Bio-Gate AG – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung, § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Bio-Gate AG
Nürnberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung, § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG 28.05.2019

Bio-Gate AG

Nürnberg

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung, § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 UmwG

Gemäß §§ 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG geben wir bekannt, dass die BioEpiderm GmbH mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 21298, als übertragende Gesellschaft auf die Bio-Gate AG mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 22271, als übernehmende Gesellschaft entsprechend dem Verschmelzungsvertrag vom 23.05.2019 verschmolzen werden soll.

Da sich mehr als neun Zehntel des Stammkapitals der BioEpiderm GmbH in der Hand der Bio-Gate AG befinden, ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Bio-Gate AG nicht erforderlich. Wir weisen unsere Aktionäre gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 3 UmwG darauf hin, dass Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Bio-Gate AG erreichen, bis zu einem Monat nach der Bekanntmachung dieses Hinweises, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG).

 

Nürnberg, im Mai 2019

Bio-Gate AG

Der Vorstand

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