Bauverein Wesel Aktiengesellschaft Wesel – Hauptversammlung

Bauverein Wesel Aktiengesellschaft

Wesel

An alle Aktionäre

Hiermit laden wir die Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 20. August 2014, 18:00 Uhr,
im „Waldhotel Tannenhäuschen“,
46487 Wesel, Am Tannenhäuschen 7,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

Tagesordnung:

1.

Bericht des Vorstandes zur wohnungswirtschaftlichen Lage.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang), des Lageberichtes, des Abhängigkeitsberichtes, des Prüfungsberichtes des Verbandes der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V. und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Ergebnis der Prüfung des Geschäftsjahres 2013.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 213.092,86
wie folgt zu verwenden:
4,5% Dividende für alle Aktionäre 117.450,00
Zuweisung zur Bauerneuerungsrücklage 95.642,86
4.

Entlastung des Vorstandes.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

5.

Entlastung des Aufsichtsrates.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

6.

Bestellung des Abschlussprüfers.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den

VdW Rheinland Westfalen e.V.,
Goltsteinstraße 29, 40211 Düsseldorf,

als Abschlussprüfer zu bestellen.

7.

Beschlussfassung über die Satzungsänderung entsprechend der Anlage (Satzungsentwurf).

8.

Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner auf Antrag der Stadt Wesel.

a)

Ulrike Westkamp, Aufsichtsratsvorsitzende

b)

Franz Bothen, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender

c)

Peter Tebbe

d)

Johanna Eckhardt

e)

Manfred Müller

f)

Gisela Stelzer

g)

Volker Burger

h)

Thomas Lemken

9.

Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Die Stadt Wesel schlägt folgende Personen für die erforderlichen Neuwahlen zum Aufsichtsrat vor:

1)

Westkamp, Ulrike, Wesel, Bürgermeisterin, Stadt Wesel

2)

Haubitz, Volker, Wesel, Gymnasiallehrer i.R.

3)

Hense, Sebastian, Wesel, Diplom-Mathematiker, Lehrer am Andreas-Vesalius-Gymnasium

4)

Lantermann, Jürgen, Wesel, Polizeihauptkommisar, Kreispolizeibehörde Wesel

5)

Hovest, Ludger, Wesel, Rentner

6)

Kühn, Rene, Wesel, Diplom-Sozialpädagoge, Stadt Oberhausen

7)

Ruth, Ilse, Wesel, Hausfrau

8)

Hillefeld, Wesel, Rentnerin

10.

Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 4 der neuen Satzung.

11.

Verschiedenes.

Anträge liegen nicht vor.

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind alle Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen, den Aktienbetrag voll eingezahlt haben und im Besitz einer von der Gesellschaft ausgefertigten Stimmkarte sind. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns liegen in unserer Geschäftsstelle aus.

 

Wesel, im Juli 2014

Der Vorstand

Anett Leuchtmann

 

Anlage zum Tagesordnungspunkt 7.)

Satzung

Bauverein Wesel Aktiengesellschaft

I. Firma und Sitz der Gesellschaft

§ 1

Die Gesellschaft führt die Firma

Bauverein Wesel Aktiengesellschaft

Sie hat Ihren Sitz in Wesel.

II. Gegenstand und Zweck des Unternehmens

§ 2

(1) Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.

(2) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind.

III. Grundkapital und Aktien

§ 3

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.900.000,00 € (in Worten: Zweimillionenneunhunderttausend Euro).

(2) Es ist in 56.500 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag aufgeteilt. Die Umwandlung in Inhaberaktien ist ausgeschlossen.

(3) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Form der Aktienurkunden sowie von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand.

§ 4

(1) Die Übertragung von Aktien [und der Erwerb neuer Aktien bei Erhöhung des Grundkapitals]* bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. (Änderung: Neufassung)

(2) Die Gesellschaft kann aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und den höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, eigene Aktien erwerben. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. Im übrigen gelten vorrangig die gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Organe der Gesellschaft

§ 5

Organe der Gesellschaft sind

a) der Vorstand

b) der Aufsichtsrat

c) die Hauptversammlung

§ 6

(1) Mit Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 der Satzung nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss[ß]* solcher Geschäfte zugestimmt hat. (Fortlaufende Anpassung an die neue Rechtschreibung)

(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstandes oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrates kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Im übrigen gilt § 88 AktG.

A. Der Vorstand

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt es die Gesellschaft allein.

(2) Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss[ß] des Aufsichtsrates auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist jeweils für höchstens fünf Jahre zulässig. Werden mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so werden Meinungsverschiedenheiten durch Beschluss[ß] mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.

