Borussia Dortmund GmbH & Co. – Hauptversammlung

Borussia Dortmund GmbH & Co.
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Dortmund
ISIN: DE0005493092//WKN: 549309
ISIN: DE000A11QXQ6//WKN: A11QXQ
Hiermit laden wir unsere Kommanditaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 24. November 2014, 11.00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr),
in der Westfalenhalle Dortmund,
Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund.

TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30. Juni 2014, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014 jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014; Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2014.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin

den Jahresabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA zum 30. Juni 2014 festzustellen.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013/2014 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 10.558.169,13 wird wie folgt verwendet:

Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 6.140.570,00 wird zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je Stückaktie mit der Wertpapierkennnummer ISIN DE0005493092, die für das Geschäftsjahr 2013/2014 dividendenberechtigt ist, an die Kommanditaktionäre verwendet.

Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 4.417.599,13 wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.

Die Dividende wird ab 26. November 2014 ausgezahlt.

Die von der Gesellschaft im Juli 2014 und im September 2014 ausgegebenen insgesamt 30.575.000 neuen Aktien mit der Wertpapierkennnummer ISIN DE000A11QXQ6 sind erst ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2014/2015 (1. Juli 2014) gewinnberechtigt. Bei diesem Gewinnverwendungsvorschlag für das Geschäftsjahr 2013/2014 sind dividendenberechtigt also nur die 61.425.000 Aktien mit der Wertpapierkennnummer ISIN DE0005493092 abzüglich der von der Gesellschaft derzeit gehaltenen 19.300 Stück eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag der Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft verändern, so wird der auf die Änderung entfallende Verwendungsbetrag mit dem auf neue Rechnung vorzutragenden Teilbetrag verrechnet; der Hauptversammlung wird dann ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2013/2014.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,

der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,

den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2013/2014 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen,
b)

die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zudem zum Abschlussprüfer für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen, sofern dieser einer prüferischen Durchsicht gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung entsprechend § 317 HGB unterzogen wird.
6.

Beschlussfassungen über Zustimmungen zu Gewinnabführungsverträgen der Gesellschaft mit der BVB Event & Catering GmbH und der Sports & Bytes GmbH.

Die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA als Obergesellschaft hat mit ihren 100 %igen Tochtergesellschaften BVB Event & Catering GmbH und Sports & Bytes GmbH jeweils am 7. Oktober 2014 einen Gewinnabführungsvertrag entsprechend §§ 291 Abs. 1, 302 AktG geschlossen. Mit dem jeweiligen Vertrag verpflichtet sich die jeweilige Tochtergesellschaft, während der Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG ihren gesamten Gewinn an die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA abzuführen, und diese verpflichtet sich entsprechend § 302 AktG zum Ausgleich von während der Vertragsdauer bei der betreffenden Tochtergesellschaft entstehenden Verlusten. Die Gewinnabführungsverträge werden in einem jeweiligen gemeinsamen Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft im Einzelnen erläutert und begründet.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen,
6.1

dem Gewinnabführungsvertrag vom 7. Oktober 2014 zwischen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und der BVB Event & Catering GmbH, Dortmund, zuzustimmen,
6.2

dem Gewinnabführungsvertrag vom 7. Oktober 2014 zwischen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und der Sports & Bytes GmbH, Dortmund, zuzustimmen.

Der betreffende Gewinnabführungsvertrag, in der die Gesellschaft als „KGaA“ und die Tochtergesellschaft als „GmbH“ bezeichnet wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:
a)

zu Ziffer 6.1:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
(AG Dortmund, HR B 14217)
(die „ KGaA “)
und
BVB Event & Catering GmbH
(AG Dortmund, HR B 26589)
(die „ GmbH “)
§ 1 Vorbemerkung
1.1 Die KGaA ist alleinige Gesellschafterin der GmbH.
1.2 Das Geschäftsjahr beider Parteien läuft jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 Gewinnabführung/Verlustübernahme
2.1 Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 2.2 ihren gesamten während der Dauer dieses Vertrages ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die KGaA abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden Betrag und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag.
2.2 Die GmbH kann mit Zustimmung der KGaA Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen der KGaA wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden.
2.3 Die KGaA ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 3 Wirksamwerden und Dauer
3.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die Hauptversammlung der KGaA sowie deren persönlich haftender Gesellschafterin geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem er in ihr Handelsregister eingetragen wird.
3.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des 30. Juni 2019. Sollte der Vertrag erst nach dem 30. Juni 2015 in das Handelsregister der GmbH eingetragen oder künftig das Geschäftsjahr der GmbH in Abweichung von der Beschreibung in § 1.2 geändert werden, so ist er frühestens nach einer Dauer von fünf vollen Zeitjahren zum Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich kündbar.
3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
3.4 Endet dieser Vertrag, so hat die KGaA den Gläubigern der GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 4 Schlussbestimmungen
4.1 Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, der schriftlichen Form und wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Sie steht außerdem unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die Hauptversammlung der KGaA sowie deren persönlich haftender Gesellschafterin.
4.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine andere angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss dieses Vertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten kommt.
[Ort/Datum, Unterschriften]
b)

