Binect AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Binect AG

Köln

ISIN DE000A3H2135
Wertpapier-Kenn-Nr. A3H213

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 23. Juni 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
in Frankfurt (An der Welle 3, 60322 Frankfurt am Main) ein.

Diese findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
statt.

Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal
der Gesellschaft live im Internet unter

www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II „Weitere Angaben zur Einberufung“.

I.
Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31.12.2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung
und Erläuterung der vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss
und die weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit
der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich
gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands der Binect AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Ronald Gerns für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen;

b)

Herrn Thomas Rickert für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen;

c)

Herrn Lars Ahns für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021
(bis zum 7. März 2021) Entlastung zu erteilen;

d)

Herrn Dr. Dirk Rohweder für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021
(ab 8. März 2021) Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor

die ba audit gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Oranienburger Straße 1-3, 10178 Berlin, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

II.
Weitere Angaben zur Einberufung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung EUR 3.215.715,00 und ist eingeteilt in 3.215.715,00 auf den Inhaber
lautende Stückaktien, die grundsätzlich je eine Stimme gewähren.

2.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten
Fassung („Covid-19-Gesetz“), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, eröffnet weiterhin
die Möglichkeit, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Vor dem Hintergrund der weiterhin andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der
Binect AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken
für alle Beteiligten die ordentliche Hauptversammlung nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abzuhalten. Die gesamte
Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 23. Juni 2022, um 11:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem HV-Portal unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

und dort unter dem weiterführenden Link „Online Portal – Hauptversammlung 2022“ übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich zuvor ordnungsgemäß angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung in dem HV-Portal verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre
nach den unten näher beschriebenen Bestimmungen persönlich oder durch Bevollmächtigte
ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie Fragen stellen
und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Das HV-Portal ist unter der Internetadresse

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

und dort unter dem weiterführenden Link „Online Portal – Hauptversammlung 2022“ ab dem 2. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen
sie sich mit den Zugangsdaten anmelden, die sie nach form- und fristgerechtem Eingang
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft zusammen
mit der Zugangskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche
im HV-Portal.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

3.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im HV-Portal und zur Ausübung der weiteren
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts,
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen
werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
das heißt auf den 2. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (so genannter Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über
den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft bis spätestens
zum 16. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Binect AG
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: binect-hv@gfei.de
Fax: +49-511-47402319

Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden die
Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis der Berechtigung zu verlangen.
Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur die Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig entsprechend den oben genannten Voraussetzungen angemeldet und
den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich Ihrer Briefwahlstimmen
können über das HV-Portal unter

www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

und dort unter dem weiterführenden Link „Online Portal – Hauptversammlung 2022“ vorgenommen werden.

Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab dem 2. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juni 2022
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 23.
Juni 2022 kann im HV-Portal eine bereits vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder
widerrufen werden.

Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche
oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung
gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen
Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben
genannten Voraussetzungen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Eine Bevollmächtigung, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens 22. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an eine der oben genannten Kontaktmöglichkeiten
erfolgen. Bitte verwenden Sie das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular. Das Vollmachtsformular
und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit
der Zugangskarte übermittelt.

Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

zugänglich.

Bevollmächtigte haben sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB)
auszuweisen. Ausgenommen davon sind Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und die übrigen
in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, für die die gesetzlichen Regelungen gemäß
§ 135 AktG gelten; bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende
Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 AktG genannte Person oder Institution,
um Näheres zu erfahren.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben genannten Voraussetzungen.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich
auf Grundlage der vom Aktionär oder dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus.
Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b
BGB) erteilen. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens zum 22. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an eine der oben genannten Kontaktmöglichkeiten
erfolgen. Bitte verwenden Sie das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular.
Das Vollmachts- und Weisungsformular und die entsprechenden Erläuterungen werden den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem
Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

zugänglich. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung
Vorrang.

Außerdem steht Ihnen auch insoweit das HV-Portal unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

und dort unter dem weiterführenden Link „Online Portal – Hauptversammlung 2022“ zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am
23. Juni 2022
möglich sein werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter weder
im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen kann. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

7.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 24 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens am 29. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter folgender Adresse zugehen:

Binect AG
Vorstand
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: binect-hv@gfei.de
Fax: +49-511-47402319

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 70 AktG findet Anwendung. Im
Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie
bei der Einberufung.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter,
zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als
sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende
Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis
des Aktienbesitzes erbracht hat.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG)

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge (nebst
etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind
ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

Binect AG
Vorstand
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: binect-hv@gfei.de
Fax: +49-511-47402319

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/​oder
des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, ggf. einer
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
also spätestens am 08. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
insbesondere absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Nr.
1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs.
2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124
Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Kandidaten zur Aufsichtsratswahl oder Abschlussprüfer) enthalten.

Auch nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge
finden in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung, wenn sie während
der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung mit Stimmrechtsausübung nur im Wege der Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
besteht dazu jedoch keine Möglichkeit. Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende
Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden jedoch in der virtuellen Hauptversammlung
so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

8.

Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation
Fragen zu stellen.

Fragen sind bis spätestens Dienstag, den 21. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Portal unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

und dort unter dem weiterführenden Link „Online Portal – Hauptversammlung 2022“ einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Der Vorstand wird alle Fragen beantworten. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung
zu.

9.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung (§ 245
Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz) wird Aktionären, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw. ihren Bevollmächtigten
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation zu erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden
Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Der Widerspruch kann ausschließlich auf
elektronischem Wege per E-Mail an die nachfolgende E-Mail-Adresse

binect-hv-widerspruch@gfei.de

ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juni 2022 bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung
von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

10.

Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.binect.com/​hauptversammlung/​hv-2022

abrufbar. Dort finden sich auch Informationen zum Datenschutz für Aktionäre.

11.

Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die Binect AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. Der Dienstleister der
Gesellschaft, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde,
erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich
nach Weisung der Gesellschaft.

Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

binect-hv@gfei.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Binect AG
Vorstand
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: binect-hv@gfei.de
Fax: +49-511-47402319

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Weiterstadt, im Mai 2022

Binect AG

Der Vorstand

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