Burgwedeler Golf Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Burgwedeler Golf Aktiengesellschaft

Burgwedel

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der Burgwedeler Golf Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft

für Montag, den 8. November 2021 um 18.00 Uhr

in das Hotel Hennies, Hannoversche Straße 40, 30916 Isernhagen,

zu der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Begrüßung und Regularien

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020, des Lageberichtes für die Burgwedeler Golf Aktiengesellschaft und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Lagebericht des Vorstandes in seiner Sitzung am 20. September 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz festgestellt. Gemäß § 173 Aktiengesetz ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 2 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Jahresergebnis von EUR -30.421,75 auf das Geschäftsjahr 2021 vorzutragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Burgwedeler Golf AG

Zur Klarstellung des Verfahrens bei Aktienübertragungen soll § 4 der Satzung geändert werden.

Zur Klarstellung der Zusammensetzung des Vorstandes und der Vertretung der Gesellschaft nach außen sollen die §§ 5 und 6 der Satzung geändert werden.

Zur Eröffnung der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für die Arbeitsweise des Aufsichtsrats und zur Festlegung der Sitzungsleitung bei Aufsichtsratssitzungen sowie zur Einführung der Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung sollen die §§ 9 und 12 der Satzung geändert werden.

Für Abstimmungen in der Hauptversammlung soll in § 13 das Verfahren bei Stimmengleichheit festgelegt werden.

Zum Wegfall der bisher freiwillig durchgeführten Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll § 15 der Satzung geändert werden.

Mit dem neuen § 16 soll eine salvatorische Klausel in die Satzung aufgenommen werden.

Die Änderungen in den §§ 2, 11 und 14 der Satzung dienen der Bereinigung sprachlicher Unstimmigkeiten.

Eine Gegenüberstellung der alten Satzung mit den vorgeschlagenen Satzungsänderungen und den Begründungen dazu ist dieser Einladung als Anlage beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Burgwedeler Golf AG in folgenden Paragrafen zu ändern:

a.

§ 2 Ziffern 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Pachtung und Verpachtung, die Erschließung und Planung von Grundbesitz; die Planung und Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung einer Golfplatzanlage mit Clubhaus und Zubehör, Dienstleistungen in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage und eines Clubhauses mit Gastronomie.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gegenstands des Unternehmens notwendig und nützlich erscheinen bzw. ihn unmittelbar oder mittelbar fördern, im Zusammenhang damit Interessen- oder Kooperationsgemeinschaften einzugehen.

b.

§ 4 Ziffer 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst und eine neue Ziffer 4 eingefügt:

3.

Die Übertragung der Namensaktien bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Der Vorstand hat die Zustimmung der Übertragung an Ehegatten und Abkömmlinge der Namensaktionäre zu erteilen. Über die Zustimmung zur Übertragung an andere Personen muss nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden.

4.

Die Zustimmung kann der Vorstand erst erteilen, nachdem zuvor intern der Aufsichtsrat über die beabsichtigte Erteilung der Zustimmung Kenntnis erhalten und im Falle einer Aktienübertragung gemäß Ziffer 3 Satz 4 nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen hat.

c.

§ 5 Ziffern 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst. Die bisherige Ziffer 2 wird damit zur neuen Ziffer 3 und bleibt inhaltlich unverändert:

1.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

2.

Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluss vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

d.

§ 6 der Satzung erhält neue Ziffern 1 und 2 und wird wie folgt neu gefasst:

1.

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2.

Der Aufsichtsrat kann jedem Vorstandsmitglied für Einzelfälle Alleinvertretungsbefugnis erteilen.

e.

In § 9 der Satzung werden die Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst und eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wird damit zur neuen Ziffer 5 und bleibt inhaltlich unverändert:

1.

Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter berufen den Aufsichtsrat mit einer Frist von vierzehn Tagen in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Form (mündlich, fernmündlich oder elektronisch, z.B. per E-Mail) und an den vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ort unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

2.

Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.

4.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder – bei Verhinderung des Vorsitzenden – sein Stellvertreter.

f.

§ 11 Ziffer 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

2.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Informationen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrates Informationen an Dritte weitergeben, ist es verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

g.

§ 12 der Satzung erhält eine neue (erweiterte) Überschrift. Die Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst und neue Ziffern 2 bis 4, 6 und 7 eingefügt. Die bisherige Ziffer 2 wird gleichzeitig zur neuen Ziffer 5 und wird wie folgt neu gefasst:

§ 12 Ort, Form, Einberufung und Durchführung

1.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem Ort innerhalb der Region Hannover als Präsenzveranstaltung statt.

