Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft – Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur Einziehung der eigenen Aktien

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Haselünne
Wertpapierkennnummern (WKN)
Stammaktien 520 160
Vorzugsaktien 520 163
International Securities Identification Numbers (ISIN)
Stammaktien DE0005201602
Vorzugsaktien DE0005201636
Bekanntmachung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur Einziehung
der eigenen Aktien

Die außerordentliche Hauptversammlung der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft vom 20. Juli 2015 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 3 unter gleichzeitiger Aufhebung der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 21. Juli 2020 Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 2.496.000,00 nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 11. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunktes 3 der Tagesordnung zu erwerben, insbesondere, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der Handel mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten.

Der Vorstand wurde ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 11. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunktes 3 der Tagesordnung zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken – in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts – zu verwenden, insbesondere

die eigenen Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu veräußern oder den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts zum Bezug anzubieten;

die eigenen Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten, jeweils unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre;

die eigenen Aktien zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, jeweils unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre;

die eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, jeweils unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre;

die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung erfolgt durch Kapitalherabsetzung oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Absatz 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der im Bundesanzeiger vom 11. Juni 2015 veröffentlichten Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 3 angegeben.

Haselünne, im Juli 2015

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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