Beutin AG Lübeck – Bekanntmachung gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG

Beutin AG

Lübeck

Hiermit geben wir gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass eine Aktionärin der Beutin AG Klage erhoben hat

1.

auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beutin AG vom 28. Juli 2022 über die Einziehung von (i) bis zu 37.499 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien) und (ii) bis zu 30.400 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbenden stimmrechtslosen und nennbetragslosen Vorzugsaktien durch die Beutin AG im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Kapitalherabsetzung (Punkt 4 der Tagesordnung mit sämtlichen Unterpunkten a. – g.) ,

hilfsweise,
den Beschluss der Hauptversammlung der Beutin AG vom 28. Juli 2022 über die Einziehung von (i) bis zu 37.499 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien) und (ii) bis zu 30.400 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender stimmrechtslosen und nennbetragslosen Vorzugsaktien (Stückaktien) durch die Beutin AG im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Kapitalherabsetzung (Punkt 4 der Tagesordnung mit sämtlichen Unterpunkten a. – g.), für nichtig zu erklären;

2.

auf Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Sonderversammlung der Beutin AG vom 28. Juli 2022 zum Beschluss der Hauptversammlung der Beutin AG vom 28. Juli 2022 über die Einziehung von (i) bis zu 37.499 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien) und (ii) bis zu 30.400 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender stimmrechtslosen und nennbetragslosen Vorzugsaktien (Stückaktien) durch die Beutin AG im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Kapitalherabsetzung (Punkt 4 der Tagesordnung mit sämtlichen Unterpunkten a. – g.);

hilfsweise,
den Zustimmungsbeschluss der Sonderversammlung der Beutin AG vom 28. Juli 2022 zum Beschluss der Hauptversammlung der Beutin AG vom 28. Juli 2022 über die Einziehung von (i) bis zu 37.499 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien) und (ii) bis zu 30.400 durch die Beutin AG von den Aktionären noch zu erwerbender stimmrechtslosen und nennbetragslosen Vorzugsaktien (Stückaktien) durch die Beutin AG im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Kapitalherabsetzung (Punkt 4 der Tagesordnung mit sämtlichen Unterpunkten a. – g.), für nichtig zu erklären.

Die Klage wurde beim Landgericht Lübeck – Kammer für Handelssachen – erhoben und wird dort unter dem Aktenzeichen 8 HKO 41/​22 geführt.

 

Lübeck, den 8. September 2022

Vorstand der Beutin AG

Ingmar Strait                Maximilian Strait

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