Biotest Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Biotest Aktiengesellschaft

Dreieich

– ISIN DE0005227201, DE0005227235 –
– WKN 522720, 522723 –

Einladung zur ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung 2022
ohne physische Präsenz

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am Donnerstag, dem 5. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ), in der Siemensstraße 10,
63303 Dreieich, stattfindenden

ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung

ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein.

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine
geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen
und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Tagesordnung

 
1.

VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES DER BIOTEST AG UND DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES
ZUM 31. DEZEMBER 2021, DES LAGEBERICHTS FÜR DIE BIOTEST AG UND DEN KONZERN, DES BERICHTS
DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 SOWIE DES ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS
ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A ABS. 1, 315A ABS. 1 HGB

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von EUR 791.429,04 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf
19.785.726 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
EUR 791.429,04
Ausschüttung insgesamt EUR 791.429,04
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR
Bilanzgewinn EUR 791.429,04

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2022, fällig.
Die Dividende wird am 10. Mai 2022 ausgezahlt.

3.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
AG, Berlin, Deutschland zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
Dritter ist und ihm insbesondere keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

6.

NEUWAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT

Der Aufsichtsrat der Biotest AG besteht gemäß §§ 96 Abs. 1 4. Alt., 101 AktG, §§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern,
von denen vier von den Aktionären und zwei von den Arbeitnehmern gewählt werden.

Mit der Beendigung dieser Hauptversammlung enden die Amtszeiten der von den Aktionären
gewählten Aufsichtsratsmitglieder Frau Simone Fischer, Herr Xiaoying (David) Gao,
Herr Rolf Hoffmann und Herr Tan Yang. Frau Simone Fischer und Herr Rolf Hoffmann stehen
für eine erneute Amtszeit nicht zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den
Aufsichtsrat zu wählen, jeweils mit einer Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026
beschließen wird:

1)

Frau Uta Kemmerich-Keil, Darmstadt, selbstständige Unternehmensberaterin

2)

Herrn Xiaoying (David) Gao, Naples, FL, USA, selbstständiger Unternehmensberater

3)

Herrn Dr. Bernhard Ehmer, Heidelberg, selbstständiger Unternehmensberater

4)

Herrn Tan Yang, Hongkong, Volksrepublik China, Mitglied des Board of Directors der Creat Resources
Holdings Limited, Australien, Mitglied des Board of Directors der Tiancheng International
Investment Limited, Hongkong/​Volksrepublik China, Mitglied des Board of Directors
der Naga Topco Limited, Vereinigtes Königreich

Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor, die folgenden Personen als Ersatzmitglieder
für die vorgenannten Vertreter der Aktionäre zu wählen:

5)

Herrn David Bell als Ersatzmitglied für Herrn Xiaoying (David) Gao, Aledo, Texas, USA, Leiter Recht
Nordamerika (General Counsel North America) und Chief Corporate Development Officer der GRIFOLS, S.A., Spanien

6)

Herrn Tomás Dagá Gelabert, als Ersatzmitglied für Herrn Tan Yang, Barcelona, Spanien, Mitglied des Board of
Directors und Vice Secretary of the Board der GRIFOLS, S.A., Spanien, Rechtsanwalt
und Partner der Rechtsanwaltssozietät Osborne Clarke, Barcelona, Spanien

Für den Fall, dass das Angebot der GRIFOLS, S.A. an alle Aktionäre der Biotest AG
zum Erwerb aller Stamm- und Vorzugsaktien vom 26. Oktober 2021 (freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot vom 26. Oktober 2021) nach Freigabe der hierfür erforderlichen behördlichen
Genehmigungen und Freigaben vollzogen wird, beabsichtigen Herr Xiaoying (David) Gao
und Herr Tan Yang bei einer Wiederwahl durch die ordentliche Hauptversammlung 2022
ihre Aufsichtsratsmandate niederzulegen. In diesem Fall werden die Herren David Bell
und Tomás Dagá Gelabert bei erfolgter Wahl als Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat
nachrücken.

Entsprechend § 100 Abs. 5 AktG verfügen von den vorgeschlagenen Kandidaten für den
Aufsichtsrat unter anderem Herr Dr. Bernhard Ehmer über Sachverstand auf dem Gebiet
Rechnungslegung und Frau Kemmerich-Keil über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Geschäftsführungsorganen mehrerer international
agierender Unternehmen verfügt Herr Dr. Bernhard Ehmer über Kenntnisse auf dem Gebiet
der Rechnungslegung. Frau Kemmerich-Keil verfügt aufgrund einer früheren Tätigkeit
in der unternehmensinternen Abteilung Abschlussprüfung sowie ihrer Mitgliedschaft
in Prüfungsausschüssen mehrerer Unternehmen über Kenntnisse auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.

Herr Tomás Dagá Gelabert ist Mitglied des Board of Directors der Shanghai RAAS Blood
Products Co., Ltd, einer mit der kontrollierenden Aktionärin der Gesellschaft, der
Creat Group Co., Ltd., verbundenen Gesellschaft. Er ist außerdem Mitglied des Board
of Directors und Vice Secretary of the Board sowie rechtlicher Berater der GRIFOLS,
S.A., die bei Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots vom 26. Oktober
2021 kontrollierende Aktionärin der Gesellschaft wird. Herr David Bell ist Leiter
Recht Nordamerika (General Counsel North America) und Chief Corporate Development
Officer der GRIFOLS, S.A.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung
C. 15 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Frau Uta Kemmerich-Keil:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Aufsichtsratsmitglied der Klosterfrau AG, Zürich
Aufsichtsratsmitglied der Affimed N.V., Heidelberg
Aufsichtsratsmitglied der Karo Pharma AB, Schweden
Aufsichtsratsmitglied der Schott AG, Mainz

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Xiaoying (David) Gao:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Dr. Bernhard Ehmer:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Aufsichtsratsmitglied der Affimed N.V., Heidelberg

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Tan Yang:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrats der Tiancheng (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG,
München, Deutschland

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

(Non-executive) Mitglied des Board of Directors der Creat Resources Holdings Limited,
Australien
(Non-executive) Mitglied des Board of Directors der Tiancheng International Investment
Limited, Hongkong/​Volksrepublik China
(Non-executive) Mitglied des Board of Directors der Naga Topco Limited, Vereinigtes
Königreich

Herr David Bell:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Tomás Dagá Gelabert:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Ausführliche Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite „Investor Relations/​Hauptversammlung 2022“ einsehbar.

