Beta Systems Software Aktiengesellschaft Berlin – HV 2018

Beta Systems Software Aktiengesellschaft

Berlin

Wertpapier-Kenn-Nummer: A2BPP8
ISIN: DE000A2BPP88

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der

am Montag, den 19. März 2018, 11:30 Uhr,

am Geschäftssitz der Gesellschaft in Alt-Moabit 90 d, 10559 Berlin stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Beta Systems Software Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft in 10559 Berlin, Alt-Moabit 90d, von der Einberufung der Hauptversammlung an zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter

http://www.betasystems.de

in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Download bereit. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen den Aktionären auch kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 19. März 2018 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/2017

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016/2017 in Höhe von € 2.166.189,90 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von € 0,41 je dividendenberechtigter Stückaktie, dies entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von € 2.166.189,90, zu verwenden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 22. März 2018, zur Zahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das am 30.09.2018 endende Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft

Die Beta Systems Software Aktiengesellschaft („Organträger“) hat am 31.01.2018 mit der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft („Organgesellschaft“) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft sowie der Zustimmung der Hauptversammlung der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft und erst mit der Eintragung in das Handelsregister der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft wirksam.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der LYNET Kommunikation AG vom 31.01.2018 wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft hat folgenden Inhalt:

Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag

Zwischen

der Beta Systems Software Aktiengesellschaft, Alt-Moabit 90 d, 10559 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 38874 B, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands Herrn Armin Steiner und Herrn Dr. Andreas Huth – nachfolgend der „Organträger“

und

der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft, Niels-Bohr-Ring 15, 23568 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4883 HL, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands Herrn Dr. Henning Hach und Herrn Matthias Lohmann – nachfolgend die „Organgesellschaft“

wird nachfolgender

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

geschlossen:

Präambel

Die Beta Systems Software Aktiengesellschaft ist die alleinige Aktionärin der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft.

§ 1 Leitung

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.

§ 2 Weisungsrecht

(1)

Der Organträger ist berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft alle ihm zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, durch den Organträger unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die Vorschriften des § 308 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

§ 3 Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB, die vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden oder werden, ist ausgeschlossen.

(4)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

(5)

In jedem Fall sind sämtliche Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten und gehen den Regelungen in den vorstehenden Absätzen im Falle von Abweichungen vor.

§ 4 Verlustübernahme

(1)

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(2)

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 in Kraft tritt (Rückwirkung zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 5 Abschlagszahlungen

(1)

Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, sofern und soweit eine Abschlagszahlung gemäß § 59 AktG gezahlt werden könnte. Die Organgesellschaft kann Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Der Organträger ist berechtigt, während des laufenden Geschäftsjahres jederzeit Verluste der Organgesellschaft auszugleichen.

(2)

Abschlagszahlungen sind unverzinslich.

(3)

Über Gewinn-Vorabführungen gemäß Abs. 1 Satz 1 und unterjährige Verlustausgleichsleistungen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 wird zum Ablauf des Geschäftsjahres abgerechnet. Übersteigt der Betrag der Gewinn-Vorabführungen den nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrags von der Organgesellschaft abzuführenden Gewinn, so hat der Organträger den überschießenden Betrag unverzüglich der Organgesellschaft zu erstatten. Übersteigt der Betrag der unterjährigen Verlustausgleichsleistungen den nach § 4 dieses Vertrages vom Organträger auszugleichenden Verlust, so hat die Organgesellschaft den überschießenden Betrag unverzüglich dem Organträger zu erstatten.

§ 6 Wirksamwerden

(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft geschlossen.

(2)

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Hinsichtlich der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme vereinbaren die Vertragsparteien die Rückwirkung auf den Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam wird.

§ 7 Laufzeit, Kündigung

(1)

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, das mindestens fünf (5) volle Zeitjahre (im Sinne der steuerlichen 5-Jahresfrist des § 14 KStG) nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist.

(2)

Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn

a)

wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;

b)

der Organträger bzw. ein verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt; oder

c)

der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

(3)

Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlustes bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.

(4)

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(5)

Bei Beendigung des Vertrages ist der Organträger verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung Sicherheit zu leisten.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. In diesem Fall soll eine Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten.

(2)

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen keine. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

(3)

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Mangels außenstehender Aktionäre hat die Gesellschaft als Organträger weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft als Organträger und des Vorstands der Organgesellschaft näher erläutert und begründet.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen auf der Internetseite des Organträgers unter

http://www.betasystems.de

in der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft

die Jahresabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017

die Jahresabschlüsse der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und des Vorstands der LYNET Kommunikation Aktiengesellschaft

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts und Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache und unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 5 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens

12. März 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),

unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
D–60605 Frankfurt am Main

Fax: +49 (0) 69/12012–86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Der für die ordnungsgemäße Anmeldung erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes ist mittels einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts, z. B. des depotführenden Instituts, zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den

26. Februar 2018, 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
(Nachweisstichtag (Record Date)),

und muss der Gesellschaft unter der vorstehend mitgeteilten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 12. März 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechend gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag: Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich vom Teilnahme- und Stimmberechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen durch den Aktionär. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Vollmachtsformular, das zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt; dieses ist außerdem im Internet unter

http://www.betasystems.de

in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.

Für die Erklärung der Bevollmächtigung eines Dritten gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung im Vorfeld der Hauptversammlung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Hauptversammlung 2018
Abteilung Investor Relations
Alt-Moabit 90d
D-10559 Berlin

Telefax: +49 (0)30/726 118 881
Per E-Mail an: ir@betasystems.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre können auch Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, die nicht begründet werden müssen.

Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären von der Gesellschaft im Internet unter

http://www.betasystems.de

in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn sie:

1. ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse gerichtet sind:

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Hauptversammlung 2018
Abteilung Investor Relations
Alt-Moabit 90d
D-10559 Berlin

Telefax: +49 (0)30/726 118 881
Per E-Mail: ir@betasystems.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

und

2. bei der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens

04. März 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),

unter dieser Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen.

 

Berlin, im Februar 2018

Beta Systems Software Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Comments are closed.