Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft: Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz

Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft

Bremen

Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Bremer Straßenbahn AG
zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz

Die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ richten sich an börsennotierte Aktiengesellschaften und dienen dem Ziel, das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Des Weiteren ist es Aufgabe des Kodex, international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung als Empfehlungen und Anregungen darzustellen und durch die Aufnahme von entsprechender Best Practices in das Regelwerk zur Steigerung der Qualität des Corporate Governance deutscher Unternehmen beizutragen.

Die Bremer Straßenbahn AG hat durch Beschluss der Hauptversammlung 2017 auf Anforderung der Hauptanteilseignerin den Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre vollzogen. Darüber hinaus ist die Bremer Straßenbahn AG seit dem 8. Dezember 2017 nicht länger börsennotiert und unterfällt damit als Gesellschaft einschließlich ihrer Organe formal nicht mehr den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex sowie den Regelungen des Aktiengesetzes für börsennotierte Aktiengesellschaften. Gleichwohl haben die alleinige Anteilseignerin, Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, auch künftig eine den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex genügende Entsprechenserklärung abzugeben.

Vorstand und Aufsichtsrat der Bremer Straßenbahn AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 3. Dezember 2019 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung in Bezug auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der Bremer Straßenbahn AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde

1.

Empfehlung B.2 – Beschreibung der Vorgehensweise einer langfristigen Nachfolgeplanung in der Erklärung zur Unternehmensführung

Die Nachfolgeplanung der Bremer Straßenbahn AG wird nicht in einer Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289 lit. f) HGB beschrieben, da sie zur Abgabe einer solchen Erklärung seit dem erfolgten Delisting gesetzlich nicht mehr verpflichtet ist.

2.

Empfehlung B.5 – Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und deren Angabe in der Erklärung zur Unternehmensführung

Eine Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289 lit. f) HGB erfolgt mangels rechtlicher Erforderlichkeit seit dem Delisting nicht.

3.

Empfehlung C.1 – Benennung von Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und Erarbeitung eines Kompetenzprofils

Der Aufsichtsrat sieht von der Benennung von konkreten Zielen seiner Zusammensetzung und der Erarbeitung eines Kompetenzprofils für das gesamte Gremium ab. Die Benennung der Aufsichtsräte durch die alleinige Anteilseignerin gewährleistet eine kompetente Zusammensetzung der Vertreterinnen und Vertreter der Anteilseignerin. Gleiches gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden.

4.

Empfehlung C.2 – Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und deren Angabe in der Erklärung zur Unternehmensführung

Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt. Die alleinige Anteilseignerin trägt durch ihr Entsenderecht dafür Sorge, dass die in den Aufsichtsrat entsendeten Mitglieder die entsprechenden Voraussetzungen zur Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit in jeglicher Hinsicht erfüllen. Gleiches gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden. Eine Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289 lit. f) HGB erfolgt mangels rechtlicher Erforderlichkeit seit dem Delisting nicht.

5.

Empfehlung C.6 – Angemessene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern des Aufsichtsrates auf Seiten des Anteilseigners

Die alleinige Anteilseignerin muss aus vergabe- und beihilferechtlichen Gründen formal sicherstellen, dass sie ihre Interessen im Aufsichtsrat mehrheitsfähig durchsetzen kann. Dies wird über die Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat sichergestellt, die die Interessen der Anteilseignerin vertreten.

6.

Empfehlung C.9 – Mindestens zwei unabhängige Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite bei kontrollierendem Aktionär

Die alleinige Anteilseignerin muss als kontrollierender Aktionär aus vergabe- und beihilferechtlichen Gründen formal sicherstellen, dass sie ihre Interessen im Aufsichtsrat mehrheitsfähig durchsetzen kann. Dies wird über die Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat sichergestellt, die die Interessen der Anteilseignerin vertreten.

7.

Empfehlung C.10 – Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom kontrollierenden Aktionär

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist auch Vorsitzende des Aufsichtsrates und vom kontrollierenden Aktionär entsandt. Hierdurch wird eine rechtliche Anforderung der alleinigen Anteilseignerin sichergestellt.

8.

Empfehlung C.14 – Veröffentlichung der Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrates auf der Internetseite des Unternehmens, die jährlich aktualisiert werden

Auf Grund des erfolgten Delisting der Bremer Straßenbahn AG wird auf die Veröffentlichung der Lebensläufe verzichtet. Die Anteilseignerin stellt jedoch sicher, dass nur Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt werden, die entsprechend zur Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit qualifiziert sind. Gleiches gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden.

9.

Empfehlung D.1 – Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf Grund des erfolgten Delisting der Bremer Straßenbahn AG verzichtet die Bremer Straßenbahn AG auf die Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates auf ihrer Internetseite.

10.

Empfehlung D.2 – Namentliche Nennung der Ausschussmitglieder des Aufsichtsrates und deren Vorsitzenden in der Erklärung zur Unternehmensführung

Eine Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289 lit. f) HGB erfolgt mangels rechtlicher Erforderlichkeit seit dem Delisting nicht.

11.

Empfehlung D.4 – Besondere Fähigkeiten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses / Keine Personenidentität von Aufsichtsratsvorsitz und Prüfungsausschussvorsitz

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist auch Vorsitzende des Aufsichtsrates. Hierdurch wird eine rechtliche Anforderung der alleinigen Anteilseignerin sichergestellt. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt jedoch sicher, dass, sollte sie nicht selbst über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen, ein Mitglied des Prüfungsausschusses diese Voraussetzungen erfüllt.

12.

Empfehlung D.5 – Bildung eines Nominierungsausschusses

Der Aufsichtsrat verzichtet auf die Bildung eines Nominierungsausschusses, da Nominierungen für den Aufsichtsrat direkt durch die alleinige Anteilseignerin erfolgen.

13.

Empfehlung D.8 – Angabe im Bericht des Aufsichtsrates über Anzahl der Sitzungsteilnahmen der einzelnen Mitglieder an Aufsichtsrat und Ausschüssen

Die Anzahl der Sitzungsteilnahmen der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates an Aufsichtsrat und Ausschüssen wird über die Führung von Anwesenheitslisten dokumentiert und von der alleinigen Anteilseignerin überwacht. Auf Grund des erfolgten Delisting erfolgt keine entsprechende Veröffentlichung im Bericht des Aufsichtsrates.

14.

Empfehlung G.1 – Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder mit einer Maximalvergütung

Es wird derzeit keine beitragsmäßige Höchstgrenze für die Vergütung und die variablen Vergütungsteile festgelegt, da die alleinige Anteilseignerin durch ihre Präsenz im Aufsichtsrat sowohl Transparenz als auch Kontrolle über variablen Vergütungsbestandteile hat.

15.

Empfehlung G.10 – Überwiegende aktienbasierte Gewährung von variablen Vergütungsbeträgen an Vorstandsmitglieder

Die Bremer Straßenbahn AG befindet sich aus vergabe- und beihilferechtlichen Gründen zu 100 Prozent im Aktienbesitz der Anteilseignerin. Eine aktienbasierte Vergütung erfolgt daher nicht.

 

Bremen, 01. Dezember 2020

 

Die Aufsichtsratsvorsitzende
Senatorin Dr. Maike Schaefer
Der Vorstand
Hajo Müller, Matthias Zimmermann
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