Bechtle AktiengesellschaftNeckarsulmWertpapierkennnummer: 515870
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I. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand
mit Bild und Ton übertragen. Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische |
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II. |
Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht
zugänglich. Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
finden sich auch Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der
Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird in der Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in Abschnitt III. dieser
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften |
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung beschließt Die ordentliche Hauptversammlung der Bechtle Aktiengesellschaft hat am 15. Juni 2021 Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 16. März 2022 ein geändertes Vergütungssystem Der Aufsichtsrat schlägt vor, das geänderte Vergütungssystem zu billigen. |
III. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr |
1. |
Einleitung |
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ergeben
sich Neuerungen für die Erstellung und den Inhalt des Vergütungsberichts. Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Bechtle AG erstellt. Hierbei
wurde insbesondere auf eine klare, verständliche und vollumfängliche Berichterstattung
Wert gelegt. Zudem erfolgte gemäß § 162 Abs. 3 AktG eine formelle Prüfung der nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG zu machenden Angaben durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk
über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Inhalt des Vergütungsberichts entspricht den regulatorischen Vorgaben des Aktiengesetzes
(AktG) und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Der Vergütungsbericht
berichtet zum einen über die Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr. Zum
anderen wird die Höhe der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung sowie deren Struktur
und Ausgestaltung offengelegt und erläutert.
Der erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht
wird der Hauptversammlung am 2. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt und ist für die
Dauer von zehn Jahren unter bechtle.com/corporate-governance sowie ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf unter
bechtle.com/hv2022
abrufbar. Eine Erläuterung, wie der Beschluss der Hauptversammlung berücksichtigt
wird, erfolgt jeweils im Vergütungsbericht des darauffolgenden Geschäftsjahres.
2. |
Grundsätze der Festsetzung der Vorstandsvergütung nach Maßgabe des Vergütungssystems |
In diesem Abschnitt 2. werden die Grundsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung
nach Maßgabe des von der Hauptversammlung der Bechtle AG am 15.06.2021 gebilligten
Vergütungssystems für den Vorstand beschrieben.
2.1 Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands |
Das oberste Strategieziel der Bechtle AG ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
durch profitables Wachstum. Dieses Leitziel ist auch Kernbaustein der Unternehmensstrategie
Vision 2030. Das Vergütungssystem des Vorstands fördert die Umsetzung dieser Strategie
durch ambitionierte Performance-Ziele, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie
stehen.
Die einzelnen Vergütungskomponenten stellen die Förderung der wesentlichen Ziele der
Unternehmensstrategie, insbesondere ein kontinuierliches und nachhaltiges Umsatzwachstum
bei gleichzeitiger Steigerung der Profitabilität, sicher.
Gleichzeitig ist die Vorstandsvergütung darauf ausgerichtet, die Mitglieder des Vorstands
unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft entsprechend ihrer Leistung und ihres
Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs zu entlohnen. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems
entspricht den Maßgaben des AktG. Zudem erfolgt eine Orientierung an den Empfehlungen
und Anregungen des DCGK.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems wurden insbesondere die folgenden Leitsätze
berücksichtigt:
Leitsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung |
2.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung |
Der Aufsichtsrat legt die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied
fest. Dabei wird beachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen Verhältnis
zu den Leistungen und Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Lage
der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe überstiegen
wird. Des Weiteren soll die Vergütung auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet sein.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung.
Hierzu werden die Vergütungshöhen einerseits einem Marktvergleich mit vergleichbaren
Unternehmen unterzogen (horizontaler Vergleich). Der Aufsichtsrat wählt die Vergleichsgruppe
hierbei mit Bedacht aus, sodass es zu keiner automatischen Aufwärtsentwicklung kommt.
Im Rahmen der zuletzt durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit und Üblichkeit
wurden insbesondere die Unternehmen des MDAX als Vergleichsgruppe herangezogen. Daneben
wurden als weitere Indikation die damals noch 30 Unternehmen des DAX analysiert.
Andererseits werden die unternehmensinternen Vergütungsrelationen der Vorstandsmitglieder
einem Vergleich mit den Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie den weiteren
Führungskräften und Angestellten unterzogen (vertikaler Vergleich). Der Aufsichtsrat
berücksichtigt hierbei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütungsrelationen.
Die letzte Überprüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung fand
im November 2020 statt. Der Aufsichtsrat hat zur Beurteilung der Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung eine unabhängige externe Vergütungsberatung hinzugezogen.
2.3 Überblick über die Vergütungsbestandteile |
Das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem für den Vorstand der Bechtle AG wurde
der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 zur Billigung vorgelegt und mit 89,13 % Ja-Stimmen
gebilligt und ist unter folgendem Link abrufbar: bechtle.com/corporate-governance.
