cash.life AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

cash.life AG

Pullach

WKN: 500910
ISIN: DE0005009104

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 29. August 2022 um 14:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft findet wegen der fortwährenden COVID-19-Pandemie nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVMG“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung sind die Geschäftsräume der Design Offices Frankfurt Wiesenhüttenplatz GmbH, Wiesenhüttenplatz 25, 60329 Frankfurt am Main.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Weitere Angaben und Hinweise zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, unter anderem zur Internetseite der Gesellschaft, über die die Hauptversammlung verfolgt werden kann, zur Stimmrechtsangabe sowie zu den Zugangsdaten folgen unten unter „Weitere Angaben und Hinweise“.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsmitglied Alex Brinkmann für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer der cash.life AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Vergleich zwischen der cash.life AG, Herrn Bühler, Herrn Kleine-Depenbrock, Herrn Mutschler und weiteren ehemaligen Organmitgliedern sowie der Chubb European Group SE und der VOV GmbH als D&O-Versicherer

Die cash.life AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, befindet sich in fortgeschrittenen Vergleichsverhandlungen mit den Herren Gerd Bühler, Dr. Stefan Kleine-Depenbrock, Klaus Mutschler, Ingo Weber, Georg Mehl, Dr. Thomas Schmitt, Günther Skrzypek, Frank Alexander de Boer, Ralf Brammer, Klaus-Dieter Läßker, Dr. Marcus Simon, Lutz Schröder und Bernhard Leusmann sowie der Chubb European Group SE und der VOV GmbH (beide nachfolgend als „D&O-Versicherer“ bezeichnet). Gegenstand des geplanten Vergleichs ist die gütliche Beilegung eines vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 6252/​17 anhängigen Rechtsstreits. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind mögliche Organhaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften (dazu näher unten in den Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 5 unter Buchstabe b).

Der geplante Vergleich sieht eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber den D&O-Versicherern in Höhe von insgesamt EUR 500.000,- vor (nach derzeitigem Verhandlungsstand EUR 50.000,- an die Chubb European Group SE und EUR 450.000,- an die VOV GmbH). Mit vollständiger Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung werden sämtliche Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs untereinander, insbesondere etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ehemaligen und amtierenden Organmitgliedern der Gesellschaft, soweit sie in einem wie auch immer gearteten unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht München I verhandelten Sachverhalt stehen, abschließend erledigt sein.

Der geplante Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Wirksamkeit setzt ferner voraus, dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vergleich zuzustimmen.

Der wesentliche Inhalt des geplanten Vergleichs ist nachstehend in den Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung wiedergegeben, dort befindet sich auch die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 5

(Zustimmung zum Vergleich zwischen der cash.life AG, Herrn Bühler, Herrn Kleine-Depenbrock, Herrn Mutschler und weiteren ehemaligen Organmitgliedern sowie der Chubb European Group SE und der VOV GmbH als D&O-Versicherer)

a)

Wesentlicher Inhalt des geplanten Vergleichs

In dem geplanten Vergleich findet sich einleitend eine Präambel, in welcher der Sachverhalt, der zur Erhebung der Klage durch die Gesellschaft vor dem Landgericht München I geführt hat, zusammenfassend wiedergegeben ist (dazu näher unten Buchstabe b).

Sodann ist derzeit geregelt, dass die Gesellschaft einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,- an die Chubb European Group SE und einen Betrag in Höhe von EUR 450.000,- an die VOV GmbH zahlt. Fest steht, dass die Gesellschaft an die D&O-Versicherer insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 500.000 zahlt. Mit vollständiger Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung werden sämtliche Ansprüche der Parteien des Vergleichs untereinander, insbesondere etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ehemaligen und amtierenden Organmitgliedern, soweit sie in einem wie auch immer gearteten unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht München I verhandelten Sachverhalt stehen, abschließend erledigt sein. Erledigung werden zudem sämtliche Ansprüche der Parteien auf Versicherungsschutz unter den in der Präambel genannten Versicherungsverträgen der D&O-Versicherer finden, soweit solche Ansprüche in einem wie auch immer gearteten unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht München I verhandelten Sachverhalt stehen. Gegenüber den weiteren Parteien des Vergleichs verpflichtet sich die Gesellschaft zudem dazu, keine weiteren Organmitglieder aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt mehr in Anspruch zu nehmen, soweit die Entstehung solcher Ansprüche mehr als drei Jahre zurückliegt. Letzteres betrifft vor allem die neben den Beklagten ebenfalls am Vergleich beteiligten, weiteren ehemaligen Organmitglieder der Gesellschaft, die auf Wunsch der D&O-Versicherer am Vergleich beteiligt sind.

