Bayer Aktiengesellschaft – Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Schering AG Bayer Aktiengesellschaft 102 O 250/08 AktG

Bayer Aktiengesellschaft

Leverkusen

Landgericht Berlin

102 O 250/08 AktG

Vergleich
zur Beendigung des Spruchverfahrens
im Zusammenhang mit dem Ausschluss
der ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Schering AG

zwischen

1.

Susanne Laudick, (…), Münster

2.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
vertreten d. d. Vorstandsvorsitzenden Klaus Schneider, (…), München

3.

Omega Vermögensverwaltung GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführerin Ute Stein, (…), München

4.

Ute Stein, (…), München

5.

Heinrich Stein, (…), München

6.

Axel Scholz, (…), Frechen

7.

Fritz Scholz, (…), Frechen

8.

Uta Scholz, (…), Frechen

9.

Erben nach Dr. Joachim Scholz, (…), Frechen

10.

Ursula Grund, (…), Frechen

11.

Manfred Kühn, (…), Nürnberg

12.

Werner Otto Peylo, (…), Berlin

13.

Arno Lampmann, (…), Köln

14.

Nico Obert, (…), Wien/Österreich

15.

N.N.

16.

LHV GmbH,
vertreten d. d. einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Siegfried Lewinski und den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Christian Hesselmann, (…), Dortmund

17.

Horst Dietmar Dries, (…), Nürnberg

18.

Monika Kohler-Dries, (…), Nürnberg

19.

Christiane Dries, (…), Nürnberg

20.

Rebecca Dries, (…), Nürnberg

21.

Ulpian GmbH i.L.,
vertreten d. d. Liquidator Dipl.-Kfm. Thomas Höder, (…), Bad Tölz

22.

N.N.

23.

N.N.

24.

N.N.

25.

N.N.

26.

N.N.

27.

N.N.

28.

N.N.

29.

N.N.

30.

N.N.

31.

N.N.

32.

N.N.

33.

N.N.

34.

N.N.

35.

N.N.

36.

N.N.

37.

N.N.

38.

N.N.

39.

N.N.

40.

N.N.

41.

N.N.

42.

N.N.

43.

N.N.

44.

N.N.

45.

N.N.

46.

N.N.

47.

N.N.

48.

N.N.

49.

N.N.

50.

N.N.

51.

N.N.

52.

N.N.

53.

N.N.

54.

N.N.

55.

Wilhelm Nachtigall, (…), Karben

56.

N.N.

57.

Jeannette M. Buis, (…), Odenthal

58.

N.N.

59.

Clemens Denks, (…), Reston/Vereinigte Staaten

60.

Martin Büchele, (…), Keltern

61.

N.N.

62.

N.N.

63.

N.N.

64.

N.N.

65.

N.N.

66.

C.E. Veit Paas, (…), Köln

67.

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
vertreten d. d. Alleinvorstand Jörg Hanich, (…), Heidelberg

68.

BLACKSMITH Fund Limited,
vertreten d. d. Direktor Evan Burtton und Scott Dakers, (…), Grand Cayman/Cayman Islands

69.

Prof. Dr. Ekkehard Wenger, (…), Stuttgart

70.

Karin Beier, (…), Erlangen

71.

Prof. Dr. Leonhard Knoll, (…), Mainbernheim

72.

N.N.

73.

N.N.

74.

N.N.

75.

N.N.

76.

N.N.

77.

N.N.

78.

N.N.

79.

Markus Hoppe, (…), Bochum

80.

OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten d. d. Geschäftsführer Frank Frese, (…), Berlin

81.

Protagon Capital GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführer Ferit Dengiz, (…), Berlin

82.

Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.,
vertreten d. d. Vorstand Dr. Martin Weimann, (…), Berlin

83.

Ute Ziezolt, (…), Hannover

84.

Ingolf Gneuß, (…), Münster

85.

