BELTE AG Delbrück – Hauptversammlung 2016

Belte AG

Delbrück

Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Belte AG, Delbrück
am Donnerstag, den 15. September 2016, 11:00 Uhr
in München

Am 09.08.2016 hat der Vorstand der Belte AG (die „Gesellschaft„) die Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft für den 15.09.2016 unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 16.08.2016, das der Gesellschaft am selben Tag zuging, hat die Aktionärin Gulf One Munich Industrial Technologies Fund L.P., George Town, Cayman Islands, das Verlangen gestellt, die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 15.09.2016 um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte zu ergänzen.

Die Voraussetzungen für das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz sind erfüllt. Die Gulf One Munich Industrial Technologies Fund L.P. ist zu mehr als 5 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Das Ergänzungsverlangen wurde form- und fristgerecht gestellt.

Die Tagesordnung der für den 15.09.2016 einberufenen Hauptversammlung wird gemäß § 124 Abs. 1 Aktiengesetz um folgende Tagesordnungspunkte ergänzt:

Tagesordnungspunkt 3: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 103 AktG

Die Gulf One Munich Industrial Technologies Fund L.P. schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Herr Markus Belte wird mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied abberufen.

Tagesordnungspunkt 4: Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Gulf One Munich Industrial Technologies Fund L.P. schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Herr Danny da Cruz, geboren 14.04.1962, Investment Manager, Saar, Bahrain, wird mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung und § 96 Abs. 1 Aktiengesetz nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Aktionäre können frei entscheiden, ob sie dem Vorschlag der Gulf One Munich Industrial Technologies Fund L.P. folgen. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Wahl von Herrn da Cruz zum Aufsichtsratsmitglied bedarf nach § 15 Abs. 2 (b) der Satzung einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.

Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Die Gulf One Munich Industrial Technologies Fund L.P. schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Herrn da Cruz wird für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 netto bewilligt. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000,00 netto gewährt. Die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit ist nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen Billigung entscheidet, fällig und zahlbar. Für das Geschäftsjahr 2016 wird die Vergütung anteilig gewährt. Die Vergütung wird gewährt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhält das Aufsichtsratsmitglied die vorgenannte Vergütung anteilig.

 

August 2016

Der Vorstand

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