionären der Gesellschaft bezogene neue Aktien zum Bezugspreis zu erwerben, jedoch maximal bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 70 Mio. EUR (unter Einschluss der etwaigen Zeichnung von Aktien aus abgetretenen Bezugsrechten). Im Gegenzug für die vorstehende Verpflichtung des Festzeichners hat sich die Beklagte gegenüber dem Festzeichner verpflichtet, dessen entsprechendes Zeichnungs- und Erwerbsangebot anzunehmen und die entsprechende Zahl von neuen Aktien zuzuteilen, jedoch nur sofern und soweit nach Ausübung der den anderen Aktionären der Beklagten zustehenden Bezugsrechte noch neue Aktien zur Verfügung stehen (nachfolgend die „Zuteilungsvereinbarung“).

(3)

Der Kläger zu 1 unter dem Az. 5 HK O 14317/​22 sowie der Kläger zu 2 und der Kläger zu 3. unter dem Az. 5 HK O 15437/​22 haben vor dem Landgericht München I jeweils Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (nachfolgend die „Anfechtungsverfahren“) erhoben. Sie machen u. a. geltend, dass abhängig vom jeweiligen Börsenkurs ein faktischer Bezugszwang aufgrund eines Verwässerungsschadens bestehen könne – vor allem, weil ein Bezugsrechtshandel von der Beklagten nicht eingerichtet wird und ein etwaiger Wert des Bezugsrechts nicht realisiert werden kann. Auch halten es die Kläger für geboten, dass den Aktionären Mehrbezugsrechte für nicht gezeichnete Aktien eingeräumt werden.

(4)

Die Beklagte hat beim Oberlandesgericht München ein Freigabeverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 23 AktG 6/​22 e geführt wird (nachfolgend das „Freigabeverfahren“).

(5)

Die Parteien sind gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung einerseits und der Interessenlage der Minderheitsaktionäre andererseits (insbesondere aber auch aufgrund der nach der Hauptversammlung in der ad-hoc-Meldung vom 6.12.2022 offengelegten deutlichen Verschlechterung der bis dahin kommunizierten Vermögens- und Ertragslage der Beklagten) im Interesse der Beklagten und ihrer Aktionäre liegen könnte, den weiteren Rechtsverfolg einer Beschlussvernichtung der Kapitalerhöhung zu vermeiden und das Anfechtungsverfahren sowie das Freigabeverfahren einvernehmlich zu beenden.

(6)

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweiligen rechtlichen und sachverhaltlichen Standpunkte auf Initiative der Beklagten zur gütlichen Beilegung der rechtlichen Auseinandersetzungen sowie zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten (mit der Einschränkung durch nachfolgende Ziffer 5.4) nach richterlicher Prüfung und Empfehlung folgenden

Prozessvergleich:

1.

Bezugsrechtshandel

1.1.

Die Beklagte verpflichtet sich unwiderruflich und bedingungslos, im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung einen börslichen Bezugsrechtshandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse für die Dauer der Bezugsfrist mit Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage einzurichten.

1.2.

Die Verpflichtung der Beklagten nach Ziff. 1.1 gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) gegenüber allen Aktionären der Beklagten.

2.

Überbezugsrecht

2.1.

Die SD Thesaurus GmbH, München, hat sich der Beklagten gegenüber im Rahmen der Zeichnungs- und Erwerbsvereinbarung (Zuteilungsvereinbarung) verpflichtet, alle nicht von anderen Aktionären der Beklagten bezogenen neuen Aktien zum Bezugspreis bis zu einem maximalen Gesamtbetrag in Höhe von 70 Mio. EUR zu erwerben. Im Gegenzug für die vorstehende Verpflichtung hat sich die Beklagte gegenüber der SD Thesaurus GmbH verpflichtet, dieses Zeichnungs- und Erwerbsangebot anzunehmen und ihr die entsprechende Zahl von neuen Aktien zuzuteilen (siehe Adhoc-Mitteilung der Beklagten vom 02. Dezember 2022).