zu Ziffer 6.2:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
(AG Dortmund, HR B 14217)
(die „ KGaA “)
und
Sports & Bytes GmbH
(AG Dortmund, HR B 14983)
(die „ GmbH“)
§ 1 Vorbemerkung
1.1 Die KGaA ist alleinige Gesellschafterin der GmbH.
1.2 Das Geschäftsjahr beider Parteien läuft jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 Gewinnabführung/Verlustübernahme
2.1 Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 2.2 ihren gesamten während der Dauer dieses Vertrages ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die KGaA abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden Betrag und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag.
2.2 Die GmbH kann mit Zustimmung der KGaA Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen der KGaA wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden.
2.3 Die KGaA ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 3 Wirksamwerden und Dauer
3.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die Hauptversammlung der KGaA sowie deren persönlich haftender Gesellschafterin geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem er in ihr Handelsregister eingetragen wird.
3.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des 30. Juni 2019. Sollte der Vertrag erst nach dem 30. Juni 2015 in das Handelsregister der GmbH eingetragen oder künftig das Geschäftsjahr der GmbH in Abweichung von der Beschreibung in § 1.2 geändert werden, so ist er frühestens nach einer Dauer von fünf vollen Zeitjahren zum Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich kündbar.
3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
3.4 Endet dieser Vertrag, so hat die KGaA den Gläubigern der GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 4 Schlussbestimmungen
4.1 Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, der schriftlichen Form und wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Sie steht außerdem unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die Hauptversammlung der KGaA sowie deren persönlich haftender Gesellschafterin.
4.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine andere angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss dieses Vertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten kommt.
[Ort/Datum, Unterschriften]

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Abteilung Investor Relations, Rheinlanddamm 207–209, 44137 Dortmund, und auch in der Hauptversammlung zur Einsicht für die Kommanditaktionäre aus:

zu Ziffer 6.1: (i) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der BVB Event & Catering GmbH, (ii) der Jahresabschluss der BVB Event & Catering GmbH für das Geschäftsjahr 2013/2014 (Rumpfgeschäftsjahr von ihrer Gründung bis zum 30. Juni 2014) sowie (iii) der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und der Geschäftsführung der BVB Event & Catering GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG,

zu Ziffer 6.2: (i) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Sports & Bytes GmbH, (ii) die Jahresabschlüsse der Sports & Bytes GmbH für die Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 sowie (iii) der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und der Geschäftsführung der Sports & Bytes GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG,

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA für die Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014.

Diese Unterlagen können außerdem im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Hauptversammlung 2014“ eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Kommanditaktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen.

Die BVB Event & Catering GmbH wurde erst im Mai 2014 gegründet. Für sie kann mithin nur der Jahresabschluss für ihr erstes Geschäftsjahr 2013/2014 von der Gründung bis zum 30. Juni 2014 ausgelegt werden. Zur Aufstellung eines Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014 ist sie nicht verpflichtet, da sie eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a Abs. 1 HGB ist. Die Sports & Bytes GmbH hat als kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB ebenfalls keine Lageberichte erstellt.

Einer Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) und eines entsprechenden Prüfungsberichts bedarf es hier nach § 293b Abs. 1 AktG nicht, weil sich alle Anteile der betreffenden Tochtergesellschaft in der Hand der Gesellschaft befinden. Aus demselben Grund enthalten die Gewinnabführungsverträge jeweils auch keine Bestimmungen zu Ausgleich oder Abfindung außenstehender Aktionäre nach den §§ 304, 305 AktG.
7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 3 (Bekanntmachungen und Informationen).

§ 25 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) wurde zwischenzeitlich dahin geändert, dass Bekanntmachungen in den „Bundesanzeiger“ (vormals „elektronischen Bundesanzeiger“) einzurücken sind, wobei es sich dabei unverändert um ein elektronisches Medium handelt, das über eine Internet-Webseite veröffentlicht.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:

§ 3 Ziffer 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.“
8.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 7 (Geschäftsführervergütung).