Das Vergütungssystem gilt für alle Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats (insbesondere
den Neuabschluss und die Verlängerung von Vorstands-Anstellungsverträgen sowie die
Änderung bestehender oder künftiger Anstellungsverträge), die nach dem 17. März 2021
getroffen wurden oder werden. Im Zuge der Überarbeitung des bisherigen Vergütungssystems
im Geschäftsjahr 2021 wurde die grundlegende Systematik der kurzfristigen und langfristigen
variablen Vergütung im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem nicht geändert, sodass
die im Folgenden beschriebene variable Vergütung bereits im Geschäftsjahr 2021 angewendet
wurde. Vom neuen Vergütungssystem abweichend wurde dem Vorstandsvorsitzenden im Geschäftsjahr
2021 (noch vor dem 17. März 2021) letztmalig eine langfristige variable Vergütung
mit einer dreijährigen Performanceperiode zugeteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2022 gilt
das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem für den gesamten Vorstand der Bechtle
AG.
Die Vergütung des Vorstands besteht demnach aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen,
deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet. Eine aktienbasierte
Vergütung (Gewährung oder Zusage von Aktien oder Aktienoptionen) besteht nicht.
Die festen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem Jahresgehalt („Grundvergütung“)
und Nebenleistungen. Eine betriebliche Altersversorgung wird nicht zugesagt.
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer kurzfristigen variablen Vergütung
(jährliche Tantieme) und einer langfristigen variablen Vergütung, die jährlich in
Form eines Performance Cash Plans mit einer Performanceperiode von vier Jahren begeben
wird.
Die Vergütungsbestandteile werden mit Ausnahme der Nebenleistungen in bar gewährt.
Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Aspekte der Vergütungsbestandteile
dar und zeigt auf, wie diese die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und die
Unternehmensstrategie fördern.
2.4 Struktur der Vorstandsvergütung |
Im Zuge der Festsetzung der Vorstandsvergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass
diese auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet
ist. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass der Anteil der langfristigen variablen
Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt. Grundsätzlich
zielen sowohl die kurzfristige als auch die langfristige variable Vergütung durch
die Auswahl der Erfolgsziele auf die Steigerung der Profitabilität und damit auf die
erfolgreiche Umsetzung operativer und strategischer Unternehmensziele ab.
Die grundsätzliche Struktur der Ziel-Gesamtvergütung kann wie folgt dargestellt werden:
Im Sinne einer Ausrichtung auf die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft übersteigt
der Anteil der langfristigen variablen Vergütung stets den Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung.
2.5 Festsetzung der Vorstandsvergütung (Zielvergütung) |
Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgende Ziel-Gesamtvergütung für die
Vorstandsmitglieder festgesetzt. Die Werte für die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung stellen die Vergütung im Falle einer 100 % Zielerreichung dar. Die Werte
der Nebenleistungen entsprechen den im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen.
3. |
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 |
3.1 Feste Vergütungsbestandteile |
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3.1.1 Grundvergütung |
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich
am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf
monatlichen Raten ausbezahlt wird.
3.1.2 Nebenleistungen |
Den Vorstandsmitgliedern wird im Rahmen der Nebenleistungen bis zur Beendigung ihrer
Vorstandsbestellung ein ihrer Position angemessener Dienstwagen zur dienstlichen und
privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Nebenleistungen wurden
im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt.
Die Vorstandsmitglieder sind des Weiteren in den Schutz einer der Position angemessenen
D&O-Versicherung einbezogen.
3.2 Kurzfristig variable Vergütungsbestandteile |
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3.2.1 Überblick über die jährliche Tantieme |
Um die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie zu incentivieren, erhalten die
Vorstandsmitglieder eine kurzfristige variable Vergütung in Form einer jährlichen
Tantieme. Die Performanceperiode entspricht dem jeweiligen Geschäftsjahr.
Zur Messung der Performance sind ein finanzielles Leistungskriterium für den Vorstandsvorsitzenden
respektive zwei finanzielle Leistungskriterien für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder
hinterlegt. Die für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder verwendeten finanziellen
Leistungskriterien werden zu je 50 % gewichtet und additiv miteinander verknüpft.
Die finale Auszahlungshöhe der jährlichen Tantieme ist neben dem Erreichen der finanziellen
Leistungskriterien auch von dem Erreichen nichtfinanzieller Leistungskriterien abhängig.
Grundlage einer möglichen Auszahlung aus der jährlichen Tantieme ist der in den jeweiligen
Anstellungsverträgen festgelegte individuelle Zielbetrag. Der Auszahlungsbetrag ergibt
sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der ermittelten Zielerreichung der
finanziellen Leistungskriterien, die zwischen 0 % und 130 % liegen kann, sowie dem
individuell festgesetzten kriterienbasierten Modifier. Die Höhe des Auszahlungsbetrags
der jährlichen Tantieme ist auf 130 % des Zielbetrags begrenzt.