Scherzer & Co. Aktiengesellschaft,
vertreten d. d. Alleinvorstand Dr. Georg Issels, (…), Köln

86.

Allerthal-Werke Aktiengesellschaft,
vertreten d. d. Alleinvorstand Dipl.-Kfm Alfred Schneider und d. Alleinvorstand Dr. Georg Issels, (…), Köln

87.

N.N.

88.

N.N.

89.

N.N.

90.

N.N.

91.

Ursula Weitz, (…), Nordstemmen

92.

Julia Paas, (…), Köln

93.

N.N.

94.

Ernst Graßinger, (…), München

95.

SCI AG,
vertreten d. d. Vorstand Oliver Wiederhold, (…), Usingen

96.

ABS AG für Beteiligungen und Serviceleistungen,
vertreten d. d. Vorstandsmitgl. Oliver Wiederhold, (…), Usingen

97.

Dr. Tammo Seemann, (…), Oldenburg

98.

Caterina Steeg, (…), Würzburg

99.

Thilo Crusius,
vertreten durch Karen und Rainer Crusius, (…), München

100.

Rainer Crusius, (…), München

101.

N.N.

102.

N.N.

103.

RM Rheiner Management AG,
vertreten d. d. Vorstandsmitgl. Alfred Schneider und Alleinvorstand Dr. Georg Issels, (…), Köln

104.

N.N.

105.

Gruss Global Investors Master Fund Ltd., (…), Grand Cayman/Cayman Islands

106.

Gruss Global Investors Master Fund Ltd. (Enhanced), (…), Grand Cayman/Cayman Islands

107.

Gruss Arbitrage Master Fund Ltd., (…), Grand Cayman/Cayman Islands

108.

Gruss Arbitrage Master Fund (Enhanced) Ltd., (…), Grand Cayman/Cayman Islands

109.

Trafalgar Catalyst Fund, (…), Grand Cayman/Cayman Islands

110.

Olympus Todd CV, (…), Venlo/Niederlande

111.

VM Value Management GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführer Rolf Hauschildt, Peter Martin und Ferdinand Pesch, (…), Düsseldorf

112.

AK Value Invest GmbH, (…), Eggersdorf

113.

Dr. Kreuzer Assets GmbH & Co. KG,
vertreten d. d. Dr. Kreuzer GmbH, d. vertreten d. d. Maria Magdalena Liebe von Kreutzner, (…), München

114.

Peter Martin, (…), Düsseldorf

115.

Trend Finanzanalysen GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführung, (…), Düsseldorf

116.

Thomas Lüllemann, (…), Hamburg

117.

Rainer Müller, (…), Altdorf

118.

minderj. Kind Maximilian Müller, (…), Altdorf

119.

Bernd Lindemann, (…), Burgdorf

120.

Axel Viering, (…), Hamburg

121.

Monika Fastenrath-Vedder, (…), Hattingen

122.

Gerhard Fastenrath, (…), Hattingen

123.

Ursula Badenberg, (…), München

124.

N.N.

125.

Dr. Markus Ostrowski, (…), Hegiswil/Schweiz

126.

Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH i.L.,
vertreten d. d. Liquidator Claus J. Heinrich, (…), Neckartailfingen

127.

JKK Beteiligungs-GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, (…), Würzburg

128.

Sandra Hofmann, (…), Bayreuth

129.

SelectDirect AG,
vertreten d. d. Vorstand, (…), Bayreuth

130.

Sandra Roßner, (…), Röttenbach

131.

N.N.

132.

N.N.

133.

N.N.

134.

Norbert Kind, (…), Ransbach-Baumbach

135.

Martin Nolle, (…), Berlin

136.

Jens Penquitt, (…), Würzburg

137.

Dr. Claus Deininger, (…), Lichtenfels

138.

Joachim Pukaß, (…), Berlin

139.

Carmen Barth-Weber, (…), Berlin

140.

A. E. M. Kerlerals Erbe nach Dr. Petra Evangeline Kerler, (…), Leonberg

141.