7.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES GEMÄSS § 162 AKTG ERSTELLTEN UND GEPRÜFTEN
VERGÜTUNGSBERICHTS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter „ERLÄUTERUNGEN ZU
TAGESORDNUNGSPUNKT 7 – Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021“
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.

ERLÄUTERUNGEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7 – Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das
Geschäftsjahr 2021

Dieser Vergütungsbericht beschreibt das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats von Biotest und erläutert Höhe und Struktur der Vergütung der
Organmitglieder im Geschäftsjahr 2021.

Der Vergütungsbericht richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) und enthält Angaben sowohl nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs
(HGB), der deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) als auch der International Financial
Reporting Standards (IFRS). Weiterhin enthält er die erforderlichen Angaben gemäß
§ 162 AktG zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

Erläuterung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat legt die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Vorstands fest. Die bisher geltenden Regelungen wurden aufgrund des Inkrafttretens
des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) angepasst
und sind von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligt worden. Bei der Ausgestaltung
des Vergütungssystems sowie bei den Festlegungen zu Struktur und Höhe der Vergütung
der einzelnen Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden
Grundsätze berücksichtigt:

 

Die Ausgestaltung der Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet einen wesentlichen
Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie, indem profitablem Wachstum bei gleichzeitiger
Beachtung von Nachhaltigkeitszielen eine besondere Bedeutung zukommt.

Die Struktur der Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass die jeweilige
Leistung angemessen honoriert wird und mögliche Zielverfehlungen zu einer spürbaren
Verringerung der Vergütung führen.

Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine nachhaltige und langfristige Wertsteigerung
der Gesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.

Das System zur Vergütung leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen
des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Interessengruppen, indem
die variable Vergütung an die Entwicklung des Unternehmens und die Umsetzung von strategisch
wichtigen Kurz- und Langfristzielen geknüpft ist.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist transparent und verständlich und in Höhe
und Struktur marktüblich. Sie trägt der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
Rechnung.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt auch die Vergütungsstruktur,
die generell im Unternehmen gilt. Hierfür wird die Vorstandsvergütung mit der Vergütung
der Mitarbeiter verglichen, um die Verhältnismäßigkeit innerhalb der Biotest AG sicherzustellen.

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Biotest AG besteht aus erfolgsunabhängigen
(fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen. Die festen Vergütungsbestandteile
umfassen die Grundvergütung und Nebenleistungen.

Die variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term
Incentive, STI) und einer langfristigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive,
LTI). Die variable Zielvergütung (Auszahlung bei 100 % Zielerreichung) entspricht
insgesamt ca. 55 % der Ziel-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.

Unter der Annahme einer Zielerreichung von jeweils 100 % (Ziel-Gesamtvergütung) ergibt
sich die folgende Struktur für das Verhältnis fixer zu variabler Komponenten im bestehenden
Vergütungssystem:

 
Grundvergütung ohne Altersversorgung: 45 %
Einjährige variable Vergütung STI: 22 %
Mehrjährige variable Vergütung LTI: 33 %

Die folgende Abbildung zeigt die wesentlichen Bestandteile sowie weitere Gestaltungselemente
des Vergütungssystems:

Abbildung 1: Bestandteile des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG in außergewöhnlichen Fällen aber
berechtigt, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen.

Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten

Festvergütung

Die erfolgsunabhängige Grundvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus einem Festgehalt
und marktüblichen Nebenleistungen. Die Höhe orientiert sich an der Erfahrung und dem
Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds sowie an der wirtschaftlichen
Lage und Zukunftsaussichten von Biotest und dem Vergütungsniveau im Wettbewerbsumfeld.
Das jährliche Festgehalt wird für die gesamte Laufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrags
festgelegt und in zwölf gleich hohen Monatsraten ausgezahlt.

Nebenleistungen

Über das Festgehalt hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands Nebenleistungen.
Die Vorstandsmitglieder sind im Rahmen der kollektiven Unfallversicherung der Biotest
AG beruflich und privat versichert. Die Vorstandsmitglieder erhalten ferner einen
Zuschuss zur Sozialversicherung und zur Direktversicherung.

Die Biotest AG hat für die Mitglieder des Vorstands unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung)
mit einem angemessenen Selbstbehalt abgeschlossen. Der Selbstbehalt beläuft sich auf
10 % des Versicherungsfalls, begrenzt auf 150 % der festen jährlichen Vergütung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und entspricht damit den Anforderungen des § 93 Absatz
2 Satz 3 AktG.

Wenn die Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder keine Strafrechtsschutz- und keine
Reisegepäckversicherung abschließt, dann sind die Vorstandsmitglieder so zu stellen,
als wären diese Versicherungen abgeschlossen worden.

Allen Vorstandsmitgliedern wird ein Dienstwagen der Oberklasse zur Verfügung gestellt,
der auch privat genutzt werden kann.

Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten

Einjährige variable Vergütung

Dieser erfolgsabhängige Vergütungsanteil bemisst sich an der Erreichung von Unternehmens-
sowie persönlichen Zielen. In die Ermittlung der unternehmensbezogenen Ziele gehen
das EBIT, der Operational Cashflow und der erzielte Umsatz (alle Kennzahlen nach IFRS)
zu jeweils 20 % ein. EBIT ist das Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern. Als Operational
Cashflow wird der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit inklusive der Änderung
des Working Capitals ohne Zinsen und Steuern bezeichnet.

