Blue Cap AG – Hauptversammlung 2018

Blue Cap AG

München

WKN A0JM2M
ISIN DE000A0JM2M1

Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre

Die Aktionäre der Blue Cap AG werden hiermit zu der am

Freitag, 6. Juli 2018, um 11.00 Uhr,

im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europasaal,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Blue Cap AG zum 31. Dezember 2017 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts für die Blue Cap AG und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Blue Cap AG aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe von € 43.718.558,47

a)

einen Teilbetrag von € 3.980.000,00 zur Zahlung einer Dividende von € 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und

b)

den verbleibenden Restbetrag von € 39.738.558,47 auf neue Rechnung vorzutragen.

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt insgesamt derzeit 3.980.000 dividendenberechtigte Stückaktien. Sollte sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern, so wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von € 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 11. Juli 2018, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2013/I gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung der Blue Cap AG sowie über entsprechende Satzungsänderungen

Die gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Blue Cap AG bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 2013/I) läuft am 31. Juli 2018 aus. Um diesbezüglich der Gesellschaft auch über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus zukünftig neben den bereits vorhandenen genehmigten Kapital wieder eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag das genehmigte Kapital 2013 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 09. August 2013 beschlossene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 2013/I) sowie die in derselben Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts werden aufgehoben; § 4 Absatz 3 wird ebenfalls aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird bis zum 30. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 790.000,00 (in Worten: Euro siebenhundertneunzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht“).

c)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft;

(c)

wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der Blue Cap AG nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;

(d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 30. Juni 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

d)

Satzungsänderung

§ 4 Absatz 3 der Satzung der Blue Cap AG wird vollständig neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt:

„(3)

Der Vorstand ist bis zum 30. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 790.000,00 (in Worten: Euro siebenhundertneunzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht“).

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft;

(c)

wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der Blue Cap AG nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;

(d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 30. Juni 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Blue Cap AG als Organträger und der Neschen Coating GmbH als Organgesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 07. Mai 2018 zwischen der Blue Cap AG als Organträger (Obergesellschaft) und der Neschen Coating GmbH mit Sitz in Bückeburg als Organgesellschaft (Untergesellschaft) wird zugestimmt.

Der Ergebnisabführungsvertrag vom 07. Mai 2018 hat nachfolgenden Wortlaut:

„Ergebnisabführungsvertrag
zwischen der
1.

Blue Cap AG mit Sitz in München, Ludwigstraße 11, 80539 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 162137

– im Folgenden auch „Blue Cap“ oder „Obergesellschaft“ genannt –

und der

2.

Neschen Coating GmbH mit Sitz in Bückeburg, Hans-Neschen-Straße 1, 31675 Bückeburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter HRB 201284

– im Folgenden auch „Neschen Coating“ oder „Untergesellschaft“ genannt –
V.

Vorbemerkung

Im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen ist unter HRB 201284 die Neschen Coating mit Sitz in Bückeburg eingetragen. Das Stammkapital der Neschen Coating beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital ist voll einbezahlt. Die Geschäftsanteile an der Neschen Coating werden von der alleinigen Gesellschafterin, der Blue Cap, wie folgt gehalten:

Lfd. Nr. des Geschäftsanteils Gesellschafter Nennbetrag des Geschäftsanteils
(in Euro)
Gesamtbetrag der Geschäftsanteile
(in Euro)
1 bis 25.000 Blue Cap AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 162137 jeweils 1,0 25.000
1.

Gewinnabführung

1.1

Die Neschen Coating verpflichtet sich, entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, ihren gesamten Gewinn an die Blue Cap abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 1.2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der entsprechend § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Der Betrag der Abführung darf in analoger Anwendung den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.

1.2

Die Neschen Coating kann mit Zustimmung der Blue Cap Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von Blue Cap aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach vorstehendem Satz, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines Gewinnvortrages, der aus der Zeit vor dem Beginn dieses Vertrages stammt, ist ausgeschlossen.

1.3

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig.

2.

Verlustübernahme

2.1

Die Blue Cap ist gegenüber der Neschen Coating entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

2.2

Ziff. 1.3 S. 1 gilt für die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht am Bilanzstichtag der Neschen Coating und ist mit seiner Entstehung fällig.