Der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin steht gemäß § 7 der Satzung unter anderem der Ersatz ihrer Personal- und Sachkosten aufgrund der Geschäftsführung für unsere Gesellschaft zu; daneben erhält sie eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 3 % des sonst entstehenden Jahresüberschusses der Gesellschaft.

Klarstellend bzw. ergänzend sollen zu den ersatzfähigen und -pflichtigen Kosten auch Auslagenersatz und etwaige Vergütungen für Mitglieder des bei der persönlich haftenden Gesellschafterin als Kontroll- und Aufsichtsgremium eingerichteten Beirats einbezogen werden. Der ersatzfähige Betrag für Beiratsvergütungen soll limitiert sein auf EUR 126.000,00; das entspricht dem Betrag, den die Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen jährlich aufwendet, sofern die Hauptversammlung den Beschlussvorschlägen zu Punkt 9 und zu Punkt 10 Buchstabe d) der Tagesordnung zustimmt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:

§ 7 der Satzung wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:

„Der Kostenersatz im Sinne von Satz 1 umfasst auch Auslagenersatz und Vergütung für Mitglieder des bei der persönlich haftenden Gesellschafterin eingerichteten Beirats; die für das Geschäftsjahr insgesamt erstattungsfähige Beiratsvergütung ist auf 126.000,00 EURO begrenzt.“

Die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmt sich nach dieser geänderten Fassung von § 7 der Satzung beginnend für die Zeit ab dem laufenden Geschäftsjahr 2014/2015 (einschließlich).
9.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erweiterung des Aufsichtsrats auf neun Mitglieder in Ziffer 1 von § 8 (Aufsichtsrat, Amtsdauer).

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit aus sechs Mitgliedern. Um der zunehmenden Komplexität im operativen Geschäft, dem Wachstum der Gesellschaft und ihrer Aktionärsstruktur besser Rechnung zu tragen, soll nun die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates auf neun Mitglieder erhöht und dazu § 8 Ziffer 1 der Satzung geändert werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:

§ 8 (Aufsichtsrat, Amtsdauer) der Satzung wird in Ziffer 1, wonach der Aufsichtsrat bisher aus sechs Mitgliedern besteht, wie folgt neu gefasst:
„1.

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.“

Die Amtszeit derzeit amtierender Aufsichtsratsmitglieder bleibt von dieser Satzungsänderung unberührt.
10.

Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung in § 8 (Aufsichtsrat, Amtsdauer), § 10 (Verfahren), § 11 (Beschlüsse des Aufsichtsrats) und § 13 (Vergütung).

Ergänzend zu dem Beschlussvorschlag in Punkt 9 der Tagesordnung sollen weitere Bestimmungen in § 8, § 10 und § 11 der Satzung betreffend die Amtsdauer sowie das Verfahren im Aufsichtsrat und dessen Beschlussfassungen neu gefasst werden, insbesondere um die Arbeit eines erweiterten Aufsichtsrates flexibler zu gestalten. Außerdem soll den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die gemäß § 13 Ziffer 1 der Satzung seit dem Jahr 2000 unverändert für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung von jährlich EUR 7.000,00 (im Fall des Vorsitzenden EUR 14.000,00 und dessen Stellvertreter EUR 10.500,00) erhalten, ab dem laufenden Geschäftsjahr 2014/2015 eine höhere feste Vergütung gewährt werden; auf die Einführung einer erfolgsabhängigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zwecks Stärkung ihrer Unabhängigkeit weiterhin verzichtet werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:
a)

Die bisherigen Ziffern 2 und 3 in § 8 (Aufsichtsrat, Amtsdauer) der Satzung werden neu gefasst, nunmehr als Ziffern 2 bis 4 wie folgt:
„2.

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl nicht für von ihr zu wählende Mitglieder einen kürzeren Zeitraum bestimmt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Nachwahl des Nachfolgers für ein vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenes Mitglied erfolgt, sofern die Hauptversammlung bei der Nachwahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
3.

Gleichzeitig mit deren Wahl können für Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung ein oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge Mitglied des Aufsichtsrates werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Das Amt des Ersatzmitglieds, das an die Stelle eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds tritt, erlischt mit Beendigung der Hauptversammlung, in der für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied die Nachwahl eines Nachfolgers stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
4.

Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin niederlegen. Die Amtsniederlegung wird vier Wochen nach Eingang der Erklärung wirksam. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates – im Fall der Niederlegung durch den Vorsitzenden dessen Stellvertreter – kann eine Fristverkürzung oder einen Verzicht auf die Frist erklären. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“
b)

§ 10 (Verfahren) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates schriftlich oder per Telefax unter Einhaltung einer Frist von zwölf Kalendertagen ein. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist angemessen abkürzen und die Sitzung auch mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Medien einberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
2.

Der Aufsichtsrat kann sein Verfahren und das der von ihm etwa gebildeten Ausschüsse im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung in einer Geschäftsordnung regeln.“

Die Überschrift von § 10 („Verfahren“) bleibt unverändert.
c)

§ 11 (Beschlüsse des Aufsichtsrats) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.

Beschlussfähig ist der Aufsichtsrat dann, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder unter ihren zuletzt bekannt gegebenen Adressen bzw. Kontaktdaten eingeladen oder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, indem sie schriftliche oder per Telefax übermittelte Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Außerdem können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung auch per Telefax, per E-Mail, fernmündlich oder mittels anderer elektronischer Medien übermitteln, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dies zulässt; ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht.
2.

Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht aufgrund dieser Satzung oder gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat jedes Mitglied das Recht, eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand zu verlangen. Ergibt auch sie Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann als schriftliche oder per Telefax übermittelte Stimmabgabe entsprechend Ziffer 1 Satz 3 durch ein anderes Mitglied überreicht werden. Dem Stellvertreter des Vorsitzenden steht die zweite Stimme nicht zu.
3.

Beschlüsse zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, können nur gefasst werden, wenn kein Mitglied der Abstimmung widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist schriftlich oder per Telefax widersprochen hat.
4.

Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche, per Telefax, per E-Mail, fernmündlich oder mittels anderer elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dies für den Einzelfall anordnet; ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder hiergegen besteht nicht. Zulässig sind auch Beschlussfassungen in Form von Videokonferenzen oder in einer Kombination der vorgenannten Möglichkeiten.
5.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und die außerhalb von Sitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist.“

Die Überschrift von § 11 („Beschlüsse des Aufsichtsrats“) bleibt unverändert.
d)

Die Überschrift und die bisherige Ziffer 1 in § 13 (Vergütung) der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
㤠13
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
1.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält jährlich neben dem Ersatz seiner baren Auslagen eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung in Höhe von 12.000,00 EURO; der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das eineinhalbfache dieses Betrages. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig; dies gilt entsprechend für den Fall, dass sie die mit einer erhöhten Vergütung verbundene Funktion als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates nicht während eines vollen Geschäftsjahres innehatten.“

Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich nach dieser geänderten Fassung von § 13 Ziffer 1 der Satzung beginnend für die Zeit ab dem laufenden Geschäftsjahr 2014/2015 (einschließlich).
11.

Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates und Ergänzungswahlen von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen; er besteht gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung derzeit noch aus sechs Mitgliedern und künftig – mit Wirksamwerden der Änderung der Satzung im Falle der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung und deren Eintragung in das Handelsregister – aus neun Mitgliedern. Die Hauptversammlung soll nun für diesen Fall der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ergänzend bereits die Wahl von drei neuen Mitgliedern des Aufsichtsrates vornehmen („Ergänzungswahlen“).

Zudem hat Herr Friedrich Merz, der von der Hauptversammlung am 30. November 2010 für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat gewählt worden war, sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2014 niedergelegt. Deshalb soll dazu von der Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit dieses ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt werden („Nachwahl“).

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchzuführen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, in den Aufsichtsrat zu wählen
11.1.

Herrn Ulrich Leitermann,
Mitglied und Vorsitzender der Vorstände der Konzernobergesellschaften der SIGNAL IDUNA Gruppe (SIGNAL Krankenversicherung a.G. in Dortmund; IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG für Handwerk, Handel und Gewerbe in Hamburg; Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. in Hamburg; SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG in Dortmund),
wohnhaft in Dortmund,
für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Friedrich Merz, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu beschließen hat (Nachwahl);
11.2.

Herrn Bjørn Gulden,
Geschäftsführender Direktor der PUMA SE in Herzogenaurach,
wohnhaft in Hattingen,
für die Zeit ab Eintragung der Satzungsänderung gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung in das Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu beschließen hat (Ergänzungswahl);
11.3.

Herrn Dr. Reinhold Lunow,
Facharzt für Innere Medizin/Internist, ärztlicher Leiter und Partner in der Praxisklinik Bornheim,
wohnhaft in Swisttal,
für die Zeit ab Eintragung der Satzungsänderung gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung in das Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu beschließen hat (Ergänzungswahl);
11.4.

