Carl Schlenk Aktiengesellschaft
Roth-Barnsdorf
Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 3. Dezember 2022, 09:00 Uhr, in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft, Barnsdorfer Hauptstr. 5, 91154 Roth-Barnsdorf, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Zustimmung zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen Schlenk SE (§ 8 des Umwandlungsplans) unterbreitet: Dem Umwandlungsplan vom 10.10.2022 (URNr. W 1258/2022 des Notars Dr. Dietmar Weidlich mit dem Amtssitz in Roth) über die Umwandlung der Carl Schlenk AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Satzung beigefügte Satzung der Schlenk SE wird genehmigt. Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das erste Geschäftsjahr der Schlenk SE wird die Rödl und Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, Nürnberg, bestellt. Der Umwandlungsplan und die Satzung der Schlenk SE haben den folgenden Wortlaut: § 1 Formwechselnde Umwandlung 1. 2. 3. § 2 Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung Die Umwandlung wird mit Eintragung der Schlenk SE im Handelsregister der Gesellschaft wirksam („Umwandlungszeitpunkt“). § 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der SE 1. 2. 3. Das Grundkapital der Carl Schlenk Aktiengesellschaft in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung wird zum Kapital der Schlenk SE. Die zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vorhandenen Aktionäre der Carl Schlenk Aktiengesellschaft werden Aktionäre der Schlenk SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der Schlenk SE beteiligt, wie sie es vor dem Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der Carl Schlenk Aktiengesellschaft waren. 4. § 4 Barabfindungsangebot, Umtauschverhältnis 1. 2. § 5 Organe der Schlenk SE 1. 2. 3.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ämter sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Carl Schlenk Aktiengesellschaft mit Wirksamwerden der Umwandlung enden, so dass durch die Hauptversammlung eine vorsorgliche Abberufung und Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen soll, wobei vorgeschlagen werden soll, dass die vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder auch Aufsichtsratsmitglieder der Schlenk SE werden sollen. Ebenfalls soll durch den Aufsichtsrat vorsorglich eine Vorstandsbestellung erfolgen. § 6 Aktien, Sondervorteile 1. Es ist eingeteilt in 59.802 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 50,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie und 198 auf den Namen lautende Stückaktien (Vorzugsaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von € 50,00 je auf den Namen lautende Stückaktie. Die Inhaber- und Namensaktien bleiben unverändert bestehen, da die Satzung der Carl Schlenk Aktiengesellschaft vor dem 31. Dezember 2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde. 2. Die den Vorzugsaktien eingeräumten Mehrstimmrechte bestehen gemäß § 5 Abs. 1 EGAktG fort, da die Hauptversammlung der Carl Schlenk Aktiengesellschaft deren Fortgeltung vor dem 1. Juni 2003 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat. Diese Satzungsbestimmung besteht bei der Schlenk SE weiter und wird übernommen (siehe § 10 Abs. 1 der Satzung). b) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Vorzugsaktien gemäß § 19 der Satzung der Carl Schlenk Aktiengesellschaft vor Auszahlung eines Liquidationserlöses an die Stammaktionäre die auf ihre Aktien geleisteten Einlagen sowie etwa rückständige Gewinnanteile. An dem weiteren Gesellschaftsvermögen haben die Vorzugsaktien keinen Anteil. Auch diese Satzungsbestimmung besteht bei der Schlenk SE weiter und wird übernommen (siehe § 12 der Satzung). 3. § 7 Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Schlenk SE Aufgrund der durchgeführten Ausgliederung gemäß dem Ausgliederungsvertrag vom 02.05.2022 des Notars Dr. Dietmar Weidlich, UVZNr. W 501/2022, eingetragen im Handelsregister am 16.08.2022 bestehen bei der Carl Schlenk Aktiengesellschaft (nachfolgend auch CS AG genannt) keine Arbeitsverhältnisse und kein Betriebsrat. Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer („Arbeitnehmer“) der umwandelnden Gesellschaft sowie der Arbeitnehmer der Gesellschaften der Carl Schlenk-Unternehmensgruppe („Schlenk-Gruppe“) bleiben von der Umwandlung unberührt. 1. Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren, insbesondere aber die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch das Leitungsorgan der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei jedoch die Unternehmensleitung in ihrer Entscheidung frei bleibt. Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten der SE; sie bezieht sich nach § 2 Abs. 12 SEBG entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter abzulehnen. 2. Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertretungen hat sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere zu erstrecken auf (i) die Identität und Struktur der Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. 