3.

Wirksamwerden und Dauer

3.1

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Blue Cap AG und der Gesellschafterversammlung der Neschen Coating abgeschlossen. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Neschen Coating wirksam.

3.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres der Neschen Coating mit einer Frist von sechs Monaten zu einem Zeitpunkt gekündigt werden, der mindestens fünf (Zeit-)Jahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres liegt, für das er erstmals gemäß Ziffer 1.3 dieses Vertrages gilt. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

3.3

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a)

wenn die Blue Cap nicht mehr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an der Neschen Coating beteiligt ist oder der Blue Cap nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Neschen Coating zustehen; oder

b)

im Falle der Verschmelzung, Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Beteiligung an der Neschen Coating oder im Falle der Liquidation der Neschen Coating; oder

c)

im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation oder vergleichbarer Rechtsakte der Blue Cap.

Die Blue Cap ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.

3.4

Wenn der Vertrag endet, hat die Blue Cap den Gläubigern der Neschen Coating entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

4.

Schlussbestimmung

4.1

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch die wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Die gilt entsprechend für Regelungslücken.

4.2

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

München, den 07. Mai 2018 Bückeburg, den 07. Mai 2018
_____________________________ _____________________________
Blue Cap AG Neschen Coating GmbH“

Der Vorstand der Blue Cap AG und die Geschäftsführung der Neschen Coating GmbH haben gemäß § 293a Abs. 1 AktG einen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die in diesem Tagesordnungspunkt Ziff. 7 vorgeschlagene Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag vom 07. Mai 2018 zwischen der Blue Cap AG als Organträger (Obergesellschaft) und der Neschen Coating GmbH mit Sitz in Bückeburg als Organgesellschaft (Untergesellschaft) erstattet. Da sich alle Geschäftsanteile der Neschen Coating GmbH in der Hand der Blue Cap AG befinden, bedarf es weder der Prüfung des Gewinnabführungsvertrages noch der Erstattung eines Prüfungsberichtes.

Bericht an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands zu der unter Ziffer 6 der Tagesordnung genannten Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018 und zu der dort vorgesehenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz)

Unter Tagesordnungspunkt 6 soll ein neues genehmigtes Kapital 2018 von insgesamt Euro 790.000,00 im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden, das bis zum 30. Juni 2023 befristet sein soll. Das neue genehmigte Kapital 2018 tritt neben das weiterhin bestehende genehmigte Kapital 2014 in Höhe von aktuell EUR 130.000,00, das genehmigte Kapital 2015 in Höhe von aktuell EUR 570.000,00 und genehmigte Kapital 2016 in Höhe von aktuell EUR 500.000,00. Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll auch das neue genehmigte Kapital 2018 insgesamt sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.

Die Gesellschaft als Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, sich auch zukünftig an Unternehmen zu beteiligen oder Unternehmen bzw. Unternehmensteile zu erwerben. Dadurch soll zusätzlich der Wert der Aktie der Gesellschaft gesteigert werden. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zurückgreifen kann.

Barkapitalerhöhung

Im Falle der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Aktiengesetz genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung seines solches mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie beim direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitut(e) an der Ausgabe der Aktien an die Aktionäre beteiligt.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10% des vorhandenen Grundkapitals übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Dies führt im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen zu höheren Emissionserlösen. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz wird der Vorstand die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.

Der Bezugsrechtsausschluss darf weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10% des bestehenden Grundkapitals überschreiten. Durch diese Vorgaben wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen den Schutzbedürfnissen der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Sachkapitalerhöhung

Im Zusammenhang mit der Absicht der Gesellschaft, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteile zu erwerben, bedarf die Gesellschaft auch der Möglichkeit, derartige Akquisitionen durch Aktien finanzieren zu können.

Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren. Um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, können oder sollen die im Rahmen der Akquisition von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu zahlenden Gegenleistungen – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur – oft nicht mehr in Geld erbracht werden. Auch kann der Veräußerer Wert darauf legen, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, weil dies für ihn günstiger sein kann.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteile, Forderungen gegen die Gesellschaft, Patente, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen oder eine einen Betrieb bildende Gesamtheit von Wirtschaftsgütern gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die Möglichkeit, Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Hierfür muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Da derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch Ausgabe von Aktien zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Zwar kommt es bei einem Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der Beteiligungsquote der Aktionäre; die Nutzung von Aktien als Akquisitionswährung sowie zur Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft wäre jedoch bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht möglich.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Gewährung von Bezugsrechten auf neue Aktien an Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Der Vorstand soll des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde.

