Biofrontera AG: Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

Biofrontera AG

Leverkusen

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

A. Bekanntgabe der Beendigung von Anfechtungsprozessen gem. § 248a AktG:

1.

Von der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, wurde als Klägerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG („Gesellschaft“) vom 24.05.2017 erhoben. Zum Gegenstand der Klage verweisen wir auf unsere Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 246 Abs. 4 AktG vom 09.08.2017. Die Klage war zuletzt vor dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 U 182/​17 rechtshängig. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, der Anfechtungsprozess ist beendet.

2.

Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat als Klägerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11.07.2018 erhoben. Zudem wurde positive Beschlussfeststellungsklage erhoben. Zum Gegenstand der Klage verweisen wir auf unsere Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 246 Abs. 4 AktG vom 28.09.2018. Die Klage war zuletzt vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 91/​18 rechtshängig. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, der Anfechtungsprozess ist beendet.

3.

Die DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg, hat als Klägerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10.07.2019 erhoben. Zudem wurde positive Beschlussfeststellungsklage erhoben. Zum Gegenstand der Klage verweisen wir auf unsere Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 246 Abs. 4 AktG vom 19.09.2019. Die Klage war zuletzt vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 75/​19 rechtshängig. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, der Anfechtungsprozess ist beendet.

4.

Die ABC Beteiligungen AG, Heidelberg, hat als Klägerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28.05.2020 erhoben. Zudem wurde positive Beschlussfeststellungsklage erhoben. Zum Gegenstand der Klage verweisen wir auf unsere Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 246 Abs. 4 AktG vom 23.07.2020. Die Klage war zuletzt vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 53/​20 rechtshängig. Die ABC Beteiligungen AG wurde nach der Klageerhebung (am 06.12.2021) auf die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, verschmolzen, welche damit zur Klägerin wurde. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, der Anfechtungsprozess ist beendet.

B. Angaben gem. § 149 Abs. 2 und 3 AktG:

1.

Die Gesellschaft und die unter A. genannten Klägerinnen haben am 19.11.2021 einen außergerichtlichen Vergleich („Vergleich“) geschlossen, an dem auch weitere Personen beteiligt waren.

Die unter A. genannten Klägerinnen haben sich in dem Vergleich verpflichtet, die unter A. genannten Klagen zurückzunehmen.

Die Gesellschaft hat sich in dem Vergleich verpflichtet, eine von ihr vor dem United States District Court for the Southern District of New York (Case 1:18-cv-05237-LAP) gegen die Deutsche Balaton AG, Herrn Wilhelm Konrad Thomas Zours, die Delphi Unternehmensberatung AG, die VV Beteiligungen AG, die ABC Beteiligungen AG und die Deutsche Balaton Biotech AG („US-Klage“) erhobene Klage zurückzunehmen.

Es wurde in dem Vergleich zudem vereinbart, dass jede Partei der in A. genannten Anfechtungsprozesse sowie jede Partei der US-Klage die Kosten ihrer anwaltlichen und sonstigen Berater trägt. Die in dem jeweiligen Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten werden gem. dem Vergleich zwischen Klägern und Beklagten 50/​50 geteilt.

Die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Regelungen des Vergleichs stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass im Vergleich genannte Personen („Kandidaten“) von der Hauptversammlung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat gewählt werden mit der Maßgabe, dass ihre Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Diese Bedingung ist auf Grund der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14.12.2021 eingetreten.

Der Vergleich sieht ferner eine Regelung vor, wonach in die Einberufung der Hauptversammlung für den 14.12.2021 ein Hinweis aufzunehmen war, wer von den Kandidaten für das Amt als Vorsitzender des Aufsichtsrats zur Verfügung steht. Zudem wurde eine Sprachregelung vereinbart.

Sonstige Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter wurden nicht vereinbart. Insbesondere wurde keine Verpflichtung der Gesellschaft bzw. ihres Aufsichtsrats begründet, der Hauptversammlung der Gesellschaft bestimmte Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat vorzuschlagen.

