Bauverein Wesel AG – Ordentliche Hauptversammlung

Bauverein Wesel Aktiengesellschaft

Wesel

An alle Aktionäre

Hiermit laden wir die Aktionäre zu der am

Freitag, den 16. Juni 2023, 10:00 Uhr,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein, die ausschließlich als

virtuelle Hauptversammlung

ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

abgehalten wird.

 

Die virtuelle Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen der Bauverein Wesel Aktiengesellschaft, Windstege 3-5, 46483 Wesel, stattfinden und im Wege der Bild- und Tonübertragung für alle Aktionärinnen und Aktionäre zugänglich sein. Nähere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie nachfolgend unter II.

I. Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang), des Lageberichts, und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2022

Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung zur Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 46483 Wesel, Windstege 3-5, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Vorstehende Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 780.328,15 wie folgt zu verwenden:

5,5 % Dividende auf ein Grundkapital von 2.610.000 € an alle dividendenberechtigten
Aktionäre:
143.550,00
Zuweisung zur Bauerneuerungsrücklage: 636.778,15
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorständen Frau Annabelle Brandes und Herrn Norbert Haeser für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Lentzeallee 107, 14195 Berlin,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge gemäß § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft beschließen, dass die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit bis auf Weiteres folgende Vergütung, beginnend mit dem 01.07.2023, erhalten:

(1) Sitzungsgeld

Jedem gewählten Mitglied des Aufsichtsrates gebührt pro Aufsichtsratssitzung pro Sitzungstag ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt

für die /​ den Aufsichtsratsvorsitzende(n): 300,00 €,
für die /​ den stellvertretende(n) Aufsichtsratsvorsitzende(n): 300,00 € und
für alle weiteren einfachen Aufsichtsratsmitglieder: 300,00 €.

Weiterhin gebührt jedem gewählten Mitglied eines vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschusses für jede Ausschusssitzung pro Sitzungstag ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt

für die /​ den Ausschussvorsitzende(n): 300,00 € und
für alle weiteren Ausschussmitglieder: 300,00 €.

Soweit ein Aufsichtsratsmitglied zugleich Mitglied in mehreren Ausschüssen ist, werden die Sitzungen für jeden Ausschuss gesondert vergütet. Dies gilt auch dann, wenn die Sitzungen mehrerer Ausschüsse, in welchen das Aufsichtsratsmitglied Mitglied ist, am gleichen Tag stattfinden.

Nimmt die oder der Aufsichtsratsvorsitzende an Ausschusssitzungen teil, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld, das dem Sitzungsgeld eines Ausschussmitglieds entspricht, auch wenn die oder der Aufsichtsratsvorsitzende nicht Mitglied des Ausschusses ist.

Jedes Sitzungsgeld gebührt nur bei tatsächlicher Teilnahme des Aufsichtsratsmitgliedes an einer Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung. Als Sitzung zählen nicht nur Präsenzsitzungen, sondern auch Telefon- oder Videokonferenzen bzw. die Teilnahme an einer Präsenzsitzung per Zuschaltung über Telefon- oder Videokonferenzsystem. Die vorstehend ausgewiesenen Beträge verstehen sich allesamt exklusive Umsatzsteuer.

(2) Monatliche Vergütung für die /​ den Aufsichtsratsvorsitzende(n), die /​ den stellvertretende(n) Aufsichtsratsvorsitzende(n) und die /​ den Ausschussvorsitzende(n)

Zusätzlich zu und unabhängig von dem gemäß vorstehender Ziffer (1) gewährten Sitzungsgeld erhält

die /​ der Aufsichtsratsvorsitzende eine monatliche pauschale Vergütung in Höhe von 450,00 €,

die /​ der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende eine monatliche pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 € und

die /​ der Ausschussvorsitzende eines jeden Ausschusses eine monatliche pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 €.

Die vorstehend ausgewiesenen Beträge verstehen sich jeweils exklusive Umsatzsteuer. Ist die /​ der Aufsichtsratsvorsitzende oder die /​ der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende zugleich auch Vorsitzende(r) eines oder mehrere Ausschüsse, so hat sie /​ er keinen Anspruch auf die monatliche pauschale Vergütung der /​ des Ausschussvorsitzenden. Soweit ein Aufsichtsratsmitglied zugleich Vorsitzende(r) mehrerer Ausschüsse ist, wird der Vorsitz für jeden Ausschuss gesondert vergütet.

(3) Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer

Die Bauverein Wesel AG erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin ihre angemessenen Auslagen und die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.