Die folgende Abbildung stellt die Systematik der kurzfristigen variablen Vergütung
dar:
3.2.2 Finanzielle Leistungskriterien |
Das finanzielle Leistungskriterium Ergebnis vor Steuern auf Konzernebene („Konzern-EBT“)
wird im Rahmen der jährlichen Tantieme sowohl für den Vorstandsvorsitzenden als auch
für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Konzern-EBT stellt eine der
maßgeblichen finanziellen Steuerungsgrößen von Bechtle dar. Die Unternehmensstrategie
setzt die Priorität auf kurz-, mittel- und langfristiges profitables Wachstum. Das
EBT ist ein bedeutender Indikator für ein profitables Wachstum des Gesamt-Konzerns
innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahrs und ist über die EBT-Marge auch als ein zentrales
quantitatives Wachstumsziel in der Vision 2030 von Bechtle verankert.
Für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder mit Teilbereichs-Verantwortung ist neben
dem Leistungskriterium „Konzern-EBT“ auch das Leistungskriterium „Teilbereichs-EBT“
vorgesehen. Die Ordentlichen Vorstandsmitglieder verantworten bei Bechtle jeweils
einen Teilbereich des Unternehmens, der beispielsweise aus einem Unternehmenssegment
oder aus regional zugeordneten Konzerngesellschaften bestehen kann. Ihre Performance
wird daher auch anhand des EBT des von ihnen verantworteten Teilbereichs gemessen.
Durch die Leistungskriterien „Konzern-EBT“ und „Teilbereichs-EBT“ wird die im Rahmen
des Vergütungssystems intendierte Verknüpfung zwischen individueller Leistung und
Vergütung weiter gestärkt, während gleichzeitig die kollektive Verantwortung aller
Vorstandsmitglieder für das Konzernergebnis abgebildet wird.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird sowohl für das Konzern-EBT als auch für
das Teilbereichs-EBT jeweils ein Wert festgelegt, der für das Geschäftsjahr erreicht
werden soll („Zielwert“). Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder sonstiger
Vergleichsparameter erfolgt nicht. Der Zielwert für das Teilbereichs-EBT entspricht
der Summe der Plan-EBT-Werte der dem jeweiligen Teilbereich zugeordneten und vom Ordentlichen
Vorstandsmitglied verantworteten Einzelgesellschaften. Darüber hinaus werden für das
Konzern-EBT und das Teilbereichs-EBT ein unterer und ein oberer Schwellenwert definiert.
Zur Feststellung der Zielerreichung wird der im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich
erwirtschaftete Wert für das Konzern-EBT gemäß dem testierten und vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernjahresabschluss bzw. das Teilbereichs-EBT, welches im Aufsichtsrats-Reporting
für den Monat Dezember ausgewiesen wird, mit dem jeweils festgelegten Zielwert abgeglichen.
3.2.3 Kriterienbasierter Modifier |
Neben den finanziellen Leistungskriterien erfolgt mithilfe eines kriterienbasierten
Modifiers für alle Vorstandsmitglieder eine kriterienbasierte Berücksichtigung der
individuellen und kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder sowie von Nachhaltigkeitsaspekten
(ESG-Kriterien). Die erzielte individuelle bzw. nichtfinanzielle Leistung wird im
Rahmen des kriterienbasierten Modifiers mit einer Bandbreite von 0,9 – 1,2 durch den
Aufsichtsrat bemessen. Der Aufsichtsrat legt dazu zu Beginn des Geschäftsjahres die
Kriterien des Modifiers fest. Im Geschäftsjahr 2021 wurde die kollektive Leistung
des Vorstands unter anderem anhand des Managements der COVID-19-Krise bemessen. Als
weitere Kriterien wurden die persönliche Leistung des Vorstandsmitglieds sowie Nachhaltigkeitsaspekte
(unter anderem aus den Bereichen Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange und Unternehmenskultur
sowie CSR-Aktivitäten) berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat zu Beginn
des Geschäftsjahres 2021 entsprechende Bewertungsparameter mit konkreten Modifier-Werten
für die jeweiligen Kriterien festgelegt.
3.2.4 Zielerreichung |
Für die jährliche Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 ergibt sich für die Vorstandsmitglieder
die folgende Zielerreichung sowie der folgende Auszahlungsbetrag:
3.3 Langfristige variable Vergütungsbestandteile |
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3.3.1 Überblick über den Performance Cash Plan 2021 |
Um die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie zu incentivieren, erhalten
die Vorstandsmitglieder neben der kurzfristigen Vergütungskomponente auch eine langfristige
variable Vergütung. Diese ist als Performance Cash Plan mit einer Performanceperiode
von vier Jahren ausgestaltet und wird jährlich zugeteilt. Dem Vorstandsvorsitzenden
Dr. Thomas Olemotz wurde im Geschäftsjahr 2021 (vor dem 17. März 2021) letztmalig
eine langfristige variable Vergütung mit einer dreijährigen Performanceperiode zugeteilt.