Nach Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber den D&O-Versicherern wird die Gesellschaft die vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 6252/​17 anhängige Klage zurücknehmen. Die Beklagten, also die Herren Gerd Bühler, Dr. Stefan Kleine-Depenbrock und Klaus Mutschler, werden der Klagerücknahme zustimmen und keine Kostenanträge stellen. Die Gesellschaft wird die Gerichtskosten tragen, im Übrigen wird jede Partei ihre Kosten selbst tragen.

Der geplante Vergleich soll aufschiebend bedingt abgeschlossen werden. Er soll endgültig wirksam werden, wenn (i) die Hauptversammlung der Gesellschaft ihm zustimmt, ohne dass eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt und (ii) innerhalb der Frist des § 246 Absatz 1 AktG keine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses erhoben wird, oder eine etwaig innerhalb der Frist des § 246 Absatz 1 AktG erhobene Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses rechtskräftig abgewiesen wird.

Die Parteien haben sich verpflichtet, in Bezug auf den Inhalt und den Umfang des geplanten Vergleichs Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu wahren. Die Offenlegung des wesentlichen Inhalts gemäß § 124 Absatz 2 Satz 3 AktG bleibt zulässig.

Schließlich enthält die Vereinbarung übliche Schlussbestimmungen (u.a. eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts und die Wahl des Gerichtsstands Landgericht Düsseldorf).

b)

Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 6252/​17 anhängige Rechtsstreit betrifft Organhaftungsansprüche, die die Gesellschaft gegen die Herren Gerd Bühler, Dr. Stefan Kleine-Depenbrock und Klaus Mutschler in ihrer Funktion als ehemalige Organmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften geltend gemacht hat. Dieses Geschäftsmodell hatten die Beklagten aus Sicht der Gesellschaft in Kenntnis des Risikos, dass die damit erwirtschafteten Umsätze umsatzsteuerpflichtig sein könnten, eingeführt. Ohne eine aus Sicht der Gesellschaft angemessene Entscheidungsgrundlage zu besitzen, hatte die Gesellschaft unter der Leitung der vorgenannten Personen keine Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abgeführt. Im Jahr 2014 setzte das Finanzamt München Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von EUR 253,34 Millionen für die Jahre 2006 bis 2009 gegen die Gesellschaft fest. Es vertrat den Standpunkt, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Kapitallebensversicherungen an Fondgesellschaften umsatzsteuerpflichtig seien. Die Gesellschaft erhob daraufhin Klage vor dem Finanzgericht München.

Da sich die Beklagten weigerten, ihre Verjährungsverzichtserklärungen bis zur endgültigen Klärung der Umsatzsteuerpflichtigkeit zu verlängern, sah sich die Gesellschaft gezwungen, Klage vor dem Landgericht München I zu erheben. Sie begehrte Schadensersatz für bereits entstandene Schäden sowie Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr jeden weiteren Schaden (insbesondere eine etwaig noch rechtskräftig festzusetzende Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Nachdem das Finanzgericht München die Klage der Gesellschaft mit Urteil vom 27. September 2017 zunächst abgewiesen hatte, gab der Bundesfinanzhof der von der Gesellschaft eingelegten Revision mit Urteil vom 5. September 2019 statt. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die von der Gesellschaft betriebene Veräußerung von Lebensversicherungen umsatzsteuerfrei gewesen sei. Daraufhin erklärte die Gesellschaft die Klage vor dem Landgericht München I teilweise für erledigt. An ihrem Antrag auf Schadensersatz für bereits entstandene Schäden hielt sie fest.

Das Landgericht München I hat im Laufe des Rechtsstreits die vorläufige Rechtsauffassung vertreten, dass es bei Feststellung der Umsatzsteuerfreiheit durch den BFH eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten wohl verneinen würde. Bliebe das Landgericht München I bei dieser Rechtauffassung, würde es die Klage voraussichtlich abweisen. Die Gesellschaft müsste den Beklagten und ihrer Streithelferin, der O&R Oppenhoff & Rädler AG in diesem Fall Kosten in Höhe von EUR 917.210 erstatten.