3. (a) Die Verteilung der Sitze im BVG auf die einzelnen Mitgliedstaaten der EU, in denen die Schlenk-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist auch für eine SE-Gründung durch Umwandlung mit Sitz der SE in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung vollzieht sich nach folgenden Grundregeln: Jeder Mitgliedstaat der EU, in dem Gesellschaften der Schlenk-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigen, erhält grundsätzlich mindestens einen Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat der EU zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um eins, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat der EU beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10%, 20%, 30% usw. aller Arbeitnehmer der Schlenk-Gruppe in der EU übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung im BVG ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). Die Beteiligung der Arbeitnehmer der Schlenk-Gruppe in Ländern der EU richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Staates. (b) In Deutschland liegt die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des BVG grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften. Es gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher grundsätzlich verschiedene Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung durch Gewerkschaften oder, wie es das deutsche Recht vorsieht, die Wahl durch ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG). Das in Deutschland zu bildende Wahlgremium wird aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats gebildet, sofern ein solcher besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Alt.1 SEBG). Das Wahlgremium besteht hier aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats. Von den neun Mitgliedern des BVG aus Deutschland können drei Mitglieder auf Vorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestimmt werden. Da dem BVG mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland angehören, ist ein Mitglied ein leitender Angestellter. Da es in keiner Gesellschaft der Schlenk-Gruppe einen Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gibt, können die leitenden Angestellten nach § 8 Abs. 1 Satz 6 SEBG dem Wahlgremium selbst Wahlvorschläge unterbreiten, die von einem Zwanzigstel oder 50 der leitenden Angestellten unterzeichnet sein müssen. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. (c) Die Namen der Mitglieder des BVG, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit sind dem Vorstand der CS AG unverzüglich mitzuteilen. Dieser informiert sodann die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen über diese Angaben. 4. Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung. Gegenstand der Verhandlungen ist die Festlegung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Dies kann entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder eines anderen von den Verhandlungsparteien vorgesehenen Verfahrens, welches die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Schlenk SE gewährleistet, geschehen. 5. 6. 7. (a) Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. Gleiches gilt für die betriebliche Altersversorgung und die Pensionszusagen durch die Gesellschaften der Schlenk-Gruppe. Dies gilt auch in Bezug auf die beteiligte Gesellschaft selbst; § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet. (b) Der bestehende Betrieb der umwandelnden Gesellschaft bleibt von der Umwandlung unberührt. Für die Arbeitnehmer der Schlenk-Gruppe geltende Betriebsvereinbarungen und sonstige kollektivarbeitsrechtliche Regelungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort. Ebenso hat die Umwandlung der Carl Schlenk AG in eine SE für die Arbeitnehmer der Schlenk-Gruppe mit Ausnahme des vorstehend unter Ziffer 6 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer und der in diesem Zusammenhang unter Ziffer 6 beschriebenen Änderungen keine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in der Carl Schlenk AG und den Gesellschaften der Schlenk-Gruppe. Von der Umwandlung der CS AG in die Schlenk SE bleibt außerdem die Geltung der Unternehmensmitbestimmungsgesetze in Konzerngesellschaften mit Sitz in Deutschland unberührt. Die Mitbestimmung richtet sich in erster Linie nach der Schlenk-Beteiligungsvereinbarung, welche aktuell ausverhandelt wird und entsprechend noch abzuschließen ist. Falls keine Beteiligungsvereinbarung erzielt wird, richtet sich die Mitbestimmung nach den gesetzlichen Auffangregelungen des SEBG. Nach der Satzung der Schlenk SE soll der Aufsichtsrat ausschließlich mit Anteilseignervertretern besetzt sein. Insoweit sieht die Satzung der Schlenk SE in § 7 Abs. 2 Satz 1 vor, dass der Aufsichtsrat der Schlenk SE wie der Aufsichtsrat der Carl Schlenk AG aus drei Mitgliedern besteht. Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. § 8 Geschäftsjahr, Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht unverändert dem Kalenderjahr. Änderungen treten durch die Umwandlung nicht ein. Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das erste Geschäftsjahr der Schlenk SE wird die Rödl und Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, Nürnberg, bestellt. § 9 Gründungskosten Die Kosten der formwechselnden Umwandlung der Carl Schlenk Aktiengesellschaft in die Schlenk SE, einschließlich der durch den Abschluss dieses Umwandlungsplans und seiner Ausführung entstehenden Kosten, trägt die Gesellschaft bis zu dem in § 13 der Satzung der Schlenk SE festgelegten Betrag von EUR 250.000,-. D. Vollmachten Der Notar sowie die bei ihm Beschäftigten, Herr Markus Lilly, Frau Katrin Klügl und Frau Sandra Lorenz, werden je einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt und beauftragt, alle Erklärungen – auch materiellrechtliche – abzugeben, einzuholen und entgegenzunehmen, die zu dieser Urkunde und ihrem Vollzug, einschließlich der Änderung der Satzung der SE und einschließlich der Eintragungen im Handelsregister der Gesellschaft und der SE, erforderlich oder zweckdienlich sind, insbesondere Bewilligungen und Rangerklärungen. Ausstehende Genehmigungen sollen mit dem Einlauf beim Notar allen Beteiligten als zugegangen gelten und damit wirksam sein. Versagende, bedingte oder mit Auflagen versehene behördliche Bescheide sind den Beteiligten selbst zuzustellen; der Notar ist zum Empfang solcher Bescheide nicht ermächtigt, soll jedoch eine Abschrift erhalten. Die Wirksamkeit der vorstehenden Vollmacht ist unabhängig von der Wirksamkeit dieser Urkunde im Übrigen. E. Grundbuchberichtigung Die Gesellschaft hat Grundbesitz. Die Grundbuchberichtigung erfolgt gesondert nach Vollzug des Formwechsels. F. Belehrungen Der Notar hat auf Folgendes hingewiesen: 1. 2. 3.
Anlage 1: Satzung der Schlenk SE § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) (2) (3) § 2 Unternehmensgegenstand (1) Vom Unternehmensgegenstand umfasst sind auch die Herstellung und der Handel mit den jeweiligen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen und Waren, soweit diese im Zusammenhang mit dem in vorstehenden Satz 1 genannten Gegenstand stehen. (2) Die Gesellschaft kann auch in dem in Absatz 1 bezeichneten Bereich selbst tätig werden. Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. § 3 Grundkapital und Aktien (1) Es ist eingeteilt in a) b) (2) (3) (4) (5) § 4 Organe der Gesellschaft Die Leitungsstruktur der Gesellschaft entspricht dem dualistischen System. Die Organe der Gesellschaft sind:
§ 5 Vorstand (1) (2) a) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensteilen, wenn im Einzelfall der Verkehrswert oder in Ermangelung des Verkehrswerts der Buchwert 5 Prozent des Eigenkapitals der letzten Konzernbilanz erreicht oder übersteigt; b) Abschluss von Unternehmensverträgen; c) Erschließung neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftssegmente, soweit die Maßnahme für den Konzern von wesentlicher Bedeutung ist. d) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen des Vorstands von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig machen. § 6 Vertretung der Gesellschaft (1) (2) § 7 Aufsichtsrat (1) (2) Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) (4) (5) (6) (7) § 8 Hauptversammlung (1) (2) (3) § 9 Teilnahme an der Hauptversammlung (1) (2) (3) (4) § 10 Beschlussfassung, Vorsitz (1) (2) Werden von der Gesellschaft in der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern Stimmrechtsvertreter benannt, so kann deren Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung in gleicher Weise erfolgen. Die Einzelheiten für die Erteilung, den Widerruf und den Nachweis der Vollmachten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (3) Soweit das Aktiengesetz anwendbar ist und es außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit es gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. (4) (5) (6) § 11 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. § 12 Nachzahlung auf Vorzugsaktien, Liquidationsvorzug (1) (2) § 13 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit dem durch Formwechsel verbundenen Kosten (Notar- und Gerichtskosten, Veröffentlichungs- und Prüfungskosten) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 250.000,-. |
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TOP 2: |
Wahl des Aufsichtsrats Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in die Schlenk SE im Handelsregister. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 23, 24 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rats vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz – SEAG) iVm § 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Schlenk SE aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Zustimmung zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiegesellschaft (Societas Europaea)) vorgesehenen Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE).