(4) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden ferner in eine im Interesse der Bauverein Wesel AG von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen. Die Prämien für diese Versicherung entrichtet die Bauverein Wesel AG.

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Bauverein Wesel AG zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen durch Einfügung eines neuen § 12a in die Satzung

Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) wurde die virtuelle Hauptversammlung im Aktiengesetz (AktG) neu geregelt. Nach der neuen Vorschrift des § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat als solches in den vergangenen Jahren bewährt hat und zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, beibehalten werden sollte. Demgemäß soll eine solche Ermächtigung des Vorstands beschlossen werden, wobei indes nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll der Vorstand ermächtigt werden vorzusehen, dass Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis einschließlich 31. August 2026 abgehalten werden, als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden. Im Vorfeld jeder Hauptversammlung soll der Vorstand künftig unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Im Anschluss an § 12 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird ein neuer § 12a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

㤠12a
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis einschließlich 31. August 2026 abgehalten werden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgehalten werden.“

8.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Bauverein Wesel AG betreffend die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung eines neuen Absatz 5 in § 14 der Satzung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Den Aufsichtsratsmitgliedern soll zukünftig gestattet werden, in besonderen Fällen, insbesondere bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 14 der Satzung der Bauverein Wesel AG wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:

„(5) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem/​der Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Auf der Grundlage von § 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Bauverein Wesel Aktiengesellschaft, Windstege 3-5, 46483 Wesel, statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird für alle Aktionäre vollständig in Bild und Ton im Online-Service unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

live übertragen.

2. Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts, Zugang zum Online-Service

Stimmberechtigt in der Hauptversammlung (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) ist nach § 11 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch der Bauverein Wesel AG eingetragen ist, den Aktienbetrag voll eingezahlt hat und im Besitz einer von der Gesellschaft ausgefertigten Stimmkarte ist. Anstelle der herkömmlich ausgefertigten Stimmkarten werden jedem Aktionär mit der Einladung zur Hauptversammlung persönliche Zugangsdaten zugesandt, mit welchen er sich bei dem unter der Internetadresse

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

erreichbaren und für die diesjährige Hauptversammlung eingerichteten Online-Service (im Folgenden auch: „Aktionärsportal“) einloggen und diesen nutzen kann. Das Aktionärsportal ist ab dem 22. Mai 2023 (10:00 Uhr) zur Nutzung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, freigeschaltet.

Über das Aktionärsportal können die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung am Versammlungstag verfolgen und alle Teilnahmerechte in der Hauptversammlung, wie etwa ihr Stimmrecht und ihr Auskunfts- und Rederecht ausüben, Vollmachten erteilen, Widerspruch zu Protokoll erklären, etc. Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre im Internet unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

3. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer Briefwahl

Alle Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch Vollmachterteilung an Dritte ausüben.

a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der Bauverein Wesel AG kann der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung des Aktionärs nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen und Anträgen oder Wortmeldungen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind der jedem Aktionär zugeleiteten Einladung zur Hauptversammlung zu entnehmen.

Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft). Den im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird ein Formular zugesendet, welches zur Vollmachts- und Weisungserteilung genutzt werden kann. Das Formular kann zudem bei der Gesellschaft postalisch, per Fax oder per E-Mail unter nachgenannten Kontaktdaten angefordert werden:

Bauverein Wesel AG
Windstege 3-5
46483 Wesel
Telefax: 0281/​ 142-30
E-Mail: kontakt@bauverein-wesel.de

Aktionäre können ebenso über den angebotenen Online-Service des Aktionärsportals Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an Dritte erteilen.

Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an von Aktionären bevollmächtigte Dritte können vor der Hauptversammlung per Post oder Fax an die vorgenannte Adresse bis zum 14. Juni 2023 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an bevollmächtigte Dritte per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem – auch über den 14. Juni 2023 (24.00 Uhr) hinaus – bis zum Schluss der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service des Aktionärsportals die Möglichkeit der Übermittlung von Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweisen sowie der Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an von ihnen bevollmächtigte Dritte. Der Schluss der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

b) Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Die Aktionäre oder von Aktionären Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben. Elektronische Briefwahlstimmen können ab Freischaltung des Aktionärsportals am 22. Mai 2023 (10:00 Uhr) bis zum Schluss der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt und abgegeben werden. Bereits abgegebene elektronische Briefwahlstimmen können bis zum Schluss der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung noch geändert werden. Der Schluss der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

