Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München – Dividendenbekanntmachung (ISIN DE0005190003 /​ WKN 519000 (Stammaktie) und ISIN DE0005190037 /​ WKN 519003 (Vorzugsaktie ohne Stimmrecht) – Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 8,52 €je Vorzugsaktie & Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 8,50 €je Stammaktie)

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

München.

Dividendenbekanntmachung

ISIN DE0005190003 /​ WKN 519000 (Stammaktie) und
ISIN DE0005190037 /​ WKN 519003 (Vorzugsaktie ohne Stimmrecht)

 

Die 103. ordentliche Hauptversammlung hat am 11. Mai 2023 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 5.480.586.722,58 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 8,52 €
je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (57.609.785 Vorzugsaktien), das sind:
490.835.368,20 €
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 8,50 €
je Stammaktie im Nennbetrag von 1 €
auf das dividendenberechtigte Grundkapital (581.109.097 Stammaktien), das sind:
4.939.427.324,50 €
Einstellung des verbleibenden Betrags in die anderen Gewinnrücklagen, das sind: 50.324.029,88 €
Bilanzgewinn: 5.480.586.722,58 €

Der Beschluss zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 20.886.099 eigene

Stammaktien und 1.794.519 eigene Vorzugsaktien. Diese Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.

Die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Auszahlung ist daher für den 16. Mai 2023 vorgesehen. Die Dividende wird ab diesem Tag über die Clearstream Banking AG durch die Depotbanken grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ausbezahlt.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags entfällt bei inländischen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nicht-Veranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für inländische Aktionäre, die bei ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

München, im Mai 2023

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Comments are closed.