BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-
Bremen
Entsprechenserklärung der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
Der Vorstand hat am 31. August 2021 und der Aufsichtsrat der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- (BLG AG) hat am 16. September 2021 die 21. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 abgegeben.
Die BLG AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen während des Erklärungszeitraums mit nachfolgenden Ausnahmen entsprechen:
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Empfehlung C.6 Im Aufsichtsrat der Gesellschaft sind aktuell wesentliche Großaktionäre vertreten, die einen überwiegenden Teil der Stimmrechte (>60%) abdecken. Es sind unabhängige Mitglieder in einer angemessenen Anzahl vertreten. Die Besetzung des Aufsichtsrates ist daher sachgerecht erfolgt und es bedarf keiner weitergehenden Berücksichtigung der Eigentümerstruktur. |
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2. |
Empfehlung D.5 Die Befugnisse des Nominierungsausschusses hat der Aufsichtsrat dem Personalausschuss übertragen. Der Personalausschuss ist mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmerseite besetzt. |
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3. |
Empfehlung F.2 Die BLG AG kann momentan nicht alle empfohlenen Fristen einhalten. Mittelfristig ist die vollständige Verfolgung dieser Empfehlung jedoch geplant. Der Gruppenabschluss wird innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende veröffentlicht. |
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Empfehlung F.3 Da nach den aktuellen International Financial Reporting Standards (IFRS) die BLG AG über keine zu konsolidierenden Tochterunternehmen verfügt, wäre eine Quartalsmitteilung nur auf Ebene der Gesellschaft zu erstellen. Aufgrund der Tätigkeit der Gesellschaft, die im Wesentlichen eine Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion erfüllt, sind wesentliche Veränderungen in der Geschäftsentwicklung und Risikolage in der Regel nicht zu erwarten. Der Aufwand der Erstellung einer Quartalsinformation steht daher für die Gesellschaft in keinem vernünftigen Verhältnis zum Mehrwert der Information. |
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5. |
Empfehlung G.8 Der Aufsichtsrat hält es für erforderlich auf außergewöhnliche Entwicklungen reagieren zu können und in diesem Falle nachträgliche Änderungen vornehmen zu können. Außergewöhnliche Entwicklungen in diesem Sinne sind Sondersituationen, die in den festgelegten Zielen nicht hinreichend erfasst sind und auf außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegenden Rahmenbedingungen beruhen. |
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6. |
Empfehlung G.10 Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation partizipiert die BLG AG nur in einem geringen Umfang in Form der Vergütung für die Geschäftsführung am operativen Ergebnis der BLG-Gruppe. Des Weiteren ist das Handelsvolumen der Aktie der BLG AG als gering anzusehen. Da die BLG AG nur die Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion für die BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG übernimmt, wäre eine Auszahlung in Aktien oder eine entsprechend aktienbasierte Vergütung nicht sachgerecht. Es ist daher kein Aktienbezug weder in der kurzfristig variablen Vergütung noch in der langfristig variablen Vergütung vorgesehen. Es erfolgt auch keine Auszahlung in Aktien. Um im Übergang vom alten in das neue Vergütungssystem Liquiditätsnachteile aus wegfallenden Auszahlungen zu überbrücken, sieht das neue Vergütungssystem hinsichtlich der variablen Vergütung eine Übergangsregelung für vor 2020 bestellte Vorstandsmitglieder vor, die auf einem Zeithorizont von zwei Jahren basiert. |
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7. |
Empfehlung G.12 Der Aufsichtsrat hält es im Sinne des neuen Vergütungssystems für sachgerecht, zwischen einem sog. „Good Leaver Fall“ und einem sog. „Bad Leaver Fall“ mit entsprechendem Folgeprocedere zu unterscheiden. Das Vergütungssystem sieht dafür folgende Regelung vor:
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8. |
Empfehlung G.15 Innerhalb der BLG-Gruppe gibt es nur bei der EUROGATE-Gruppe einen Aufsichtsrat im Sinne der Empfehlung G.15 des DCGK. Da es sich bei den Mandaten im Aufsichtsrat der EUROGATE-Gruppe zum einen um einen erheblichen zusätzlichen Aufwand neben der eigentlichen Tätigkeit handelt, und die EUROGATE-Gruppe ein wichtiger Bestandteil der BLG-Gruppe ist, hält es der Aufsichtsrat für sachgerecht, die hierfür anfallende Vergütung nicht auf die vereinbarte Vorstandsvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds anzurechnen. |
Bremen, 16. September 2021
BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
-Aktiengesellschaft von 1877-
Der Vorstand und der Aufsichtsrat