Die Performance der Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich anhand zweier finanzieller
Leistungskriterien gemessen: dem Konzern-Umsatz und dem Konzern-EBT, die mit jeweils
50 % gewichtet werden und additiv miteinander verknüpft sind.
Hinsichtlich des im Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vorgesehenen finanziellen
Leistungskriteriums des Konzern-Umsatzes hat sich Anfang des Jahres 2022 allerdings
folgende Besonderheit ergeben: Die Bechtle AG hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2021
im Konzernabschluss ihre Bilanzierungsmethode beim Handel mit Standardsoftwarelizenzen
umgestellt. Danach werden erhebliche Teile der auf diese Geschäfte entfallenden Umsätze
nicht mehr komplett, sondern nur noch in Höhe der erzielten Bruttomarge ausgewiesen.
Das generierte Geschäftsvolumen und insbesondere die Ergebnisse (Konzern-EBT) des
Bechtle-Konzerns bleiben davon unberührt. Die ausgewiesene Ergebnismarge steigt indes
spürbar. Hintergrund hierfür ist, dass zwischenzeitlich eine Konkretisierung der entsprechenden
Regelungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch das IFRS Interpretations
Committee (IFRS IC) stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hat die Bechtle AG eine
Neubeurteilung hinsichtlich der Bilanzierungsmethode mit Standardsoftwarelizenzen
vorgenommen. Soweit Bechtle nach dieser neuen Beurteilung der Anwendung von IFRS 15
bei Umsätzen mit Standardsoftwarelizenzen als sogenannter „Agent“ und nicht mehr als
„Prinzipal“ zu klassifizieren ist, weist Bechtle den Umsatz mit Standardsoftwarelizenzen
nicht mehr komplett, sondern nur noch in Höhe der erzielten Bruttomarge aus. Der Umsatzausweis
für das Geschäftsjahr 2021 hat sich gegenüber der bisherigen Bilanzierungsmethode
infolgedessen um 940,3 Mio. € geändert.
Vor dem Hintergrund der Umstellung der Bilanzierungsmethode bedürfen die Tranchen
der langfristigen variablen Vergütung hinsichtlich des finanziellen Leistungskriteriums
Konzern-„Umsatz“ der Anpassung. Der Aufsichtsrat ist nach ausgiebiger Diskussion zu
der einhelligen Einschätzung gelangt, dass (allein) für die Zwecke der Berechnung
der langfristigen variablen Vergütung auch weiterhin der nach der bisherigen Bilanzierungsmethode
(Klassifizierung von Bechtle als „Prinzipal“) zu ermittelnde Konzern-Umsatz maßgeblich
sein soll, der fortan als „Konzern-Geschäftsvolumen“ bezeichnet wird. Das Vergütungssystem
für den Vorstand soll eine entsprechende Änderung erfahren und vorsorglich der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge
sollen ebenfalls entsprechend angepasst werden.
Grundlage einer möglichen Auszahlung aus dem Performance Cash Plan ist der in den
jeweiligen Anstellungsverträgen festgelegte individuelle Zielbetrag. Der Auszahlungsbetrag
ergibt sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der ermittelten Zielerreichung
der finanziellen Leistungskriterien, die zwischen 0 % und 130 % liegen kann. Die Höhe
des Auszahlungsbetrags des Performance Cash Plans ist auf 130 % des Zielbetrags begrenzt.
Nach der durch die Umstellung der Bilanzierungsmethode veranlassten Anpassung der
Vorstands-Anstellungsverträge tritt an die Stelle des finanziellen Leistungskriteriums
„Konzern-Umsatz“ das wie vorstehend beschrieben zu ermittelnde „Konzern-Geschäftsvolumen“.
3.3.2 Finanzielle Leistungskriterien 2021 |
Bechtle verfolgt die Strategie eines nachhaltigen und profitablen Wachstums und hat
sich dabei im Rahmen der Vision 2030 ambitionierte quantitative Ziele gesetzt. Durch
die Verwendung der beiden finanziellen Leistungskriterien Konzern-Umsatz und Konzern-EBT
im Rahmen des langfristig ausgerichteten Performance Cash Plans wird die Umsetzung
der Unternehmensstrategie incentiviert.
Sowohl für den Konzern-Umsatz als auch für das Konzern-EBT wird zu Beginn einer jeden
Performanceperiode jeweils ein Wert festgelegt, der während der vierjährigen Performanceperiode
erreicht werden soll („Zielwert“). Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder
sonstiger Vergleichsparameter erfolgt nicht. Darüber hinaus werden ein unterer und
ein oberer Schwellenwert festgelegt. Zur Feststellung der Zielerreichung wird zunächst
der Konzern-Umsatz bzw. das Konzern-EBT ermittelt, das während der Performanceperiode
erwirtschaftet wurde („Istwert“), indem der jeweils festgestellte Konzern-Umsatz bzw.
das Konzern-EBT eines jeden Geschäftsjahrs während der maßgeblichen Performanceperiode
addiert wird. Die Ermittlung erfolgt anhand der im jeweiligen testierten und gebilligten
Konzernabschluss ausgewiesenen Werte. Anschließend werden diese Istwerte zu den jeweiligen
Zielwerten ins Verhältnis gesetzt.