2.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch eine präsenzlose, virtuelle Hauptversammlung vorsehen. In diesem Fall ist

die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung,

die (elektronische und durch Vertreter erfolgende) Stimmrechtsausübung,

das (elektronische) Fragerecht und

die Möglichkeit zum präsenzlosen Widerspruch

sicherzustellen.

3.

Der Vorstand kann außerdem mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Im Falle der elektronischen Ausübung des Stimmrechts ist dem Aktionär der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen.

4.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.

5.

Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Des Weiteren erfolgt die Einladung per Bekanntmachung auf der Homepage des Golf-Clubs Burgwedel e.V. (Bereich: Golf AG) und per Aushang im Clubhaus unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

6.

Die virtuelle Hauptversammlung wird im Regelfall mit vollbesetztem Podium (kompletter Vorstand und Aufsichtsrat) und Live-Zuschaltung von Aktionären, die alle herkömmlichen Aktionärsrechte in der Versammlung (via Teilnahme-, Rede-, Frage- und Antragsrecht) sowie das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, durchgeführt.

Sie kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch mit eingeschränkter Podiumsbesetzung und Beschränkung der Aktionärsrechte auf eine zwei Tage vor der Versammlung endende Fragemöglichkeit und eine auf die Briefwahl beschränkte Abstimmungsmöglichkeit stattfinden.

7.

Der Vorstand oder der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.

h.

In § 13 der Satzung wird die Überschrift wie folgt geändert und eine neue Ziffer 3 eingefügt:

§ 13 Teilnahme- und Stimmrecht

3.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

i.

§ 14 Ziffer 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

1.

Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter; im Fall der Verhinderung beider wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.

j.

In § 15 der Satzung werden die Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:

1.

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht, den von einem Steuerberater erstellten und testierten Jahresabschluss sowie den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzergebnisses dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat prüft diese Unterlagen innerhalb eines Monats nach Vorlage und beschließt über das Ergebnis dieser Prüfung.

2.

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie über die Verwendung des Bilanzergebnisses.

k.

Es wird ein neuer § 16 der Satzung wie folgt eingefügt:

§ 16 Schlussbestimmungen

1.

Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Aktiengesetzes. Zwingende Vorschriften haben stets Vorrang.

2.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt den übrigen Inhalt nicht. Gegebenenfalls ist die Satzung so auszulegen und zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 (nur erforderlich, soweit dem entsprechenden Satzungsänderungsvorschlag unter TOP 6 Buchstabe j. nicht zugestimmt wurde)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLP Treuhand GmbH in Hannover zu wählen.

8.

Verschiedenes

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 357.904,31 ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 700 auf den Inhaber lautende Namensaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist zu beachten.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes hängen davon ab, dass der Inhaber der Namensaktie bis zum 08.10.2021 in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist. Aktionäre können in Person oder durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 Aktiengesetz

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich auf dem Postweg an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Burgwedeler Golf AG, Wettmarer Str. 13, 30938 Burgwedel

Fristgerechte bis zum 25.10.2021, 24.00 Uhr, unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge werden den anderen Aktionären im elektronischen Bundesanzeiger zugänglich gemacht.

Die Einladung mit allen Beschlussvorschlägen wird im elektronischen Bundesanzeiger fristgerecht veröffentlicht.

Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, liegen im Clubhaus (Sekretariat), Wettmarer Str. 13, Burgwedel – Engensen, zur Einsichtnahme für Aktionäre der Burgwedeler Golf AG aus. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

Hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung geben wir unter Bezugnahme auf die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 24.08.2021 (Nds. GVBl. 2021, 583), geändert durch Verordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655), sowie die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 25.08.2021 (Az. 53.80) – 3/​2021 – in der Fassung vom 22.09.2021 und die Regelungen, die für die Nutzung des Veranstaltungsraumes gelten, folgende zu beachtende Sicherheitshinweise:

Für die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen ist ein Zugang zum Veranstaltungsraum nur möglich, soweit sie vollständig geimpft oder genesen sind oder über einen bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden negativen Corona-Antigen-Schnell- oder PCR-Test verfügen (sog. „3G-Regel“). Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sog. AHA-Regeln) sind einzuhalten. Innerhalb des Veranstaltungsraumes ist ein Mund- und Nasenschutz nur dann nicht zu tragen, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Sitzplatz eingenommen haben.

Danke für Ihr Verständnis.

 

Der Vorstand

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