2.

Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

Vereinbarung

über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

zwischen

1.

der Biofrontera AG , Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen,

2.

Herrn Wilhelm K. T. Zours , geschäftsansässig: Deutsche Balaton AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg

3.

der Deutsche Balaton AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg

4.

der Delphi Unternehmensberatung AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg

5.

der VV Beteiligungen AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg

6.

der ABC Beteiligungen AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg

7.

der Deutsche Balaton Biotech AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,

8.

der SPARTA AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,

9.

der Strawtec Group AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,

10.

der Heidelberger Beteiligungsholding AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,

11.

der Altech Advanced Materials AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,

12.

der Ming Le Sports AG , Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,
– die Beteiligten zu 3. bis 12. nachfolgend zusammen „ Balaton-Gesellschaften “ –

und

13.

der Maruho Deutschland GmbH , Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen

Vorbemerkungen:

Die Biofrontera AG ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb dermatologischer Medikamente und medizinischer Kosmetika spezialisiert ist. Die Aktien der Biofrontera AG werden im regulierten Markt in Deutschland gehandelt.

An der Biofrontera AG halten die Beteiligten zu 3 bis 13 derzeit Aktien (ohne Berücksichtigung von Biofrontera ADR) wie folgt:

Beteiligter Anzahl der gehaltenen Aktien
Deutsche Balaton AG 2.141.275
Delphi Unternehmensberatung AG 8.350.030
VV Beteiligungen AG 0
ABC Beteiligungen AG 128.906
Deutsche Balaton Biotech AG 618.187
SPARTA AG 4.084.941
Strawtec Group AG 1.000
Heidelberger Beteiligungsholding AG 1.200
Altech Advanced Materials AG 1.000
Ming Le Sports AG 1.000
Maruho Deutschland GmbH 13.399.965

Der Beteiligte zu 2. hält (mittelbar) die Mehrheit der Anteile an den Balaton-Gesellschaften, so dass deren Aktien an der Biofrontera AG ihm zuzurechnen sind.

Zwischen der Biofrontera AG und weiteren Beteiligen sind gerichtliche Rechtsstreitigkeiten wie folgt anhängig:

Kläger Beklagter Gericht derzeit Aktenzeichen Gegenstand
Deutsche Balaton AG Biofrontera AG OLG Köln 18 U 182/​17 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG vom 24.05.2017 (insb. gegen TOP 6, Schaffung eines genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts)
Deutsche Balaton AG Biofrontera AG LG Köln 82 O 91/​18 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG vom 11.07.2018 sowie positive Beschlussfeststellungsklage
DELPHI Unternehmensberatung AG Biofrontera AG LG Köln 82 O 75/​19 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG vom 10.07.2019 sowie positive Beschlussfeststellungsklage
ABC Beteiligungen AG Biofrontera AG LG Köln 82 O 53/​20 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG vom 28.05.2020 sowie positive Beschlussfeststellungsklage
Biofrontera AG

Deutsche Balaton AG,

Wilhelm Konrad Thomas Zours,

Delphi Unternehmensberatung AG,

VV Beteiligungen AG,

ABC Beteiligungen AG,

Deutsche Balaton Biotech AG

United States District Court for the Southern District of New York Case 1:18-cv-05237-LAP Am 11. Juni 2018 reichte Biofrontera Klage ein, in der Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze und andere Vorschriften geltend gemacht werden.

Über die Rechtsstreitigkeiten hinaus bestanden bisher Differenzen über eine sachgerechte Besetzung des Aufsichtsrats der Biofrontera AG. Der satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner bestehende Aufsichtsrat der Biofrontera AG ist in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung turnusgemäß neu zu wählen. Die Parteien beabsichtigen, eine Verständigung über die gerichtlichen Streitigkeiten und die weiteren Differenzen herbeizuführen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:

1.

