(„Squeeze-Out“) an ehemalige Aktionäre der DAB Bank AG („DAB“) nach Beendigung des gerichtlichen Spruchverfahrens DAB Bank AG 5HK 13182/15, 31 Wx 366/17
BNP Paribas S.A. Niederlassung DeutschlandNürnbergNachbesserungszahlung aufgrund einer erhöhten Barabfindung („Squeeze-Out“) an ehemalige
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1. |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG München I vom 30.06.2017 |
2. |
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. |
3. |
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Darüber hinaus |
4. |
Der Geschäftswert wird in Abänderung der Ziff. III des landgerichtlichen Beschlusses |
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss des
Oberlandesgerichts München ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die
Barabfindung „Nachbesserung“) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG
bekannt gegeben: Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung
ist zentralisiert bei der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. – Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre
der DAB Bank AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die
ehemaligen Aktionäre, die zur Abfindung berechtigt sind und die
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ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren |
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inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen |
Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z. B.
aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine
Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht
an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die BNP Paribas S.A. Niederlassung
Deutschland über die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die BNP Paribas S.A.
Niederlassung Deutschland behält sich vor, nicht entgegengenommene Barabfindungs-
und Nachbesserungsbeträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Nürnberg unter
Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Zusätzlich zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag unter Anrechnung
geleisteter Zahlungen hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 29. Juli 2015 zu
zahlen.
Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre,
deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung
eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, provisions- und spesenfrei sein. Kosten
und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen
Berechtigten selbst zu tragen.
Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die
Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die
steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der
Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre
gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung
zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen
Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. Bei weiteren, von den Depotbanken
nicht aufzuklärenden Rückfragen können sich die Depotbanken an die als Abwicklungsstelle
fungierende BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. – Zweigniederlassung Frankfurt
am Main wenden.
Nürnberg, im Februar 2022
BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland
Der Vorstand