Abbildung 2: Das STI-Programm im Überblick

Abbildung 3: Bemessung der einjährigen variablen Vergütung

Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter.

Die Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter beruht
auf dem Long-Term Incentive-Programm (LTIP) der Biotest AG. Darin sind neben den Mitgliedern
des Vorstands auch die leitenden Angestellten sowie die Geschäftsführer von Konzernunternehmen
eingebunden, die durch ihre Stellung innerhalb der Gruppe, ihre Entscheidungen, ihre
Führung und ihr Handeln den Erfolg des Unternehmens maßgeblich beeinflussen.

Für die LTIP 2019 und 2020 hat der Aufsichtsrat den Vorständen virtuelle Teilnahmeaktien
zugeteilt. Die Laufzeit beträgt für beide Programme drei Jahre. Der Beginn war jeweils
im Mai des Ausgabejahres und die Laufzeit endet jeweils zum 31. Dezember des dritten
Jahres des jeweiligen Programms. Für das LTIP 2021 wurde anstelle einer Zuteilung
von virtuellen Aktien ein Betrag definiert, der entsprechend der prozentualen Zielerreichung
ausbezahlt wird. Dieses Programm begann im Mai 2021 und endet im Dezember 2024.

LTIP 2019

Die Höhe der Incentive-Zahlung für das LTIP 2019 berechnet sich nach der folgenden
Formel:

Abbildung 4: Berechnungsformel LTIP 2019

Das Verfehlen oder das anteilige Erreichen eines BNL-Ziels verändert den Zielerreichungsfaktor
dagegen nicht. Der maximal erreichbare Erfolgsfaktor für die Erfolgszielkategorie
BNL-Ziele beträgt 0,05.

Der zweite Erfolgsfaktor des LTIP 2019 bezieht sich auf die EBITDA-Marge des Konzerns.
Für jedes Jahr des LTIP 2019 wurde jeweils eine EBITDA-Ziel-Marge festgelegt, die
bei Erreichen den Zielerreichungsfaktor erhöht. Die Zielgrößen der EBITDA-Margen wurden
für das Jahr 2019 aus dem Budget und für die Jahre 2020 und 2021 der strategischen
10-Jahres-Planung entnommen. Auch hier wurden Ziele, die weiter in der Zukunft liegen,
stärker gewichtet. D.h. die Erreichung der EBITDA-Marge in 2019 erhöht den Faktor
um 0,01, während die Erreichung der EBITDA-Marge 2020 und 2021 den Faktor um jeweils
0,02 steigern. Wird die anvisierte EBITDA-Marge um bis zu 10 % unterschritten, so
beträgt der Faktor 0. Für dazwischenliegende Werte wird der Faktor mittels linearer
Interpolation ermittelt. Eine Übererfüllung führt dagegen nicht zu einer weiteren
Erhöhung des Erfolgsfaktors, sodass der maximal erreichbare Erfolgsfaktor für die
Erfolgszielkategorie EBITDA-Marge 0,05 beträgt.

LTIP 2020

Die Höhe der Incentive-Zahlung für das LTIP 2020 berechnet sich nach folgender Formel:

Abbildung 5: Berechnungsformel LTIP 2020

Zur Ermittlung des zweiten Erfolgsfaktors wurden als Messgrößen jährliche Ziele für
das EBIT ohne die Aufwendungen für das BNL-Projekt definiert. Die Zielgröße für 2020
wurde basierend auf dem Wert des Budgets 2020 festgelegt. Für 2021 und 2022 wurden
die Zielwerte der strategischen 10-Jahres-Planung entnommen. Das Erreichen des Zielwertes
erhöht den Erfolgsfaktor um 0,01 für 2020, sowie für 2021 und 2022 um 0,02. Liegt
der tatsächliche Wert 20 % über oder unter dem Zielwert, so erhöht oder reduziert
sich der Faktor. Liegt der tatsächliche Wert mehr als 20 % unter dem Zielwert, so
erfolgt hier keine Steigerung des Zielerreichungsfaktors. Der maximal erreichbare
Erfolgsfaktor für die Erfolgszielkategorie EBIT ohne BNL beträgt 0,06.

Die Incentive-Komponente wird den Teilnehmern nach Ablauf des jeweiligen LTI-Programms
üblicherweise im Mai des Folgejahres ausgezahlt.

LTIP 2021

Das LTIP 2021 zeichnet sich dadurch aus, dass die Zieldefinition auf der strategischen
10-Jahres-Planung basiert und unternehmensbezogene Zielgrößen die Unternehmensentwicklung
über vier Jahre hinweg abbilden. Darüber hinaus werden auch in diesem Programm Ziele
gesetzt, die die Stärkung der Nachhaltigkeitsleistung und Umsetzung der Strategie
sicherstellen.

Die Bemessungsgrundlagen stellen zum einen die unternehmensbezogenen Ziele EBITDA-Marge
(EBITDA/​Umsatz in %) nach IFRS und zum anderen ROCE (EBIT/​Capital Employed in %) dar,
wobei die Gewichtung dieser Faktoren jeweils 30 % beträgt. EBITDA ist als Betriebsergebnis
vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert; der ROCE ist ein Maßstab für die
Kapitalrendite, in dem der EBIT dem Capital Employed als durchschnittlich gebundenem
Kapital gegenübergestellt wird.

Die Erreichung von Nachhaltigkeits- und strategischen Zielen geht mit 40 % in das
LTIP ein.

Abbildung 6: Das LTIP 2021 im Überblick

Abbildung 7: Bemessung der mehrjährigen variablen Vergütung des LTIP 2021

Die Vergütung für die Erreichung der Erfolgsziele erfolgt für die teilnehmenden Vorstände
in bar nach vier Jahren Laufzeit. Somit erfolgt aus dem LTIP, welches in 2021 gestartet
wurde, eine Auszahlung in 2025.