für die satzungsmäßige Dauer zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. |
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TOP 3: |
Vergütung des Aufsichtsrates Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz der ihnen in Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen sowie der auf die Aufsichtsratstätigkeit entfallenden Umsatzsteuer nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine feste Vergütung von € 3.000,-. Der Vorsitzende erhält den doppelten und der stellvertretende Vorsitzende den eineinhalbfachen Betrag dieser Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. |
Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen
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der Umwandlungsplan vom 10.10.2022 nebst der als Anlage 1 beigefügten Satzung der Schlenk SE (URNR. W 1258/2022 des Notars Dr. Dietmar Weidlich mit dem Amtssitz in Roth), |
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der Bericht des Vorstands der Carl Schlenk AG über die Umwandlung der Carl Schlenk AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) und |
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der Bericht des gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen. Rödl & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH über die Prüfung der Kapitaldeckung im Rahmen der Umwandlung nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO |
in den Geschäftsräumen der Carl Schlenk AG, Barnsdorfer Hauptstraße, 91154 Roth-Barnsdorf, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 der Satzung der Carl Schlenk AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform anmelden. Bei Aktionären mit Inhaberaktien ist darüber hinaus Voraussetzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, dass der Aktionär der Gesellschaft seine Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts zusammen mit der Anmeldung nachweist. Bei Aktionären mit Namensaktien ergibt sich die Berechtigung des Aktionärs aus einem Abgleich seiner Anmeldung mit dem Aktienregister der Gesellschaft. Die Anmeldung und bei Inhaberaktien zusätzlich der Berechtigungsnachweis, ein von der Depotbank in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes, sind der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse zu übermitteln:
Carl Schlenk AG
Manuela Cepeda
Barnsdorfer Hauptstraße
591154 Roth-Barnsdorf
Fax: +49 (0) 9171-808 201 oder
Manuela.Cepeda@schlenk.de
Die Anmeldung und bei Inhaberaktien zusätzlich der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 26.11.2022 zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich bei Inhaberaktien auf den 12.11.2022, 0:00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung zugehen. Werden Inhaberaktien nicht in Depots gehalten, so kann der Nachweis auch von der Gesellschaft gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Solche nicht vom depotführenden Institut ausgestellten Nachweise sind ebenfalls spätestens bis zum 26.11.2022 bei der Gesellschaft einzureichen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht kann schriftlich, per Telefax, per Computer-Fax oder in anderer vergleichbarer Form erteilt werden. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten durch den Aktionär oder durch die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden.
Anträge von Aktionären
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG bitten wir zu richten an: Carl Schlenk AG, Manuela Cepeda, Barnsdorfer Hauptstraße 5, 91154 Roth-Barnsdorf. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden den Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bekannt bzw. zugänglich gemacht.
Roth-Barnsdorf, Oktober 2022
Der Vorstand