Die jeweiligen Kläger der in den Vorbemerkungen genannten Rechtsstreitigkeiten werden die Klagen binnen 10 Werktagen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 2 zurücknehmen. Die jeweiligen Beklagten werden der Rücknahme der Klagen unverzüglich zustimmen. Jede Partei der in den Vorbemerkungen genannten Rechtsstreitigkeiten trägt im Falle der Klagerücknahme die Kosten ihrer anwaltlichen und sonstigen Berater. Die in dem jeweiligen Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten werden zwischen Klägern und Beklagten 50/​50 geteilt.

2.

Die Regelung in Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem folgende Personen von der Hauptversammlung der Biofrontera AG in den Aufsichtsrat gewählt werden mit der Maßgabe, dass ihre Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt:

a.

Herr Dr. Heikki Lanckriet

b.

Frau Dr. Helge Lubenow

c.

Frau Prof. Franca Ruhwedel

d.

Herr Karlheinz Schmelig

e.

Herr Dr. Jörgen Tielmann

f.

Herr Wilhelm K. T. Zours

Wenn eine entsprechende Wahl nicht spätestens bis zum 31.12.2021 erfolgt, kann die aufschiebende Bedingung nicht mehr eintreten und die Ziffer 1 damit nicht mehr wirksam werden.

3.

Für den Fall, dass die Ziffer 1 wirksam wird, wird die Biofrontera AG unverzüglich die Anmeldung des von der Hauptversammlung am 24.05.2017 unter TOP 6 beschlossenen genehmigten Kapital II zurücknehmen. Sollte das genehmigte Kapital in Folge der Klagerücknahme gleichwohl noch im Handelsregister eingetragen werden, wird die Biofrontera AG hiervon keinen Gebrauch machen.

4.

Die Balaton-Gesellschaften einerseits und die Maruho Deutschland GmbH andererseits verpflichten sich im Wege einer einmaligen Stimmbindungsvereinbarung wechselseitig, nicht aber gegenüber der Biofrontera AG, in der nächsten Hauptversammlung der Biofrontera AG mit allen ihren in den Vorbemerkungen genannten Aktien für die Wahl der in Ziffer 2 genannten Personen zu stimmen. Diese einmalige Stimmbindungsvereinbarung erlischt am 31.12.2021. Sollten Balaton-Gesellschaften und/​oder die Maruho Deutschland GmbH in den Vorbemerkungen genannte Aktien zuvor veräußern, werden sie den bzw. die Erwerber entsprechend verpflichten. Die Balaton-Gesellschaften einerseits und die Maruho Deutschland GmbH andererseits verpflichten sich im Rahmen dieser einmaligen Stimmbindungsvereinbarung zudem wechselseitig, nicht aber gegenüber der Biofrontera AG, gegen die Wahl der in Ziffer 2 genannten Personen nach der Hauptversammlung keine Klage(n) zu erheben und auch keinen Dritten zu veranlassen, Klage(n) zu erheben sowie gegenüber einem Wahlvorschlag gem. Ziffer 2 keinen alternativen Wahlvorschlag gem. §§ 126, 127 AktG anzukündigen und auch keinen Dritten hierzu zu veranlassen.

5.

Die in Ziffer 2 genannten Personen haben die Parteien darüber informiert, dass sich mit Ausnahme von Herrn Wilhelm K. T. Zours keine der in Ziffer 2 genannten Personen bereit erklärt hat, für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Verfügung zu stehen. Der derzeit einzige Kandidat für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden wäre daher Herr Wilhelm K. T. Zours. Die Biofrontera AG verpflichtet sich, in die Einberufung zur Hauptversammlung, in der die in Ziffer 2 genannten Personen zur Wahl zu Aufsichtsratsmitgliedern vorschlagen werden, unter dem Tagesordnungspunkt „Wahlen zum Aufsichtsrat“ folgenden Passus aufzunehmen:

„Von den Kandidaten hat sich Herr Zours bereit erklärt, für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren, so dass in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung vorgeschlagen werden soll, Herrn Wilhelm K. T. Zours zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.“

6.