2.2.

Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Regelungen der Zuteilungsvereinbarung durch diesen Vergleich unangetastet bleiben, da das damit bekundete erhebliche wirtschaftliche Engagement der SD Thesaurus GmbH im Interesse der Beklagten ist.

2.3.

Soweit die Beklagte in der Adhoc-Mitteilung vom 02. Dezember 2022 im Übrigen einen Mehrbezug der Aktionäre nicht eingerichtet hat, sind die Parteien übereinstimmend der Überzeugung, dass es im wohlverstandenen Interesse der Beklagten liegt, wenn die streitgegenständliche Kapitalerhöhung, welche unter Berücksichtigung des Bezugspreises von 6,00 Euro je Aktie ein Zeichnungsvolumen von bis zu insgesamt 104.367.120,00 Euro zur weiteren Eigenkapitalausstattung vorsieht, nach Möglichkeit in vollem Umfang platziert wird.

2.4.

Vor diesem Hintergrund sind sich die Parteien einig, dass es vorteilhaft ist, sämtliche nicht von anderen Aktionären der Beklagten bezogenen neuen Aktien, welche nach vorrangigem Erwerb durch die SD Thesaurus GmbH gemäß Zuteilungsvereinbarung nicht übernommen worden sind, zunächst den übrigen Aktionären der Beklagten im Rahmen eines Überbezugsangebots zum Erwerb anzubieten und sodann möglicherweise weiter verbliebene Aktien auch bei anderen Investoren zu platzieren.

3.

Prüfung der Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Darstellung der Vermögens- und Ertragslage bis zur Hauptversammlung gegenüber dem Aktionariat

Die Beklagte verpflichtet sich, auf ihre Kosten binnen einer Frist von einem Monat nach dem Wirksamwerden dieses Vergleiches und unverzüglich nach Benennung eines Berichterstatters eine Sachverhaltsermittlung durch einen neutralen Berichterstatter einzuleiten – und zwar mit dem Prüfungsauftrag, ob bis zum Ende der Hauptversammlung am 18.11.2022 die erst mit der ad-hoc-Meldung der Beklagten vom 6.12.2022 dargelegte wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der Beklagten erkennbar war. Den Berichterstatter soll der Vorsitzende Richter der Kammer des Prozessgerichts des Anfechtungsverfahrens benennen. Der Berichterstatter hat seine Erkenntnisse und sein Ergebnis schriftlich in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist den Klägern unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen.

4.

Beendigung und Unterlassung von Verfahren

4.1.

Die Kläger erklären jeweils, dass die jeweils erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage mit dem Wirksamwerden dieses Vergleichs als erledigt betrachtet wird. Sie erklären den Rechtsstreit für erledigt; die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an. Die Aktionäre nehmen jeweils die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen rein vorsorglich zurück, soweit nicht schon die Erledigterklärung die Verfahren jeweils beendet, und die Beklagte erklärt für diesen Fall vorsorglich ihre Einwilligung in die Klagerücknahmen.

4.2.

Die Beklagte verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin des Freigabeverfahrens, ihren Antrag im Freigabeverfahren unverzüglich nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, unbedingt und vollumfänglich zurückzunehmen. Soweit noch laufende Schriftsatzfristen oder Termine zur mündlichen Verhandlung vor Feststellung des Vergleichs gerichtlich angeordnet worden sind, verpflichten sich Kläger und Beklagte, auf eine angemessene Verlängerung dieser Fristen und eine Terminsverschiebung übereinstimmend hinzuwirken. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich durch Schriftsätze an das Oberlandesgericht München zu bewirken (per beA). Die Kläger werden der Antragsrücknahme unverzüglich zustimmen.

4.3.

Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und die Beklagte verzichtet auf die Fortführung des Freigabeverfahrens. Die Kläger verzichten auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses zur Kapitalerhöhung und werden die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister nicht behindern. Mit Wirksamwerden des Vergleichs verpflichten sich die Kläger des Weiteren, auf Verlangen der Beklagten alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die notwendig oder hilfreich sein können, um die Handelsregistereintragung und die Durchführung der Kapitalerhöhung zu ermöglichen. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die ihnen nahestehenden Personen i.S.v. § 138 InsO keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

4.4.

Klargestellt wird, dass dieser Vergleich keinen Verzicht auf etwaige Nachbesserungsrechte in Bezug auf den angebotenen Erwerbspreis des Pflichtangebots gegenüber den Aktionären insbesondere durch den Festzeichner umfasst und ggf. solchermaßen bestehende bzw. entstehende Nachbesserungsrechte und die Durchsetzung derselben unberührt bleiben. Dies gilt auch für alle Rechte der Kläger, wenn aus ihrer Sicht ein erforderliches Pflichtangebot nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben worden ist.

5.

Streitwert und Kosten

5.1.

Die Gerichtskosten der beim Landgericht München I anhängigen Anfechtungsverfahren sowie des beim Oberlandesgericht München anhängigen Freigabeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Kläger gemäß RVG sowie die Kosten dieses Vergleichs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Jeder Kläger kann insgesamt nur für einen Anwalt Erstattung der nachfolgend bestimmten Kosten beanspruchen. Etwaige Nebenintervenienten nehmen an dem Vergleich nicht teil.

5.2.

Die Kostenfestsetzung erfolgt ausschließlich durch von den Klägern zu betreibende gerichtliche Kostenfestsetzungsanträge beim Landgericht und beim Oberlandesgericht. Es gelten hinsichtlich der festzusetzenden gesetzlichen Gebühren die Vorschriften des RVG.

5.3.

Der Streitwert wird für die Anfechtungsverfahren mit 500.000 EUR (gemäß Gerichtskostenvorschusseinzahlung des Klägers zu 1.) festgesetzt. Der Gegenstandswert des Freigabeverfahrens wird übereinstimmend und vorbehaltlich anderer Festsetzung durch das Oberlandesgericht München von den Parteien übereinstimmend mit 500.000 EUR vorgeschlagen, was der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in vergleichbaren Fallgestaltungen entspricht.

5.4.

Bezüglich des Mehrwerts des Prozessvergleichs werden die Parteien mit gesondertem Schriftsatz dem Gericht nach Protokollierung des Vergleichs einen aus ihrer Sicht angemessenen und begründeten Vorschlag unterbreiten und sodann diesen Mehrwert verbindlich und endgültig durch das Landgericht unter wechselseitigen Rechtsmittelverzicht festsetzen lassen.

5.5.

Der vom jeweiligen Kläger jeweils gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten abzüglich der vom Gericht an den jeweiligen Kläger zu erstattenden Gerichtskosten wird von der Beklagten auf Nachweis erstattet.

6.

Keine Sondervorteile und Nebenabreden

6.1.

Es bestehen zwischen den Parteien keine Nebenabreden, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Die Beklagte versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Klägern keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, von diesen verlangt oder diesen in Aussicht gestellt worden sind.

6.2.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden (mit Ausnahme nachfolgender Ziffer 6.3) bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß §§ 248 a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.

6.3.

Aufgrund dessen, dass die Beklagte vertretende Rechtsanwaltskanzlei GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB bei anderer Veranlassung (die Beklagte nicht betreffend) den Abschluss aktienrechtlicher Vergleiche gegenüber dem Kläger zu 1. grundsätzlich negativ konnotiert hat, hat dieser zur Bedingung gemacht, dass mit dieser Kanzlei keine Vergleichsverhandlungen geführt werden und diese Kanzlei an den Prozesserklärungen, die beklagterseits zum Abschluss und zur Protokollierung dieses Vergleichs führen, nicht mitwirkt. Dies wurde seitens der Beklagten zugestanden.

