Bechtle Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Bechtle Aktiengesellschaft

Neckarsulm

Wertpapierkennnummer: 515870
ISIN: DE0005158703

Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, 2. Juni 2022, um 14.00 Uhr

ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird.

 
I.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten

Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den
Aktionär:innen die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung
durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August
2022 verlängert wurde („COVID-19-Gesetz„). Die gesamte Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten Online-Portal zur
Hauptversammlung („Online-Portal„) unter

bechtle.com/​hv2022

mit Bild und Ton übertragen.

Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) werden in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert.

II.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289a, 315a HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr
2021

Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht
für die Gesellschaft und den Konzern und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns sind ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

bechtle.com/​hv2022

zugänglich. Auf der Internetseite der Gesellschaft unter

bechtle.com/​hv2022

finden sich auch Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss
gefasst werden soll.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der
Bechtle Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2021 in Höhe
von EUR 69.300.000,00 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie
auf 126.000.000 Stückaktien (ISIN: DE0005158703)
EUR 69.300.000,00
Gewinnvortrag /​ Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 0,00
Bilanzgewinn EUR 69.300.000,00

Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird in der
Hauptversammlung ein dahingehend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie den
entsprechend höheren verbleibenden Betrag in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 8. Juni 2022, zur Auszahlung
fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor,
die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs.
7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission) durchgeführtes
Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat
unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
und die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz
für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor,
dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich
einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben. Nach der Übergangsvorschrift
in § 26j Abs. 2 EGAktG ist ein Vergütungsbericht erstmals für das Geschäftsjahr 2021
zu erstellen. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 4 AktG hat in der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2022 zu erfolgen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in Abschnitt III. dieser
Einladung abgedruckt und ist seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und
bis zu deren Ablauf auch im Internet unter

bechtle.com/​hv2022

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung beschließt
die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre.

Die ordentliche Hauptversammlung der Bechtle Aktiengesellschaft hat am 15. Juni 2021
unter Tagesordnungspunkt 9 das vom Aufsichtsrat am 17. März 2021 beschlossene Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 16. März 2022 ein geändertes Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG entspricht
und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.
Dezember 2019 berücksichtigt. Das vom Aufsichtsrat beschlossene geänderte System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Bechtle Aktiengesellschaft (das „Vergütungssystem„) ist in Abschnitt IV. dieser Einladung abgedruckt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das geänderte Vergütungssystem zu billigen.

 
III.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 hat folgenden Inhalt:

 
1.

Einleitung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ergeben
sich Neuerungen für die Erstellung und den Inhalt des Vergütungsberichts. Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Bechtle AG erstellt. Hierbei
wurde insbesondere auf eine klare, verständliche und vollumfängliche Berichterstattung
Wert gelegt. Zudem erfolgte gemäß § 162 Abs. 3 AktG eine formelle Prüfung der nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG zu machenden Angaben durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk
über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Inhalt des Vergütungsberichts entspricht den regulatorischen Vorgaben des Aktiengesetzes
(AktG) und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Der Vergütungsbericht
berichtet zum einen über die Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr. Zum
anderen wird die Höhe der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung sowie deren Struktur
und Ausgestaltung offengelegt und erläutert.

Der erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht
wird der Hauptversammlung am 2. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt und ist für die
Dauer von zehn Jahren unter bechtle.com/​corporate-governance sowie ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf unter

bechtle.com/​hv2022

abrufbar. Eine Erläuterung, wie der Beschluss der Hauptversammlung berücksichtigt
wird, erfolgt jeweils im Vergütungsbericht des darauffolgenden Geschäftsjahres.

 
2.

Grundsätze der Festsetzung der Vorstandsvergütung nach Maßgabe des Vergütungssystems
des Vorstands

In diesem Abschnitt 2. werden die Grundsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung
nach Maßgabe des von der Hauptversammlung der Bechtle AG am 15.06.2021 gebilligten
Vergütungssystems für den Vorstand beschrieben.

 

2.1 Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands

Das oberste Strategieziel der Bechtle AG ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
durch profitables Wachstum. Dieses Leitziel ist auch Kernbaustein der Unternehmensstrategie
Vision 2030. Das Vergütungssystem des Vorstands fördert die Umsetzung dieser Strategie
durch ambitionierte Performance-Ziele, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie
stehen.

Die einzelnen Vergütungskomponenten stellen die Förderung der wesentlichen Ziele der
Unternehmensstrategie, insbesondere ein kontinuierliches und nachhaltiges Umsatzwachstum
bei gleichzeitiger Steigerung der Profitabilität, sicher.

Gleichzeitig ist die Vorstandsvergütung darauf ausgerichtet, die Mitglieder des Vorstands
unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft entsprechend ihrer Leistung und ihres
Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs zu entlohnen. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems
entspricht den Maßgaben des AktG. Zudem erfolgt eine Orientierung an den Empfehlungen
und Anregungen des DCGK.

Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems wurden insbesondere die folgenden Leitsätze
berücksichtigt:

 

Leitsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung

 

2.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat legt die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied
fest. Dabei wird beachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen Verhältnis
zu den Leistungen und Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Lage
der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe überstiegen
wird. Des Weiteren soll die Vergütung auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet sein.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung.

Hierzu werden die Vergütungshöhen einerseits einem Marktvergleich mit vergleichbaren
Unternehmen unterzogen (horizontaler Vergleich). Der Aufsichtsrat wählt die Vergleichsgruppe
hierbei mit Bedacht aus, sodass es zu keiner automatischen Aufwärtsentwicklung kommt.
Im Rahmen der zuletzt durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit und Üblichkeit
wurden insbesondere die Unternehmen des MDAX als Vergleichsgruppe herangezogen. Daneben
wurden als weitere Indikation die damals noch 30 Unternehmen des DAX analysiert.

Andererseits werden die unternehmensinternen Vergütungsrelationen der Vorstandsmitglieder
einem Vergleich mit den Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie den weiteren
Führungskräften und Angestellten unterzogen (vertikaler Vergleich). Der Aufsichtsrat
berücksichtigt hierbei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütungsrelationen.

Die letzte Überprüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung fand
im November 2020 statt. Der Aufsichtsrat hat zur Beurteilung der Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung eine unabhängige externe Vergütungsberatung hinzugezogen.

 

2.3 Überblick über die Vergütungsbestandteile

Das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem für den Vorstand der Bechtle AG wurde
der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 zur Billigung vorgelegt und mit 89,13 % Ja-Stimmen
gebilligt und ist unter folgendem Link abrufbar: bechtle.com/​corporate-governance.
Das Vergütungssystem gilt für alle Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats (insbesondere
den Neuabschluss und die Verlängerung von Vorstands-Anstellungsverträgen sowie die
Änderung bestehender oder künftiger Anstellungsverträge), die nach dem 17. März 2021
getroffen wurden oder werden. Im Zuge der Überarbeitung des bisherigen Vergütungssystems
im Geschäftsjahr 2021 wurde die grundlegende Systematik der kurzfristigen und langfristigen
variablen Vergütung im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem nicht geändert, sodass
die im Folgenden beschriebene variable Vergütung bereits im Geschäftsjahr 2021 angewendet
wurde. Vom neuen Vergütungssystem abweichend wurde dem Vorstandsvorsitzenden im Geschäftsjahr
2021 (noch vor dem 17. März 2021) letztmalig eine langfristige variable Vergütung
mit einer dreijährigen Performanceperiode zugeteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2022 gilt
das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem für den gesamten Vorstand der Bechtle
AG.

Die Vergütung des Vorstands besteht demnach aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen,
deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet. Eine aktienbasierte
Vergütung (Gewährung oder Zusage von Aktien oder Aktienoptionen) besteht nicht.

Die festen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem Jahresgehalt („Grundvergütung“)
und Nebenleistungen. Eine betriebliche Altersversorgung wird nicht zugesagt.

Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer kurzfristigen variablen Vergütung
(jährliche Tantieme) und einer langfristigen variablen Vergütung, die jährlich in
Form eines Performance Cash Plans mit einer Performanceperiode von vier Jahren begeben
wird.

Die Vergütungsbestandteile werden mit Ausnahme der Nebenleistungen in bar gewährt.

Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Aspekte der Vergütungsbestandteile
dar und zeigt auf, wie diese die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und die
Unternehmensstrategie fördern.

 

2.4 Struktur der Vorstandsvergütung

Im Zuge der Festsetzung der Vorstandsvergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass
diese auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet
ist. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass der Anteil der langfristigen variablen
Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt. Grundsätzlich
zielen sowohl die kurzfristige als auch die langfristige variable Vergütung durch
die Auswahl der Erfolgsziele auf die Steigerung der Profitabilität und damit auf die
erfolgreiche Umsetzung operativer und strategischer Unternehmensziele ab.

Die grundsätzliche Struktur der Ziel-Gesamtvergütung kann wie folgt dargestellt werden:

Im Sinne einer Ausrichtung auf die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft übersteigt
der Anteil der langfristigen variablen Vergütung stets den Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung.

 

2.5 Festsetzung der Vorstandsvergütung (Zielvergütung)

Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgende Ziel-Gesamtvergütung für die
Vorstandsmitglieder festgesetzt. Die Werte für die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung stellen die Vergütung im Falle einer 100 % Zielerreichung dar. Die Werte
der Nebenleistungen entsprechen den im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen.

 
3.

Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

 

3.1 Feste Vergütungsbestandteile

3.1.1 Grundvergütung

Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich
am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf
monatlichen Raten ausbezahlt wird.

 

3.1.2 Nebenleistungen

Den Vorstandsmitgliedern wird im Rahmen der Nebenleistungen bis zur Beendigung ihrer
Vorstandsbestellung ein ihrer Position angemessener Dienstwagen zur dienstlichen und
privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Nebenleistungen wurden
im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt.

