B&O Service AG, Bad Aibling – Veröffentlichung gemäß § 183a Abs. 2 AktG (31.250 neue Aktien)

B&O Service AG

Bad Aibling

Veröffentlichung gemäß § 183a Abs. 2 AktG

Die Hauptversammlung der B&O Service AG mit Sitz in Bad Aibling, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 17537 („Gesellschaft“) vom 29.03.2022 hat beschlossen,
das Grundkapital der Gesellschaft gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von 31.250 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien um EUR 31.250,00 zu erhöhen.

Gegenstand der Sacheinlage sind

 

der Geschäftsanteil an der B&O Die Handwerker GmbH mit Sitz in Berlin mit der laufenden
Nummer 3 im Nennbetrag von EUR 3.000,-;

der Geschäftsanteil an der B&O Service Berlin GmbH mit Sitz in Berlin mit der laufenden
Nummer 5.2 im Nennbetrag von EUR 11.000,-; und

der Geschäftsanteil an der B&O Assistance GmbH mit Sitz in Lutherstadt Eisleben mit
der laufenden Nummer 3 im Nennbetrag von EUR 1.250,-;

(zusammen die „Sacheinlage“).

Der Wert der Sacheinlage erreicht mindestens den geringsten Ausgabebetrag im Sinn
von § 9 Abs. 1 AktG der dafür gewährten 31.250 Aktien der B&O Service AG in Höhe von
EUR 31.250,00. Dies ergibt sich aufgrund einer Bewertung, die von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, einem unabhängigen, ausreichend vorgebildeten und erfahrenen Sachverständigen
nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstellt wurde und deren Bewertungsstichtag
nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.

Die Bewertung der Sacheinlage erfolgte nach dem Substanzwertverfahren auf Basis der
dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Jahresabschlüsse der B&O Die Handwerker
GmbH, der B&O Service Berlin GmbH und der B&O Assistance GmbH jeweils zum 30.06.2021
sowie der zum 28.02.2022 erfolgten Zwischenabschlüsse der B&O Die Handwerker GmbH,
der B&O Service Berlin GmbH und der B&O Assistance GmbH. Der ermittelte Wert der Sacheinlage
entspricht hiernach mindestens dem geringsten Ausgabebetrag. Von einer Prüfung der
Sacheinlage wird gemäß § 183a Abs. 1 AktG abgesehen, da die Voraussetzungen des §
33a AktG vorliegen.

Der Vorstand erklärt, dass der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der
dafür zu gewährenden Aktien mit EUR 31.250,00 erreicht und überschreitet sowie dass
anzunehmen ist, dass der Wert der Sacheinlage am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung
mindestens dem vom Sachverständigen ermittelten Wert entspricht.

Der Vorstand versichert, dass Umstände, die darauf hindeuten, dass der Wert der Vermögensgegenstände
(also der Sacheinlage) am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung aufgrund neuer oder
neu bekanntgewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen
angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.

 

Bad Aibling im Mai 2022

 

Der Vorstand

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