Willi Alfred Erich Matthias Kerler, (…), Leonberg

142.

N.N.

143.

Moritz Reimers, (…), Berlin

144.

N.N.

145.

CIA Consulting Investment Asset Management GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführer Peter Lambracht, (…), Hamburg

146.

Dr. Dr. Petra Spek, (…), Berlin

147.

N.N.

148.

N.N.

149.

Peter Kuhn, (…), München

150.

Dr. Franz Wagner, (…), München

151.

N.N.

152.

N.N.

153.

Rouven Spruth, (…), Hamburg

154.

N.N.

155.

N.N.

156.

N.N.

157.

N.N.

158.

N.N.

159.

N.N.

– Antragsteller –
160.

Rechtsanwalt Dr. Christoph Regierer, (…), Berlin

– als Vertreter der außenstehenden Aktionäre –

Verfahrensbevollmächtigter zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, (…), Köln

Verfahrensbevollmächtigter zu 2., 6., 7., 8., 9., 10., 59., 60., 66., 67., 85., 86., 92. und 127.:
Rechtsanwalt Dr. Axel Conzelmann, (…) Baden-Baden

Verfahrensbevollmächtigte zu 3.:
Rechtsanwälte Velte Kalveram Eichinger, (…), München

Verfahrensbevollmächtigter zu 4.:
Rechtsanwalt Dr. Jur. Siegfried Zinkeisen, (…), München

Verfahrensbevollmächtigter zu 12.:
Rechtsanwalt Michael Krause, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigter zu 13.:
Rechtsanwalt Arno Lampmann, (…), Köln

Verfahrensbevollmächtigte zu 16.:
Rechtsanwälte Hesselmann, Lewinski, (…), Dortmund

Verfahrensbevollmächtigte zu 17., 18., 19. und 20.:
Rechtsanwälte Stern Hübner Dries Würker, (…), Nürnberg

Verfahrensbevollmächtigter zu 21.:
Rechtsanwalt Stefan Roos, (…), München

Verfahrensbevollmächtigter zu 22., 23., 24., 131., 132. und 133.
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, (…), München

Verfahrensbevollmächtigte zu 25.:
Rechtsanwälte Vogeler & Behrend, (…) Castrop-Rauxel

Verfahrensbevollmächtigter zu 26., 41., 43., 44. und 45.:
Rechtsanwalt Horst Hoffmann, (…), Köln

Verfahrensbevollmächtigte zu 27.:
Rechtsanwälte Lister Anwälte, (…), Hannover

Verfahrensbevollmächtigte zu 28.:
Rechtsanwältin Ursula Rehrmann, (…), Ratingen

Verfahrensbevollmächtigter zu 32., 33., 34., 35. und 42.:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, (…), Dortmund

Verfahrensbevollmächtigte zu 36.:
Rechtsanwältin Katja König, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigter zu 37., 38. und 40.:
Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, (…), Hannover

Verfahrensbevollmächtigter zu 46., 47., 48., 49., 50., 51., 52., 53. und 54.:
Rechtsanwalt Markus Jaeckel, (…), München

Verfahrensbevollmächtigter zu 57.:
Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, (…), Odenthal

Verfahrensbevollmächtigte zu 61. und 62.:
Rechtsanwältin Annette Urban, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigte zu 63.:
Rechtsanwälte Aldebert, Heiss & Kollegen, (…), München

Verfahrensbevollmächtigte zu 64.:
Rechtsanwälting Sabine Krieg, (…), Wöllstein

Verfahrensbevollmächtigter zu 65.:
Rechtsanwalt Andreas Hoepstein, (…), Lindau/Bodensee

Verfahrensbevollmächtigter zu 68.:
Rechtsanwalt Michael Kloter, (…), Zollikon/Schweiz

Verfahrensbevollmächtigte zu 69.:
Rechtsanwälte Götz & Monissen, (…), Blaubeuren

Verfahrensbevollmächtigter zu 71. und 76:
Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, (…), Würzburg