Die Vorstandsmitglieder sind des Weiteren in den Schutz einer der Position angemessenen
D&O-Versicherung einbezogen.

 

3.2 Kurzfristig variable Vergütungsbestandteile

3.2.1 Überblick über die jährliche Tantieme

Um die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie zu incentivieren, erhalten die
Vorstandsmitglieder eine kurzfristige variable Vergütung in Form einer jährlichen
Tantieme. Die Performanceperiode entspricht dem jeweiligen Geschäftsjahr.

Zur Messung der Performance sind ein finanzielles Leistungskriterium für den Vorstandsvorsitzenden
respektive zwei finanzielle Leistungskriterien für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder
hinterlegt. Die für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder verwendeten finanziellen
Leistungskriterien werden zu je 50 % gewichtet und additiv miteinander verknüpft.
Die finale Auszahlungshöhe der jährlichen Tantieme ist neben dem Erreichen der finanziellen
Leistungskriterien auch von dem Erreichen nichtfinanzieller Leistungskriterien abhängig.

Grundlage einer möglichen Auszahlung aus der jährlichen Tantieme ist der in den jeweiligen
Anstellungsverträgen festgelegte individuelle Zielbetrag. Der Auszahlungsbetrag ergibt
sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der ermittelten Zielerreichung der
finanziellen Leistungskriterien, die zwischen 0 % und 130 % liegen kann, sowie dem
individuell festgesetzten kriterienbasierten Modifier. Die Höhe des Auszahlungsbetrags
der jährlichen Tantieme ist auf 130 % des Zielbetrags begrenzt.

Die folgende Abbildung stellt die Systematik der kurzfristigen variablen Vergütung
dar:

 

3.2.2 Finanzielle Leistungskriterien

Das finanzielle Leistungskriterium Ergebnis vor Steuern auf Konzernebene („Konzern-EBT“)
wird im Rahmen der jährlichen Tantieme sowohl für den Vorstandsvorsitzenden als auch
für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Konzern-EBT stellt eine der
maßgeblichen finanziellen Steuerungsgrößen von Bechtle dar. Die Unternehmensstrategie
setzt die Priorität auf kurz-, mittel- und langfristiges profitables Wachstum. Das
EBT ist ein bedeutender Indikator für ein profitables Wachstum des Gesamt-Konzerns
innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahrs und ist über die EBT-Marge auch als ein zentrales
quantitatives Wachstumsziel in der Vision 2030 von Bechtle verankert.

Für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder mit Teilbereichs-Verantwortung ist neben
dem Leistungskriterium „Konzern-EBT“ auch das Leistungskriterium „Teilbereichs-EBT“
vorgesehen. Die Ordentlichen Vorstandsmitglieder verantworten bei Bechtle jeweils
einen Teilbereich des Unternehmens, der beispielsweise aus einem Unternehmenssegment
oder aus regional zugeordneten Konzerngesellschaften bestehen kann. Ihre Performance
wird daher auch anhand des EBT des von ihnen verantworteten Teilbereichs gemessen.
Durch die Leistungskriterien „Konzern-EBT“ und „Teilbereichs-EBT“ wird die im Rahmen
des Vergütungssystems intendierte Verknüpfung zwischen individueller Leistung und
Vergütung weiter gestärkt, während gleichzeitig die kollektive Verantwortung aller
Vorstandsmitglieder für das Konzernergebnis abgebildet wird.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird sowohl für das Konzern-EBT als auch für
das Teilbereichs-EBT jeweils ein Wert festgelegt, der für das Geschäftsjahr erreicht
werden soll („Zielwert“). Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder sonstiger
Vergleichsparameter erfolgt nicht. Der Zielwert für das Teilbereichs-EBT entspricht
der Summe der Plan-EBT-Werte der dem jeweiligen Teilbereich zugeordneten und vom Ordentlichen
Vorstandsmitglied verantworteten Einzelgesellschaften. Darüber hinaus werden für das
Konzern-EBT und das Teilbereichs-EBT ein unterer und ein oberer Schwellenwert definiert.

Zur Feststellung der Zielerreichung wird der im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich
erwirtschaftete Wert für das Konzern-EBT gemäß dem testierten und vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernjahresabschluss bzw. das Teilbereichs-EBT, welches im Aufsichtsrats-Reporting
für den Monat Dezember ausgewiesen wird, mit dem jeweils festgelegten Zielwert abgeglichen.

 

3.2.3 Kriterienbasierter Modifier

Neben den finanziellen Leistungskriterien erfolgt mithilfe eines kriterienbasierten
Modifiers für alle Vorstandsmitglieder eine kriterienbasierte Berücksichtigung der
individuellen und kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder sowie von Nachhaltigkeitsaspekten
(ESG-Kriterien). Die erzielte individuelle bzw. nichtfinanzielle Leistung wird im
Rahmen des kriterienbasierten Modifiers mit einer Bandbreite von 0,9 – 1,2 durch den
Aufsichtsrat bemessen. Der Aufsichtsrat legt dazu zu Beginn des Geschäftsjahres die
Kriterien des Modifiers fest. Im Geschäftsjahr 2021 wurde die kollektive Leistung
des Vorstands unter anderem anhand des Managements der COVID-19-Krise bemessen. Als
weitere Kriterien wurden die persönliche Leistung des Vorstandsmitglieds sowie Nachhaltigkeitsaspekte
(unter anderem aus den Bereichen Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange und Unternehmenskultur
sowie CSR-Aktivitäten) berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat zu Beginn
des Geschäftsjahres 2021 entsprechende Bewertungsparameter mit konkreten Modifier-Werten
für die jeweiligen Kriterien festgelegt.

 

3.2.4 Zielerreichung

Für die jährliche Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 ergibt sich für die Vorstandsmitglieder
die folgende Zielerreichung sowie der folgende Auszahlungsbetrag:

 

3.3 Langfristige variable Vergütungsbestandteile

3.3.1 Überblick über den Performance Cash Plan 2021

Um die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie zu incentivieren, erhalten
die Vorstandsmitglieder neben der kurzfristigen Vergütungskomponente auch eine langfristige
variable Vergütung. Diese ist als Performance Cash Plan mit einer Performanceperiode
von vier Jahren ausgestaltet und wird jährlich zugeteilt. Dem Vorstandsvorsitzenden
Dr. Thomas Olemotz wurde im Geschäftsjahr 2021 (vor dem 17. März 2021) letztmalig
eine langfristige variable Vergütung mit einer dreijährigen Performanceperiode zugeteilt.

Die Performance der Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich anhand zweier finanzieller
Leistungskriterien gemessen: dem Konzern-Umsatz und dem Konzern-EBT, die mit jeweils
50 % gewichtet werden und additiv miteinander verknüpft sind.

Hinsichtlich des im Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vorgesehenen finanziellen
Leistungskriteriums des Konzern-Umsatzes hat sich Anfang des Jahres 2022 allerdings
folgende Besonderheit ergeben: Die Bechtle AG hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2021
im Konzernabschluss ihre Bilanzierungsmethode beim Handel mit Standardsoftwarelizenzen
umgestellt. Danach werden erhebliche Teile der auf diese Geschäfte entfallenden Umsätze
nicht mehr komplett, sondern nur noch in Höhe der erzielten Bruttomarge ausgewiesen.
Das generierte Geschäftsvolumen und insbesondere die Ergebnisse (Konzern-EBT) des
Bechtle-Konzerns bleiben davon unberührt. Die ausgewiesene Ergebnismarge steigt indes
spürbar. Hintergrund hierfür ist, dass zwischenzeitlich eine Konkretisierung der entsprechenden
Regelungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch das IFRS Interpretations
Committee (IFRS IC) stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hat die Bechtle AG eine
Neubeurteilung hinsichtlich der Bilanzierungsmethode mit Standardsoftwarelizenzen
vorgenommen. Soweit Bechtle nach dieser neuen Beurteilung der Anwendung von IFRS 15
bei Umsätzen mit Standardsoftwarelizenzen als sogenannter „Agent“ und nicht mehr als
„Prinzipal“ zu klassifizieren ist, weist Bechtle den Umsatz mit Standardsoftwarelizenzen
nicht mehr komplett, sondern nur noch in Höhe der erzielten Bruttomarge aus. Der Umsatzausweis
für das Geschäftsjahr 2021 hat sich gegenüber der bisherigen Bilanzierungsmethode
infolgedessen um 940,3 Mio. € geändert.

Vor dem Hintergrund der Umstellung der Bilanzierungsmethode bedürfen die Tranchen
der langfristigen variablen Vergütung hinsichtlich des finanziellen Leistungskriteriums
Konzern-„Umsatz“ der Anpassung. Der Aufsichtsrat ist nach ausgiebiger Diskussion zu
der einhelligen Einschätzung gelangt, dass (allein) für die Zwecke der Berechnung
der langfristigen variablen Vergütung auch weiterhin der nach der bisherigen Bilanzierungsmethode
(Klassifizierung von Bechtle als „Prinzipal“) zu ermittelnde Konzern-Umsatz maßgeblich
sein soll, der fortan als „Konzern-Geschäftsvolumen“ bezeichnet wird. Das Vergütungssystem
für den Vorstand soll eine entsprechende Änderung erfahren und vorsorglich der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge
sollen ebenfalls entsprechend angepasst werden.

Grundlage einer möglichen Auszahlung aus dem Performance Cash Plan ist der in den
jeweiligen Anstellungsverträgen festgelegte individuelle Zielbetrag. Der Auszahlungsbetrag
ergibt sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der ermittelten Zielerreichung
der finanziellen Leistungskriterien, die zwischen 0 % und 130 % liegen kann. Die Höhe
des Auszahlungsbetrags des Performance Cash Plans ist auf 130 % des Zielbetrags begrenzt.