Herrn Dr. Werner Müller,
Vorsitzender des Vorstands der RAG-Stiftung in Essen,
wohnhaft in Mülheim a. d. Ruhr,
für die Zeit ab Eintragung der Satzungsänderung gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung in das Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu beschließen hat (Ergänzungswahl).

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Weitere Mandate von Herrn Bjørn Gulden bestehen
a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

als Mitglied des Aufsichtsrates der Tchibo GmbH in Hamburg,
b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Aufsichtsrates der Pandora A/S in Kopenhagen, Dänemark.

Weitere Mandate von Herrn Ulrich Leitermann bestehen
a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft in Hamburg,

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der SIGNAL IDUNA Bauspar Aktiengesellschaft in Dortmund,

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Dortmunder Volksbank eG in Dortmund,

Mitglied des Aufsichtsrates der Hapag Lloyd Aktiengesellschaft in Hamburg,
b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Verwaltungsrates der SIGNAL IDUNA Rückversicherungs AG in Zug, Schweiz.

Weitere Mandate von Herrn Dr. Reinhold Lunow bestehen
a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mandate,
b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Beirates der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH in Dortmund.

Weitere Mandate von Herrn Dr. Werner Müller bestehen
a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG in Essen,

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der RAG Aktiengesellschaft in Herne,

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der RAG Deutsche Steinkohle AG in Herne,
b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Aufsichtsrates der Contilia GmbH in Essen,

Mitglied des Verwaltungsrates der Stadler Rail AG in Bussnang, Schweiz.
12.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2010), Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2014) und entsprechende Änderung von § 5 Ziffer 3 der Satzung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. November 2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. November 2015 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 30.712.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).

Nach zwei im Juni 2014 und im August/September 2014 von der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossenen und durchgeführten teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2010 in Höhe von EUR 6.120.011,00 und EUR 24.454.989,00 (insgesamt mithin EUR 30.575.000,00) beläuft sich das verbliebene Genehmigte Kapital 2010 gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung bei der Gesellschaft nun noch auf EUR 137.500,00.

Damit die Verwaltung wieder über entsprechende Handlungsspielräume für Kapitalmaßnahmen verfügen kann, soll das verbliebene Genehmigte Kapital 2010 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden. Hierbei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 nur wirksam wird, wenn an seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2014 gemäß dem nachfolgenden Beschlussvorschlag tritt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen:
12.1.

Die für die persönlich haftende Gesellschafterin bestehende Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. November 2015 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 137.500,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010), und die dem entsprechende bisherige Ziffer 3 in § 5 der Satzung werden mit Wirksamwerden des zu Unterpunkt 12.2 der Tagesordnung zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.
12.2.

Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen und dem entsprechend in § 5 der Satzung (Aktien) Ziffer 3 wie folgt gefasst:
„3.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. November 2019 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 23.000.000,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die Kommanditaktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene neue Aktien grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden
a)

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben,
b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2014 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Rechten und Forderungen gegen die Gesellschaft.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“
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BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 12 DER TAGESORDNUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG EINES NEUEN GENEHMIGTEN KAPITALS

Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt 12 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend vollständig abgedruckten Bericht, der von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Abteilung Investor Relations, Rheinlanddamm 207–209, 44137 Dortmund, sowie im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Hauptversammlung 2014“ eingesehen werden kann und in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme ausliegt; auf Verlangen erhält jeder Kommanditaktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Berichts:
1.

Die persönlich haftende Gesellschafterin war durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. November 2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. November 2015 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 30.712.500,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).

Das Genehmigte Kapital 2010 wurde zweimal je in Teilbeträgen ausgenutzt:

Am 27. Juni 2014 hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 in Höhe von 6.120.011,00 EURO beschlossen, die nach Durchführung am 3. Juli 2014 im Handelsregister eingetragen und hierdurch das Grundkapital der Gesellschaft von 61.425.000,00 EURO um 6.120.011,00 EURO auf 67.545.011,00 EURO erhöht wurde (die „Kapitalerhöhung I/2014“). Dabei sind 6.120.011 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit Gewinnberechtigung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2014/2015 (1. Juli 2014) und einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 EURO gegen Bareinlagen zum Ausgabebetrag von 4,37 EURO je Aktie ausgegeben worden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung I/2014 ist der Gesellschaft ein Bruttoemissionserlös von 26.744.448,07 EURO zugeflossen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ist in Anwendung der Ermächtigung unter § 5 Ziffer 3 Satz 4 und Satz 5 Buchstabe b) der Satzung ausgeschlossen worden. Zur Zeichnung und Übernahme sämtlicher neuer Aktien wurde die Evonik Industries AG mit Sitz in Essen („Evonik“) zugelassen. Die persönlich haftende Gesellschafterin durch ihre Geschäftsführung und der Aufsichtsrat waren der Überzeugung, dass der Bezugsrechtsausschluss die Interessen der Kommanditaktionäre nicht unangemessen benachteiligte, wenn die Vorteile bedacht werden, die mit der Kapitalerhöhung I/2014 verbunden sind. Hintergrund der Beteiligung von Evonik war die Verlängerung des seit März 2006 bestehenden und zuletzt bis zum Ende der Spielsaison 2015/2016 befristeten Hauptsponsorenverhältnisses, dessen Verlängerung nunmehr bis zum Ablauf der Spielsaison 2024/2025 am 27. Juni 2014 vereinbart wurde. Evonik wollte sich zusätzlich zu ihrer Stellung als Sponsor auch als Anteilseigner an unserer Gesellschaft beteiligen, um so das bestehende Sponsorverhältnis zu festigen und insgesamt zu fördern sowie die bestehende Markenpartnerschaft auszubauen. Mit dem erheblichen Liquiditätszufluss bei der Gesellschaft wurde die Eigenkapitalbasis gestärkt und die Möglichkeit geschaffen, wachstumsbeschleunigende Investitionen ohne Aufnahme von Fremdmitteln zu finanzieren. Der Ausgabebetrag für die bei der Kapitalerhöhung I/2014 ausgegebenen Aktien entsprach dem nicht gewichteten durchschnittlichen Wert der Schlusskurse für eine Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem 27. Juni 2014, abzüglich eines Abschlags von 5 % des so ermittelten Börsenpreises. Kommanditaktionäre, die ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten wollten, konnten dies durch Zukauf von Aktien der Gesellschaft am Kapitalmarkt ohne weiteres bewirken. Insgesamt haben die persönlich haftende Gesellschafterin durch ihre Geschäftsführung und der Aufsichtsrat den Bezugsrechtsausschluss für erforderlich und angemessen gehalten.

Am 21. August 2014 und 9. September 2014 hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine weitere teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 beschlossen, die in Höhe von 24.454.989,00 EURO durchgeführt wurde (die „Kapitalerhöhung II/2014“). Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals auf damit nunmehr 92.000.000,00 EURO mit der entsprechenden Anpassung der Satzung durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 9. September 2014 in § 4 (Grundkapital) sowie in § 5 Ziffern 1 und 3 (Aktien) wurde am 10. September 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Bei der Kapitalerhöhung II/2014 wurden 24.454.989 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit Gewinnberechtigung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2014/2015 (1. Juli 2014) gegen Bareinlagen ausgegeben. Den Kommanditaktionären waren im Rahmen eines im Bundesanzeiger am 25. August 2014 bekannt gemachten Bezugsangebots in der Zeit vom 26. August 2014 bis (einschließlich) 8. September 2014 bis zu 24.554.804 neue Aktien unter Wahrung ihres (mittelbaren) Bezugsrechts zum Bezugspreis von 4,66 EURO je Aktie bei einem Bezugsverhältnis vom 11:4 angeboten worden. Das Bezugsangebot wurde durch Kommanditaktionäre für insgesamt 9.599.949 neue Aktien (das sind rund 39,3 % aller ausgegebenen neuen Aktien) angenommen. Die übrigen insgesamt 14.855.040 neuen Aktien haben im Rahmen einer nichtöffentlichen Privatplatzierung mit Evonik, PUMA SE und SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft drei strategische Investoren erworben, die zugleich die drei größten Sponsoren von Borussia Dortmund darstellen. Entsprechend hat die von der Gesellschaft bei der Emission beauftragte Close Brothers Seydler Bank AG, Frankfurt am Main („CBSB“), die insgesamt 24.454.989 platzierten neuen Aktien gezeichnet und übernommen. Der Gesellschaft ist bei der Kapitalerhöhung II/2014 ein Bruttoemissionserlös von 113.960.248,74 EURO zugeflossen.

Nach den beiden Kapitalerhöhungen I/2014 und II/2014 um insgesamt 30.575.000,00 EURO erfolgten teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2010 beläuft sich dieses gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung nur noch auf 137.500,00 EURO.
2.