Vor diesem Hintergrund halten Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft den Vergleich für angemessen und empfehlen deshalb der Hauptversammlung, diesem zuzustimmen. Hierfür spricht insbesondere, dass die Vergleichssumme den mit einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht München I verbundenen Chancen und (Kosten-) Risiken angemessen Rechnung trägt. Ferner führt die im Vergleich vorgesehene einvernehmliche Klagerücknahme durch die cash.life zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten um einen Betrag in Höhe von EUR 219.472, der nach Beendigung des Verfahrens an die cash.life erstattet wird. Schließlich würde eine Fortsetzung des Rechtsstreits (mit Berufung und Revision) über viele Jahre personelle und finanzielle Ressourcen bei der Gesellschaft binden. Schließlich haben auch die mandatierten Kanzleien unter Abwägung der rechtlichen Aspekte und der prozessualen (Kosten-) Risiken zum Abschluss des Vergleichs geraten.

6.

Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Gemäß § 62 Abs. 5 UmwG und §§ 327a ff. AktG kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft unmittelbar gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Von dieser Möglichkeit möchte die ectus 80. AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 238617 B, Gebrauch machen. Die ectus 80. AG hält unmittelbar 7.872.392 der insgesamt 8.579.900 Aktien an der cash.life AG. Dies entspricht einem Anteil von ca. 91,75 % und damit von mehr als neun Zehnteln am Grundkapital der cash.life AG.

Mit Schreiben vom 14. März und vom 17. März 2022 teilte die ectus 80. AG dem Vorstand der cash.life AG die Absicht mit, die cash.life AG als übertragenden Rechtsträger auf die ectus 80. AG als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen, um die Gesamtkonzernstruktur zu optimieren und die cash.life AG vollständig in die Policen Direkt-Gruppe zu integrieren. In diesen Schreiben teilte die ectus 80. AG auch ihre Absicht mit, Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags mit der cash.life AG aufzunehmen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der cash.life AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen. Zudem hat die ectus 80. AG in den genannten Schreiben ein Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der cash.life AG gerichtet, dass die Hauptversammlung der cash.life AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 hat die ectus 80. AG ihr Übertragungsverlangen gegenüber dem Vorstand der cash.life AG konkretisiert und darum gebeten, dass der Vorstand die Hauptversammlung der cash.life AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG gegen Gewährung der angemessenen Barabfindung beschließen lässt. Im Zusammenhang mit dem Übertragungsverlangen hat die ectus 80. AG der cash.life AG mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die ectus 80. AG zu gewähren ist, auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fritz-Schäffer-Straße 1, 53113 Bonn, vom 18. Juli 2022 ermittelt und am selben Tag auf EUR 1,80 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der cash.life AG festgesetzt hat.

Die ectus 80. AG hat dem Vorstand der cash.life AG außerdem eine Erklärung der Unicredit Bank AG übermittelt, in der diese unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ectus 80. AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung (1) des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft und (2) der Verschmelzung der Gesellschaft auf die ectus 80. AG in das Handelsregister der ectus 80. AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 1,80 je auf die ectus 80. AG übertragener Stückaktie der cash.life AG zu zahlen.

Am 29. Juni 2022 haben die ectus 80. AG und die cash.life AG einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die cash.life AG als übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ectus 80. AG als übernehmender Rechtsträger überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung der cash.life AG auf die ectus 80. AG die Minderheitsaktionäre der cash.life AG ausgeschlossen werden sollen. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der cash.life AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der ectus 80. AG wirksam wird, in das Handelsregister der cash.life AG eingetragen wird. Die Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne Gegenleistung vorgesehen.

Die Vorstände der cash.life AG und der ectus 80. AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der cash.life AG auf die ectus 80. AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die ectus 80. AG hat der Hauptversammlung der cash.life AG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.

Der vom Landgericht München I auf Antrag der ectus 80. AG als Hauptaktionärin ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer, Wirtschaftsprüfer Dr. Frederik Ruthardt, geschäftsansässig Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, (“Ebner Stolz“) hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und über das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet. Ebner Stolz kommt in diesem Bericht zu dem Ergebnis, dass die von der ectus 80. AG festgelegte Barabfindung angemessen ist. Ebner Stolz hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der cash.life AG als übertragender Gesellschaft und der ectus 80. AG als übernehmender Gesellschaft erstattet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der cash.life AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der ectus 80. AG mit Sitz in Berlin (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,80 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der cash.life AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der cash.life AG unter der Internetadresse