Den Abschluss dieser Vereinbarung wird die Biofrontera AG gem. der Sprachregelung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, bekannt geben. Die Parteien verpflichten sich, keine Aussagen zum Inhalt oder zum Zustandekommen dieser Vereinbarung zu veröffentlichen, gleichviel in welcher Form oder über welches Medium, die über diese Sprachregelung hinausgehen, sie verfälschen oder ihr widersprechen.

7.

Sonstiges

a.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.

c.

Eine Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

d.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder seine Abänderung.

e.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam und/​oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem von den Parteien mit der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; dann soll ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Unterschriftenseite (Teil 1 von 3)

Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021
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Wilhelm K. T. Zours
Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021 Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
Rolf Birkert und Alexander Link
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DELPHI Unternehmensberatung AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Wilhelm K. T. Zours
Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021 Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
VV Beteiligungen AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Wilhelm K. T. Zours
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
ABC Beteiligungen AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Rolf Birkert
Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021 Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Deutsche Balaton Biotech AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Rolf Birkert
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
SPARTA AG
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
Philipp Wiedmann und Eva Katheder
Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021 Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Strawtec Group AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Hansjörg Plaggemars
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Heidelberger Beteiligungsholding AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Ralph Bieneck
Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021 Heidelberg, _​_​_​_​. November 2021
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Altech Advanced Materials AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Hansjörg Plaggemars
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Ming Le Sports AG
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied
Hansjörg Plaggemars

Unterschriftenseite (Teil 2 von 3)

Leverkusen, _​_​_​_​. November 2021
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Maruho Deutschland GmbH
vertreten durch ihren Geschäftsführer
Junichi Hamada

Unterschriftenseite (Teil 3 von 3)

Leverkusen, _​_​_​_​. November 2021 Leverkusen, _​_​_​_​. November 2021
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Biofrontera AG
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
Prof. Dr. Lübbert und Ludwig Lutter
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Biofrontera AG
vertreten durch den Aufsichtsrat
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden
Dr. Ulrich Granzer

Anlage – Sprachregelung (deutsch):

Leverkusen, XX. November 2021 –

Die Biofrontera AG befindet sich seit einem Jahr in einem Mediationsverfahren mit Herrn Wilhelm K. T. Zours und der Deutsche Balaton AG, um eine Lösung für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und weiteren Differenzen zu finden (siehe Ad hoc-Meldung vom 11. September 2020). Herr Zours ist mittelbarer Großaktionär der Biofrontera AG, wobei er die Aktien an der Biofrontera AG über verschiedene Unternehmen (nachfolgend „Deutsche Balaton-Gruppe“) hält. Weiterer Großaktionär ist die Maruho Deutschland GmbH, ein Tochterunternehmen der Maruho Co. Ltd., Japan. In der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG am 14. Dezember 2021 stehen turnusgemäß Neuwahlen zum Aufsichtsrat an. Im Rahmen des Mediationsverfahrens wurde zwischen der Deutsche Balaton-Gruppe und dem amtierenden Aufsichtsrat der Biofrontera AG Einvernehmen über die Aufsichtsratskandidaten gefunden. Der amtierende Aufsichtsrat beabsichtigt deshalb, der Hauptversammlung folgende Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen:

a.

Herr Dr. Heikki Lanckriet

b.

Frau Dr. Helge Lubenow

c.

Frau Prof. Franca Ruhwedel

d.

Herr Karlheinz Schmelig

e.

Herr Dr. Jörgen Tielmann

f.

Herr Wilhelm K. T. Zours

Von den Kandidaten hat sich Herr Zours bereit erklärt, für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren.

Maruho Deutschland GmbH unterstützt den Vorschlag des amtierenden Aufsichtsrats. Die Unternehmen der Deutsche Balaton-Gruppe und die Maruho Deutschland GmbH haben sich einmalig verpflichtet, in der kommenden Hauptversammlung für die Wahl der vorgenannten Kandidaten zu stimmen.