Alle LTI Programme enthalten eine Hold-Back-Klausel für Mitglieder des Vorstands.
Nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats kann die Incentive-Zahlung um bis zu 100
% nach unten korrigiert werden, wenn Biotest auch ohne eigenes Zutun oder Verschulden
des Vorstandsmitglieds trotz Erreichen des Erfolgsfaktors bzw. der Erfolgsziele erheblichen
Schaden genommen hat.

Versorgungszusagen

Für die Mitglieder des Vorstands bestehen Einzelzusagen im Rahmen der bei der Biotest
AG geltenden Altersvorsorge. Die Höhe der Ansprüche ist von der Anzahl der Dienstjahre
und dem anrechnungsfähigen Entgelt abhängig. Hierbei werden bis zu 25 Dienstjahre
rentensteigernd berücksichtigt, wobei die Altersrente auf 30 % des anrechenbaren Entgelts
begrenzt ist. Dieses wird über eine Durchschnittsbildung der letzten fünf Jahre ermittelt.

Wartezeiten sind für die derzeitigen Vorstandsmitglieder nicht vereinbart. Ein Abruf
der Rente kann mit Vollendung des 63. Lebensjahrs erfolgen. Die Unverfallbarkeit der
Ansprüche entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Weiterhin sieht die Altersversorgung der Vorstände auch lebenslange Invaliden- und
Witwenrenten sowie zeitraumbezogene Waisenrenten vor.

Die Bewertung beruht auf versicherungsmathematischen Gutachten nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren,
die durch einen unabhängigen Versicherungsmathematiker angefertigt werden.

Maximalvergütung

Die Maximalvergütung ist der Wert, der einem Vorstandsmitglied insgesamt für ein Geschäftsjahr
maximal zufließen darf. Diese wird durch Kappungsgrenzen nach oben bei der Bemessung
der variablen Vergütungsbestandteile sichergestellt.

Unter Hinzurechnung der jeweiligen Grundvergütung beträgt die Maximalvergütung für
den Vorstandsvorsitzenden damit 2.800 T € und für ein Vorstandsmitglied 2.000 T €.
In diesen Beträgen ist die jeweilige Altersversorgung mit einem Anteil von maximal
15 % enthalten. Die Höhe der Maximalvergütung wurde in der Hauptversammlung 2021 von
den Aktionären gebilligt.

Zusagen in Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Dienstverträge umfassen ferner marktübliche Abfindungsregelungen für den Fall
eines Eigentümer- bzw. Kontrollwechsels (change of control) sowie solche bei einer
vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Biotest AG.
Beide Abfindungsarten sind auf das Zweifache einer Jahresvergütung begrenzt, wobei
bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses eine zusätzliche Deckelung
durch zu erwartende Vergütungen bis zum regulären Dienstzeitende zuzüglich einer Dienstwagenkompensation
besteht.

Abfindungsansprüche sind ausgeschlossen bei Dienstvertragsbeendigung aus wichtigem
Grund, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit oder wenn das Vorstandsmitglied im Zusammenhang
mit dem Eigentümer- bzw. Kontrollwechsels von dritter Seite Zuwendungen oder Wertvorteile
erhält. Ebenso wenig bestehen Abfindungsansprüche für den Fall, dass die vorzeitige
Beendigung eines Dienstvertrags auf Veranlassung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
erfolgt.

Andere einmalige oder wiederkehrende Zusagen mit Ausnahme der oben genannten Pensionszusagen
für den Fall der regulären und vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen
nicht.

Claw-back-Klauseln /​ Rückforderungsrechte

Rückforderungsrechte für bereits gewährte Vergütungsbestandteile bzw. claw-back-Klauseln
sind nicht vereinbart. In Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat einzelvertraglich hiervon
abweichen.

Sonstige Vertragsbestimmungen

Die Übernahme von Aufsichtsrats- oder vergleichbaren Mandaten sowie von weiteren Tätigkeiten/​Nebentätigkeiten
durch Vorstandsmitglieder innerhalb oder außerhalb von Biotest bedarf der Zustimmung
des Aufsichtsrats.

Wettbewerbsverbote sind für die Dauer der Dienstverhältnisse vereinbart, nachvertragliche
Wettbewerbsverbote bestehen nicht. Auch sind keine Karenzentschädigungen vorgesehen.

Zielsetzung und Strategiebezug der Komponenten des Vergütungssystems

 
Komponenten des Vergütungssystems Zielsetzung und Strategiebezug
Allgemeiner Grundsatz Für die Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie sollen hierfür hochqualifizierte
Mitglieder des Vorstands gewonnen und gehalten werden. Daher müssen diese Versorgungsleistungen
wettbewerbsfähig sein im begrenzten Markt für hochqualifizierte Leistungsträger.
Grundgehalt Soll durch eine angemessene Höhe das Grundeinkommen sichern und dadurch auch das Eingehen
unangemessener Risiken verhindern. Die Höhe spiegelt die Rolle im Vorstand, den jeweiligen
Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.
Nebenleistungen und sonstige Sachbezüge Sollen einen Ausgleich von Kosten oder wirtschaftlichen Nachteilen darstellen, die
mit der Vorstandstätigkeit in Verbindung stehen; sollen die Ausübung des Vorstandsmandats
fördern.
Einjährige variable Vergütung (STI) Soll das Erreichen der Unternehmensziele im laufenden Geschäftsjahr sicherstellen;
soll die kontinuierliche und nachhaltige Weiterentwicklung des operativen Geschäfts
fördern; soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung
des Vorstands und der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds unterstützen.
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und die Steigerung des Unternehmenswerts
fördern; soll die Interessen der Aktionäre mit denen der Vorstandsmitglieder verknüpfen;
soll die Anforderungen weiterer Stakeholder einbeziehen.
Versorgungszusagen Sollen ein adäquates Grundeinkommen/​Altersabsicherung sowie Schutz bei Tod und Invalidität
gewährleisten.
Maximale Gesamtvergütung Soll unangemessen hohe Auszahlungen bezogen auf Leistung und Marktüblichkeit vermeiden.
Leistungen bei Vertragsbeendigung Soll einen fairen Interessenausgleich bei gleichzeitigem Einhalten einer definierten
Obergrenze gewährleisten.
Eigentümer- bzw. Kontrollwechsel – Regelung Soll die Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder in Übernahmesituationen sicherstellen.