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ eingesehen werden:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

die Jahresabschlüsse der cash.life AG für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021;

der von der ectus 80. AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der cash.life AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG sowie zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung vom 18. Juli 2022 einschließlich seiner Anlagen;

die Gewährleistungserklärung der Unicredit Bank AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 15. Juli 2022;

der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Frederik Ruthardt, geschäftsansässig Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG;

der Verschmelzungsvertrag zwischen der cash.life AG als übertragender Gesellschaft und der ectus 80. AG als übernehmender Gesellschaft vom 29. Juni 2022;

die Eröffnungsbilanz der ectus 80. AG zum 28. Februar 2022 und die Zwischenbilanz der ectus 80. AG zum 31. Mai 2022;

der gemäß § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der cash.life AG und der ectus 80. AG vom 18. Juli 2022; und

der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Frederik Ruthardt, geschäftsansässig Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der cash.life AG als übertragender Gesellschaft und der ectus 80. AG als übernehmender Gesellschaft vom 29. Juni 2022.

Die Unterlagen werden auch während der ordentlichen Hauptversammlung der cash.life AG am 29. August 2022 auf der oben genannten Internetseite der cash.life AG zugänglich sein.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der cash.life AG unter der Internetadresse

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ abrufbar.

Etwaige bei der cash.life AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung am 29. August 2022 ab 14:00 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft), Übertragung in Bild und Ton, Zugangsdaten

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 29. August 2022 auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 („COVMG“), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung im HV-Portal unter der Internetadresse

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ über das passwortgeschützte HV-Portal verfolgen.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das unter der Internetadresse

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal nutzen können.

3.

Passwortgeschütztes HV-Portal

Unter der Internetadresse

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ unterhält die Gesellschaft ab dem 8. August 2022 ein passwortgeschütztes HV-Portal. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

4.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (Zuschaltung) und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (Zuschaltung) und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 17 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Zuschaltung) und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, nachweisen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 8. August 2022 (0:00 Uhr) zu beziehen hat (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse

cash.life AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89/​21027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bis spätestens zum Ablauf des 22. August 2022 (24:00 Uhr) zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung des Aktionärs und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

5.

Ausübung des Stimmrechts durch (elektronische) Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse

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im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 8. August 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

6.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 28. August 2022, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen:

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Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89/​21027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse

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im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab dem 8. August 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmachten und Weisungen.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Erhält der Stimmrechtsvertreter für denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen oder erhält er diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten und Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; der Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

7.

Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am Tag der Hauptversammlung (Zugang bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, Telefax oder E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt.

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 28. August 2022, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Beginn der Abstimmungen auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) per Telefax oder E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt wird.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der cash.life AG unter

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im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ zugänglich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht dieses Formular zu verwenden. Vollmachten können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht an Dritte“ vorgesehen.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das HV-Portal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der für die Anmeldung genannten Adresse zu melden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

8.

Fragerecht der Aktionäre

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand hat dazu mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 27. August 2022 (24:00 Uhr), über das unter der Internetadresse

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im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen sind. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern die Fragesteller der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

9.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

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im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen.

10.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 4. August 2022 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

cash.life AG
Der Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der cash.life AG unter

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis 14. August 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:

cash.life AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 298
oder unter der E-Mail-Adresse antraege@linkmarketservices.de

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.cashlife.de

im Bereich „Unternehmen“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Die so veröffentlichten Gegenanträge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, und werden von der Gesellschaft entsprechend behandelt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Da die ordentliche Hauptversammlung am 29. August 2022 als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung.

Den Aktionären wird jedoch ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat zu diesem Zweck vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 27. August 2022 (24:00 Uhr), im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.

Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zum Fragerecht der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVMG wird verwiesen.

11.

Hinweise zum Datenschutz

Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist die cash.life AG, Alte Jakobstraße 85/​86, 10179 Berlin. Sie erreichen die Gesellschaft unter

info@cash.life.de

und den Datenschutzbeauftragten unter

datenschutz@cashlife.de

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das

Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 27
91522 Ansbach.

Die cash.life AG verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/​Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Diese Daten erhält die cash.life AG von LINK Market Services GmbH. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1c DSGVO. Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.

Die cash.life AG bedient sich externer Dienstleister für die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Die Dienstleister dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich im Auftrag der cash.life AG und nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

Ihnen steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO zu. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.

12.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Ton-übertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte erhalten, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich –, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 8. August 2022 möglich.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte.

13.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 29. August 2022 ab 14:00 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt außerhalb zwingender datenschutzrechtlicher Vorschriften auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

Pullach, im Juli 2022

cash.life AG

Der Vorstand

 

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