Nach der durch die Umstellung der Bilanzierungsmethode veranlassten Anpassung der
Vorstands-Anstellungsverträge tritt an die Stelle des finanziellen Leistungskriteriums
„Konzern-Umsatz“ das wie vorstehend beschrieben zu ermittelnde „Konzern-Geschäftsvolumen“.

 

3.3.2 Finanzielle Leistungskriterien 2021

Bechtle verfolgt die Strategie eines nachhaltigen und profitablen Wachstums und hat
sich dabei im Rahmen der Vision 2030 ambitionierte quantitative Ziele gesetzt. Durch
die Verwendung der beiden finanziellen Leistungskriterien Konzern-Umsatz und Konzern-EBT
im Rahmen des langfristig ausgerichteten Performance Cash Plans wird die Umsetzung
der Unternehmensstrategie incentiviert.

Sowohl für den Konzern-Umsatz als auch für das Konzern-EBT wird zu Beginn einer jeden
Performanceperiode jeweils ein Wert festgelegt, der während der vierjährigen Performanceperiode
erreicht werden soll („Zielwert“). Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder
sonstiger Vergleichsparameter erfolgt nicht. Darüber hinaus werden ein unterer und
ein oberer Schwellenwert festgelegt. Zur Feststellung der Zielerreichung wird zunächst
der Konzern-Umsatz bzw. das Konzern-EBT ermittelt, das während der Performanceperiode
erwirtschaftet wurde („Istwert“), indem der jeweils festgestellte Konzern-Umsatz bzw.
das Konzern-EBT eines jeden Geschäftsjahrs während der maßgeblichen Performanceperiode
addiert wird. Die Ermittlung erfolgt anhand der im jeweiligen testierten und gebilligten
Konzernabschluss ausgewiesenen Werte. Anschließend werden diese Istwerte zu den jeweiligen
Zielwerten ins Verhältnis gesetzt.

Sofern die Zielerreichung für das Konzern-EBT nicht mindestens 100 % beträgt, ist
die Zielerreichung für den Konzern-Umsatz auf 100 % beschränkt. Durch diese Nebenbedingung
wird die strategische Ausrichtung in Hinblick auf ein nachhaltiges und profitables
Wachstum zusätzlich betont und die intendierte Leistungsorientierung („Pay for Performance“)
der variablen Vergütung weiter gestärkt.

Die Zielerreichungskurven für die finanziellen Leistungskriterien stellen sich für
den Vorstandsvorsitzenden sowie die Ordentlichen Vorstandsmitglieder wie folgt dar:

Nach der durch die Umstellung der Bilanzierungsmethode veranlassten Anpassung der
Vorstands-Anstellungsverträge tritt auch hinsichtlich dieses Abschnitts 3.3.2 an die
Stelle des finanziellen Leistungskriteriums „Konzern-Umsatz“ das wie vorstehend beschrieben
zu ermittelnde „Konzern-Geschäftsvolumen“.

 

3.3.3 Zielerreichung der langfristigen variablen Vergütung 2019

Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 ist den Vorstandsmitgliedern die langfristige
variable Vergütung, die zu Beginn des Geschäftsjahres 2019 zugeteilt wurde, zugeflossen.
Hierbei handelte es sich ebenfalls um einen Performance Cash Plan mit dreijährigem
Bemessungszeitraum, der jährlich rollierend zugeteilt wurde. Die langfristige variable
Vergütung 2019 richtet sich nach dem organischen Wachstum des Konzerns (organische
Wachstumstranche).

Die Zielerreichung der organischen Wachstumstranche ist von den Leistungskriterien
Umsatz (Gewichtung 30 %), EBT (Gewichtung 50 %) und Eigenkapitalverzinsung (Gewichtung
20 %) des Konzerns abhängig. Der Aufsichtsrat setzte hierfür zu Beginn des Geschäftsjahres
2019 ambitionierte Zielwerte. Sofern die Zielwerte innerhalb des Bemessungszeitraums
erfüllt werden, besteht ein Anspruch auf 100 % Auszahlung des für das betreffende
Kriterium festgelegten Anteils an der Tranche. Eine Übererfüllung ist nicht möglich.
Bei Untererfüllung eines oder mehrerer Ziele entfällt der entsprechende Anteil an
der Tranche. Eine Kompensation zwischen den einzelnen Zielen in Bezug auf die Gesamtzielerreichung
der Tranche im Falle einer möglichen Untererfüllung eines Zielwerts und einer Übererfüllung
eines anderen Zielwerts erfolgt nicht.

Nach der durch die Umstellung der Bilanzierungsmethode veranlassten Anpassung der
Vorstands-Anstellungsverträge tritt auch hinsichtlich dieses Abschnitts 3.3.3 an die
Stelle des finanziellen Leistungskriteriums „Konzern-Umsatz“ das wie vorstehend beschrieben
zu ermittelnde „Konzern-Geschäftsvolumen“.

Da die Zielwerte innerhalb des Bemessungszeitraums erfüllt wurden, ergeben sich für
die langfristige variable Vergütung 2019 mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die folgende
Gesamtzielerreichung sowie die hieraus resultierenden Auszahlungsbeträge:

 

3.4 Malus/​Clawback

In den Anstellungsverträgen der Ordentlichen Vorstandsmitglieder sind seit 2020 Malus-
und Clawback-Regelungen implementiert, die auf die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung Anwendung finden. Für den Vorstandsvorsitzenden sind diese ab dem Geschäftsjahr
2022 implementiert.

Sofern das Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht nach
§ 93 AktG oder eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht verstößt, kann der Aufsichtsrat
die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem
der Verstoß stattgefunden hat, zugeteilt werden soll, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
teilweise oder vollständig auf null reduzieren („Malus“).

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat unter den genannten Voraussetzungen auch den
Bruttobetrag einer variablen Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
stattgefunden hat, bereits ausbezahlt worden ist, nach seinem billigen Ermessen teilweise
oder vollständig zurückfordern („Clawback“).

Daneben hat ein Vorstandsmitglied eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen,
falls und soweit sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des
Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und gebilligte Konzernabschluss fehlerhaft
war und daher nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden
muss und unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses sowie
des jeweils maßgeblichen Vergütungssystems ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag
aus der variablen Vergütung geschuldet worden wäre.

Im Geschäftsjahr 2021 lagen keine Gründe vor, die zu einer Anwendung der Malus- oder
Clawback-Regelungen geführt hätten.

 

3.5 Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied
eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus den Vergütungskomponenten Grundvergütung,
Nebenleistungen, kurzfristige und langfristige variable Vergütung festgelegt. Diese
beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 € und für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder
4.000.000 €.

Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen (inkl. Nebenleistungen),
die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Der Aufsichtsrat
stellt sicher, dass die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wird. Die finale
Einhaltung der Maximalvergütung hängt für die Vergütung eines Geschäftsjahres vom
letztlichen Zufluss aus der langfristigen variablen Vergütung dieses Geschäftsjahres
ab. Wenngleich für die langfristige variable Vergütung durch die Begrenzung der Auszahlung
von 130 % des Zielbetrags bereits eine deutliche Übererfüllung ausgeschlossen ist,
prüft der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres die finale Einhaltung der Maximalvergütung
und reduziert gegebenenfalls den Auszahlungsbetrag der langfristigen variablen Vergütung.

 

3.6 Leistungen im Falle des Ausscheidens

Für den Fall, dass das Anstellungsverhältnis vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet
wird, ist eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung betragsmäßig begrenzt. Die Abfindungszahlung
kann maximal zwei Jahresvergütungen (Grundvergütung, Nebenleistungen sowie kurzfristige
und langfristige variable Vergütung) betragen und ist gleichzeitig auf die Vergütung
der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags begrenzt. Der Abfindungs-Cap gilt nicht für
den Vorstandsvorsitzenden. Ferner steht dem Vorstandsvorsitzenden ein Entschädigungsanspruch
zu für den Fall, dass er von seinem Sonderkündigungsrecht bei einem etwaigen Change
of Control Gebrauch machen sollte. Die Entschädigung entspricht der Gesamtvergütung
für die Restlaufzeit des Vertrags.

Sofern der Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grundes (§ 626 Abs.1 BGB) gekündigt wird, erfolgt keine
Abfindungszahlung.

Mit jedem Ordentlichen Vorstandsmitglied wird regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
in Deutschland, Österreich und in der Schweiz, sowie in Belgien, den Niederlanden,
Luxemburg, Frankreich und Großbritannien (mit dem Vorstandsvorsitzenden in den Ländern,
in denen die Gesellschaft oder mit ihr i.S.v. § 15 AktG verbundene Unternehmen im
Moment des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden Waren oder Dienstleistungen herstellen
oder vertreiben) für die Dauer von einem Jahr vereinbart. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots
hat die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine monatliche Karenzzahlung zu gewähren.
Diese beträgt monatlich ein Zwölftel von 75 % (beim Vorstandsvorsitzenden 100 %) der
durchschnittlichen Gesamtvergütung ohne Nebenleistungen (Grundvergütung sowie kurzfristige
und langfristige variable Vergütung), welche dem Vorstandsmitglied in den letzten
drei Geschäftsjahren vor Beendigung des Anstellungsvertrags ausgezahlt wurde. Etwaige
Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet (wobei die Anstellungsverträge
der amtierenden Ordentlichen Vorstandsmitglieder eine Anrechnung noch nicht vorsehen).

Sofern ein Ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags
verstirbt, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Grundvergütung
sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütung) des Ordentlichen Vorstandsmitglieds
für den Sterbemonat und die nachfolgenden sechs Kalendermonate (beim Vorstandsvorsitzenden
für die nachfolgenden 12 Kalendermonate).