Abbildung 8: Zielsetzung und Strategiebezug der Komponenten des Vergütungssystems

Vergütung des aktuellen Geschäftsjahres

Gesamtvergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder nach IFRS /​ DRS17

Diese Übersicht zeigt die Berechnung der Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied
mit den jeweils im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich erdienten Beträgen der verschiedenen
Vergütungskomponenten. Der Wert für die variable Vergütung mit langfristigem Anreiz
(LTIP) enthält die bis Ende 2021 erdienten Ansprüche der drei Programme aus 2019,
2020 und 2021.

 
in Tausend € Dr. Michael Ramroth Dr. Georg Floß
2020 2021 2020 2021
Erfolgsunabhängig
Festvergütung 462 555 410 490
Nebenleistungen 61 869 40 41
Summe der erfolgsunabhängigen Komponenten 523 1.424 450 531
Erfolgsabhängig
Ohne langfristige Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):
Einjährige variable Vergütung (STI) – Baranteil 245 314 218 278
Mit langfristiger Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):
Variable Vergütung (LTIP) – Baranteil 345 624 306 554
Summe der erfolgsabhängigen Komponenten 590 938 524 832
Versorgungsaufwand (Service Cost) 442 362 381 363
Gesamtvergütung (erdient in 2021) 1.555 2.724 1.355 1.726
Abzüglich Versorgungsaufwand (Service Cost) 442 362 381 363
Gesamtbezüge (DRS 17) 1.113 2.362 974 1.363

Abbildung 9: Gesamtvergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder nach IFRS
/​ DRS17

Der Versorgungsaufwand (Service Cost) enthält die von den jeweiligen Vorstandsmitgliedern
erdienten arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungsansprüche.

Die oben dargestellte Berechnung ergibt erdiente Gesamtbezüge aller Vorstandsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 3.725 T € (im Vorjahr 2.087 T €). Der Betrag
fällt in 2021 deshalb so hoch aus, weil die Gesellschaft Herrn Dr. Ramroth Kosten
des Russland-Verfahrens in Höhe von 820 T € erstattet hat. Dieser Einmalbetrag ist
als Nebenleistung ausgewiesen. Die Vorstandsvergütung teilt sich in eine erfolgsunabhängige
Komponente in Höhe von 1.955 T € (i. Vj. 973 T €) und eine erfolgsabhängige Komponente
in Höhe von 1.770 T € (i. Vj. 1.114 T €) auf. In die Gesamtbezüge nach DRS 17 ist
der Versorgungsaufwand nicht einzubeziehen.

Gewährte und geschuldete Vergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der gewährten und geschuldeten Vergütung
für das aktuelle und vorherige Geschäftsjahr entsprechend § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG
getrennt nach Vorstandsmitgliedern. Dabei handelt es sich um die Vergütung, die im
jeweiligen Geschäftsjahr fällig ist (geschuldet) und in diesem ausgezahlt wird (gewährt).

Die Gesamtvergütung ist auch hier in die verschiedenen Vergütungskomponenten untergliedert.
Diese Aufstellung zeigt die im jeweiligen Geschäftsjahr einjährige variable Vergütung
sowie die mehrjährige variable Vergütung, die im betreffenden Geschäftsjahr ausbezahlt
wurde.

Ebenfalls enthält sie weitere Angaben, die sich aus § 162 des Aktiengesetzes ergeben.

Die festgelegten Maximalvergütungen von 2.800 T € für den Vorstandsvorsitzenden und
2.000 T € für ein Vorstandsmitglied ebenso wie die sonstigen Bestimmungen des Vergütungssystems
wurden mit jeweiligen Gesamtvergütungen von 1.735 T € für Dr. Ramroth und 807 T €
für Dr. Floß eingehalten.

 
in Tausend € Dr. Michael Ramroth Dr. Georg Floß
2020 2021 Anteil 2020 2021 Anteil
Erfolgsunabhängig
Festvergütung 462 555 32% 410 490 61%
Nebenleistungen 61 869 50% 40 41 5%
Summe der erfolgsunabhängigen Komponenten 523 1.424 82% 450 531 66%
Erfolgsabhängig
Ohne langfristige Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):
Einjährige variable Vergütung (STI) – Baranteil 244 247 14% 216 219 27%
Mit langfristiger Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):
Variable Vergütung (LTIP) – Baranteil 64 64 4% 57 57 7%
Summe der erfolgsabhängigen Komponenten 308 311 18% 273 276 34%
Versorgungsaufwand (Service Cost) 0% 0%
Gesamtvergütung entsprechend § 162 des Aktiengesetzes 831 1.735 100% 723 807 100%

Abbildung 10: Gewährte und geschuldete Vergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Übersicht der Versorgungszusagen für die in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Zur Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche wurden Vermögenswerte in Höhe von 5.623
T € (im Vorjahr 3.624 T €) in den Biotest Vorsorge Trust e. V. übertragen.

 
in Tausend € Anwartschaftsbarwert sämtlicher Pensionszusagen ohne Entgeltumwandlung
nach IFRS
Anwartschaftsbarwert aus Entgeltumwandlungen
nach IFRS
Anwartschafts-
barwert in
Anwartschafts-
barwert in
Anwartschafts-
barwert in
Anwartschafts-
barwert in
2020 2021 2020 2021
Dr. Michael Ramroth 6.427 6.499 996 1.207
Dr. Georg Floß 4.936 5.076
11.363 11.575 996 1.207

Abbildung 11: Übersicht der Versorgungszusagen für die in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen

Für frühere Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen werden vertraglich zugesagte
Pensionen gezahlt. Hierfür sind Pensionsrückstellungen gemäß IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer in Höhe von 8.752 T € (im Vorjahr 10.177 T €) und nach HGB in Höhe von
7.865 T € (im Vorjahr 8.359 T €) gebildet worden. Für alle ehemaligen Vorstandsmitglieder
wurden im Geschäftsjahr 2021 Pensionszahlungen in Höhe von 512 T € (im  Vorjahr 631
T €) geleistet, davon entfallen auf ehemalige Vorstandsmitglieder mit einem Austrittsdatum
größer 10 Jahre 294 T €. In 2021 wurden 77 T € an Herrn Dr. Bernhard Ehmer für das
LTIP 2018 gezahlt, das entspricht einem variablen Anteil von 49 % an seiner Gesamtvergütung
(158 T €). Im Jahr 2020 erhielt Hr. Dr. Ehmer die Auszahlung des STI 2019 in Höhe
von 92 T €, was einem Vergütungsanteil von 53 % entsprach.

Für ehemalige Vorstandsmitglieder bestehen zum 31. Dezember 2021 keine Rückstellungen
im Zusammenhang mit dem LTIP.

Long-Term Incentive-Programm der Vorstandsmitglieder

Die Teilnahme der Vorstände am Long-Term Incentive-Programm ist in der erfolgsabhängigen
Komponente mit dem beizulegenden Zeitwert nach HGB der im jeweiligen Geschäftsjahr
aufgelegten Tranche des LTIP zum Gewährungszeitpunkt enthalten. Der zugehörige IFRS-Wert
wird jeweils in Klammern im Anschluss an den HGB-Wert dargestellt.

An dem nicht-aktienbasierten Programm LTIP 2021 nehmen die Vorstände basierend auf
einem Fixbetrag bei 100 % Zielerreichung teil. Dieser beträgt für Herrn Dr. Michael
Ramroth 428 T € und für Herrn Dr. Georg Floß 380 T €. Für diese Tranche wurde im Jahr
2021 eine Rückstellung in Höhe von 145 T € (147 T €) gebildet. Hiervon entfallen auf
Herrn Dr. Michael Ramroth 77 T € (78 T €) und auf Herrn Dr. Georg Floß 68 T € (69
T €).

An dem nicht-aktienbasierten Programm LTIP 2020 haben die Vorstände mit zugeordneten
virtuellen Aktien teilgenommen (Herr Dr. Michael Ramroth und Herr Dr. Georg Floß jeweils
mit 1.800 Stück). Für diese Tranche wurde eine Rückstellung in Höhe von 400 T € (403
T €) gebildet. Hiervon entfallen auf Herrn Dr. Michael Ramroth 212 T € (214 T €) und
auf Herrn Dr. Georg Floß 188 T € (190 T €).

An dem nicht-aktienbasierten Programm LTIP 2019 haben die Vorstände mit zugeordneten
virtuellen Aktien teilgenommen (Herr Dr. Michael Ramroth und Herr Dr. Georg Floß jeweils
mit 1.800 Stück). Für diese Tranche wurde eine Rückstellung in Höhe von 628 T € (628
T €) gebildet. Hiervon entfallen auf Herrn Dr. Michael Ramroth 333 T € (333 T €) und
auf Herrn Dr. Georg Floß 295 T € (295 T €).

Die genannten IFRS-Rückstellungsbeträge für die LTI-Programme 2019, 2020 und 2021
sind in Summe in der Tabelle der Gesamtvergütung in der Zeile „Variable Vergütung
(LTIP) – Baranteil“ im Jahr 2021 ausgewiesen.

Aus dem nicht-aktienbasierten LTIP 2018, dessen Auszahlungen für das Geschäftsjahr
2021 festgelegt waren, erhielt Herr Dr. Michael Ramroth eine Auszahlung in Höhe von
64 T € und Herr Dr. Georg Floß in Höhe von 57 T €. Diese Beträge wurden in 2021 ausgezahlt
und sind deshalb unter Zeile „Variable Vergütung (LTIP) – Baranteil“ in der Tabelle
„Gewährte und geschuldete Vergütungszuflüsse der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder“
für das Jahr 2021 zu finden.

Horizontalvergleich

Nachfolgend ist der Horizontalvergleich für die Jahre 2017 bis 2021 dargestellt, der
die gewährte und geschuldete Vergütung der aktuell amtierenden und ehemaligen Vorstände
sowie die Ertragskennziffern Umsatzerlöse, EBIT und EBITDA nach IFRS und den Jahresüberschus/​-fehlbetrag
nach HGB darstellt. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird unter „Erläuterung des Vergütungssystems
der Aufsichtsratsmitglieder“ dargestellt.

 
Gesamtvergütung (in Tausend €) Vergütung Vergütung Vergütung Vergütung Vergütung
2017 Verände-
rung zu VJ
2018 Verände-
rung zu VJ
2019 Verände-
rung zu VJ
2020 Verände-
rung zu VJ
2021 Verände-
rung zu VJ
Zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder
Dr. Michael Ramroth (CEO & CFO seit 01.05.2019, davor CFO) 734 -4% 726 -1% 729 0% 831 14% 1.735 109%
Dr. Georg Floß (COO) 473 8% 640 35% 652 2% 723 11% 807 12%
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Dr. Bernhard Ehmer (CEO bis 30.04.2019) 586 9% 725 24% 524 -28% 174 -67% 158 -9%
Prof. Dr. Gregor Schulz (CEO bis 31.12.2014) 130 0% 130 0% 137 5% 137 0% 137 0%
Ertragskennziffern (in Mio. €)
Umsatzerlöse nach IFRS 378 0% 400 6% 419 5% 484 16% 516 7%
EBITDA nach IFRS 13 0% 35 171% 31 -13% 28 -7% –16 -157%
EBIT nach IFRS –9 0% 11 -214% –1 -111% –1 8% –47 -4600%
Operating Cash Flow nach IFRS 38 -33% –44 -215% –28 -37% –8 -71% 34 525%
Jahresüberschuss/​-fehlbetrag der Biotest AG nach HGB –38 -394% 112 395% –35 -131% –38 -9% –67 -76%

Abbildung 12: Horizontalvergleich (Gegenüberstellung der gewährten und geschuldeten
Vorstandsvergütung im jeweiligen Geschäftsjahr zur Ertragslage der Biotest-Gruppe)

Vertikalvergleich

In Abbildung 13 ist die gewährte und geschuldete durchschnittliche Vergütung des Vorstands
und aller Mitarbeitenden der Biotest AG auf Basis von Vollzeitäquivalenten sowie die
Relation „Vorstand zu Mitarbeitende“ dargestellt. Die Aufstellung enthält auch die
im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte einjährige und mehrjährige variable Vergütung.
Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist die Erleichterungsvorschrift in Anspruch genommen
worden.