Sofern die Zielerreichung für das Konzern-EBT nicht mindestens 100 % beträgt, ist
die Zielerreichung für den Konzern-Umsatz auf 100 % beschränkt. Durch diese Nebenbedingung
wird die strategische Ausrichtung in Hinblick auf ein nachhaltiges und profitables
Wachstum zusätzlich betont und die intendierte Leistungsorientierung („Pay for Performance“)
der variablen Vergütung weiter gestärkt.
Die Zielerreichungskurven für die finanziellen Leistungskriterien stellen sich für
den Vorstandsvorsitzenden sowie die Ordentlichen Vorstandsmitglieder wie folgt dar:
Nach der durch die Umstellung der Bilanzierungsmethode veranlassten Anpassung der
Vorstands-Anstellungsverträge tritt auch hinsichtlich dieses Abschnitts 3.3.2 an die
Stelle des finanziellen Leistungskriteriums „Konzern-Umsatz“ das wie vorstehend beschrieben
zu ermittelnde „Konzern-Geschäftsvolumen“.
3.3.3 Zielerreichung der langfristigen variablen Vergütung 2019 |
Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 ist den Vorstandsmitgliedern die langfristige
variable Vergütung, die zu Beginn des Geschäftsjahres 2019 zugeteilt wurde, zugeflossen.
Hierbei handelte es sich ebenfalls um einen Performance Cash Plan mit dreijährigem
Bemessungszeitraum, der jährlich rollierend zugeteilt wurde. Die langfristige variable
Vergütung 2019 richtet sich nach dem organischen Wachstum des Konzerns (organische
Wachstumstranche).
Die Zielerreichung der organischen Wachstumstranche ist von den Leistungskriterien
Umsatz (Gewichtung 30 %), EBT (Gewichtung 50 %) und Eigenkapitalverzinsung (Gewichtung
20 %) des Konzerns abhängig. Der Aufsichtsrat setzte hierfür zu Beginn des Geschäftsjahres
2019 ambitionierte Zielwerte. Sofern die Zielwerte innerhalb des Bemessungszeitraums
erfüllt werden, besteht ein Anspruch auf 100 % Auszahlung des für das betreffende
Kriterium festgelegten Anteils an der Tranche. Eine Übererfüllung ist nicht möglich.
Bei Untererfüllung eines oder mehrerer Ziele entfällt der entsprechende Anteil an
der Tranche. Eine Kompensation zwischen den einzelnen Zielen in Bezug auf die Gesamtzielerreichung
der Tranche im Falle einer möglichen Untererfüllung eines Zielwerts und einer Übererfüllung
eines anderen Zielwerts erfolgt nicht.
Nach der durch die Umstellung der Bilanzierungsmethode veranlassten Anpassung der
Vorstands-Anstellungsverträge tritt auch hinsichtlich dieses Abschnitts 3.3.3 an die
Stelle des finanziellen Leistungskriteriums „Konzern-Umsatz“ das wie vorstehend beschrieben
zu ermittelnde „Konzern-Geschäftsvolumen“.
Da die Zielwerte innerhalb des Bemessungszeitraums erfüllt wurden, ergeben sich für
die langfristige variable Vergütung 2019 mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die folgende
Gesamtzielerreichung sowie die hieraus resultierenden Auszahlungsbeträge:
3.4 Malus/Clawback |
In den Anstellungsverträgen der Ordentlichen Vorstandsmitglieder sind seit 2020 Malus-
und Clawback-Regelungen implementiert, die auf die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung Anwendung finden. Für den Vorstandsvorsitzenden sind diese ab dem Geschäftsjahr
2022 implementiert.
Sofern das Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht nach
§ 93 AktG oder eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht verstößt, kann der Aufsichtsrat
die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem
der Verstoß stattgefunden hat, zugeteilt werden soll, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
teilweise oder vollständig auf null reduzieren („Malus“).
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat unter den genannten Voraussetzungen auch den
Bruttobetrag einer variablen Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
stattgefunden hat, bereits ausbezahlt worden ist, nach seinem billigen Ermessen teilweise
oder vollständig zurückfordern („Clawback“).
Daneben hat ein Vorstandsmitglied eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen,
falls und soweit sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des
Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und gebilligte Konzernabschluss fehlerhaft
war und daher nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden
muss und unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses sowie
des jeweils maßgeblichen Vergütungssystems ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag
aus der variablen Vergütung geschuldet worden wäre.
Im Geschäftsjahr 2021 lagen keine Gründe vor, die zu einer Anwendung der Malus- oder
Clawback-Regelungen geführt hätten.