Verfahrensbevollmächtigte zu 74. und 75.:
Rechtsanwältin Uta Wandera, (…), Mainbernheim

Verfahrensbevollmächtigte zu 79., 80., 81. und 82.:
Rechtsanwälte Dr. Martin Weimann, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigter zu 87., 88., 89. und 90.:
Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, (…), Emmendingen

Verfahrensbevollmächtigte zu 94.:
Rechtsanwälte Graßinger & Kollegen, (…), München

Verfahrensbevollmächtigter zu 97.:
Rechtsanwalt Dr. jur. Tammo Seemann, (…), Oldenburg

Verfahrensbevollmächtigter zu 98.:
Rechtsanwalt Torsten Franz, (…), Dresden

Verfahrensbevollmächtigter zu 99. und 100.:
Rechtsanwalt Alois Stiegler, (…), München

Verfahrensbevollmächtigter zu 104.:
Rechtsanwälte Deubel & Leimeister

Verfahrensbevollmächtigte zu 105., 106., 107., 108., 109., 110., 111., 112., 113., 114., 115., 116., 117., 118., 119., 120., 121., 122. und 123.:
Rechtsanwälte Dreier Riedel, (…), Düsseldorf

Verfahrensbevollmächtigte zu 124., 154., 155., 156., 157., 158. und 159.:
Rechtsanwälte Sommerberg LLP, (…), Bremen

Verfahrensbevollmächtigte zu 126.:
Rechtsanwälte Schech-Goldstein, (…), Zellingen

Verfahrensbevollmächtigte zu 128. und 129.:
Rechtsanwälte Jahn, (…), Bayreuth

Verfahrensbevollmächtigter zu 130.:
Rechtsanwalt Dr. Magnus Pohlmann, (…), Erlangen

Verfahrensbevollmächtigter zu 134.:
Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, (…), Westerburg

Verfahrensbevollmächtigter zu 135.:
Rechtsanwalt Moritz Reimers, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigter zu 138. und 139.:
Rechtsanwalt Hendrik König, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigter zu 143.:
Rechtsanwalt Martin Nolle, (…) Berlin

Verfahrensbevollmächtigte zu 145.:
Rechtsanwälte Dr. Dimke Rothenberg & Partner, (…), Hamburg

Verfahrensbevollmächtigte zu 146.:
Rechtsanwälte SKE GmbH, (…), Berlin

Verfahrensbevollmächtigter zu 147. und 148.:
Rechtsanwalt Dr. jur. Klaus-Gerhard Pfeifer, (…), Neuburg

Verfahrensbevollmächtigte zu 150.:
Rechtsanwalt Dr. Franz Wagner, c/o Finck, Althaus, Sigl & Partner, (…), München

Verfahrensbevollmächtigte zu 151. und 152.:
Rechtsanwälte Arendts, (…), Grünwald

Verfahrensbevollmächtigter zu 153:
Rechtsanwalt Spruth, (…), Hamburg

und

Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH),
(…), Leverkusen

Prozessbevollmächtige:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (…), Düsseldorf

– Antragsgegnerin –

 

Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Präambel

Die Dritte BV GmbH, die später in Bayer Schering GmbH umfirmiert und dann auf die Bayer AG verschmolzen wurde („Antragsgegnerin„), schloss am 31. Juli 2006 mit der ehemaligen Schering AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen und der Schering AG als abhängiger Gesellschaft. Diesem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der Schering AG am 13. September 2006 zu. Der Zustimmungsbeschluss wurde am 27. Oktober 2006 in das Handelsregister der Schering AG eingetragen, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde damit wirksam.