Dieser Bezugsrechtsausschluss ist nicht zuletzt deshalb erforderlich und angemessen, um die genannten Personen im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. Durch den Bezugsrechtsausschluss kann den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten so ein Bezugsrecht auf neue Aktien in gleicher Weise gewährt werden, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Durchführung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten. Die Inhaber werden mit anderen Worten behandelt, als seien sie bereits Aktionär. Hierdurch wird vor allem eine Platzierung von Wandlungs-/Optionsschuldverschreibungen am Kapitalmarkt erleichtert.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 Aktiengesetz i.V.m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen daher nachfolgende Hinweise freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Blue Cap AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend benannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und ihre Berechtigung durch einen besonderen, durch das depotführende Institut ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben.

Blue Cap AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Fax-Nr.: + 49-(0)8195-9989664
E-Mail: bluecap2018@itteb.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, das ist der 15. Juni 2018 (0.00 Uhr) („Nachweisstichtag“), und muss der Gesellschaft mit der Anmeldung unter der obigen Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2018 (24.00 Uhr) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz gilt im Verhältnis zur Blue Cap AG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen es sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 Aktiengesetz) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Blue Cap AG an die Adresse Blue Cap AG, Investor Relations, Ludwigstraße 11, 80539 München, bzw. per Telefax unter der Telefaxnummer + 49 (0)89 288 909 – 19 oder auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: hv2018@blue-cap.de

Stimmrechtsvertretung

Als Service bietet die Blue Cap AG ihren Aktionären wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Verfahrensanträgen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich rechtzeitig unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse

http://www.blue-cap.de

im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung oder können direkt bei der Gesellschaft schriftlich unter der Anschrift: Blue Cap AG, Investor Relations, Ludwigstraße 11, 80539 München, bzw. per Telefax unter der Telefaxnummer + 49 (0)89 288 909 – 19 bzw. per E-Mail an

hv2018@blue-cap.de

angefordert werden.

Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 05. Juli 2018, 14.00 Uhr, – an die Gesellschaft bei oben genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingehend – zurückzusenden, andernfalls können diese nicht berücksichtigt werden.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die nachfolgenden Unterlagen können vom Tag der Einberufung an im Internet unter

http://www.blue-cap.de

im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt:

der Jahresabschluss der Blue Cap AG, der Konzernabschluss, der Lagebericht für die Blue Cap AG, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2017

der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns

der Bericht des Vorstands zu der unter Ziffer 6 der Tagesordnung vorgesehenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Blue Cap AG und der Neschen Coating GmbH vom 07. Mai 2018

die Jahresabschlüsse der Blue Cap AG, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte für die Blue Cap AG und die Konzernlageberichte jeweils für die Geschäftsjahre 2015 und 2016

die Jahresabschlüsse der Neschen Coating GmbH für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017,

die Lageberichte der Neschen Coating GmbH für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 (für das Geschäftsjahr 2015 war die Neschen Coating GmbH als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichtes befreit), sowie

der nach § 293a Abs. 1 AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Blue Cap AG und der Geschäftsführung der Neschen Coating GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag vom 08. Mai 2018

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz

Die Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

Blue Cap AG
– Investor Relations –
Ludwigstraße 11
D-80539 München
Fax-Nr.: + 49 (0)89 288 909 – 19

Die Blue Cap AG wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

www.blue-cap.de

im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ veröffentlichen, wenn sie der Blue Cap AG spätestens bis zum 21. Juni 2018 bis 24.00 Uhr unter der oben genannten Adresse oder Fax-Nummer zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Hinweis zum Datenschutz

Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. In unserer Datenschutzrechtlichen Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und Aktionärsvertreter zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise können im Internet unter

http://www.blue-cap.de

im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt.

 

München, im Mai 2018

Blue Cap AG

Der Vorstand

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