3.5 Maximalvergütung |
Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied
eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus den Vergütungskomponenten Grundvergütung,
Nebenleistungen, kurzfristige und langfristige variable Vergütung festgelegt. Diese
beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 € und für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder
4.000.000 €.
Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen (inkl. Nebenleistungen),
die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Der Aufsichtsrat
stellt sicher, dass die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wird. Die finale
Einhaltung der Maximalvergütung hängt für die Vergütung eines Geschäftsjahres vom
letztlichen Zufluss aus der langfristigen variablen Vergütung dieses Geschäftsjahres
ab. Wenngleich für die langfristige variable Vergütung durch die Begrenzung der Auszahlung
von 130 % des Zielbetrags bereits eine deutliche Übererfüllung ausgeschlossen ist,
prüft der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres die finale Einhaltung der Maximalvergütung
und reduziert gegebenenfalls den Auszahlungsbetrag der langfristigen variablen Vergütung.
3.6 Leistungen im Falle des Ausscheidens |
Für den Fall, dass das Anstellungsverhältnis vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet
wird, ist eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung betragsmäßig begrenzt. Die Abfindungszahlung
kann maximal zwei Jahresvergütungen (Grundvergütung, Nebenleistungen sowie kurzfristige
und langfristige variable Vergütung) betragen und ist gleichzeitig auf die Vergütung
der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags begrenzt. Der Abfindungs-Cap gilt nicht für
den Vorstandsvorsitzenden. Ferner steht dem Vorstandsvorsitzenden ein Entschädigungsanspruch
zu für den Fall, dass er von seinem Sonderkündigungsrecht bei einem etwaigen Change
of Control Gebrauch machen sollte. Die Entschädigung entspricht der Gesamtvergütung
für die Restlaufzeit des Vertrags.
Sofern der Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grundes (§ 626 Abs.1 BGB) gekündigt wird, erfolgt keine
Abfindungszahlung.
Mit jedem Ordentlichen Vorstandsmitglied wird regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
in Deutschland, Österreich und in der Schweiz, sowie in Belgien, den Niederlanden,
Luxemburg, Frankreich und Großbritannien (mit dem Vorstandsvorsitzenden in den Ländern,
in denen die Gesellschaft oder mit ihr i.S.v. § 15 AktG verbundene Unternehmen im
Moment des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden Waren oder Dienstleistungen herstellen
oder vertreiben) für die Dauer von einem Jahr vereinbart. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots
hat die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine monatliche Karenzzahlung zu gewähren.
Diese beträgt monatlich ein Zwölftel von 75 % (beim Vorstandsvorsitzenden 100 %) der
durchschnittlichen Gesamtvergütung ohne Nebenleistungen (Grundvergütung sowie kurzfristige
und langfristige variable Vergütung), welche dem Vorstandsmitglied in den letzten
drei Geschäftsjahren vor Beendigung des Anstellungsvertrags ausgezahlt wurde. Etwaige
Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet (wobei die Anstellungsverträge
der amtierenden Ordentlichen Vorstandsmitglieder eine Anrechnung noch nicht vorsehen).
Sofern ein Ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags
verstirbt, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Grundvergütung
sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütung) des Ordentlichen Vorstandsmitglieds
für den Sterbemonat und die nachfolgenden sechs Kalendermonate (beim Vorstandsvorsitzenden
für die nachfolgenden 12 Kalendermonate).
Im Falle einer dauerhaften Invalidität oder bei Tod des Vorstandsmitglieds wird die
jährliche Tantieme für das laufende Geschäftsjahr sofort ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag
entspricht dabei dem Zielbetrag, welcher zeitanteilig gekürzt wird. Für den Performance
Cash Plan gilt in diesem Fall, dass alle laufenden Tranchen sofort zur Auszahlung
kommen. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei den kumulierten Zielbeträgen aller
im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bzw. im Todeszeitpunkt noch nicht beendeten
Tranchen. Für die Tranche, welche im Geschäftsjahr des Eintritts der dauerhaften Invalidität
bzw. des Todes begonnen hat, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung des Zielbetrags.
Im Geschäftsjahr 2021 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand, sodass keine Leistungen
für den Fall des Ausscheidens gewährt wurden.
3.7 Leistungen von Dritten |
Im Geschäftsjahr 2021 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Vergütung von Dritten im
Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
4. |
Angaben zur Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021 |
4.1 Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder |
Die folgende Tabelle zeigt für die Vorstandsmitglieder die im Geschäftsjahr 2021 und
2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Für die kurzfristige
und langfristige variable Vergütung erfolgt der Ausweis für die Komponenten, deren
einjährige bzw. mehrjährige Performanceperiode und damit Leistungserbringung mit Abschluss
des Geschäftsjahres abgeschlossen ist. Dies ermöglicht insbesondere für die variable
Vergütung eine nachvollziehbare Offenlegung der Vergütung im Geschäftsjahr 2021 im
Sinne des Pay-for-Performance, sodass der Zusammenhang mit der Leistung der Gesellschaft
im selben Geschäftsjahr ersichtlich wird.