 
Angaben in T € Ø Vergütung Ø Vergütung
2020 2021 Veränderung
Vorstand 777 1.271 64%
Alle Mitarbeitenden (ohne Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) 82 84 2%
Relation Vorstand zu Mitarbeitende (manager to worker payratio) 9,4 15,2 61%

Abbildung 13: Vertikalvergleich

Erläuterung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem gilt seit dem 1. Juli 2018. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist
in der Satzung geregelt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung von 40 T €. In
Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitz
und die Stellvertretung sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen auf
Grund des erhöhten Zeitaufwands. Die Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt
120 T €, für den Stellvertreter 60 T €. Mitglieder in Aufsichtsratsausschüssen erhalten
zusätzlich eine feste Jahresvergütung von 4 T € für jede Ausschussposition, die sie
innehaben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 15 T €, der Vorsitzende
jedes sonstigen Ausschusses 7,5 T €. Die Obergrenze der Aufsichtsratsvergütung ergibt
sich je nach Funktion im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen für das jeweilige
Aufsichtsratsmitglied aus der Summe der einzelnen Vergütungsbestandteile.

Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine feste Vergütung vorsieht,
stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und stellt ein Gegengewicht zur Struktur
der Vorstandsvergütung dar, die im Wesentlichen variabel und auf die Strategie der
Biotest AG ausgerichtet ist. Damit fördert die Aufsichtsratsvergütung eine langfristige
Entwicklung der Biotest-Gruppe.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Biotest AG sind wie die Mitglieder des Vorstands
in die konzernübergreifende Vermögensschadenhaftpflicht-Gruppenversicherung (D&O-Versicherung)
eingebunden. Biotest übernimmt die hierfür fälligen Versicherungsprämien für alle
Mitglieder des Aufsichtsrats. Des Weiteren sind zwei Aufsichtsratsmitglieder über
die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung privathaftpflichtversichert und ein
Aufsichtsratsmitglied ist im Rahmen der Gruppenunfallversicherung der Biotest AG beruflich
und privat versichert. Weitere Sachleistungen werden nicht gewährt.

Vergütung im aktuellen Geschäftsjahr

Die wertmäßigen Angaben zur Vergütung des Aufsichtsrats berücksichtigen die Erstattung
der auf die Aufsichtsratsvergütung teilweise zu zahlenden Umsatzsteuern.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 sowie
in den Vorjahren die jeweils aufgeführten Beträge:

 
in Tausend € Gesamtbezüge Gesamtbezüge Gesamtbezüge Gesamtbezüge Gesamtbezüge
2017 Verände-
rung zu VJ
2018 Verände-
rung zu VJ
2019 Verände-
rung zu VJ
2020 Verände-
rung zu VJ
2021 Verände-
rung zu VJ
Zum 31.12.2021 amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats
Rolf Hoffmann (Vorsitzender seit dem 30.08.2017) 25 0% 106 324% 135 27% 133 -1% 132 -1%
Tan Yang (stellv. Vorsitzender seit dem 01.03.2018) 0% 50 0% 72 44% 69 -4% 68 -1%
Jürgen Heilmann (seit 22.09.2011) 24 0% 34 42% 44 29% 44 0% 44 0%
Simone Fischer (seit 12.02.2020) 0% 0% 0% 49 0% 55 12%
David (Xiaoying) Gao (seit 08.05.2020) 0% 0% 0% 26 0% 40 54%
Salome Drechsler (seit 01.10.2021) 0% 0% 0% 0% 11 0%
Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats
Kerstin Birkhahn (bis 30.09.2021) 20 0% 34 70% 44 29% 44 0% 33 -25%
Dr. Cathrin Schleussner (bis 08.05.2020) 41 0% 37 -10% 48 30% 17 -65% -100%
Christine Kreidl (bis 04.01.2020) 12 0% 47 292% 59 26% 1 -98% -100%
Kurt Hardt (bis 28.02.2018) 10 0% 4 -60% -100% 0% 0%
Dr. Alessandro Banchi (bis 30.08.2017) 50 -34% -100% 0% 0% 0%
Thomas Jakob (bis 30.08.2017) 16 -33% -100% 0% 0% 0%
Dr. Christoph Schröder (bis 30.08.2017) 23 -32% -100% 129% -5% 0%
Summe 221 1% 312 41% 402 129% 383 -5% 383 0%

Abbildung 14: Vergütung des Aufsichtsrats

Der Anteil der fixen Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied an der Gesamtvergütung
beträgt 100 %. Neben den aufgeführten Aufsichtsratsvergütungen wurden in den Geschäftsjahren
2021 und 2020 für die Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats weitere Leistungen im
Rahmen ihres Arbeitnehmerverhältnisses aufwandswirksam erfasst. Die Höhe der Bezüge
richtet sich nach tarifvertraglichen Regelungen bzw. den in der Gesellschaft geltenden
Gehaltsstufen für außertarifliche Mitarbeiter.

Aufgrund der Darstellung in Tausend Euro können sich bei der Addition der oben dargestellten
Beträge Rundungsdifferenzen von +/​– einer Stelle ergeben.

