BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG – 135. ordentliche Hauptversammlung

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

Ingolstadt

ISIN: DE0005280002
WKN: 528000

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

135. ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 29. Juni 2022, um 10.00 Uhr MESZ
(= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),

die ausschließlich als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

stattfindet, ein.

Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Anschluss an folgende Tagesordnung.

I. Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien
Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „BBI Immobilien AG“) für das Geschäftsjahr 2021
sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB

Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Webseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung verfügbar und stehen dort zum Download
bereit. Die vorgenannten Unterlagen werden in der virtuellen Hauptversammlung der
Gesellschaft näher erläutert werden.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2021 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung
durch die Hauptversammlung ist damit nicht erforderlich.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Frau Prof. Dr. Michaela Regler hat am 22. März
2022 mit sofortiger Wirkung ihr Aufsichtsratsmandat aus wichtigem Grund niedergelegt.
Frau Sonja Wärntges wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgericht Ingolstadt vom 29.
März 2022 gerichtlich als neues Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Es
soll nunmehr durch die Hauptversammlung als Ersatz für Frau Prof. Dr. Michaela Regler
ein neues Aufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung gewählt werden. Frau Prof.
Dr. Michaela Regler war von der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 als Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, bestellt worden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 95 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1
der geltenden Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern und setzt sich nach §§
96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Wird ein
Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung
eines Ersatzmitglieds gewählt, so besteht sein Amt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung
der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

Es ist daher dementsprechend die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds von der Hauptversammlung
erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge
gebunden.

Frau Sonja Wärntges soll der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung
dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, Frau Sonja Wärntges, Vorstandsvorsitzende
der DIC Asset AG, Frankfurt, wohnhaft in Frankfurt/​Main, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu wählen.

Mitgliedschaften von Frau Sonja Wärntges in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main (Vorsitzende des Aufsichtsrats)

Fraport AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats)

VIB Vermögen AG (Mitglied des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaften von Frau Sonja Wärntges in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Frau Sonja Wärntges ist Vorstandsvorsitzende der DIC Asset AG, die mehrheitlich an
der VIB Vermögen AG beteiligt ist, die wiederum mit 94,9% an der BBI Immobilien AG
beteiligt ist. Außerdem ist sie Aufsichtsratsmitglied der VIB Vermögen AG.

Ergänzende Angaben zu der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin, insbesondere
ihr Lebenslauf, finden sich nachfolgend unter Ziffer II. dieser Einladung.

TOP 5

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses
– der Hauptversammlung vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
für das Geschäftsjahr 2022 zum Abschlussprüfer sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Jahre 2022 und 2023 im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission) auferlegt wurde.

TOP 6

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor,
dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 Aktiengesetz
jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen haben und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des
§ 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorlegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen
Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162
Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem
Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft
im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die
Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind nachfolgend
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

zugänglich

Vergütungsbericht 2021 gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk

Nach § 120a Absatz AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier
Jahre. Im Rückblick auf die Hauptversammlung 2021 der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien
AG, Ingolstadt, (im Folgenden: BBI Immobilien AG) am 30.6.2021 hat die Hauptversammlung
das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder mit einer
Mehrheit von 99,9988 % gebilligt.

Nach § 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
börsennotierter Gesellschaften Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss auch
eine bestehende Vergütung bestätigen. Im Rückblick auf die Hauptversammlung 2021 der
BBI Immobilien AG am 30.6.2021 hat die Hauptversammlung die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
mit einer Mehrheit von 99,9988 % beschlossen.

Vergütung des Vorstands

Seit 1.10.2014 ist Herr Rainer Hettmer als Alleinvorstand der BBI Immobilien AG bestellt.

Herr Hettmer wird in seiner Funktion als Prokurist der VIB Vermögen AG ausschließlich
von der VIB Vermögen AG vergütet. Für seine Tätigkeit als Vorstand der BBI Immobilien
AG ist hiervon im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 eine Festvergütung von 15.000 EUR
zuzurechnen (2020: 15.000 EUR). Die Festvergütung wird monatlich anteilig als Gehalt
gezahlt. Die Festvergütung macht 100% der Gesamtvergütung aus (2020: 100%). Eine erfolgsabhängige
Vergütung für die Vorstandstätigkeit wird nicht gewährt.

Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 10 der Satzung festgelegt und orientiert
sich an der Größe des Unternehmens, den Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine fixe, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
jährliche Vergütung von 6.000 EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den dreifachen,
der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats den eineinhalbfachen Betrag der
Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds.

Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats ergibt
sich wie folgt:

Aufsichtsratsmitglieder Festvergütung 2021 Festvergütung 2020
in EUR in % in EUR in %
Ludwig Schlosser
(Vorsitzender)
18.000 100 18.000 100
Rupert Hackl
(ab 30.6.2021 stellvertretender Vorsitzender)
7.500 100 6.000 100
Prof. Dr. Michaela Regler
(ab 30.6.2021 Mitglied des Aufsichtsrats)
3.000 100
Franz-Xaver Schmidbauer
(ausgeschieden am 30.06.2021)
4.500 100 9.000 100

Darüber hinaus haben Aufsichtsratsmitglieder im Berichtsjahr von der Gesellschaft
keine weiteren Vergütungen oder Auslagenerstattungen bzw. Vorteile für persönlich
erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben von der Gesellschaft keine Kredite oder Vorschüsse
erhalten.

Vergleichende Darstellung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats und Ertragsentwicklung
der Gesellschaft

Vorstandsmitglied Gesamtvergütung
2021
Gesamtvergütung
2020
Veränderung
Rainer Hettmer 15.000 EUR 15.000 EUR +/​- 0 % (Gesamtjahres-
betrachtung)
Gesamtvergütung des Vorstands 15.000 EUR 15.000 EUR +/​- 0 % (Gesamtjahres-
betrachtung)
Aufsichtsratsmitglieder Gesamtvergütung
2021
Gesamtvergütung
2020
Veränderung
Ludwig Schlosser
(Vorsitzender)
18.000 EUR 18.000 EUR +/​- 0 % (Gesamtjahres-
betrachtung)
Rupert Hackl (ab 30.6.2021
stellvertretender Vorsitzender)
7.500 EUR 6.000 EUR +/​- 0 % (Gesamtjahres-
betrachtung)
Prof. Dr. Michaela Regler
(ab 30.6.2021 Mitglied des Aufsichtsrats)
3.000 EUR +/​- 0 % (Gesamtjahres-
betrachtung)
Franz-Xaver Schmidbauer
(ausgeschieden am 30.06.2021)
4.500 EUR 9.000 EUR +/​- 0 % (Gesamtjahres-
betrachtung)
Gesamtvergütung des Aufsichtsrats 33.000 EUR 33.000 EUR +/​- 0 %
2021 2020
Ergebnis nach Steuern vor Gewinnabführung 7.690 TEUR 6.899 TEUR +11,5 %

Da die Gesellschaft keine Mitarbeiter beschäftigt, entfallen Angaben zur durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Haftungsbeschränkung

Der Durchführung des Auftrags und unserer Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu
Dritten, liegen die vereinbarten „Auftragsbedingungen der Sonntag& Partner Partnerschaftsgesellschaft
mbB, der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der SONNTAG IT audit GmbH“
zugrunde (www.sonntag-wp.de/​auftragsbedingungen; Stand: 10. Mai 2022).

Augsburg, den 10. Mai 2022

SONNTAG GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Burkhardt-Böck

Wirtschaftsprüferin

Mairock

Wirtschaftsprüfer

 

II. Zu TOP 4 /​ Lebenslauf der Aufsichtsratskandidatin

Sonja Wärntges

Geburtsjahr und -ort

1967, Frankfurt/​Main

Beruflicher Werdegang

 
2017 bis heute DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Vorstandsvorsitzende (CEO) sowie Finanzvorstand (CFO)
2013 bis heute DIC Asset AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO)
2011 – 2013 DIC Deutsche Immobilien Chancen AG & Co KGaA, Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstands,
Finanzvorstand (CFO)
2005 – 2011 C&A Group, Düsseldorf, Leitung des Financial Services Centers
2004 – 2004 Freiberufliche Tätigkeiten als Consultant /​ Interims-Manager Finance /​ IT
2003 – 2004 MAC Mode GmbH & Co KGaA, Wald/​Roßbach, kaufmännische Geschäftsführerin
1996 – 2003 GHH-RAND Schraubenkompressoren GmbH, Oberhausen
1996 – 1996 Price Waterhouse GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf
1992 – 1996 Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart

Ausbildung

 

Studium der Wirtschaftswissenschaften an der TU Braunschweig und der Universität Hannover,
(Dipl.-Ökonomin, 1992)

Abitur (1987)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main (Vorsitzende des Aufsichtsrats)

Fraport AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats)

VIB Vermögen AG (Mitglied des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
5.200.000,00 EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Sämtliche Zeitangaben in den nachfolgenden Abschnitten sind in der für Deutschland
maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick
auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen von
der COVID-19-Pandemie, das das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63, S. 4147) geändert wurde (nachfolgend
„COVID-19-Gesetz“), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
dass auch die Hauptversammlung 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre
ihre Stimme in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation
abgeben. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische
Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder durch Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und
des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten
Notars in den Geschäftsräumen der VIB Vermögen AG, Tilly-Park 1, 86633 Neuburg/​Donau
statt.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage
des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie
zur der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und
Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird am 29. Juni 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) für form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge
in Bild und Ton live im Internet über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung übertragen. Aktionäre, die an der
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden.
Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen
persönlichen Zugangsdaten erhalten frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre mit
ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur Nutzung des HV-Portals.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung
unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über das passwortgeschützte
HV-Portal verfolgen.

Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch
an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme)
oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Fragen können elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das unter der Internetadresse
der Gesellschaft

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft
an den Vorstand gerichtet werden.

Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch
elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft anmelden (Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung
ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d. h. auf den 8. Juni 2022, 00.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf
des 22. Juni 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen:

BBI Immobilien AG
c/​o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft entscheidend. Nach Zugang der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten
mit den persönlichen Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir
bitten die Aktionäre, welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen
oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die
erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes
zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien an der Gesellschaft erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen
bzw. die Hauptversammlung verfolgen und können auch kein Stimmrecht ausüben. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher
keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt,

Verfahren für die Stimmabgabe

Allgemeines

Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung und Legitimation können Sie Ihr Stimmrecht
im Wege der elektronischen Briefwahl, durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder durch Bevollmächtigte wie nachfolgend dargestellt ausüben.

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist Folgendes zu
beachten:

Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder
Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte HV-Portal auf der Website
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung an, über das das Stimmrecht per
elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (29. Juni 2022) bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird) ausgeübt werden kann. Die
hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie nach ordnungsgemäßer
Anmeldung mit Ihrer Stimmrechtskarte. Außerdem finden Sie weitere Hinweise zur elektronischen
Briefwahl auf der Stimmrechtskarte.

Es ist der Zugang der elektronischen Briefwahlstimme bzw. von deren Änderung oder
des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Bitte beachten Sie, dass im Wege
der elektronischen Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge
möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG gibt.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der elektronischen
Briefwahl bedienen.

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen
eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wird mit der Stimmrechtskarte übersandt. Vollmacht und Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§126b
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung zum Download zur Verfügung.

Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
vor der Hauptversammlung durch die Rücksendung der Stimmrechtskarte per Brief oder
per E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und Legitimation bis 22.
Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) muss der Brief
oder die E-Mail

bis 28. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingang)

unter der folgenden postalischen Anschrift bzw. E-Mailadresse zugegangen sein:

BBI Immobilien AG
c/​o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Unbeschadet der ordnungsgemäßen Anmeldung und Legitimation ist die Erteilung von Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das
passwortgeschützte HV-Portal, das unter der Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung erreichbar ist, unter Nutzung des
dort enthaltenen (Online-)Formulars bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung am 29. Juni 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird) möglich. Die hierfür erforderlichen
persönlichen Zugangsdaten werden den Aktionären mit ihrer Stimmrechtskarte übermittelt.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen
entsprechend. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis
zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das HV-Portal erteilte Vollmacht
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ändern oder
widerrufen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet über das HV-Portal unter der Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung einsehbar.