4. Rechte der Aktionäre und deren Ausübung

Den Aktionären stehen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

a) Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Nach den Vorschriften der §§ 126 und 127 AktG können Aktionäre der Gesellschaft Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/​oder Abschlussprüfern übersenden. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG können bei der Gesellschaft postalisch, per Fax oder per E-Mail unter nachgenannten Kontaktdaten eingereicht werden:

Bauverein Wesel AG
Windstege 3-5
46483 Wesel
Telefax: 0281/​ 142-30
E-Mail: kontakt@bauverein-wesel.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entsprechen, wird die Gesellschaft vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

zugänglich machen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt (§§ 126 Abs. 4 AktG, 127 Satz 1 AktG).

b) Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Solche Stellungnahmen können in Textform über das Aktionärsportal unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

eingereicht werden und müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 10. Juni 2023, 24.00 Uhr, zugehen. Wir bitten darum, einen Umfang von 10.000 Zeichen pro Stellungnahme nicht zu überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Aktionärsportal zugänglich gemacht wird. Die weiteren technischen Voraussetzungen zur Einreichung sind im Aktionärsportal unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

dargestellt. Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen von Aktionären werden unter Nennung ihres Namens bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung allen Aktionären über das Aktionärsportal unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

Eine Stellungnahme wird nach den Vorschriften der §§ 130a Abs. 3 Satz 4, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG nicht zugänglich gemacht, (i) soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, (ii) wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, oder (iii) wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Ferner werden in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nicht berücksichtigt.

c) Auskunfts- und Rederecht gemäß §§ 131, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Jedem über das Aktionärsportal elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär steht nach den Vorschriften der §§ 131, 130a Abs. 5 und 6 AktG ein Auskunfts- und Rederecht in der Hauptversammlung zu.

Das Rederecht wird im Wege der Videokommunikation im Rahmen von Wortmeldungen ausgeübt. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung auch das Auskunftsrecht auf den Weg der Videokommunikation beschränken wird. In der Hauptversammlung können damit Aktionäre im Rahmen von Wortmeldungen sowohl von ihrem Rede- als auch von ihrem Auskunftsrecht nach §§ 130a Abs. 5 und 6, 131 Abs. 1 AktG Gebrauch machen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Anträge und Wahlvorschläge können Bestandteil von Wortmeldungen sein.

Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 4 AktG können von jedem elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse

kontakt@bauverein-wesel.de

übermittelt werden.

Bei Verweigerung der Auskunft hat der auskunftsbegehrende Aktionär gemäß § 131 Abs. 5 AktG das Recht, zu verlangen, dass seine Frage und der Grund für die Auskunftsverweigerung protokolliert werden. Ein solches Verlangen kann von jedem elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse

kontakt@bauverein-wesel.de

übermittelt werden.

Wortmeldungen können während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

über den dortigen virtuellen Wortmeldetisch angemeldet werden. Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung die Anmeldung von Wortmeldungen sowie die Worterteilung näher erläutern. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden für ihren Redebeitrag über das Aktionärsportal zugeschaltet.

Für Zwecke der Videokommunikation sollten Aktionäre über ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Notebook, Tablet, Smartphone) mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung (stabile Upload/​Download-Bandbreite von mind. 5 Mbit/​Sek) verfügen. Eine Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation, d.h. der Bild- und Tonübertragung, zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag des Aktionärs zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist (§ 130a Abs. 6 AktG).

Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter gemäß §§ 130a Abs. 5 Satz 4, 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen sowie darüber hinaus den Schluss der Debatte anzuordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.

d) Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Den elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären wird gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG ein Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich elektronisch über den Online-Service des Aktionärsportals unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

erklärt werden und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

5. Veröffentlichungen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt dieser Einberufung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen und der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​unternehmen/​hauptversammlung/​

zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich gemacht.

6. Hinweise zum Datenschutz

Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Bauverein Wesel AG personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Webseite:

https:/​/​www.bauverein-wesel.de/​footernavigation/​datenschutz/​

zum Abruf zur Verfügung. Dort sind ebenso die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Bauverein Wesel AG abrufbar.

7. Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über das Aktionärsportal im Internet live verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des internetgestützten Aktionärsportals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für die Durchführung der Hauptversammlung über das Internet eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Durchführung der Hauptversammlung zu unterbrechen.

8. Hinweis zu geschlechtsneutraler Sprache

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023 auf eine geschlechtsneutrale Sprache verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind jedoch als geschlechtsneutral zu verstehen.

 

Wesel, im Mai 2023

Der Vorstand

Rainer Benien                Norbert Haeser

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