(3) Der Vorstand hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung zu erfüllen.

(4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

B. Der Aufsichtsrat

§ 8

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Davon werden 8 von der Hauptversammlung und 4 gemäß [§ 76 BetrVG 52 gewählt.]* den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. (Gesetzliche Anpassung)

(2) Die Aufsichtsratmitglieder können [werden]* auf maximal fünf Jahre bestellt werden. Ihr Amt endet spätestens mit dem Schluss[ß] der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. (Fortlaufende Geschlechteranpassung)

(3) Die Befugnis der Aufsichtsratsmitglieder, ihr Amt vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Hauptversammlung niederzulegen, bleibt unberührt.* (Ergänzung)

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Die Höhe ist durch die Hauptversammlung [Vorstandes und Aufsichtsratsbeschluß]* festzulegen. [Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, die es nach den Umständen für erforderlich halten durfte.] * (Neuregelung)

§ 9

(1) Der Aufsichtsrat fass[ß]t seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem / der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder -wenn dieser verhindert ist- von seinem/ihrem Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist auf Verlangen des/der Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Aufsichtsrat muss[ß] mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Außerdem ist eine Aufsichtsratssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Aufsichtsratmitglied oder der Vorstand die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Sitzung muss[ß] in diesem Falle binnen zwei Wochen nach Einberufung stattfinden.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschluss[ß]fähig, wenn sich mindestens [fünf]* die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach § 8 Abs. 1 besteht, an der Beschluss[ß]fassung beteiligen oder eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen.

Schriftliche, telegrafische und fernmündliche Beschluss[ß]fassungen sind nur zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschluss[ß]fassung zuläss[ß]t und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Beschluss[ß]fähigkeit ist in diesem Fall nur gegeben, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschluss[ß]fassung teilnehmen.

Der Aufsichtsrat fass[ß]t -soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist- seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat der/die Vorsitzende zu unterzeichnen.

(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem/der Vorsitzenden oder -wenn dieser verhindert ist- von seinem/ihren Stellvertreter/in abgegeben.

(6) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10

(1) Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz und diese Satzung bestimmt.

(2) Der Aufsichtsrat beschließt insbesondere über:

a)

Die Zustimmung zur Übertragung oder [zum Erwerb]* Veräußerung einer oder mehrerer [neuer]* Aktien, (Verweis auf Änderung § 4 dieser Satzung)

b) die Bestellung, Anstellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren,
c) [gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich,]* (wird als separater Punkt 3 eingefügt)

c)

[d)*] die Zustimmung in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3,

d)

[e)]* die Gewährung von Krediten an Vorstandsmitglieder und über die Einwilligung zu Krediten an Aufsichtsmitglieder sowie an die nach §§ 89, 115 AktG gleichzubehandelnden Personen,

e)

[f)] den Jahresabschluss[ß], den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes gem. § 16,

f)

die Erteilung des Prüfungsauftrags für den Jahres- und den Konzernabschluss gem. § 290 des Handelsgesetzbuchs* (Ergänzung neues f)

g)

die Zustimmung zur Errichtung von Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an anderen Unternehmen,

h)

Vorschläge zu den Gegenständen der Tagesordnung der Hauptversammlung

i)

die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von unbebauten Grundstücken, Erbbaurechten, den Erwerb und die Veräußerung von Eigenheimen und sonstigen Wohn- und Geschäftsbauten, soweit im Einzelfall wesentliche Auswirkungen auf Ertragslage oder Liquidität des Unternehmens damit verbunden sind,

j)

die Zustimmung zum jährlichen Wohnungsbauprogramm.

(3) Der Aufsichsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.*

(4) Unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, namentlich um seine Beschlüsse vorzubereiten und ihre Ausführung zu überwachen. Er kann ihnen in bestimmten Angelegenheiten, soweit das nach § 107 Abs. 3 AktG zulässig ist, die selbstständige Beschluss[ß]fassung übertragen.

C) Hauptversammlung

§ 11

(1) Die Rechte, die den Aktionären nach dem Gesetz dieser Satzung in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, werden durch Beschluss[ß]fassung in der Hauptversammlung ausgeübt, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Stimmberechtigt ist nur der Aktionär, der am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen ist, den Aktienbetrag voll eingezahlt hat und im Besitz einer von der Gesellschaft ausgefertigten Stimmkarte ist.

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.

§ 12

(1) Die Hauptversammlung findet in Wesel statt.