Im Falle einer dauerhaften Invalidität oder bei Tod des Vorstandsmitglieds wird die
jährliche Tantieme für das laufende Geschäftsjahr sofort ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag
entspricht dabei dem Zielbetrag, welcher zeitanteilig gekürzt wird. Für den Performance
Cash Plan gilt in diesem Fall, dass alle laufenden Tranchen sofort zur Auszahlung
kommen. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei den kumulierten Zielbeträgen aller
im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bzw. im Todeszeitpunkt noch nicht beendeten
Tranchen. Für die Tranche, welche im Geschäftsjahr des Eintritts der dauerhaften Invalidität
bzw. des Todes begonnen hat, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung des Zielbetrags.

Im Geschäftsjahr 2021 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand, sodass keine Leistungen
für den Fall des Ausscheidens gewährt wurden.

 

3.7 Leistungen von Dritten

Im Geschäftsjahr 2021 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Vergütung von Dritten im
Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

 
4.

Angaben zur Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

 

4.1 Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder

Die folgende Tabelle zeigt für die Vorstandsmitglieder die im Geschäftsjahr 2021 und
2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Für die kurzfristige
und langfristige variable Vergütung erfolgt der Ausweis für die Komponenten, deren
einjährige bzw. mehrjährige Performanceperiode und damit Leistungserbringung mit Abschluss
des Geschäftsjahres abgeschlossen ist. Dies ermöglicht insbesondere für die variable
Vergütung eine nachvollziehbare Offenlegung der Vergütung im Geschäftsjahr 2021 im
Sinne des Pay-for-Performance, sodass der Zusammenhang mit der Leistung der Gesellschaft
im selben Geschäftsjahr ersichtlich wird.

 

4.2 Vergütung früherer Vorstandsmitglieder

Im Geschäftsjahr 2021 wurden früheren Vorstandsmitgliedern keine Vergütungen wie bspw.
ausstehende Zahlungen aus langfristigen variablen Vergütungen oder Rentenzahlungen
gewährt oder geschuldet.

 
5.

Vergütung des Aufsichtsrats

 

5.1 Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar
2021 neu gefasst und von der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 mit 99,95 % Ja-Stimmen
gebilligt. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist zudem in Kapitel III, Nr. 11 der Satzung
der Bechtle AG festgeschrieben.

Die Vergütung für den Aufsichtsrat richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des DCGK. Der Aufsichtsrat erhält eine
reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes. Variable Vergütungsbestandteile
oder eine aktienbasierte Vergütung bestehen nicht. Die Gewährung einer reinen Festvergütung
soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats stärken, sodass dieser unabhängig vom Unternehmenserfolg
seiner Beratungs- und Überwachungsfunktion nachkommen kann.

Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht,
dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen
und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche
Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft leistet.

Für jedes volle Geschäftsjahr erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben der
Erstattung ihrer baren Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Grundvergütung zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer:

Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses
für jedes volle Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss
werden mit Ausnahme des Sitzungsgelds nicht gesondert vergütet.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme
an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 1.000 €. Entsprechendes gilt
für die Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt
auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung
sowie die Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenz. Für mehrere Sitzungen,
die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das Sitzungsgeld
ist nach der jeweiligen Sitzung zu zahlen.

 

5.2 Angaben zur Höhe der Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Für das Geschäftsjahr 2021 wurde den Aufsichtsratsmitgliedern die folgende Vergütung
für die im Geschäftsjahr erbrachte Leistung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt
und geschuldet:

 
6.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende Darstellung stellt die jährliche Entwicklung der Vergütung der Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragslage der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die letzten zwei Geschäftsjahre
dar.

Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird durch den Jahresüberschuss der Bechtle
AG sowie durch das Konzern-EBT als bedeutende Steuerungskennzahl dargestellt.

Für die durchschnittliche Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis
wird die Belegschaft aller Konzernunternehmen von Bechtle in Deutschland berücksichtigt.
Die Vergütung wird mittels des Personalaufwands im Verhältnis zur Anzahl an Mitarbeitenden
auf Vollzeitäquivalenzbasis berechnet.

Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die einen Vergleich ermöglicht:

 
7.

Ausblick

Die Bechtle AG wird auch zukünftig sicherstellen, dass die Vorstandsmitglieder mithilfe
eines angemessenen und marktüblichen Vergütungssystems incentiviert werden. Daher
kommt auch für im Geschäftsjahr 2022 zu treffende Vergütungsentscheidungen das von
der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für den gesamten
Vorstand zur Anwendung. Dies ermöglicht, dass der gesamte Vorstand auf der Basis eines
einheitlichen, transparenten und von den Aktionär:innen gebilligten Vergütungssystems
vergütet wird.

Hinsichtlich der zuvor beschriebenen Umstellung der Bilanzierungsmethode beim Handel
mit Standardsoftwarelizenzen ergibt sich auch künftig eine Umstellung des finanziellen
Leistungskriteriums der langfristigen variablen Vergütung von „Konzern-Umsatz“ auf
„Konzern-Geschäftsvolumen“. Der Aufsichtsrat ist nach ausgiebiger Diskussion zu der
einhelligen Einschätzung gelangt, dass (allein) für die Zwecke der Berechnung der
langfristigen variablen Vergütung auch weiterhin der nach der bisherigen Bilanzierungsmethode
(Klassifizierung von Bechtle als „Prinzipal“) zu ermittelnde Konzern-Umsatz maßgeblich
sein soll, der fortan als „Konzern-Geschäftsvolumen“ bezeichnet wird. Das Vergütungssystem
für den Vorstand soll eine entsprechende Änderung erfahren und vorsorglich der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge
sollen ebenfalls entsprechend angepasst werden.

Neckarsulm, 16. März 2022

 
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Dr. Thomas Olemotz
(Vorstandsvorsitzender)
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Klaus Winkler
(Aufsichtsratsvorsitzender)
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Michael Guschlbauer
(Vorstandsmitglied)
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Jürgen Schäfer
(Vorstandsmitglied)

 

Anlage:

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die Bechtle AG

Prüfungsurteil. Wir haben den Vergütungsbericht der Bechtle AG, Neckarsulm, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil. Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers. Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen. Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Heilbronn, den 16. März 2022

Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Heller

Wirtschaftsprüfer

Ilg

Wirtschaftsprüfer

 
IV.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Geändertes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Bechtle Aktiengesellschaft

Die Bechtle Aktiengesellschaft hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 im Konzernabschluss
ihre Bilanzierungsmethode beim Handel mit Standardsoftwarelizenzen umgestellt. Danach
werden erhebliche Teile der auf diese Geschäfte entfallenden Umsätze nicht mehr komplett,
sondern nur noch in Höhe der erzielten Bruttomarge ausgewiesen. Das generierte Geschäftsvolumen
und insbesondere die Ergebnisse (Konzern-EBT) des Bechtle-Konzerns bleiben davon unberührt.
Die ausgewiesene Ergebnismarge steigt indes spürbar. Hintergrund hierfür ist, dass
zwischenzeitlich eine Konkretisierung der entsprechenden Regelungen der International
Financial Reporting Standards (IFRS) durch das IFRS Interpretations Committee (IFRS
IC) stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hat die Bechtle Aktiengesellschaft eine
Neubeurteilung hinsichtlich der Bilanzierungsmethode mit Standardsoftwarelizenzen
vorgenommen. Soweit die Bechtle Aktiengesellschaft nach dieser neuen Beurteilung der
Anwendung von IFRS 15 bei Umsätzen mit Standardsoftwarelizenzen als sogenannter „Agent“
und nicht mehr als „Prinzipal“ zu klassifizieren ist, weist die Gesellschaft den Umsatz
mit Standardsoftwarelizenzen nicht mehr komplett, sondern nur noch in Höhe der erzielten
Bruttomarge aus.

Vor dem Hintergrund der Umstellung der Bilanzierungsmethode bedürfen die Tranchen
der langfristigen variablen Vergütung hinsichtlich des finanziellen Leistungskriteriums
Konzern-„Umsatz“ der Anpassung. Der Aufsichtsrat ist nach ausgiebiger Diskussion zu
der einhelligen Einschätzung gelangt, dass (allein) für die Zwecke der Berechnung
der langfristigen variablen Vergütung auch weiterhin der nach der bisherigen Bilanzierungsmethode
(Klassifizierung der Bechtle Aktiengesellschaft als „Prinzipal“) zu ermittelnde Konzern-Umsatz
maßgeblich sein soll, der fortan als „Konzern-Geschäftsvolumen“ bezeichnet wird.

Der Aufsichtsrat hat daher am 16. März 2022 beschlossen, das Vergütungssystem zu ändern.
Die Änderungen betreffen die insbesondere im Abschnitt 5.2.2 des Vergütungssystems
enthaltenen Vorgaben zur langfristig variablen Vergütung.

 
1.

Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands

Oberstes Strategieziel der Bechtle Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bechtle) ist
die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts durch profitables Wachstum. Dieses
Leitziel ist auch Kernbaustein unserer Unternehmensstrategie Vision 2030. Das Vergütungssystem
des Vorstands fördert die Umsetzung dieser Strategie durch ambitionierte Performance-Ziele,
die im Einklang mit unserer Unternehmensstrategie stehen.

Die einzelnen Vergütungskomponenten stellen die Förderung der wesentlichen Ziele unserer
Unternehmensstrategie, insbesondere ein kontinuierliches und nachhaltiges Wachstum
des Geschäftsvolumens bei gleichzeitiger Steigerung der Profitabilität, sicher.

Gleichzeitig ist die Vorstandsvergütung darauf ausgerichtet, die Mitglieder des Vorstands
unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft entsprechend ihrer Leistung und ihres
Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs zu entlohnen. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems
entspricht den Maßgaben des Aktiengesetzes (AktG). Zudem erfolgt eine Orientierung
an den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystem wurden insbesondere die folgenden Leitsätze
berücksichtigt:

Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie:

Das Vergütungssystem trägt in seiner Gesamtheit zur Förderung und Umsetzung unserer
Unternehmensstrategie Vision 2030 bei, indem anspruchsvolle und langfristige Performance-Ziele
gesetzt werden, welche im Einklang mit unserer gewünschten Unternehmensentwicklung
stehen.

Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung:

Die langfristige und nachhaltige Entwicklung von Bechtle wird durch die Gewährung
einer langfristigen variablen Vergütungskomponente sowie die Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien
(Environmental, Social, Governance – ESG-Kriterien) in der kurzfristigen variablen
Vergütung gefördert.

Leistungsorientierung (Pay for Performance):

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine leistungsorientierte Vergütung, indem im Rahmen
der variablen Vergütung adäquate und ambitionierte Ziele gesetzt werden und die variable
Vergütung je nach Zielerreichung zwischen null und einer betragsmäßigen Obergrenze
(Cap) schwanken kann.

Angemessenheit:

Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder in einem
angemessenen Verhältnis sowohl zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandmitglieds
als auch zur Lage der Gesellschaft steht. Um die Angemessenheit der Vergütungshöhen
zu beurteilen, erfolgt ein Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen (horizontaler
Vergleich) sowie eine Überprüfung der unternehmensinternen Vergütungsrelationen (vertikaler
Vergleich).

Compliance:

Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems unseres Vorstands werden die aktuellen
regulatorischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung berücksichtigt.

2.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige
Anwendung

Gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat ein klares und verständliches
Vergütungssystem für den Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft zu beschließen
und der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das vorliegende
geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder in seiner Sitzung vom 16. März
2022 beschlossen und legt es der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zur Billigung
vor.

Bei Erarbeitung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss
unterstützt, der insbesondere Empfehlungen zur Ausgestaltung des Systems aussprach.
Im Zuge der Ausarbeitung des Vergütungssystems kann der Aufsichtsrat auch externe
Berater hinzuziehen, wovon der Aufsichtsrat der Gesellschaft Gebrauch gemacht hat.
Bei Mandatierung des Vergütungsberaters hat der Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit
vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet.

Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten
im Aufsichtsrat und dem Personalausschuss wurden und werden auch beim Verfahren zur
Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Der Aufsichtsrat
legt der Hauptversammlung das von ihm beschlossene Vergütungssystem regelmäßig und
im Falle wesentlicher Änderungen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung
vor. Sofern das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem durch die Hauptversammlung
nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3 AktG spätestens in
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor.

Soweit keine wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, wird
eine Vorlage des Vergütungssystems mindestens alle vier Jahre erfolgen. Sofern es
zu wesentlichen Änderungen kommt, wird das angepasste Vergütungssystem bei der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für alle Vergütungsentscheidungen
des Aufsichtsrats (insbesondere den Neuabschluss und die Verlängerung von Vorstands-Anstellungsverträgen
sowie die Änderung bestehender oder künftiger Anstellungsverträge), die nach dem 16.
März 2022 getroffen werden.

3.

Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung, Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat legt am Ende eines jeden Geschäftsjahres für das jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Dabei wird einerseits beachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen Verhältnis
zu den Leistungen und Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Lage
der Gesellschaft steht. Andererseits soll die Vergütung die übliche Vergütung nicht
ohne besondere Gründe übersteigen. Zuletzt soll die Vergütung auf die langfristige
und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein.

Um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen, werden die Vergütungshöhen einem
Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen unterzogen (horizontaler Vergleich).
Darüber hinaus werden die unternehmensinternen Vergütungsrelationen der Vorstandsmitglieder
einem Vergleich mit den Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie den weiteren
Führungskräften und Angestellten unterzogen (vertikaler Vergleich).

4.

Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands

 
4.1

Bestandteile der Vergütung

Die Vergütung des Vorstands besteht aus fixen und variablen Bestandteilen, deren Summe
die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.

Fixe Bestandteile sind das feste Jahresgehalt („Grundvergütung“) und Nebenleistungen.
Eine betriebliche Altersversorgung wird nicht gewährt.

Daneben erhalten die Vorstandsmitglieder eine kurzfristige variable Vergütung (jährliche
Tantieme) und eine langfristige variable Vergütung, welche jährlich in Form eines
Performance Cash Plans mit einer Performanceperiode von vier Jahren begeben wird.

Die Vergütungsbestandteile werden mit Ausnahme der Nebenleistungen in bar gewährt.
Eine aktienbasierte Vergütung wird nicht gewährt.

Die Vergütungsbestandteile im Überblick:

 
4.2

Vergütungsstruktur

Die Grundvergütung trägt zwischen rund 46 % und rund 48 % zur Ziel-Gesamtvergütung
bei. Die variablen Vergütungsbestandteile tragen zwischen rund 54 % und rund 52 %
zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Dadurch, dass der Zielbetrag der langfristigen variablen
Vergütung, welche sich nach der Erreichung der langfristigen Performanceziele bemisst,
den Zielbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung, welche sich nach der Zielerreichung
der kurzfristigen Performanceziele bemisst, übersteigt, wird die gesetzlich geforderte
Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft erreicht.

 
5.

Detaildarstellung des Vergütungssystems

 
5.1

Feste Vergütungsbestandteile

 
5.1.1.

Grundvergütung

Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich
am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf
monatlichen Raten ausbezahlt wird.

5.1.2.

Nebenleistungen

Alle Vorstandsmitglieder erhalten zudem Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen).
Den Vorstandsmitgliedern wird als einzige Nebenleistung bis zur Beendigung ihrer Vorstandsbestellung
ein ihrer Position angemessener Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung
zur Verfügung gestellt. Sie sind des Weiteren in den Schutz einer der Position angemessenen
D&O-Versicherung einbezogen.

 
5.2

Variable Vergütungsbestandteile

Durch die variablen Vergütungskomponenten wird die Umsetzung unserer operativen sowie
strategischen Unternehmensziele gefördert. Mit den variablen Vergütungskomponenten
wird ein klarer „Pay for Performance“-Ansatz verfolgt. Somit wird sichergestellt,
dass Leistungen über dem vorgegebenen Zielniveau angemessen honoriert werden, während
die variable Vergütung bei deutlichen Zielverfehlungen bis auf null reduziert werden
kann. Die kurzfristige und die langfristige variable Vergütung unterscheiden sich
im Hinblick auf ihren jeweiligen Performancezeitraum und sichern so sowohl kontinuierliche
Verbesserungen im operativen Geschäft als auch die Förderung der langfristigen und
nachhaltigen Geschäftsentwicklung von Bechtle.

 
5.2.1

Kurzfristige variable Vergütung

a)

Überblick über die jährliche Tantieme

Um die operative Umsetzung unserer Unternehmensstrategie zu incentivieren, erhalten
die Vorstandsmitglieder eine kurzfristige variable Vergütung in Form einer jährlichen
Tantieme. Die Performanceperiode ist das jeweilige Geschäftsjahr.

Zur Messung der Performance sind im Rahmen der jährlichen Tantieme zwei finanzielle
Leistungskriterien für ordentliche Vorstandsmitglieder mit Teilbereichsverantwortung
respektive ein finanzielles Leistungskriterium für den Vorstandsvorsitzenden und etwaige
ordentliche Vorstandsmitglieder ohne Teilbereichsverantwortung hinterlegt. Die für
die ordentlichen Vorstandsmitglieder mit Teilbereichsverantwortung verwendeten finanziellen
Leistungskriterien werden zu je 50 % gewichtet und additiv miteinander verknüpft.
Des Weiteren wird die Auszahlungshöhe durch nichtfinanzielle Leistungskriterien beeinflusst,
deren Erreichung durch Festlegung eines Modifiers in einer Bandbreite von 0,9 – 1,2
beurteilt wird. Mithilfe des Modifiers erfolgt eine kriterienbasierte Berücksichtigung
der individuellen und kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder sowie von Nachhaltigkeitsaspekten
(ESG-Kriterien). Die hierbei herangezogenen Kriterien werden vom Aufsichtsrat zu Beginn
eines Geschäftsjahrs, spätestens innerhalb der ersten drei Monate, festgelegt. Mögliche
Kriterien sind die persönliche Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive Leistung
des Vorstands sowie Nachhaltigkeitsaspekte (z. B. aus den Bereichen Arbeitssicherheit
und Gesundheit, Compliance, Produktionsbedingungen, Energie und Umwelt, Kundenzufriedenheit,
Mitarbeiterbelange und Unternehmenskultur).

Grundlage einer möglichen Auszahlung aus der jährlichen Tantieme ist der in den jeweiligen
Anstellungsverträgen festgelegte individuelle Zielbetrag. Der Auszahlungsbetrag ergibt
sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der ermittelten Zielerreichung der
finanziellen Leistungskriterien, die zwischen 0 % und 130 % betragen kann, sowie dem
individuell festgesetzten Modifier. Die Höhe des Auszahlungsbetrags der jährlichen
Tantieme ist auf 130 % des Zielbetrags begrenzt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat
das Recht, ausnahmsweise und lediglich im Falle außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer
Ereignisse oder Entwicklungen die jährliche Tantieme nach billigem Ermessen zu reduzieren
oder zu erhöhen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. eine
zustimmungspflichtige Akquisition oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen
einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein Zusammenschluss mit
einer anderen Gesellschaft, Änderungen der rechtlichen und /​ oder regulatorischen
Rahmenbedingungen, ein konjunktureller Einbruch, hohe Inflation oder wesentliche Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein. Für den außergewöhnlichen Fall, dass
der Aufsichtsrat beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, werden die
Gründe hierfür angemessen erläutert und offengelegt.

b)

Finanzielle Leistungskriterien der jährlichen Tantieme

In den Planbedingungen der jährlichen Tantieme für den Vorstandsvorsitzenden und etwaige
ordentliche Vorstandsmitglieder ohne Teilbereichsverantwortung ist als finanzielles
Leistungskriterium das Ergebnis vor Steuern auf Konzernebene („Konzern-EBT“) festgelegt.
Für Bechtle ist das EBT eine der maßgeblichen finanziellen Steuerungsgrößen. Bechtle
ist weiterhin auf Expansionskurs und will kontinuierlich wachsen, und zwar kurz-,
mittel- und langfristig. Das EBT ist ein bedeutender Indikator für ein profitables
Wachstum des Gesamt-Konzerns innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahrs und als solches
auch als ein zentrales quantitatives Wachstumsziel in unserer Vision 2030 verankert.

