BörseGo AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

BörseGo AG

München

WKN A0S9QZ
ISIN DE000A0S9QZ8

Eindeutige Kennung des Ereignisses: BOG072022oHV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, den 15. Juli 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum am Sitz der Gesellschaft, Balanstraße 73, Haus 11/​3. OG, 81541 München, im Internet übertragen.

Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie wird die diesjährige Hauptversammlung virtuell ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme unter III. dieser Einladung.

I. TAGESORDNUNG

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für die BörseGo AG zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den (freiwilligen) Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der BörseGo AG für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.703.512,55 in Höhe von EUR 1.008.000,00 in die Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe von EUR 695.512,55 als Gewinn vorzutragen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

TOP 6

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, nachfolgenden Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von EUR 112.000,00 um EUR 1.008.000,00 auf EUR 1.120.000,00 erhöht durch Umwandlung von EUR 1.008.000,00 des gemäß TOP 2 den anderen Gewinnrücklagen zugewiesenen Bilanzgewinns.

Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 zugrunde gelegt, welcher mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehen ist.

Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 1.008.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien, die an die Aktionärinnen und Aktionäre im Verhältnis 1:9 ausgegeben werden. Die neuen Aktien sind vom Beginn des Geschäftsjahres 2022 an gewinnbezugsberechtigt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.

b)

Ziffer 4.1 der Satzung wird in Anpassung an die zu lit. a) beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie folgt neugefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.120.000,00 (in Worten: Euro einemillioneinhundertundzwanzigtausend) und ist in 1.120.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Namen.“

TOP 7

Neufassung des genehmigten Kapitals

Die Gesellschaft verfügt über ein von der Hauptversammlung vom 8. November 2021 beschlossenes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 50.000, welches bis zum 7. November 2026 befristet ist. In Anpassung an das durch die unter TOP 6 zu beschließende Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln soll unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals ein neues genehmigte Kapital in Höhe von EUR 560.000,00 mit einer zeitlich auf fünf Jahre verlängerten Laufzeit geschaffen werden. Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 14. Juli 2027 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um bis zu EUR 560.000,00 zu erhöhen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

zur Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zu Zwecken des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen;

soweit es für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf die neuen Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

b)

Ziffer 4.4 der Satzung wird bei gleichzeitiger Aufhebung von Ziffer 4.5. wie folgt neu gefasst:

„4.4

Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 14. Juli 2027 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um bis zu EUR 560.000,00 zu erhöhen.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

zur Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zu Zwecken des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen;

soweit es für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf die neuen Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

c)

Die von der Hauptversammlung vom 8. November 2021 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von neuen Aktien wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. a) und b) zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse dieses TOP 7 nur gemeinsam mit dem Beschluss nach TOP 6 über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und mit der Maßgabe, dass zunächst die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einzutragen ist, zum Handelsregister anzumelden.

TOP 8

Änderung der Firma

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Firma und der Satzung der Gesellschaft zu fassen:

Die Firma der Gesellschaft wird in stock3 AG geändert und Ziffer 1.1 der Satzung wie folgt neugefasst:

„1.1

Die Gesellschaft führt die Firma:
stock3 AG.“

TOP 9

Übrige Änderungen der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung anzupassen:

a)

Ziffer 6.3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„6.3

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand, soweit eine solche erlassen wurde.“

b)

Satz 2 der Ziffer 6.4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

c)

Ziffer 7.6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

d)

Ziffer 9.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„9.1

Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten, soweit er nicht beschließt, lediglich eine Sitzung pro Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.“

e)

Ziffer 10 der Satzung wird um folgende neue Ziffer 10.8 ergänzt:

„10.8

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.“

f)

Die Überschrift der Ziffer 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„12.

Geschäftsordnung; redaktionelle Änderungen der Satzung“

g)

Ziffer 12.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„12.1

Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Soweit der Aufsichtsrat hiervon keinen Gebrauch macht, kann sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.“

h)

Ziffer 13 wird wie folgt neu gefasst:

„13

Ort und Einberufung

13.1

Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt. Im Übrigen ist sie, abgesehen von den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.

13.2

Die Einberufung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung gemäß Ziffer 14 anzumelden haben, im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung in Textform, per eingeschriebenem Brief oder mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail, einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

13.3

Über die Hauptversammlung wird ein vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.“

i)

Ziffer 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„14.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht

14.1

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden.

14.2

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform per Post, per Telefax oder auf einem in der Einberufung näher bezeichneten elektronischen Weg unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) zugehen. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen. Der Vorstand kann in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen zu bemessende Anmeldefrist vorsehen.

14.3

Je eine Aktie gewährt eine Stimme.

14.4

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wird mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform, sofern § 135 AktG nichts Abweichendes bestimmt.