In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin gemäß § 305 AktG, auf Verlangen außenstehender Aktionäre der Schering AG deren Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 89,00 je Stückaktie zu erwerben. Entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß WpÜG-Angebotsverordnung zum 13. September 2006 ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten drei Monate vor der Hauptversammlung erhöhte die Antragsgegnerin die im BGAV festgesetzte Abfindung wenige Tage nach der Hauptversammlung auf EUR 89,36. Seitdem bietet sie allen ehemaligen außenstehenden Aktionären der Schering AG an, ihre Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 89,36 je Stückaktie zu erwerben („BGV-Abfindungsangebot„). Das Abfindungsangebot ist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG befristet Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin denjenigen Aktionären, die von dem Abfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollten, für die Dauer des Vertrages gemäß § 304 AktG eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 4,60 (brutto) und EUR 3,62 (netto) für jedes volle Geschäftsjahr angeboten.

Am 17. Januar 2007 beschloss die Hauptversammlung der Schering AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Bayer AG gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 98,98 je Stückaktie der Schering AG („Übertragungsbeschluss„). Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. September 2008 in das Handelsregister der Schering AG eingetragen und damit wirksam.

Ehemalige Minderheitsaktionäre der Schering AG haben ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beim Minderheitsausschluss eingeleitet, das beim Landgericht Berlin (102 O 250/08 AktG) anhängig ist.

Zudem beantragten ehemalige Aktionäre der Schering AG die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Das Landgericht Berlin (102 O 134/06 AktG) hat mit Beschluss vom 23. April 2013 die Barabfindung nach § 305 AktG auf EUR 124,65 je Stückaktie und den Ausgleich gemäß § 304 AktG auf EUR 6,49 (brutto), entsprechend einem Nettobetrag von EUR 5,11 zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftsteuer, je Stückaktie festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin Beschwerde sowie einige Aktionäre Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt. Diese liegen nunmehr dem Kammergericht Berlin (2 W 127/13) zur Prüfung und Entscheidung vor.

Die Parteien sind übereingekommen, beide Spruchverfahren im Wege des gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich zu beenden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht – auf Anraten und Empfehlung des Gerichts im Einzelnen was folgt:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1)

Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses ursprünglich auf EUR 98,98 je Stückaktie festgesetzte Barabfindung nach § 327b Abs. 1 AktG – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) – für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Schering AG, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, um EUR 19,02 je Stückaktie („Erhöhungsbetrag„) auf nunmehr EUR 118,00 je Stückaktie der Schering AG. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 26. September 2008 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 327b Abs. 2 1. Halbs. AktG gesetzlich verzinst, d.h. bis zum 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB.

(2)

Nach diesem Vergleich sind nur diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Schering AG anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses am 25. September 2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Alle anderen ehemaligen Minderheitsaktionäre, die infolge der Annahme des BGV-Abfindungsangebots aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, erhalten eine erhöhte Abfindung ausschließlich nach Maßgabe des Vergleichs im Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

(3)

Die Abtretung der Ansprüche aus diesem Vergleich an einen Zessionar, der in einem nach dem 12. November 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichten Kaufangebot benannt wurde, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Abtretung auf einem anderen Grund beruht als einem nach dem 12. November 2013 veröffentlichten Kaufangebot und die Abtretung spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs gemäß § 3 der Antragsgegnerin schriftlich unter Vorlage von Unterlagen, die den fehlenden Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot nach dem 12. November 2013 zweifelsfrei erkennen lassen, angezeigt wird.

(4)

Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrags erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß § 3 bekannt gemacht wurden, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Abs. 5 geltend gemacht worden sind. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3.

(5)

Nach Abs. 2 berechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags bei der zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 geltend zu machen.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1)

Mit der Zahlung des Erhöhungsbetrags wird die Commerzbank AG oder ein anderes von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt („zentrale Abwicklungsstelle„). Details zur zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 3 veröffentlicht.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Zahlung des Erhöhungsbetrages anfallenden Spesen, Provisionen und Kosten trägt die Antragsgegnerin bis zu einem Betrag von EUR 5,- je berechtigten Minderheitsaktionär.

