BNP Paribas S.A. Niederlassung – Nachbesserungszahlung aufgrund einer erhöhten Barabfindung

(„Squeeze-Out“) an ehemalige Aktionäre der DAB Bank AG („DAB“) nach Beendigung des gerichtlichen Spruchverfahrens DAB Bank AG 5HK 13182/15, 31 Wx 366/17

 

 

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland

Nürnberg

Nachbesserungszahlung aufgrund einer erhöhten Barabfindung („Squeeze-Out“) an ehemalige
Aktionäre der DAB Bank AG („DAB“) nach Beendigung des gerichtlichen Spruchverfahrens

Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2015 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre
der DAB Bank AG, München, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 4,78
je Aktie auf die Hauptaktionärin, die damalige BNP Paribas Beteiligungsholding AG,
München, (nunmehr nach Verschmelzung BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland) übertragen.

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der DAB Bank AG, München, auf die Hauptaktionärin BNP Paribas Beteiligungsholding
AG, München, hat das Landgericht München I (Az. 5HK 13182/​15) mit Beschluss vom 30.
Juni 2017 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der DAB Bank AG auf EUR 6,59 je Aktie festgesetzt. Das Oberlandesgericht München (31
Wx 366/​17) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 auf die von der BNP Paribas S.A.
Niederlassung Deutschland als Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde den Beschluss
des Landgerichts München I dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin
an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf
EUR 5,26 je Aktie festgesetzt wird. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München die
Beschwerde der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland als Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist nunmehr rechtskräftig und wird hiermit
gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gemacht: In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit
der Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre der DAB Bank AG Coriolix Capital
GmbH u. a. Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte u. a.: Rechtsanwälte Arendts,
Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald gegen BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, Bahnhofstraße 55, 90402 Nürnberg, Antragsgegnerin und
Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance, Königsallee
59, 40215 Düsseldorf, Rechtsanwalt Moritz Graßinger, Fürstenfelder Straße 13, 80331
München – Gemeinsamer Vertreter, der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten
Aktionäre (§ 6 SpruchG) – hat das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht
Amslinger und die Richterin am Landgericht Dorn am 19. Januar 2022 beschlossen:

 
1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG München I vom 30.06.2017
in Ziff. I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen
Aktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf € 5,26 je Aktie festgesetzt
wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Darüber hinaus
trägt die Antragsgegnerin 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller
im Beschwerdeverfahren.

4.

Der Geschäftswert wird in Abänderung der Ziff. III des landgerichtlichen Beschlusses
vom 30.06.2017 für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren
auf jeweils € 3.628.445,76 festgesetzt. Der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin
an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten
ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung wird ebenfalls für beide Instanzen jeweils
auf € 3.628.445,76 festgesetzt.

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss des
Oberlandesgerichts München ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die
Barabfindung „Nachbesserung“) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG
bekannt gegeben: Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung
ist zentralisiert bei der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. – Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre
der DAB Bank AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die
ehemaligen Aktionäre, die zur Abfindung berechtigt sind und die

 

ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren
ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten,
brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen, sie
erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch
ihr jeweiliges Kreditinstitut; die Gutschrift wird voraussichtlich am 03. März 2022
erfolgen; sowie

inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen
bis Anfang März 2022 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten,
ihrem damaligen depotführenden Institut, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt
wurde, schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der
Nachbesserung bekanntzugeben. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank
bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Barabfindung ausgezahlt
wurde.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z. B.
aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine
Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht
an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die BNP Paribas S.A. Niederlassung
Deutschland über die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die BNP Paribas S.A.
Niederlassung Deutschland behält sich vor, nicht entgegengenommene Barabfindungs-
und Nachbesserungsbeträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Nürnberg unter
Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Zusätzlich zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag unter Anrechnung
geleisteter Zahlungen hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 29. Juli 2015 zu
zahlen.

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre,
deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung
eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, provisions- und spesenfrei sein. Kosten
und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen
Berechtigten selbst zu tragen.

Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die
Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die
steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der
Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre
gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung
zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen
Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. Bei weiteren, von den Depotbanken
nicht aufzuklärenden Rückfragen können sich die Depotbanken an die als Abwicklungsstelle
fungierende BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. – Zweigniederlassung Frankfurt
am Main wenden.

 

Nürnberg, im Februar 2022

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland

Der Vorstand

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