7.

Veröffentlichung

7.1.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 3 AktG diesen Vergleich im vollständigen Wortlaut (mit Ausnahme der Anschriften der Kläger sowie deren Prozessbevollmächtigten) unverzüglich nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgt eine weitere Bekanntmachung (diese jedoch ohne namentliche Benennung der Kläger und aller Prozessbevollmächtigten) auf Kosten der Beklagten in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) bekannt zu machen. Die Kläger stimmen dieser Bekanntmachung zu.

7.2.

Die Parteien verpflichten sich, etwaige Pressemitteilungen und sonstige öffentliche Verlautbarungen, die den Abschluss dieses Vergleichs, die Art seines Zustandekommens und/​oder seinen Inhalt zum Gegenstand haben, vor Veröffentlichung miteinander abzustimmen und nur mit Zustimmung der jeweils anderen Parteien, die ihr Einverständnis nur aus wichtigem Grund versagen dürfen, zu veröffentlichen. Die Mitteilung der Gesellschaft nach Art. 17 MAR hat nachfolgenden Wortlaut:

„BAUER AG schließt Prozessvergleich mit Klägern und plant zeitnahe Durchführung der Kapitalerhöhung

Schrobenhausen – Die BAUER Aktiengesellschaft (ISIN DE0005168108) teilt mit, dass einer Durchführung der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. November 2022 beschlossenen Kapitalerhöhung und einer Eintragung der Kapitalmaßnahme in das Handelsregister die von Aktionären eingereichten Klagen als Hindernisse nicht mehr entgegenstehen.

Hinsichtlich der von Aktionären geführten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (siehe Ad hoc-Mitteilung vom 19. Dezember 2022) und des von der Gesellschaft eingeleiteten Freigabeverfahrens hat das Landgericht München I heute das Zustandekommen eines Prozessvergleichs festgestellt. Dieser verpflichtet die BAUER Aktiengesellschaft, nunmehr einen börslichen Bezugsrechtshandel einzurichten, um damit den Aktionären Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Bezugsrechtserlös zu realisieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der für den Kapitalerhöhungsbeschluss maßgeblichen Informationslage der Aktionäre im Zeitpunkt der Hauptversammlung neutral überprüfen zu lassen. Darüber hinaus haben sich Kläger und Gesellschaft dahingehend verständigt, dass es vorteilhaft wäre, sämtliche nicht von anderen Aktionären der Beklagten bezogenen neuen Aktien, welche nach vorrangigem Erwerb durch die SD Thesaurus GmbH gemäß Zeichnungs- und Erwerbsvereinbarung nicht übernommen worden sind, zunächst den übrigen Aktionären der Beklagten im Rahmen eines Überbezugsangebots zum Erwerb anzubieten und sodann möglicherweise weiter verbliebene Aktien auch bei anderen Investoren zu platzieren. Die wechselseitigen Gerichtsverfahren sind damit auf der Grundlage dieses Vergleichs einvernehmlich beendet.

Die BAUER Aktiengesellschaft geht daher davon aus, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung – vorbehaltlich der Billigung des hierzu notwendigen Nachtrags zum Wertpapierprospekt vom 8. Dezember 2022 seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -, nunmehr zeitnah erfolgen kann. Weitere Details zur Kapitalerhöhung unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen Regelungen wird das Unternehmen in der Veröffentlichung des Bezugsangebots bekanntgeben.“

7.3.

Von Ziffer 7.2 unberührt bleiben darüber hinaus bestehende etwaige gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Offenlegungs- oder Auskunftspflichten.

8.

Schlussbestimmungen

8.1.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wirksam.

8.2.

Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

8.3.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

8.4.

Änderungen dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

8.5.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche angemessene und rechtlich gültige Bestimmung ersetzt werden, wie sie die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen am nächsten kommt, was die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer planwidrigen Regelungslücke.

 

Schrobenhausen, im Januar 2023

BAUER Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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