Beutin AG
Lübeck
AG Lübeck, HRB 8765
Wir laden unsere Vorzugsaktionäre zu einer außerordentlichen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Beutin AG mit dem Sitz in Lübeck, AG Lübeck HRB 8765, gemäß § 141 Abs. 3 AktG am
Freitag, den 27. Januar 2023 um 11:30 Uhr in 23556 Lübeck, Herrenholz 6. |
Die Einberufung erfolgt gemäß § 122 Abs. 1 AktG auf Verlangen des Aktionärs Ingmar Strait. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung für den von Ingmar Strait geforderten Beschlussvorschlag ist gemäß § 124 Abs. 3 S. 2 AktG nicht erforderlich.
TAGESORDNUNG
TOP 1. |
Begrüßung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Henning Oldenburg |
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TOP 2. |
Feststellung der frist- und formgerechten Einladung |
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TOP 3. |
Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
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TOP 4. |
Bestätigung des Beschlusses zur Einziehung von Aktien vom 28.07.2022 Die Aktionärin Kirstin von Blomberg macht die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 4 der Sonderversammlung vom 28.07.2022 sowie die Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses der Sonderversammlung vom 25.10.2022 (TOP 4) geltend. Der Vorstand hält die Beschlüsse für wirksam. Vorsorglich soll der Beschluss zu TOP 4 der Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre vom 28.07.2022, so er anfechtbar sein sollte, ein weiteres Mal gem. § 244 AktG bestätigt werden. Der Aktionär Ingmar Strait schlägt vor, den Beschluss zu TOP 4 der Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre vom 28.07.2022 über die Zustimmung zur Einziehung von nennbetragslosen Aktien (Stückaktien) durch die Gesellschaft im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Kapitalherabsetzung in der Fassung des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25.10.2022 (TOP 4) gem. § 244 AktG ebenso wie den Bestätigungsbeschluss zu TOP 4 der Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre vom 25.10.2022 zu bestätigen. |
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TOP 5. |
Bedingte Fassung eines Beschlusses zur Zustimmung zur Einziehung von Aktien Die Aktionärin Kirstin von Blomberg macht die Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 4 der Hauptversammlung vom 28.07.2022 geltend. Der Vorstand hält den Beschluss für wirksam. Nichtige Beschlüsse können nicht gem. § 244 AktG bestätigt werden. Höchst vorsorglich soll der Beschluss zu TOP 4 der Hauptversammlung vom 28.07.2022, so er nichtig sein sollte, durch eine außerordentliche Hauptversammlung, die unmittelbar vor dieser Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre stattfindet, neu gefasst werden. Der Aktionär Ingmar Strait schlägt vor, für den Fall der Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.07.2022 zu TOP 4 dem Beschluss der Hauptversammlung vom 27.01.2023 zu TOP 4 zuzustimmen. TOP 4 der Einladung zu der außerordentlichen Hauptversammlung sieht folgenden auf die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.07.2022 zu TOP 4 bedingten einheitlichen Beschluss mit den Unterpunkten 1 bis 7 vor:
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Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich gem. § 126 BGB oder in elektronischer Form gem. § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Sonderversammlung sind nicht mitzurechnen. Jedem verlangten neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder ein Beschlussvorschlag beigefügt werden
Lübeck, den 16.12.2022
Beutin AG
Der Vorstand
Ingmar Strait Maximilian Strait