bet-at-home.com AG – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
bet-at-home.com AG
Düsseldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 23.05.2019

bet-at-home.com AG

Düsseldorf

WKN A0DNAY / ISIN DE000A0DNAY5

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 22. Mai 2019 hat beschlossen, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 47.003.241,46 an die Aktionäre EUR 45.617.000,00 auszuschütten und EUR 1.386.241,46 auf neue Rechnung vorzutragen.

Aus dem an die Aktionäre auszuschüttenden Betrag erfolgt eine Zahlung in Höhe von EUR 6,50 je dividendenberechtigter Aktie. Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich zusammen aus a) einer Dividende von EUR 3,50 je Stückaktie und b) einer Sonderdividende von Euro 3,00 je Stückaktie. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 27. Mai 2019.

Die Zahlung erfolgt nach Abzug von 25 v. H. Kapitalertragssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages von 5,5 v. H. auf die Kapitalertragssteuer (insgesamt 26,375 v. H.) und gegebenenfalls Kirchensteuer über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute ausgezahlt. Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland ist die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen.

Die Besteuerung der Dividende erfolgt bei inländischen Aktionären nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes. Ein Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. der Kirchensteuer entfällt bei Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Wohnsitzstaat ermäßigen.

 

Düsseldorf, im Mai 2019

bet-at-home.com AG

Der Vorstand

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