4.2 Vergütung früherer Vorstandsmitglieder |
Im Geschäftsjahr 2021 wurden früheren Vorstandsmitgliedern keine Vergütungen wie bspw.
ausstehende Zahlungen aus langfristigen variablen Vergütungen oder Rentenzahlungen
gewährt oder geschuldet.
5. |
Vergütung des Aufsichtsrats |
5.1 Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats |
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar
2021 neu gefasst und von der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 mit 99,95 % Ja-Stimmen
gebilligt. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist zudem in Kapitel III, Nr. 11 der Satzung
der Bechtle AG festgeschrieben.
Die Vergütung für den Aufsichtsrat richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des DCGK. Der Aufsichtsrat erhält eine
reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes. Variable Vergütungsbestandteile
oder eine aktienbasierte Vergütung bestehen nicht. Die Gewährung einer reinen Festvergütung
soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats stärken, sodass dieser unabhängig vom Unternehmenserfolg
seiner Beratungs- und Überwachungsfunktion nachkommen kann.
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht,
dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen
und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche
Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft leistet.
Für jedes volle Geschäftsjahr erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben der
Erstattung ihrer baren Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Grundvergütung zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer:
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses
für jedes volle Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss
werden mit Ausnahme des Sitzungsgelds nicht gesondert vergütet.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme
an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 1.000 €. Entsprechendes gilt
für die Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt
auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung
sowie die Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenz. Für mehrere Sitzungen,
die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das Sitzungsgeld
ist nach der jeweiligen Sitzung zu zahlen.
5.2 Angaben zur Höhe der Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2021 |
Für das Geschäftsjahr 2021 wurde den Aufsichtsratsmitgliedern die folgende Vergütung
für die im Geschäftsjahr erbrachte Leistung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt
und geschuldet:
6. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung |
Die folgende Darstellung stellt die jährliche Entwicklung der Vergütung der Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragslage der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die letzten zwei Geschäftsjahre
dar.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird durch den Jahresüberschuss der Bechtle
AG sowie durch das Konzern-EBT als bedeutende Steuerungskennzahl dargestellt.
Für die durchschnittliche Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis
wird die Belegschaft aller Konzernunternehmen von Bechtle in Deutschland berücksichtigt.
Die Vergütung wird mittels des Personalaufwands im Verhältnis zur Anzahl an Mitarbeitenden
auf Vollzeitäquivalenzbasis berechnet.
Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die einen Vergleich ermöglicht:
7. |
Ausblick |
Die Bechtle AG wird auch zukünftig sicherstellen, dass die Vorstandsmitglieder mithilfe
eines angemessenen und marktüblichen Vergütungssystems incentiviert werden. Daher
kommt auch für im Geschäftsjahr 2022 zu treffende Vergütungsentscheidungen das von
der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für den gesamten
Vorstand zur Anwendung. Dies ermöglicht, dass der gesamte Vorstand auf der Basis eines
einheitlichen, transparenten und von den Aktionär:innen gebilligten Vergütungssystems
vergütet wird.
Hinsichtlich der zuvor beschriebenen Umstellung der Bilanzierungsmethode beim Handel
mit Standardsoftwarelizenzen ergibt sich auch künftig eine Umstellung des finanziellen
Leistungskriteriums der langfristigen variablen Vergütung von „Konzern-Umsatz“ auf
„Konzern-Geschäftsvolumen“. Der Aufsichtsrat ist nach ausgiebiger Diskussion zu der
einhelligen Einschätzung gelangt, dass (allein) für die Zwecke der Berechnung der
langfristigen variablen Vergütung auch weiterhin der nach der bisherigen Bilanzierungsmethode
(Klassifizierung von Bechtle als „Prinzipal“) zu ermittelnde Konzern-Umsatz maßgeblich
sein soll, der fortan als „Konzern-Geschäftsvolumen“ bezeichnet wird. Das Vergütungssystem
für den Vorstand soll eine entsprechende Änderung erfahren und vorsorglich der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge
sollen ebenfalls entsprechend angepasst werden.