Mit der Beschlussfassung zu Punkt 12 der Tagesordnung soll nun ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, um der Gesellschaft dieses wichtige und namentlich bei börsennotierten Gesellschaften marktübliche Element der Unternehmensfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Dabei soll die persönlich haftende Gesellschafterin auf 5 Jahre ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe von nunmehr bis zu 23.000.000 neuen Aktien zu erhöhen. Zudem soll das verbliebene Genehmigte Kapital 2010 mit der Beschlussfassung zu Ziffer 12.1 in Punkt 12 der Tagesordnung zugleich aufgehoben werden.

Mit der Beschlussfassung zu Ziffer 12.2 in Punkt 12 der Tagesordnung soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, dessen Höchstbetrag mit 23.000.000,00 EURO moderat vorgesehen ist. Die zulässige Höchstgrenze gemäß der Vorschrift in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach ein genehmigtes Kapital sogar bis zur Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft (mithin mit 46.000.000,00 EURO) geschaffen werden könnte, wird dabei nicht ausgeschöpft.

Wenn die Verwaltung von der mit dem neu geschaffenen genehmigten Kapital bis 23. November 2019, also auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den Kommanditaktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Kommanditaktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses, den die persönlich haftende Gesellschafterin jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschließen können soll.

Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Kommanditaktionären für angemessen.

Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, um bis zu einem Betrag von 10 % des maßgebenden Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabebetrag wird in der Regel somit den maßgeblichen nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums von fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Ausgabe der Aktien nicht um mehr als 3 bis 5 % unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf im Übrigen keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von rechnerisch 1,00 EURO unterschreiten. Die Verwaltung soll mit dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden, das Eigenkapital der Gesellschaft schnell, flexibel und kostengünstig zu verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2014 im Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider Erwarten niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze ist auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10 %-Grenze also auch insoweit insgesamt nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen beispielsweise auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden oder werden und gegen Barzahlung an Dritte weder über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert werden. Die Kommanditaktionäre sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. Wenn sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, können sie die dazu erforderlichen Aktien über die Börse erwerben. Da der Ausgabepreis neuer Aktien den Börsenpreis allenfalls unwesentlich unterschreiten darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt.

Die Ermächtigung soll der Verwaltung außerdem die Möglichkeit geben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, neue Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben und dabei das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen. Dies kann insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, aber beispielsweise auch von Grundbesitz, Rechten und anderen Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung von Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft zweckmäßig sein. Die Gesellschaft soll derartige Transaktionen gegen Überlassung eigener Aktien und damit ohne Belastung ihrer Finanz- bzw. Liquiditätslage durchführen können. Auch solche Maßnahmen erfordern regelmäßig schnelle Entscheidungen. Die Praxis zeigt, dass die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Daher muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die persönlich haftende Gesellschafterin (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) in die Lage versetzen, schnell und flexibel zu handeln, soweit sich geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe gegen Ausgabe von Aktien anbieten. Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von Sachleistungen, insbesondere Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Rechten und/oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Kommanditaktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Derzeit gibt es keine konkreten Vorhaben insoweit. Wenn sich jedoch konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, werden die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss notwendig ist, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und ob der Wert der auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Gegenstands steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei von der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der Interessen der Kommanditaktionäre und der Gesellschaft festgelegt werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht wird. Derzeit bestehen keine konkreten Absichten, von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit der Kommanditaktionäre liegt. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft sich im Rahmen einer üblichen Marktschutzklausel in dem zur Durchführung der Kapitalerhöhung II/2014 mit der CBSB geschlossenen Übernahmevertrag gegenüber CBSB verpflichtet hat, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Notierungsaufnahme der bei der Kapitalerhöhung II/2014 ausgegebenen neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse (mithin bis zum 15. März 2015) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CBSB, soweit gesetzlich zulässig und mit Ausnahme der Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung sowie einer eventuellen Ausnutzung des genehmigten Kapitals im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, soweit die neu geschaffenen Aktien eine andere ISIN (International Securities Identification Number) als die bei der Kapitalerhöhung II/2014 ausgegebenen neuen Aktien haben, keine Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital anzukündigen oder durchzuführen und der Hauptversammlung keine Kapitalerhöhung zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird über die Ausnutzung von genehmigtem Kapital in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.
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VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 Ziffer 3 der Satzung nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als Berechtigungsnachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut aus, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung – mithin auf Montag, den 3. November 2014, 0.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) – beziehen muss. Auch Kommanditaktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft in Textform unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung – mithin bis spätestens Montag, den 17. November 2014, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) – zugehen:

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Fax-Nr.: +49 69-12012 86045
oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com

VERFAHREN DER STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Kommanditaktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Kommanditaktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Kommanditaktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Gesellschaft bietet den Kommanditaktionären für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an:

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Rheinlanddamm 207–209
44137 Dortmund
oder per Fax-Nr.: +49 231-90 20 85 2746
oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de

Die Kommanditaktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Wenn ein Kommanditaktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Diese Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Vollmachten und die Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden und müssen unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür gesondert vorgesehenen Formulars in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Da die Vollmacht die Eintrittskartennummer enthalten muss, benötigen die Kommanditaktionäre hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die bei der depotführenden Bank zu beantragen ist. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter sowie weitere Hinweise erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; es steht auch im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Hauptversammlung 2014“ zum Download bereit.

Im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist das ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens Donnerstag, 20. November 2014 (Eingangsdatum), zu senden an:

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Rheinlanddamm 207–209
44137 Dortmund
oder per Fax-Nr.: +49 231-90 20 85 2746
oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de

Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen Kommanditaktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

RECHTE DER KOMMANDITAKTIONÄRE

Rechte der Kommanditaktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von EUR 500.000,00, weil dieser bei unserer Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Kommanditaktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Freitag, den 24. Oktober 2014, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter folgender Anschrift zugehen:

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
– Geschäftsführung –
Rheinlanddamm 207–209
44137 Dortmund

Rechte der Kommanditaktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG)

Wenn ein Kommanditaktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Kommanditaktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Kommanditaktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Die persönlich haftende Gesellschafterin muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und – bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden).

Anträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Rheinlanddamm 207–209
44137 Dortmund
oder per Fax-Nr.: 0231-90 20 85 2746
oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de

Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, den 9. November 2014, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Hauptversammlung 2014“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war.

Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung hat die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 131 Abs. 1 AktG jedem Kommanditaktionär auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Kommanditaktionären zeitlich angemessen zu beschränken. Im Hinblick auf die Gewinnabführungsverträge (Tagesordnungspunkt 6) erstreckt sich das Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs in der Hauptversammlung zudem auf alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des jeweiligen anderen Vertragsteils (§ 293g Abs. 3 AktG).

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DIESER HAUPTVERSAMMLUNG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 92.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich mithin auf 92.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.300 Stück eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.

SONSTIGE HINWEISE

Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll nur der Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden (§ 16 Ziffer 2 der Satzung, § 286 Abs. 1 AktG). Zu Punkt 2 der Tagesordnung steht auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2014 ein Beschluss über die Gewinnverwendung an. Ansonsten soll zu den insoweit vorgelegten Unterlagen kein Beschluss gefasst werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den Konzernabschluss zu billigen hätte, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung beschränkt sich im Übrigen nach § 283 Nrn. 9 und 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 AktG auf die Entgegennahme des Lageberichts sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Zum erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) und zum Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) bedarf es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Kommanditaktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Kommanditaktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Bei rechtzeitigem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises werden den Kommanditaktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

UNTERLAGEN, INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013/2014 zu Punkt 2 der Tagesordnung sowie die Unterlagen zu Punkt 6 der Tagesordnung und der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 12 der Tagesordnung können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Abteilung Investor Relations, Rheinlanddamm 207–209, 44137 Dortmund, eingesehen werden; auf Verlangen wird jedem Kommanditaktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Die Einladung zu dieser Hauptversammlung nebst Tagesordnung, die zu den Punkten 1, 2 und 6 der Tagesordnung genannten Unterlagen, der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 12 der Tagesordnung sowie sonstige Veröffentlichungen im Sinne von § 124a AktG stehen im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Hauptversammlung 2014“ zum Download bereit.

Der aktuelle Wortlaut der Satzung der Gesellschaft steht im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“ in der Rubrik „Satzung“ zum Download bzw. zur Einsichtnahme bereit.

ÜBERTRAGUNG VON REDEN DER GESCHÄFTSFÜHRER IM INTERNET

Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton oder Bild ist nicht vorgesehen; es ist jedoch beabsichtigt, Kommanditaktionären der Gesellschaft und anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit die Reden der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin in dieser Hauptversammlung im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Hauptversammlung 2014“ in Ton und Bild zu verfolgen.

Die Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung ist am 10. Oktober 2014 im Bundesanzeiger erfolgt.

Dortmund, im Oktober 2014

Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH
als persönlich haftende Gesellschafterin

Hans-Joachim Watzke Thomas Treß

– Geschäftsführer –

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