BRW Finanz AG – Versammlung der Vorzugsaktionäre

BRW Finanz AG

Braunschweig

Einladung zur Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der BRW Finanz AG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir Sie, als unsere Vorzugsaktionäre ein zu der am

Dienstag, den 27.06.2022 um 17.00 Uhr
im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung der BRW Finanz AG

in den Räumen des

Arbeitgeberverband Region Braunschweig e.V.,
Wilhelmitorwall 32, 38118 Braunschweig,

stattfindenden

Gesonderten Versammlung

 

Der Beginn dieser Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich unter Umständen je nach Dauer der vorausgehenden Ordentlichen Hauptversammlung verzögern.

Die Tagesordnung lautet:

1.

Kapitalherabsetzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.242.578,00, eingeteilt in 1.918.321 Stückaktien, wird im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Anpassung der Grundkapitalziffer an die Anzahl der ausgegebenen Aktien herabgesetzt um 324.257 EUR auf EUR 1.918.321.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzulegen.

§ 5 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.918.321,00 € (i.W.: eine Million neunhundertachtzehntausenddreihunderteinundzwanzig Euro).“

2.

Beschlussfassung über die Aufhebung bestehender Ermächtigungen der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Einziehung erworbener eigener Akten und Kapitalherabsetzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Durch Beschlüsse der Hauptversammlung vom 21.06.2018 (zu Tagesordnungspunkt Nr. 8) sowie vom 23.06.2022 (zu Tagesordnungspunkt Nr. 7) und Beschluss der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vom 23.06.2022 (zu Tagesordnungspunkt Nr. 1) wurde der Vorstand ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben und – mit oder ohne Kapitalherabsetzung – einzuziehen. Der genannte Ermächtigungsbeschluss der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre wird mit Wirkung vom heutigen Tag aufgehoben, soweit er noch nicht ausgenutzt ist.“

3.

Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Akten und Kapitalherabsetzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.

Diese Ermächtigung gilt bis zum 26.06.2028 und betrifft sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.

Die Ermächtigung erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.

Der Erwerbspreis beträgt EUR 13,00 je Aktie oder einen höheren Betrag, der durch ein externes Gutachten als Verkehrswert pro Aktie ermittelt wird.

Ein Andienungsrecht der Aktionäre wird nicht ausgeschlossen.

Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Einziehung mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

Die vorstehende Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.“

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Gesonderten Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Personen berechtigt, die am Tage der Gesonderten Versammlung im Aktienbuch (Aktienregister) der Gesellschaft als Vorzugsaktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienbuch (Aktienregister) finden in den letzten fünf Tagen vor der Gesonderten Versammlung nicht mehr statt.

Stimmrechtsvertretung

Vorzugsaktionäre können ihr Stimmrecht in der Gesonderten Versammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Vorzugsaktionär ist oder von Beruf wegen als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann er zurückgewiesen werden. In der Anlage 1 finden Sie eine Vertretervollmacht, die diejenigen Vorzugsaktionäre, die sich vertreten lassen wollen, verwenden können; sie werden gebeten, die Vollmacht ggf. bis zum Tag vor der Gesonderten Versammlung ausgefüllt und unterzeichnet an die Gesellschaft zurückzuschicken.

Anträge und Anfragen von Aktionären

Etwaige Anträge nach §§ 126, 127 AktG richten Sie der Gesellschaft bitte an die nachfolgend genannte Anschrift:

BRW Finanz AG
Vorstand
Frau Kerstin Borchardt
Wilhelmitorwall 31
38118 Braunschweig

Etwaige Anträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Vorzugsaktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Gesonderten Versammlung, also spätestens am 13. Juni 2023, 24 Uhr, der Gesellschaft zugehen.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten, die Stimmabgabe sowie im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Fragen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung einen Dienstleister und Berater für das HV-Abstimmungstool. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Der Dienstleister und Berater verarbeitet diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@brw.de oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

BRW Finanz AG
Wilhelmitorwall 31
38118 Braunschweig

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Borchardt               Thomas Ritterbusch               Bastian Bosse

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