 
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Dr. Michael Ramroth

Vorsitzender des Vorstands

Dr. Jörg Schüttrumpf

Mitglied des Vorstands

Dr. Georg Floß

Mitglied des Vorstands

Rolf Hoffmann

Vorsitzender des Aufsichtsrats

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Frankfurt am Main, den 18. März 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Bock

Wirtschaftsprüfer

Dolibasic

Wirtschaftsprüferin

 

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020,
S. 570) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 67 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August
2022 verlängert wurde (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“), hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege
der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit
des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, eines mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notars, des Aufsichtsrats, soweit dieser nicht von
seiner Möglichkeit der Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung Gebrauch macht,
sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Ort der Hauptversammlung in der
Siemensstraße 10, 63303 Dreieich, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie die Vollmachtserteilung werden
schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) ermöglicht.
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 haben verbindlichen
Charakter und die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden
Charakter; es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen
oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erheben. Die Hauptversammlung wird auf folgender Internetseite übertragen:

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren
Aktionärsrechten.

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz („virtuelle Hauptversammlung“)
und Ausübung des Stimmrechts über elektronische Kommunikation

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
– soweit ein solches besteht – über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl)
sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
anmelden und einen von ihrem Letztintermediär erstellten besonderen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes übermitteln.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also auf den 14. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) beziehen. Erforderlich ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Biotest
AG bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse zugehen:

 

Biotest AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren,
um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs
nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten Stimmkarten mit Informationen über
den elektronischen Zugang („virtuelle Stimmkarten“) für die virtuelle Hauptversammlung übersandt.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Stammaktionäre berechtigt. Den Vorzugsaktionären
steht nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu.

Verfahren bei Stimmabgabe über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl)
und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten

Da die virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz stattfindet, können Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die
Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung erfolgt über das
passwortgeschützte Biotest InvestorPortal unter der Adresse

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

Ihr Stimmrecht können Sie über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl)
ebenfalls über das InvestorPortal ausüben. Die Abgabe, Änderung oder der Widerruf
elektronischer Briefwahlstimmen ist vor und während der Hauptversammlung bis zu dem
Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung
über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts,
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, vertreten lassen. Zusätzlich bieten wir unseren Stammaktionären
die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
an. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die oben dargestellten Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform
(§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform
(§ 126b BGB).

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann,
erhalten die Stammaktionäre mit der virtuellen Stimmkarte. Dieses steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite „Investor Relations/​Hauptversammlung 2022“ zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens
4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse der Gesellschaft übermittelt werden:

 

Biotest AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen
ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen können Besonderheiten
gelten. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld
der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, das auf der virtuellen Stimmkarte abgedruckte Formular zur Erteilung der
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die
Adresse der

 

Biotest AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bis zum Mittwoch, dem 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), dort eingehend zu übersenden.

Die Nutzung des InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten
erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne
Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an
der Abstimmung teilnehmen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur
Einreichung von Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen
entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/​1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz
3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212), (iii) per E-Mail und (iv) per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten
und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine
spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Erklärung eines Widerspruchs

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären,
die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl)
oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.

Hierzu steht den Aktionären folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: HV2022@biotest.com

Aktionäre werden aufgefordert, bei Erklärung des Widerspruchs einen Nachweis ihrer
Aktionärseigenschaft z.B. in Form ihrer Stimmkartennummer, des vollständigen Namens
des Aktionärs und ggf. des Bevollmächtigten, zu übermitteln.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und
erhält die Widersprüche hierüber.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind
EUR 1.978.572,60) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000
Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse
zugehen:

 

Biotest AG
Vorstand
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung
bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

 

Biotest AG
Investor Relations
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
oder per E-Mail an: HV2022@biotest.com

Innerhalb der gesetzlichen Frist, d. h. bis zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
eingehende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

zugänglich gemacht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite
veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz

Jedem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem, der sich zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldet hat, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Recht, Fragen
im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen, eingeräumt. Der Vorstand hat
vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind.

Fragen sind bis zum 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über das Biotest InvestorPortal
auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

einzureichen.

Ein Auskunftsrecht ist mit dem Recht, Fragen einzureichen, abweichend von § 131 Abs.
1 AktG nicht verbunden. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freien Ermessen entscheiden,
wie er Fragen beantwortet, § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz.

Wir bitten zu beachten, dass den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten in diesem
Jahr gemäß § 1 Abs, 2 COVID-19-Gesetz zwar die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
über elektronische Zuschaltung ermöglicht wird, dass ihnen über das beschriebene Fragerecht
hinaus aber kein umfassendes Auskunfts- und Rederecht per Bild- und Tonübertragung
eingeräumt wird.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und
ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/​oder seines Bevollmächtigten zu
nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im InvestorPortal
nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 39.571.452,00. Es ist eingeteilt in insgesamt 39.571.452 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, davon
19.785.726 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie 19.785.726 Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 126 Abs. 1 § 127,
122 Abs. 2 AktG und in Abweichung von § 131 Abs. 1 AktG gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz
befinden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

zugänglich gemacht.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Alle Aktionäre der Gesellschaft und deren Bevollmächtigte, die sich zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am Donnerstag,
5. Mai 2022, ab 10:00 Uhr (MESZ) im Internet unter der Adresse

https:/​/​www.biotest.com/​de/​de/​investor_​relations/​hauptversammlung_​2022.cfm

verfolgen.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten
umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse,
den jeweiligen Aktienbestand, die Stimmkartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.
Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck
der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an
der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz.
1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister
und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen
werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären
und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen
Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III
DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.

Ihre Rechte können Sie unter den folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

 

Biotest AG
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
Telefon: +49- (0)6103 – 801 0
E-Mail: HV2022@biotest.com

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

 

ISiCO Datenschutz GmbH
Sebastian Schneider
E-Mail: datenschutz@biotest.com

 

Dreieich, im März 2022

Biotest Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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