Neckarsulm, 16. März 2022
________________________ Dr. Thomas Olemotz (Vorstandsvorsitzender) |
__________________________ Klaus Winkler (Aufsichtsratsvorsitzender) |
________________________ Michael Guschlbauer (Vorstandsmitglied) |
|
________________________ Jürgen Schäfer (Vorstandsmitglied) |
Anlage:
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Bechtle AG
Prüfungsurteil. Wir haben den Vergütungsbericht der Bechtle AG, Neckarsulm, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil. Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers. Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen. Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Heilbronn, den 16. März 2022
Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Heller
Wirtschaftsprüfer |
Ilg
Wirtschaftsprüfer |
||
IV. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Geändertes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Die Bechtle Aktiengesellschaft hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 im Konzernabschluss Vor dem Hintergrund der Umstellung der Bilanzierungsmethode bedürfen die Tranchen Der Aufsichtsrat hat daher am 16. März 2022 beschlossen, das Vergütungssystem zu ändern. |
1. |
Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands Oberstes Strategieziel der Bechtle Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bechtle) ist Die einzelnen Vergütungskomponenten stellen die Förderung der wesentlichen Ziele unserer Gleichzeitig ist die Vorstandsvergütung darauf ausgerichtet, die Mitglieder des Vorstands Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystem wurden insbesondere die folgenden Leitsätze
|
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2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat ein klares und verständliches Bei Erarbeitung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten Soweit keine wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, wird Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für alle Vergütungsentscheidungen |
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3. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung, Angemessenheit der Vorstandsvergütung Der Aufsichtsrat legt am Ende eines jeden Geschäftsjahres für das jeweils bevorstehende Um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen, werden die Vergütungshöhen einem |
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4. |
Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands |
4.1 |
Bestandteile der Vergütung Die Vergütung des Vorstands besteht aus fixen und variablen Bestandteilen, deren Summe Fixe Bestandteile sind das feste Jahresgehalt („Grundvergütung“) und Nebenleistungen. Daneben erhalten die Vorstandsmitglieder eine kurzfristige variable Vergütung (jährliche Die Vergütungsbestandteile werden mit Ausnahme der Nebenleistungen in bar gewährt. Die Vergütungsbestandteile im Überblick: |
4.2 |
Vergütungsstruktur Die Grundvergütung trägt zwischen rund 46 % und rund 48 % zur Ziel-Gesamtvergütung |
5. |
Detaildarstellung des Vergütungssystems |
5.1 |
Feste Vergütungsbestandteile |
5.1.1. |
Grundvergütung Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich |
5.1.2. |
Nebenleistungen Alle Vorstandsmitglieder erhalten zudem Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen). |
5.2 |
Variable Vergütungsbestandteile Durch die variablen Vergütungskomponenten wird die Umsetzung unserer operativen sowie |
5.2.1 |
Kurzfristige variable Vergütung
|
||||||||
5.2.2 |
Langfristige variable Vergütung
Zielerreichungskurven für die finanziellen Leistungskriterien des Performance Cash |
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5.2.3 |
Maximalvergütung Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied |
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5.2.4 |
Malus und Clawback In den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder sind Malus- und Clawback-Regelungen Sofern das Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht nach Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat unter den genannten Voraussetzungen auch den Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat der Aufsichtsrat die Schwere des Verstoßes, Daneben hat ein Vorstandsmitglied eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen, Ungeachtet der oben stehenden Regelungen bleiben mögliche Ansprüche der Gesellschaft |
6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied bzw. |
6.1 |
Laufzeit von Vorstandsanstellungsverträgen Die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind in den §§ 84 f. AktG Für den Fall, dass die Bestellung als Vorstandsmitglied wirksam gemäß § 84 Abs. 4 Wird ein ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsverhältnisses |
||||
6.2 |
Unterjähriger Ein- oder Austritt Für die variablen Vergütungskomponenten (jährliche Tantieme und Performance Cash Plan)
|
||||
6.3 |
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit ohne wichtigen Grund Endet das Anstellungsverhältnis ohne wichtigen Grund, so ist eine gegebenenfalls zu |
||||
6.4 |
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus wichtigem Grund Sofern der Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied |
||||
6.5 |
Sonstige Abfindungsregelungen Abseits der unter 6.3. beschriebenen Regelungen sind keine weiteren Abfindungsregelungen |
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6.6 |
Arbeitsunfähigkeit Wird ein ordentliches Vorstandsmitglied vorübergehend arbeitsunfähig, erhält es seine Sofern ein ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags Im Falle einer dauerhaften Invalidität oder bei Tod des Vorstandsmitglieds wird die |
||||
6.7 |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Mit jedem ordentlichen Vorstandsmitglied wird regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
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6.8 |
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder Mit den oben dargelegten Vergütungskomponenten sind auch etwaige Tätigkeiten eines |
7. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen kann der Aufsichtsrat gemäß § 87a Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter |
V. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung |
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts Zum Nachweis ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, 26. Mai 2022, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: Bechtle Aktiengesellschaft oder Telefax: +49 (0) 621 718592-40 Damit Aktionär:innen über das Online-Portal unter
die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen können, ist die fristgerechte |
|||||||||||
2. |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
|
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3. |
Rechte der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht
|
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4. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
|
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5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 126.000.000,00 und ist in 126.000.000 |
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6. |
Datenschutzhinweise Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Bechtle Aktiengesellschaft, Bechtle Empfänger Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene externe Speicherdauer Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten, solange dies für die vorstehend Betroffenenrechte Sie haben nach Kap. III der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunfts-, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: Bechtle Aktiengesellschaft |
Neckarsulm, im April 2022
Bechtle Aktiengesellschaft
Der Vorstand