Bevollmächtigung anderer Personen

Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und
nicht selbst ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. einen Intermediär (der z.B. ein Kreditinstitut sein kann), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt
grundsätzlich auch für das Recht zur elektronischen Fragenstellung und die Möglichkeit
zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch Bevollmächtigte
können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Bevollmächtigte kann
seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über elektronische
Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Verfolgung der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung
versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung einer Aktionärsvereinigung, eines Kreditinstituts oder sonstiger
von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder einer anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
gilt das Textformerfordernis nicht und es gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person
oder Institution wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist auf
der Stimmrechtskarte integriert. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung zum Download zur Verfügung.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft per Post, auf elektronischem Weg per E-Mail
oder per Telefax an nachstehende Adresse übermittelt werden:

BBI Immobilien AG
c/​o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten,
Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch
oder per E-Mail übermittelt werden,

bis 28. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingang)

der Gesellschaft zu übermitteln.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über elektronische Briefwahl bzw. über Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die
Abstimmung über die im Vorfeld von der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschläge
sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 126, 127 AktG bekannt gemachte Gegenanträge
oder Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal,
2. per E-Mail, und 3. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung
und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten
Sie die nachstehenden Hinweise unter „Rechte der Aktionäre“ sowie die zusammen mit
der Stimmkarte übersandten Hinweise und die Hinweise auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag nicht entsprochen
wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten.
Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2,
122 Abs. 1 Satz 3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der BBI Immobilien AG zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, spätestens am 29.
Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen:

BBI Immobilien AG
z. Hd. des Vorstands
Tilly-Park 1
86633 Neuburg/​Donau

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG,
Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen (vgl. § 126 AktG) und Vorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG).

Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts
über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische
Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs.
1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt
werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen
sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt,
wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter Angabe des Namens
des Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an die nachstehende Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

BBI Immobilien AG
z. Hd. des Vorstands
Tilly-Park 1
86633 Neuburg/​Donau
Telefax: +49 (0) 8431 9077 929
E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 14. Juni
2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung)
bzw. Wahlvorschläge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung einschließlich des
Namens des Aktionärs werden den Aktionären auf der Internetseite

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3
AktG genannten Berechtigten (insbesondere Aktionären, die es verlangen) zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache
einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen,
ist eine Übersetzung beizufügen.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch
das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen
enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl.
§ 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes

Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß
§ 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen, deshalb können während
der Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege
der elektronischen Kommunikation bis einen Tag vor der Hauptversammlung Fragen zu
stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ablauf des 27. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung zu übermitteln sind. Hierfür ist
im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Eine Einreichung von
Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Später eingehende Fragen
werden nicht berücksichtigt. Aus technischen Gründen ist der Umfang der einzelnen
Fragen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, die Zahl der möglichen Fragen wird
dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte
Fragen können nicht berücksichtigt werden.

Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft bleibt vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung
von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt
wird. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des
Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn
mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des
Namens erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen
und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der
Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt,
wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung
seines Namens erklärt hat.

Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird den
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
die Möglichkeit eingeräumt, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf
das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind über das unter der
Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung zugängliche HV-Portal der Gesellschaft
auf elektronischem Wege zu übermitteln, und sind – eine Stimmabgabe vorausgesetzt
– ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch
einlegen“ vorgesehen. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen
über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal. Eine
andere Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß §
124 a AktG

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124 a AktG zur
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung
zugänglich.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung (vgl. oben „Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte“) sowie
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Hauptversammlung
unverzüglich zugänglich zu machenden Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung
im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG sind unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung
abrufbar.

Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse
bekannt gegeben.

Sonstige Erläuterungen und technische Hinweise

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen aktuellen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten,
die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten
können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung bzw. auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung
am 29. Juni 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten,
die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

Hinweis zum Datenschutz

Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, und der Erteilung
von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die
sich anmeldenden Aktionäre und/​oder ihre Bevollmächtigten. Die Datenerhebung erfolgt
zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen
Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“)
und des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme
Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Einzelheiten zur Verarbeitung
der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden
Sie in unseren Datenschutzhinweise auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung.

 

Ingolstadt, im Mai 2022

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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