(3)

Der Erhöhungsbetrag wird drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3 zur Zahlung fällig und den berechtigten Minderheitsaktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

§ 3
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) im Bundesanzeiger, in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) und auf der Internetplattform GSC Research AG – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen.

§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1)

Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten Minderheitsaktionäre der Schering AG im Zusammenhang mit dem Minderheitsausschluss, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, – insbesondere auf Barabfindung – und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung des Erhöhungsbetrages.

(2)

Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam, aber nur zusammen mit dem Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens über die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor dem Kammergericht Berlin (2 W 127/13).

(3)

Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.

§ 5
Kosten

(1)

Die Antragsgegnerin trägt neben ihren eigenen außergerichtlichen Kosten die Gerichtskosten, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten dieses Vergleichs nach Maßgabe dieses § 5.

(2)

Die Antragsgegnerin erstattet jedem Antragsteller außergerichtliche Kosten abschließend in Höhe von pauschal EUR 7.500,- zzgl. MwSt, soweit diese anfällt.

(3)

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters erfolgt aus einem Gegenstandswert von EUR 7,5 Mio. gemäß der gesetzlichen Regelung. Danach erhält der gemeinsame Vertreter die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG), die Terminsgebühr (Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG) sowie die Einigungsgebühr (Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG). Daneben hat der gemeinsame Vertreter Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen (Nr. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG).

(4)

Kostenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters sind (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer) unter Angabe der Kostenstelle UI20658020 und der Stichworte „Erstattung außergerichtliche Kosten für Schering-Vergleichsverfahren“ an die Bayer Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung (Gebäude Q 26, Raum 1.008), 51368 Leverkusen, zu adressieren. Die nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller richten ein Anforderungsschreiben über die Kostenerstattung an die vorgenannte Stelle.

(5)

Die Kostenerstattungsansprüche werden mit Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3 und Zugang der Kostenrechnung bzw. des Anforderungsschreibens gemäß vorstehendem Absatz 4 bei der Antragsgegnerin fällig. Sie erlöschen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3, es sei denn, die Kostenrechnung ist innerhalb dieser Frist und gemäß den Anforderungen des Abs. 4 der Antragsgegnerin zugegangen. In diesem Fall verjähren die Kostenerstattungsansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 3. Mit der Erfüllung der Kostenerstattungsansprüche gemäß diesem § 5 sind alle wechselseitigen Auslagen- und Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten erledigt. Mit Erfüllung der Kostenerstattungsansprüche sind auch alle etwaigen sonstigen Ansprüche der Antragsteller und der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Aktionäre aus § 327b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG abgegolten. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

§ 6
Sonstiges

(1)

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Schering AG, die gemäß § 1 dieses Vergleichs anspruchsberechtigt sind, gleichzustellen, soweit sie außerhalb dieses Vergleichs zur Erledigung des Spruchverfahrens mit einem Antragsteller oder einem außenstehenden Aktionär günstigere Bedingungen als in diesem Vergleich vereinbart hat oder vereinbaren wird.

(2)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

(3)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.

(4)

Der Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Berlin zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

 

Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Nachbesserung

Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung der Nachbesserung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Anschrift: Commerzbank AG, GSMO 4.1.2, Events Domestic, 60261 Frankfurt am Main).

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft (zuvor firmierend als Schering Aktiengesellschaft, ISIN DE0007172009), die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien auf die Bayer Schering GmbH (vormals Dritte BV GmbH) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift der Nachbesserung nichts zu veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach Bekanntmachung gemäß § 3 des vorstehend veröffentlichten Vergleichs keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft auf die Bayer Schering GmbH abgewickelt wurde.

Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von Euro 19,02 je Aktie an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft wird ab dem 26. September 2008 bis zum 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der Auszahlung der Nachbesserung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 5,- je berechtigten Minderheitsaktionär kosten- und provisionsfrei.

 

Im September 2015

Bayer Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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