(2) Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. Im übrigen ist sie, abgesehen von denen durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

§ 13

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.* [Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger einzuberufen.]* (Konkretisierung)

§ 14

(1) Die Leitung der Hauptversammlung hat der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei Verhinderung sein/ihren Stellvertreter/in. Sind beide verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Aufsichtsratmitglied die Versammlung zu eröffnen und einen Versammlungsleiter wählen zu lassen.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas Abweichendes vorschreiben, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Form der Ausübung des Stimmrechtes bestimmt der/die Versammlungsleiter/in.

(3) Bei Wahlen wird in der Regel durch Stimmzettel abgestimmt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Anwärtern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag kann auf Zuruf gewählt werden.

(4) Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung aufgenommene und von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Niederschrift zu beurkunden. Beschlüsse, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, sind durch eine über die Verhandlung notarielle aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.* [Über die Verhandlungen wird ein gerichtliches und notarielles Protokoll aufgenommen.]* (Neufassung)

§ 15

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.

(2) Der Beschluss[ß]fassung der Hauptversammlung unterliegen insbesondere

a) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder seine Feststellung, wenn dieser nicht vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt wird, sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,
b)

die Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit sie nicht aufgrund des [Betriebsverfassungsgesetzes]* Drittelbeteiligungsgesetzes* entsandt wurden,

c) die Verfolgung von Rechtansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
d) die Änderung der Satzung, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie die Auflösung der Gesellschaft und die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft,
e)

die Bestellung der Abschluss[ß]prüfer,

f)

die Höhe des Sitzungsgeldes*

(3) Die Beschluss[ß]fassung über die in Abs. 2a) aufgeführten Gegenstände sollen miteinander verbunden und in der in den ersten acht Monaten des Jahres abzuhaltenden Hauptversammlung (§ 12 Abs. 2 dieser Satzung) erledigt werden.

(4) Beschlüsse über die Abberufung von durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratmitgliedern, die Änderung der Satzung, Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft müssen mit dreiviertel Mehrheit des bei der Beschluss[ß]fassung vertretenen Grundkapitals gefass[ß]t werden.

V. Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)
Lagebericht und Vorschlag zur Gewinnverwendung

§ 16

(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen.

[(3) Der Vorstand hat den Prüfbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang nebst Jahresabschluß und Lagebericht sowie seinen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen.]* (Streichung)

(3[4]) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss[ß], den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen. Er hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und dabei mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft hat. Er hat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses Stellung zu nehmen und am Schluss[ß] seines Berichtes zu erklären, ob er nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen erhebt und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss[ß] billigt. Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nach dem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten.

(4[5]) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss[ß], so ist dieser festgestellt, wenn nicht Vorstand und Aufsichtsrat die Feststellung durch die Hauptversammlung beschließen. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind in den Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung aufzunehmen.

(5[6]) Der Vorstand hat unverzüglich nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrates die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes einzuberufen. Das gilt sinngemäß, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss[ß] festzustellen hat.

(6[7]) Der Jahresabschluss[ß], der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinnes sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Der Vorstand hat der Hauptversammlung die Vorlagen vorzulegen. Zu Beginn der Hauptversammlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates den Bericht des Aufsichtsrates erläutern.

VI. Rücklagen und Gewinnverwendung

§ 17

(1) Aus dem Jahresüberschuss[ß] abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr ist der zwanzigste Teil so lange in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis 50 % des Grundkapitals erreicht oder wieder erreicht sind. Die gesetzliche Rücklage darf nur nach den gesetzlichen Vorschriften verwandt werden.

(2) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss[ß] fest, so ist die Hälfte des Jahresüberschusses im Rahmen von § 58 Abs. 1 AktG in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

§ 18

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

(2) Der Vorstand ist nicht befugt, außerhalb eines von der Hauptversammlung ordnungsgemäß gefass[ß]ten Gewinnverteilungsbeschlusses den Aktionären oder ihnen nahestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Aktionäre, die solche Zuwendungen erhalten haben, oder denen, die Zuwendungsempfängern nahestehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die genannten Aktionäre müssen in diesem Fall an die Gesellschaft -zusätzlich- einen Betrag in Höhe der auf die Zuwendung entfallenden anrechenbaren Körperschaftsteuer, die auf ihre Ertragssteuerverpflichtungen anzurechnen ist, abführen.

VII. Bekanntmachungen

§ 19

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Erläuertungen zu den Zeichen*:
Streichungen = in eckigen Klammern
Neuerungen = unterstrichen
Anmerkungen = fett und in runden Klammern

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