14.5

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

14.6

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“

j)

Ziffer 15 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„15.

Leitung der Hauptversammlung

15.1

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmte Person. Trifft der Vorsitzende des Aufsichtsrats keine solche Bestimmung oder übernimmt die durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmte Person den Vorsitz der Hauptversammlung nicht, wird der Vorsitzende der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat gewählt.

15.2

Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er legt die Art und Form der Abstimmung fest.

15.3

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner. Ferner kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien entscheiden.“

k)

Ziffer 17 der bisherigen Satzung wird zu Ziffer 16; Ziffer 17.3 der bisherigen Satzung wird gestrichen.

l)

Ziffer 17 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„17.

Bild- und Tonübertragungen

17.1

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen sie mit erheblichem Zeit-, Kosten- oder sonstigem Aufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.

17.2

Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Versammlungsleiters auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.“

m)

Die Zwischenüberschrift vor Ziffer 18 wird wie folgt neu gefasst:

„Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Ergebnisverwendung”
n)

Die bisherige Ziffer 18 der Satzung wird gestrichen, die bisherigen Ziffern 19, 20, 21, 22 und 23 werden jeweils zu Ziffern 18, 19, 20, 21 und 22; die bisherige Ziffer 21, die zukünftige Ziffer 20 wird wie folgt neu gefasst:

„20.

Rücklagen und Gewinnverwendung

20.1

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgesehen ist bzw. als die Verteilung unter die Aktionäre.

20.2

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie nach freiem Ermessen auch einen Teil des Jahresüberschusses, der die Hälfte übersteigt, bis zur Höhe des gesamten Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn nicht die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. Bei der Berechnung sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.

20.3

Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats an die Aktionäre eine Abschlagsdividende gemäß § 59 AktG ausschütten.

20.4

Die Hauptversammlung kann auch eine Sachausschüttung beschließen.

20.5

Vorstehende Absätze gelten, sofern keine zwingenden Regelungen entgegenstehen, sinngemäß auch für einen von der Gesellschaft aufzustellenden Konzernjahresabschluss und Konzernlagebericht, soweit deren Aufstellung für die Gesellschaft als Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) gesetzlich vorgeschrieben ist.“

TOP 10

Anpassung der Satzung an eine Gesetzesänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Voraussetzungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen gemäß dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften zu schaffen. Hierzu soll folgender Beschluss gefasst werden:

a)

Die Überschrift der Ziffer 18 der Satzung wird ergänzt um „Virtuelle Hauptversammlung“.

b)

Ziffer 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt :

„17.3

Der Vorstand wird ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung zur Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung ist befristet bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung dieser Änderung der Satzung in das Handelsregister.“

Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung erst zum Handelsregister anzumelden, wenn das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in Kraft getreten ist.

II. Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7
zu den Gründen der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des genehmigten Kapitals

Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des hier vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:

Das genehmigte Kapital umfasst eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich im Markt ergebende Erfordernisse flexibel und zeitnah reagieren zu können.

a)

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils und einer Beteiligung oder eines sonstigen Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition(-sfinanzierung).

Außerdem wird es der Gesellschaft so ermöglicht, derartige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Zwar kommt es bei einem Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der bereits vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

b)

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei dem genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

c)

Das Bezugsrecht soll bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgeschlossen werden können, wenn die Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Genehmigung des Aufsichtsrats kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre und erspart Transaktionskosten. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Eine Wertverwässerung der Altaktionäre wird durch die Festlegung des Ausgabebetrags in Nähe des Börsenkurses vermieden. Zwar kann es bei einer Ausnutzung dieser Ermächtigung zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der bereits vorhandenen Aktionäre kommen, welche allerdings durch die 10%-Schwelle in der Höhe begrenzt ist. Diese 10%-Schwelle gilt einheitlich für sämtliche aufgrund der im Rahmen des genehmigten Kapitals erteilten Ermächtigungen für Bezugsrechtsausschlüsse. Sie findet also sowohl bei Barkapitalerhöhungen und bei Sachkapitalerhöhungen jeweils unter Bezugsrechtsausschluss insgesamt der Höhe nach nur einmal Anwendung. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil halten möchten, haben die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.

Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den vorstehend unter lit. a) bis c) genannten Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.“

III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) in seiner aktuellen Fassung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung an bzw. in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Balanstraße 73, Haus 11/​3. OG, 81541 München. Dort werden die Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorstand sowie ein mit der Niederschrift der virtuellen Hauptversammlung beauftragter Notar anwesend sein.

Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Internetservice zur virtuellen Hauptversammlung („Internetservice“) unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

live in Bild und Ton für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionärinnen und Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erheben. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

IV. Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung

1.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 2 bis 4 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 16 der Satzung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des Freitag, den 8. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift oder Telefaxnummer in Textform (§ 126b BGB)

BörseGo AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 89 889690633

oder elektronisch unter Nutzung des Internetservices unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren anmelden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Verfolgung der Hauptversammlung im Internet sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich.

Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag bei der Gesellschaft eingehen, werden aus organisatorischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht in das Aktienregister eingetragen (Umschreibestopp). Sie können daher aus eigenem Recht keine Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben die Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 24. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per Mail unter

boersego@better-orange.de

angefordert werden.

Für die Nutzung des Internetservices ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens am 24. Juni 2022, 00.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Zugangspasswort) zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.

Bei Eintragungen in das Aktienregister erst nach diesem Zeitpunkt stehen für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den Internetservice werden diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären

Den Aktionärinnen und Aktionären wird die Möglichkeit eingeräumt, gemäß §§ 126, 127 AktG etwaige Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung bis spätestens zum Ablauf des Donnerstag, den 30. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln:

BörseGo AG
Luisa Schillinger
Balanstraße 73
Haus 11/​3. OG
81541 München
Telefax: +49 89 767 369 – 290
E-Mail: ir@boerse-go.de

Sämtliche bis dato eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Die nach §§ 126, 127 AktG etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.

3.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19-Gesetz

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 5.600,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 5.600 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 20. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Besitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des Montags, 20. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse zu richten:

BörseGo AG
Der Vorstand
Balanstraße 73, Haus 11
81541 München

Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung abgeben.

a)

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach Ziffer 14.1 der Satzung der Schriftform oder der Einreichung per Telefax. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Wir benennen unseren Aktionärinnen und Aktionären einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der virtuellen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt.

Die Erteilung von Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Schriftform oder der Einreichung per Telefax. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 14. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:

BörseGo AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0) 89 889 690 633

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Bevollmächtigung nicht mehr möglich.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und die Eintragung in das Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen.

b)

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich, per Telefax oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Ein Formular zur Stimmabgabe durch Briefwahl wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt und steht auch unter der Internetadresse

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Briefwahlstimmen können bis 14. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, oder Telefaxnummer

BörseGo AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0) 89 889 690 633

abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Über den Internetservice der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

können Briefwahlstimmen gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren vor der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter über den Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur die bei der Gesellschaft zuletzt eingegangene berücksichtigt; dies gilt auch, wenn der Gesellschaft für dieselbe Aktie eine Stimmabgabe per Briefwahl und eine Stimmabgabe beruhend auf einer unwiderrufenen Vollmacht (siehe unten) zugehen.

Auch im Fall der Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und die Eintragung in das Aktienregister erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

5.

Fragemöglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. §131 Abs. 1 AktG wird den Aktionärinnen und Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Fragen bis

Mittwoch, 13. Juli 2022, 24:00 Uhr,

ausschließlich über den Internetservice unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre, die zum Ablauf der Anmeldefrist in das Aktienregister eingetragen sind. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

6.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionärinnen und Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 15. Juli 2022 durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation erklärt werden. Die Erklärung ist ausschließlich über den Internetservice unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren möglich.

7.

Zugänglich zu machenden Unterlagen

Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der Jahresabschluss der BörseGo AG zum 31. Dezember 2021,

der Konzernabschluss der BörseGo AG zum 31. Dezember 2021,

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021,

der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns,

sind von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet auf der Internetseite der BörseGo AG unter

https:/​/​ir.boerse-go.ag/​hauptversammlung

zugänglich.

 

München, im Juni 2022

BörseGo AG

Der Vorstand

 

Information zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre

1.

Allgemeine Informationen

a)

Einleitung

Die BörseGo AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung informieren.

b)

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO

BörseGo AG
Der Vorstand
Balanstraße 73
Haus 11/​3. OG
81541 München
Deutschland
Tel.: +49 89 76 73 69 123
E-Mail: ir@boerse-go.de

2.

Informationen bezüglich der Verarbeitung

a)

Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

Vor- und Nachname,

Geburtsdatum,

Anschrift,

E-Mail-Adresse,

Sitz/​Wohnort,

Aktienanzahl,

Besitzart der Aktien und

Nummer des HV-Tickets,

Zugangskennung und Zugangspasswort zum Internetservice.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimm, Frage- und Widerspruchsrechts in der virtuellen Hauptversammlung.

b)

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung aller Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Sämtliche Aktien der BörseGo AG sind Namensaktien. Die BörseGo AG führt bei einem externen Dienstleister ein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.

c)

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der BörseGo AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

d)

Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten der Aktionärinnen und Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihrer Rechte in der virtuellen Hauptversammlung.

e)

Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.

3.

Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionärinnen und Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1. b) genannten Kontaktdaten an uns wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

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