Biotest AG – Beschluss gem. §§ 39a, 39b WpÜG (Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main)

Landgericht Frankfurt am Main

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Az.: 3-05 O 19/​22

Mit Beschluss vom 27.10.2022 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 19/​22 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen, die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:

„Die Stammaktien der Biotest AG (ISIN DE0005227201), die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar der Grifols, S. A. gehören, werden gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Grifols, S. A. gem. §§ 39a Abs. 1 S. 1, 39b Abs. 5 S. 3 WpÜG übertragen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwerde EUR 600,– nicht übersteigt.

Der Gegenstandswert wird für die Gerichtskosten auf EUR 7.500.000,– festgesetzt.“

 

Landgericht Frankfurt am Main

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