BörseGo AG
München
WKN A0S9QZ
ISIN DE000A0S9QZ8
Eindeutige Kennung des Ereignisses: BOG072022oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 15. Juli 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum am Sitz der Gesellschaft, Balanstraße 73, Haus 11/3. OG, 81541 München, im Internet übertragen.
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie wird die diesjährige Hauptversammlung virtuell ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme unter III. dieser Einladung.
I. TAGESORDNUNG
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für die BörseGo AG zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den (freiwilligen) Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. |
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der BörseGo AG für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.703.512,55 in Höhe von EUR 1.008.000,00 in die Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe von EUR 695.512,55 als Gewinn vorzutragen. |
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen. |
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen. |
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen. |
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TOP 6 |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, nachfolgenden Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen:
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TOP 7 |
Neufassung des genehmigten Kapitals Die Gesellschaft verfügt über ein von der Hauptversammlung vom 8. November 2021 beschlossenes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 50.000, welches bis zum 7. November 2026 befristet ist. In Anpassung an das durch die unter TOP 6 zu beschließende Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln soll unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals ein neues genehmigte Kapital in Höhe von EUR 560.000,00 mit einer zeitlich auf fünf Jahre verlängerten Laufzeit geschaffen werden. Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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TOP 8 |
Änderung der Firma Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Firma und der Satzung der Gesellschaft zu fassen:
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TOP 9 |
Übrige Änderungen der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung anzupassen:
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TOP 10 |
Anpassung der Satzung an eine Gesetzesänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Voraussetzungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen gemäß dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften zu schaffen. Hierzu soll folgender Beschluss gefasst werden:
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II. Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7
zu den Gründen der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des genehmigten Kapitals
Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des hier vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Das genehmigte Kapital umfasst eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich im Markt ergebende Erfordernisse flexibel und zeitnah reagieren zu können.
a) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils und einer Beteiligung oder eines sonstigen Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition(-sfinanzierung). Außerdem wird es der Gesellschaft so ermöglicht, derartige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Zwar kommt es bei einem Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der bereits vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. |
b) |
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei dem genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. |
c) |
Das Bezugsrecht soll bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgeschlossen werden können, wenn die Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Genehmigung des Aufsichtsrats kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre und erspart Transaktionskosten. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Eine Wertverwässerung der Altaktionäre wird durch die Festlegung des Ausgabebetrags in Nähe des Börsenkurses vermieden. Zwar kann es bei einer Ausnutzung dieser Ermächtigung zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der bereits vorhandenen Aktionäre kommen, welche allerdings durch die 10%-Schwelle in der Höhe begrenzt ist. Diese 10%-Schwelle gilt einheitlich für sämtliche aufgrund der im Rahmen des genehmigten Kapitals erteilten Ermächtigungen für Bezugsrechtsausschlüsse. Sie findet also sowohl bei Barkapitalerhöhungen und bei Sachkapitalerhöhungen jeweils unter Bezugsrechtsausschluss insgesamt der Höhe nach nur einmal Anwendung. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil halten möchten, haben die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. |
Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den vorstehend unter lit. a) bis c) genannten Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.“
III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) in seiner aktuellen Fassung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung an bzw. in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Balanstraße 73, Haus 11/3. OG, 81541 München. Dort werden die Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorstand sowie ein mit der Niederschrift der virtuellen Hauptversammlung beauftragter Notar anwesend sein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Internetservice zur virtuellen Hauptversammlung („Internetservice“) unter
https://ir.boerse-go.ag/hauptversammlung
live in Bild und Ton für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionärinnen und Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erheben. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
IV. Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
1. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 2 bis 4 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 16 der Satzung Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des Freitag, den 8. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift oder Telefaxnummer in Textform (§ 126b BGB) BörseGo AG Telefax: +49 89 889690633 oder elektronisch unter Nutzung des Internetservices unter
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren anmelden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Verfolgung der Hauptversammlung im Internet sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag bei der Gesellschaft eingehen, werden aus organisatorischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht in das Aktienregister eingetragen (Umschreibestopp). Sie können daher aus eigenem Recht keine Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben die Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 24. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per Mail unter
angefordert werden. Für die Nutzung des Internetservices ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens am 24. Juni 2022, 00.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Zugangspasswort) zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt. Bei Eintragungen in das Aktienregister erst nach diesem Zeitpunkt stehen für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den Internetservice werden diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt. |
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2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären Den Aktionärinnen und Aktionären wird die Möglichkeit eingeräumt, gemäß §§ 126, 127 AktG etwaige Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung bis spätestens zum Ablauf des Donnerstag, den 30. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln: BörseGo AG Sämtliche bis dato eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Die nach §§ 126, 127 AktG etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. |
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3. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19-Gesetz Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 5.600,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 5.600 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 20. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Besitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des Montags, 20. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse zu richten: BörseGo AG Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung abgeben. |
a) |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach Ziffer 14.1 der Satzung der Schriftform oder der Einreichung per Telefax. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
zum Download bereit. Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Wir benennen unseren Aktionärinnen und Aktionären einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der virtuellen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Erteilung von Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Schriftform oder der Einreichung per Telefax. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
zum Download bereit. Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 14. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an: BörseGo AG Telefax: +49 (0) 89 889 690 633 Nach Ablauf dieser Frist ist eine Bevollmächtigung nicht mehr möglich. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und die Eintragung in das Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. |
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b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich, per Telefax oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Ein Formular zur Stimmabgabe durch Briefwahl wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt und steht auch unter der Internetadresse
zum Download zur Verfügung. Briefwahlstimmen können bis 14. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, oder Telefaxnummer BörseGo AG Telefax: +49 (0) 89 889 690 633 abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Über den Internetservice der Gesellschaft unter
können Briefwahlstimmen gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren vor der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter über den Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur die bei der Gesellschaft zuletzt eingegangene berücksichtigt; dies gilt auch, wenn der Gesellschaft für dieselbe Aktie eine Stimmabgabe per Briefwahl und eine Stimmabgabe beruhend auf einer unwiderrufenen Vollmacht (siehe unten) zugehen. Auch im Fall der Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und die Eintragung in das Aktienregister erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. |
5. |
Fragemöglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. §131 Abs. 1 AktG wird den Aktionärinnen und Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Fragen bis
ausschließlich über den Internetservice unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre, die zum Ablauf der Anmeldefrist in das Aktienregister eingetragen sind. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. |
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6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionärinnen und Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 15. Juli 2022 durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation erklärt werden. Die Erklärung ist ausschließlich über den Internetservice unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren möglich. |
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7. |
Zugänglich zu machenden Unterlagen Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere
sind von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet auf der Internetseite der BörseGo AG unter
zugänglich. |
München, im Juni 2022
BörseGo AG
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre
1. |
Allgemeine Informationen
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2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
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3. |
Rechte von Betroffenen Als Betroffene können sich Aktionärinnen und Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1. b) genannten Kontaktdaten an uns wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. |