Die Biofrontera AG einerseits und Herr Zours und die Unternehmen der Deutsche Balaton-Gruppe andererseits haben sich zudem wechselseitig im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet („Vergleich“), alle zwischen ihnen anhängigen Klageverfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Der Vergleich sieht ferner vor, dass das von der Hauptversammlung der Biofrontera AG am 24.05.2017 unter TOP 6 beschlossene genehmigte Kapital II, das Gegenstand einer anhängigen Anfechtungsklage ist und das ohnehin bis zum 23.05.2022 befristet wäre, auch nach der Klagerücknahme nicht zu nutzen. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft künftig die Möglichkeit zu einer weiteren Kapitalaufnahme hat, wird die Deutsche Balaton AG ein Ergänzungsverlangen zur kommenden Hauptversammlung stellen und die Schaffung entsprechender Kapitalermächtigungen vorschlagen. Nicht Gegenstand des Vergleichs ist eine Überprüfung der Hintergründe des Börsengangs der Biofrontera Inc. in den USA. Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vorgenannten Kandidaten bis spätestens am 31.12.2021 in den Aufsichtsrat der Biofrontera AG gewählt werden.

Anlage – Sprachregelung (englisch):

Leverkusen, November XX, 2021 –

Biofrontera AG has been in mediation proceedings with Mr Wilhelm K. T. Zours and Deutsche Balaton AG for a year in order to find a solution for the settlement of legal disputes and other differences (see ad hoc announcement of 11 September 2020). Mr. Zours is an indirect major shareholder of Biofrontera AG, holding the shares in Biofrontera AG through various companies (hereinafter „ Deutsche Balaton Group „). Another major shareholder is Maruho Deutschland GmbH, a subsidiary of Maruho Co. Ltd, Japan. At the upcoming Annual General Meeting of Biofrontera AG on 14 December 2021, new elections to the Supervisory Board will be held as scheduled. In the course of the mediation process, agreement was reached between the Deutsche Balaton Group and the incumbent Supervisory Board of Biofrontera AG on the candidates for the Supervisory Board. The incumbent Supervisory Board therefore intends to propose the following candidates for election at the Annual General Meeting:

a.

Dr. Heikki Lanckriet

b.

Dr. Helge Lubenow

c.

Mrs. Prof. Franca Ruhwedel

d.

Mr Karlheinz Schmelig

e.

Dr. Jörgen Tielmann

f.

Mr Wilhelm K. T. Zours

Of the above candidates, Mr. Zours declared his willingness to stand for election as Chairman of the Supervisory Board.

Maruho Deutschland GmbH supports the proposal of the incumbent Supervisory Board. The companies of the Deutsche Balaton Group and Maruho Deutschland GmbH have made a one-time commitment to vote in favor of the election of the aforementioned candidates in the upcoming Annual General Meeting. Biofrontera AG, on the one hand, and Mr. Zours and companies of the Deutsche Balaton Group, on the other hand, have also mutually agreed in a settlement („Settlement“) to terminate all lawsuits pending between them by withdrawing their claims. The Settlement also provides that the Authorized Capital II resolved by the Annual General Meeting of Biofrontera AG on 24 May 2017 under agenda item 6, which is the subject of a pending action for rescission and which would in any case be limited until 23 May 2022, is not to be used even after the withdrawal of the action. In order to ensure that Biofrontera AG will be able to raise further capital in the future, Deutsche Balaton AG will apply for an amendment to the agenda of the next shareholders meeting and propose the adoption of a respective authorized capital. The settlement does not include a review regarding the background of the IPO of Biofrontera Inc. in the USA. The settlement is subject to the condition precedent that the aforementioned candidates are elected to the Supervisory Board of Biofrontera AG by 31 December 2021 at the latest.

 

Leverkusen, Januar 2022

Biofrontera AG

Der Vorstand

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