Während für die Performancemessung des Vorstandsvorsitzenden und etwaige ordentliche
Vorstandsmitglieder ohne Teilbereichsverantwortung das Konzern-EBT das einzige finanzielle
Leistungskriterium im Rahmen der jährlichen Tantieme ist, wird die Performance der
ordentlichen Vorstandsmitglieder mit Teilbereichsverantwortung noch an ein zweites
finanzielles Leistungskriterium geknüpft.

Die ordentlichen Vorstandsmitglieder verantworten bei Bechtle jeweils einen Teilbereich
des Unternehmens, der beispielsweise aus einem Unternehmenssegment oder aus regional
zugeordneten Konzerngesellschaften bestehen kann. Ihre Performance wird daher nicht
nur anhand des Konzern-EBT, sondern auch anhand des EBT des von ihnen verantworteten
Teilbereichs gemessen („Teilbereichs-EBT“). Hierdurch wird die im Rahmen des Vergütungssystems
intendierte Verknüpfung zwischen individueller Leistung und Vergütung weiter gestärkt,
während gleichzeitig die kollektive Verantwortung aller Vorstandsmitglieder für das
Konzernergebnis abgebildet wird.

Für ordentliche Vorstandsmitglieder mit Teilbereichsverantwortung wird sowohl für
das Konzern-EBT als auch für das Teilbereichs-EBT zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs
jeweils ein Wert festgelegt, der für das Geschäftsjahr erreicht werden soll („Zielwert“).
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder sonstiger Vergleichsparameter erfolgt
nicht. Der Zielwert für das Teilbereichs-EBT entspricht der Summe der Plan-EBT-Werte
der dem jeweiligen Teilbereich zugeordneten und vom ordentlichen Vorstandsmitglied
verantworteten Einzelgesellschaften. Darüber hinaus werden für das Konzern-EBT und
das Teilbereichs-EBT ein unterer und ein oberer Schwellenwert definiert. Zur Feststellung
der Zielerreichung wird der im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich erwirtschaftete
Wert für das Konzern-EBT gemäß dem testierten und vom Aufsichtsrat gebilligten Bechtle-Konzernjahresabschluss
bzw. das Teilbereichs-EBT, welches im Aufsichtsrats-Reporting für den Monat Dezember
ausgewiesen wird, mit dem jeweils festgelegten Zielwert abgeglichen. Entspricht der
Istwert für das Konzern-EBT bzw. das Teilbereichs-EBT dem jeweiligen Zielwert, ergibt
sich eine Zielerreichung von 100 %. Beträgt der Istwert für das Konzern-EBT bzw. das
Teilbereichs-EBT 80 % des Zielwerts („Mindestwert“) oder weniger, liegt die Zielerreichung
bei 0 %. Entspricht der jeweilige Istwert für das Konzern-EBT bzw. das Teilbereichs-EBT
einem Wert von 130 % des Zielwerts („Maximalwert“), ergibt sich eine Zielerreichung
von 130 %. Weitere Steigerungen der Istwerte für das Konzern-EBT bzw. das Teilbereichs-EBT
führen zu keiner weiteren Steigerung der Zielerreichung. Zielerreichungen zwischen
den jeweiligen definierten Zielerreichungspunkten werden linear interpoliert.

Für den Vorstandsvorsitzenden und etwaige ordentliche Vorstandsmitglieder ohne Teilbereichsverantwortung
gelten die im vorstehenden Absatz beschriebenen Regelungen entsprechend mit der Maßgabe,
dass

nur das Konzern-EBT, nicht aber ein Teilbereichs-EBT finanzielles Leistungskriterium
ist, und

die Zielerreichung 0 % beträgt, wenn der Istwert für das Konzern-EBT 65 % des Zielwerts
oder weniger beträgt.

Zielerreichungskurven für die finanziellen Leistungskriterien der jährlichen Tantieme

5.2.2

Langfristige variable Vergütung

a)

Überblick über den Performance Cash Plan

Um die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie zu incentivieren, erhalten
die Vorstandsmitglieder neben der kurzfristigen Vergütungskomponente auch eine langfristige
variable Vergütung. Diese ist als Performance Cash Plan mit einer Performanceperiode
von vier Jahren ausgestaltet und wird jährlich gewährt.

Die Performance der Vorstandsmitglieder wird anhand zweier finanzieller Leistungskriterien
gemessen: dem Konzern-Geschäftsvolumen und dem Konzern-EBT, die mit jeweils 50 % gewichtet
und additiv miteinander verknüpft sind.

Grundlage einer möglichen Auszahlung aus dem Performance Cash Plan ist der in den
jeweiligen Anstellungsverträgen festgelegte individuelle Zielbetrag. Der Auszahlungsbetrag
ergibt sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der ermittelten Zielerreichung
der finanziellen Leistungskriterien, die zwischen 0 % und 130 % betragen kann. Die
Höhe des Auszahlungsbetrags des Performance Cash Plans ist auf 130 % des Zielbetrags
begrenzt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, ausnahmsweise und lediglich
im Falle außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder Entwicklungen die
Auszahlung aus dem Performance Cash Plan nach billigem Ermessen zu reduzieren oder
zu erhöhen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. eine zustimmungspflichtige
Akquisition oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft
oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft,
Änderungen der rechtlichen und /​ oder regulatorischen Rahmenbedingungen, ein konjunktureller
Einbruch, hohe Inflation oder wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sein. Für den außergewöhnlichen Fall, dass der Aufsichtsrat beschließt, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen, werden die Gründe hierfür angemessen erläutert und
offengelegt.

b)

Finanzielle Leistungskriterien des Performance Cash Plans

Bechtle verfolgt die Strategie eines nachhaltigen und profitablen Wachstums und hat
sich dabei im Rahmen seiner Strategie Vision 2030 ambitionierte quantitative Ziele
gesetzt. Durch die Verwendung der beiden finanziellen Leistungskriterien Konzern-Geschäftsvolumen
und Konzern-EBT im Rahmen des langfristig ausgerichteten Performance Cash Plans, wird
die Umsetzung dieser Unternehmensstrategie incentiviert.

Sowohl für das Konzern-Geschäftsvolumen als auch für das Konzern-EBT wird zu Beginn
einer jeden Performanceperiode jeweils ein Wert festgelegt, der während der vierjährigen
Performanceperiode erreicht werden soll („Zielwert“). Eine nachträgliche Änderung
der Zielwerte oder sonstiger Vergleichsparameter erfolgt nicht. Darüber hinaus werden
ein unterer und ein oberer Schwellenwert festgelegt. Zur Feststellung der Zielerreichung
wird zunächst das Konzern-Geschäftsvolumen bzw. das Konzern-EBT ermittelt, das während
der Performanceperiode erwirtschaftet wurde („Istwert“), indem das jeweils festgestellte
Konzern-Geschäftsvolumen bzw. das Konzern-EBT eines jeden Geschäftsjahrs während der
maßgeblichen Performanceperiode addiert wird. Die Ermittlung des Konzern-EBT erfolgt
anhand der im jeweiligen testierten und gebilligten Bechtle-Konzernabschluss ausgewiesenen
Werte. Das Konzern-Geschäftsvolumen ist einer vom Vorstand zum jeweiligen Bilanzstichtag
erstellten und vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Berechnung zu entnehmen,
die unter der (hypothetischen) Annahme zu erstellen ist, dass die Gesellschaft beim
Handel mit Standardsoftwarelizenzen als Prinzipal im Sinne von IRFS 15 handelt. Anschließend
werden diese Istwerte zu den jeweiligen Zielwerten ins Verhältnis gesetzt. Entspricht
der Istwert für das Konzern-Geschäftsvolumen bzw. das Konzern-EBT dem jeweiligen Zielwert,
beträgt die EBT-Zielerreichung 100 %. Entspricht der Istwert für das Konzern-Geschäftsvolumen
bzw. das Konzern-EBT 80 % (beim Vorstandsvorsitzenden und etwaigen ordentlichen Vorstandsmitgliedern
ohne Teilbereichsverantwortung 65 %) des jeweiligen Zielwerts („Mindestwert“) oder
weniger, beträgt die Zielerreichung 0 %. Entspricht der Istwert für das Konzern-Geschäftsvolumen
bzw. das Konzern-EBT 130 % des jeweiligen Zielwerts („Maximalwert“), beträgt die Zielerreichung
130 %. Weitere Steigerungen der Istwerte für das Konzern-Geschäftsvolumen bzw. das
Konzern-EBT führen zu keiner weiteren Steigerung der Zielerreichung. Zielerreichungen
zwischen den jeweiligen definierten Zielerreichungspunkten werden linear interpoliert.

Sofern die Zielerreichung für das Konzern-EBT nicht mindestens 100 % beträgt, ist
die Zielerreichung für das Konzern-Geschäftsvolumen auf 100 % beschränkt. Durch diese
Nebenbedingung wird die strategische Ausrichtung im Hinblick auf ein nachhaltiges
und profitables Wachstum zusätzlich betont und die intendierte Leistungsorientierung
(„Pay for Performance“) der variablen Vergütung weiter gestärkt.

Zielerreichungskurven für die finanziellen Leistungskriterien des Performance Cash
Plans

5.2.3

Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied
eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus Grundvergütung, Nebenleistungen,
kurzfristiger variabler und langfristiger variabler Vergütungskomponente festgelegt.
Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden € 8.000.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
€ 4.000.000. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen (inkl. Nebenleistungen),
die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren.

5.2.4

Malus und Clawback

In den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder sind Malus- und Clawback-Regelungen
implementiert, die auf die gesamte variable Vergütung, also die jährliche Tantieme
und den Performance Cash Plan, Anwendung finden.

Sofern das Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht nach
§ 93 AktG oder eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht verstößt, kann der Aufsichtsrat
die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem
der Verstoß stattgefunden hat, gewährt werden soll, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
teilweise oder vollständig auf null reduzieren („Malus“).

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat unter den genannten Voraussetzungen auch den
Bruttobetrag einer variablen Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
stattgefunden hat, bereits ausbezahlt worden ist, nach seinem billigen Ermessen teilweise
oder vollständig zurückfordern („Clawback“).

Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat der Aufsichtsrat die Schwere des Verstoßes,
den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds sowie den der Gesellschaft entstandenen
materiellen und immateriellen Schaden zu berücksichtigen und das Vorstandsmitglied
zu dem maßgeblichen Sachverhalt anzuhören und ihm das Recht zu einer Stellungnahme
einzuräumen.

Daneben hat ein Vorstandsmitglied eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen,
falls und soweit sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des
Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss
fehlerhaft war und daher nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften korrigiert
werden muss und unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses
sowie des jeweils maßgeblichen Vergütungssystems ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag
aus der variablen Vergütung geschuldet worden wäre.

Ungeachtet der oben stehenden Regelungen bleiben mögliche Ansprüche der Gesellschaft
auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft
zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 4 AktG sowie das Recht der Gesellschaft
zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds (§ 626 Abs.
1 BGB) unberührt.

 
6.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied bzw.
des Anstellungsvertrags sind die folgenden Regelungen vorgesehen.

 
6.1

Laufzeit von Vorstandsanstellungsverträgen

Die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind in den §§ 84 f. AktG
sowie in § 31 MitbestG geregelt. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichende
Satzungsregelungen bestehen nicht. Die Anstellungsverträge haben jeweils eine feste
Laufzeit; eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ist folglich nicht vorgesehen.
Unberührt bleibt hingegen das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen
Kündigung (§ 626 BGB) des Anstellungsvertrags.

Für den Fall, dass die Bestellung als Vorstandsmitglied wirksam gemäß § 84 Abs. 4
AktG widerrufen wird oder das Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt niederlegt, ist
die Gesellschaft berechtigt, das Vorstandsmitglied unter Fortzahlung der vertraglich
geschuldeten Vergütung von der Pflicht zur Erbringung der anstellungsvertraglich geschuldeten
Dienstleistung freizustellen.

Wird ein ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsverhältnisses
dauerhaft arbeitsunfähig, endet der Anstellungsvertrag mit dem Ende des 3. Monats
(beim Vorstandsvorsitzenden mit dem Ende des 12. Monats), nachdem die dauernde Arbeitsunfähigkeit
festgestellt worden ist. Darüber hinaus endet der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds
mit Vollendung des 67. Lebensjahres durch das Vorstandsmitglied, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.

6.2

Unterjähriger Ein- oder Austritt

Für die variablen Vergütungskomponenten (jährliche Tantieme und Performance Cash Plan)
bestehen ergänzende Regelungen zu den hieraus resultierenden Ansprüchen, sofern das
Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Verlauf eines Geschäftsjahrs beginnt
oder endet.

a)

Jährliche Tantieme

Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe des Geschäftsjahrs,
so besteht für dieses Geschäftsjahr ein Anspruch auf eine auf Basis der Planbedingungen
ermittelte zeitanteilige jährliche Tantieme. Hierzu wird der ermittelte Auszahlungsbetrag
durch 365 dividiert und mit der Zahl der Tage multipliziert, während derer in dem
Geschäftsjahr das Dienstverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bestand.

Abweichend hiervon entfällt der Anspruch auf die jährliche Tantieme ersatz- und entschädigungslos,
wenn das Anstellungsverhältnis im Laufe des Geschäftsjahrs durch außerordentliche
Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) oder durch die Aufhebung
des Anstellungsvertrags auf Veranlassung der Gesellschaft aus in der Person oder dem
Verhalten des Vorstandsmitglieds liegenden Gründen, welche die ordentliche Kündigung
eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden, endet. Dies gilt ebenso, wenn das Vorstandsmitglied
im Laufe eines Geschäftsjahrs ohne wichtigen Grund kündigt oder wenn es auf seine
Veranlassung hin zu einer Aufhebung des Anstellungsvertrags ohne wichtigen Grund kommt.
Ebenso entfällt der Anspruch auf die jährliche Tantieme, sofern das Vorstandsmitglied
im Laufe eines Geschäftsjahrs die Wiederbestellung trotz gleichwertiger Konditionen
ablehnt.

Hingegen erfolgt eine reguläre Ermittlung der Zielerreichung und Auszahlung der zeitanteiligen
jährlichen Tantieme gemäß der in den Planbedingungen vorgesehenen Regelungen, sofern
das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahrs durch eine vorzeitige Aufhebung
des Anstellungsvertrags auf Veranlassung der Gesellschaft endet, ohne dass hierfür
ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder Gründe in der Person oder dem
Verhalten des Vorstandsmitglieds vorliegen, welche die ordentliche Kündigung eines
Arbeitnehmers rechtfertigen würden. Dies gilt ebenso, sofern das reguläre Ende der
Vertragslaufzeit erreicht ist und keine Wiederbestellung erfolgt oder das Vorstandsmitglied
in den Ruhestand eintritt und eine staatliche und /​ oder betriebliche Rente bezieht.
Die Regelungen zur zeitanteiligen Ermittlung des Auszahlungsbetrags bei Beendigung
des Anstellungsverhältnisses während des Geschäftsjahrs finden auch in diesen Fällen
entsprechend Anwendung.

b)

Performance Cash Plan

Soweit das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe des Geschäftsjahrs
beginnt oder endet, wird ihm für dieses Geschäftsjahr eine zeitanteilige Tranche gewährt.
Der Zielbetrag wird hierzu zeitanteilig gekürzt. Hierfür wird der jeweils ermittelte
Auszahlungsbetrag des Performance Cash Plans durch 365 dividiert und mit der Zahl
der Tage multipliziert, während derer in dem Geschäftsjahr das Anstellungsverhältnis
bestand.

Ein Anspruch auf den (zeitanteilig gekürzten) Performance Cash Plan entfällt bei einem
Ausscheiden während der laufenden Performanceperiode ersatz- und entschädigungslos
unter denselben Voraussetzungen, welche zu einem Entfall des Anspruchs auf die jährliche
Tantieme führen.

Hingegen erhält das Vorstandsmitglied bei einem Ausscheiden während der laufenden
Performanceperiode unter den Voraussetzungen, welche auch zu einer zeitanteiligen
Auszahlung der jährlichen Tantieme berechtigen, grundsätzlich eine reguläre, d. h.
nicht zeitanteilig gekürzte Auszahlung aus dem Performance Cash Plan. Diese ermittelt
sich gemäß den in den Planbedingungen vorgesehenen Regelungen. Die Auszahlung der
ausstehenden Tranchen des Performance Cash Plans erfolgt regulär am Ende der jeweiligen
Performanceperioden; eine vorzeitige Auszahlung findet nicht statt.

6.3

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit ohne wichtigen Grund

Endet das Anstellungsverhältnis ohne wichtigen Grund, so ist eine gegebenenfalls zu
zahlende Abfindung betragsmäßig begrenzt. Die Abfindungszahlung kann maximal zwei
Jahresvergütungen (Grundvergütung, Nebenleistungen sowie kurzfristige und langfristige
variable Vergütung) betragen und ist gleichzeitig auf die Vergütung der Restlaufzeit
des Anstellungsvertrags begrenzt. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die
Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahrs und gegebenenfalls auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen. Der Abfindungs-Cap gilt
nicht für den Vorstandsvorsitzenden. Ferner steht dem Vorstandsvorsitzenden ein Entschädigungsanspruch
zu für den Fall, dass er von seinem Sonderkündigungsrecht bei einem etwaigen Change
of Control Gebrauch machen sollte. Die Entschädigung entspricht der Gesamtvergütung
für die Restlaufzeit des Vertrags.

6.4

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus wichtigem Grund

Sofern der Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grundes (§ 626 Abs.1 BGB) gekündigt wird, erfolgt keine
Abfindungszahlung.

6.5

Sonstige Abfindungsregelungen

Abseits der unter 6.3. beschriebenen Regelungen sind keine weiteren Abfindungsregelungen
vorgesehen.

6.6

Arbeitsunfähigkeit

Wird ein ordentliches Vorstandsmitglied vorübergehend arbeitsunfähig, erhält es seine
Jahresvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen sowie kurzfristige und langfristige
variable Vergütung) weiterhin für den Zeitraum von drei Monaten (beim Vorstandsvorsitzenden
für den Zeitraum von sechs Monaten), allerdings längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags.

Sofern ein ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags
verstirbt, haben sein Ehepartner oder ersatzweise die unterhaltsberechtigten Kinder
(beim Vorstandsvorsitzenden die Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, im
Falle einer Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) einen Anspruch auf
Fortzahlung der Vergütung (Grundvergütung sowie kurzfristige und langfristige variable
Vergütung) des ordentlichen Vorstandsmitglieds für den Sterbemonat und die nachfolgenden
sechs Kalendermonate (beim Vorstandsvorsitzenden für die nachfolgenden 12 Kalendermonate).

Im Falle einer dauerhaften Invalidität oder bei Tod des Vorstandsmitglieds wird die
jährliche Tantieme für das laufende Geschäftsjahr sofort ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag
entspricht dabei dem Zielbetrag, welcher zeitanteilig gekürzt wird. Für den Performance
Cash Plan gilt in diesem Fall, dass alle laufenden Tranchen sofort zur Auszahlung
kommen. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei den kumulierten Zielbeträgen aller
im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bzw. im Todeszeitpunkt noch nicht beendeten
Tranchen. Für die Tranche, welche im Geschäftsjahr des Eintritts der dauerhaften Invalidität
bzw. des Todes begonnen hat, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung des Zielbetrags.

6.7

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit jedem ordentlichen Vorstandsmitglied wird regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
in Deutschland, Österreich und in der Schweiz, sowie in Belgien, den Niederlanden,
Luxemburg, Frankreich und Großbritannien (mit dem Vorstandsvorsitzenden in den Ländern,
in denen die Gesellschaft oder mit ihr i.S.v. § 15 AktG verbundene Unternehmen im
Moment des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden Waren oder Dienstleistungen herstellen
oder vertreiben) für die Dauer von einem Jahr vereinbart. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots
hat die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine monatliche Karenzzahlung zu gewähren.
Diese beträgt monatlich ein Zwölftel von 75 % (beim Vorstandsvorsitzenden 100 %) der
durchschnittlichen Gesamtvergütung (Grundvergütung sowie kurzfristige und langfristige
variable Vergütung), welche dem Vorstandsmitglied in den letzten drei Kalenderjahren
vor Beendigung des Anstellungsvertrags ausgezahlt wurde. Etwaige Abfindungszahlungen
werden auf die Karenzentschädigung angerechnet (wobei die Anstellungsverträge der
amtierenden ordentlichen Vorstandsmitglieder eine Anrechnung noch nicht vorsehen).

6.8

Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder

Mit den oben dargelegten Vergütungskomponenten sind auch etwaige Tätigkeiten eines
Vorstandsmitglieds für Gesellschaften im Interessenbereich der Gesellschaft (gesellschaftsgebundene
Mandate), insbesondere bei mit der Gesellschaft i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen,
vollständig abgegolten. Soweit das Vorstandsmitglied Bezüge für die Ausübung solcher
Mandate erhält, werden diese auf die jährliche Tantieme angerechnet oder sind von
dem Vorstandsmitglied unaufgefordert an die Gesellschaft abzuführen. Die Übernahme
anderweitiger Tätigkeiten – entgeltlich oder unentgeltlich – bedarf der vorherigen
und mit einer Frist von einem Monat (beim Vorstandsvorsitzenden mit angemessener Frist)
zum Monatsende widerruflichen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei der
Erteilung der Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auch
darüber, inwieweit eine für solche anderweitigen Tätigkeiten gewährte Vergütung auf
die Vergütung im Rahmen der Tätigkeit als Vorstandsmitglied anzurechnen ist.

 
7.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen kann der Aufsichtsrat gemäß § 87a
Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Solche Abweichungen
können beispielsweise zur Sicherstellung einer adäquaten Anreizsetzung im Fall einer
signifikant veränderten Unternehmensstrategie, einer schweren Unternehmenskrise oder
einer schweren Wirtschaftskrise erforderlich sein. Ungünstige Marktentwicklungen gelten
hingegen nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom
Vergütungssystem rechtfertigen. Die außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden
und diese erfordernden Umstände sind durch einen Aufsichtsratsbeschluss festzustellen.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das
Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe, die Regelungen zu den
finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien sowie die Regelungen zu den
einzelnen Vergütungsbestandteilen. Auch im Fall einer Abweichung vom Vergütungssystem
muss die Vergütung und ihre Struktur weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und in einem angemessenen Verhältnis
zum Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Vorstands stehen.

Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter
Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen
(z. B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht,
neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten
aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren.

 
V.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

 
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische
Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Bechtle Platz 1, 74172
Neckarsulm, ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionär:innen oder Aktionärsvertretern
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung
möglich
. Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation sowie
Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Portal mit
Bild und Ton übertragen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
(inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten)
sind nur diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden
(„Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung bedarf der
Textform.

Zum Nachweis ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer
Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Wir empfehlen unseren Aktionär:innen, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren,
um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs
nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den Beginn des 12. Mai 2022 (d.h. 12. Mai 2022, 0.00 Uhr) beziehen („Nachweiszeitpunkt“).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
sowie für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär:in nur, wer den Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts
erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionär:innen, die ihre sämtlichen Aktien erst
nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, weder an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung haben. Die Anmeldung
und der Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Aktionär:innen, die ihre Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt veräußern, sind deshalb
– bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft
trotzdem zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt. Der Nachweiszeitpunkt ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am

Donnerstag, 26. Mai 2022, 24.00 Uhr,

unter folgender Adresse zugehen:

Bechtle Aktiengesellschaft
c/​o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim

oder Telefax: +49 (0) 621 718592-40
oder E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de

Damit Aktionär:innen über das Online-Portal unter

bechtle.com/​hv2022

die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen können, ist die fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Den Aktionär:innen werden
die für die Nutzung des Online-Portals erforderlichen Zugangsdaten im Anschluss an
die Anmeldung mit dem HV-Ticket per Post übersandt.

2.

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl

a)

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht
auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung
durch Bevollmächtigte sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein:e Aktionär:in mehr als
eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionär:innen auch an, den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind
eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom/​von der Aktionär:in erteilten Weisungen aus.
Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen entgegen.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular für die Vollmachts-
und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionär:innen, die sich
fristgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit dem
HV-Ticket übersandt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter

bechtle.com/​hv2022

abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem/​ Aktionär:in unverzüglich und kostenlos
übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

Bechtle Aktiengesellschaft
c/​o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
oder Telefax: +49 (0) 621 718592-40
oder E-Mail: vollmacht@hv-management.de

Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden
soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Rechtsträger möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionär:innen, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen der in § 135
AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb
mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft
bis spätestens Mittwoch, 1. Juni 2022, 18.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

Bechtle Aktiengesellschaft
c/​o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim

oder Telefax: +49 (0) 621 718592-40

Aktionär:innen können außerdem über die oben in Abschnitt I. angegebene Internetseite
unter Nutzung des Online-Portals Vollmachten an Dritte und den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie
die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können über das Online-Portal – auch über den 1. Juni 2022, 18.00 Uhr, hinaus – noch
bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt
oder geändert werden.

b)

Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall
der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger
können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über die
oben in Abschnitt I. angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals abgegeben
werden. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zur Schließung der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert werden.

3.

Rechte der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation

a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals (dies entspricht 6.300.000 Aktien der Bechtle Aktiengesellschaft)
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich
an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Montag, 2. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen schriftlich an

Bechtle Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionär:innen
mit qualifizierter elektronischer Signatur an

ir@bechtle.com

zu übersenden.

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, die den gesetzlichen Anforderungen genügen,
werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

bechtle.com/​hv2022

bekannt gemacht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen

Aktionär:innen können zudem gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen
sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß
§ 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen sind ausschließlich
zu richten an:

Bechtle Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm

oder Telefax: +49 (0) 7132 981 4116
oder E-Mail: ir@bechtle.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht
werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen, die der Gesellschaft unter der
vorstehend angegebenen Adresse spätestens am Mittwoch, 18. Mai 2022, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

bechtle.com/​hv2022

zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen, die nach § 126 AktG oder § 127
AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn
der/​die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Fragerecht der Aktionär:innen im Wege der elektronischen Kommunikation

Den Aktionär:innen wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat
vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionär:innen in der virtuellen Hauptversammlung
selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionär:innen bis spätestens Dienstag, 31. Mai 2022, 24.00 Uhr, ausschließlich über das Online-Portal unter der oben in Abschnitt I. angegebenen
Internetseite einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen,
die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

d)

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Den Aktionär:innen wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Ein Widerspruch kann ausschließlich über das Online-Portal unter der oben in Abschnitt
I. angegebenen Internetseite und nur durch diejenigen Aktionär:innen erklärt werden,
die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben,
und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich.

4.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen
Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

bechtle.com/​hv2022
5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 126.000.000,00 und ist in 126.000.000
Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 126.000.000.

6.

Datenschutzhinweise

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (insbesondere
Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien;
ggf. Name, Vorname und Anschrift eines von einem/​r Aktionär:in benannten Bevollmächtigten).
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank
die Daten an die Gesellschaft. Sofern Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten mit
uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom/​von der Aktionär:in
oder Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer).
Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Fragen, Wahlvorschlägen
und Verlangen von Aktionär:innen oder ihren Bevollmächtigten. Sofern Aktionär:innen
oder ihre Bevollmächtigten unser Online-Portal nutzen, gelten hierfür zusätzliche
Datenschutzhinweise, die im Online-Portal jederzeit aufgerufen werden können.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Bechtle Aktiengesellschaft, Bechtle
Platz 1, 74172 Neckarsulm. Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, den Aktionär:innen
und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie
die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Datenverarbeitung ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionär:innen an der virtuellen Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sofern Aktionär:innen
oder ihre Bevollmächtigten das Online-Portal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene
Daten mit Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und
Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Falle
des Widerrufs die Nutzung des Online-Portals ggf. ganz oder teilweise nicht mehr möglich
ist.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene externe
Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Zudem werden personenbezogene
Daten über das Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt.

Speicherdauer

Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten, solange dies für die vorstehend
beschriebenen Zwecke erforderlich ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften zu einer
weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen
oder außergerichtlichen Streitigkeiten erforderlich ist.

Betroffenenrechte

Sie haben nach Kap. III der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten und ein Recht auf Datenübertragung. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Sie der Verarbeitung außerdem widersprechen. Diese Rechte können
Sie über die nachstehend genannten Kontaktdaten geltend machen. Zudem steht Ihnen
ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

Bechtle Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
E-Mail: ir@bechtle.com

 

Neckarsulm, im April 2022

Bechtle Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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