Cash.Medien AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Cash.Medien AG

Hamburg

Wertpapierkenn-Nr. 525190 / ISIN DE 0005251904

Amtsgericht Hamburg, HRB 72407

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 27. November 2020 um 11.00 Uhr (MEWZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten stattfindet. Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Friedensallee 25, 22765 Hamburg.

Tagesordnung:

(1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Cash.Medien AG zum 31.12.2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Cash.Medien AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Cash.Medien AG und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit nach § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht.

Sämtliche vorstehende Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Friedensallee 25, 22765 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.

(2)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands

a)

Susanne Schaeffer

b)

Gerhard Langstein

für den Zeitraum ihrer jeweiligen Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

(3)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats

a)

Klaus Reidegeld

b)

Josef Depenbrock

c)

Dr. Heiko A. Giermann

d)

Felix Hannemann

für den Zeitraum ihrer jeweiligen Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

(4)

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FinPro Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rostock, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Cash.Medien AG für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

(5)

Zuwahl zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit des durch gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg als Nachfolger für Herrn Dr. Heiko A. Giermann bestellten Aufsichtsratsmitglieds Felix Hannemann.

Es ist deshalb eine Neuwahl des Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Felix Hannemann mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Absatz 5 der Satzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Herrn Dr. Giermann bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt.

Herr Felix Hannemann ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.

(6)

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019

Nach § 13 der Satzung hat die Hauptversammlung über die Vergütung des Aufsichtsrats zu entscheiden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zahlung einer Pauschalvergütung für das volle Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 7.500,00 pro Mitglied zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu beschließen; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die doppelte Vergütung.

(7)

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Änderung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Cash.Medien AG (Organträger) einerseits sowie der Cash.Print GmbH (Organgesellschaft) andererseits

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 9. Oktober 2020 mit der Cash.Print GmbH abgeschlossenen Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag gemäß § 295 Abs. 1 AktG Zustimmung zu erteilen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 295 Abs. 1 AktG i. V. m. § 293a AktG.

Zu Tagesordnungspunkt 7 wird der Hauptversammlung am 27. November 2020 vorgeschlagen, dem am 9. Oktober 2020 zwischen der Cash.Medien AG und der Cash.Print GmbH unter Vorbehalt der Zustimmung dieser ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossenen und im Folgenden im Wortlaut wiedergegebenen Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag gemäß § 295 AktG zuzustimmen.

Die Gesellschafterversammlung der Cash.Print GmbH hat der Änderung des Gewinnabführungsvertrags bereits zugestimmt.

Der Änderungsvertrag sowie der diesem zugrundeliegende Gewinnabführungsvertrag dienen der Sicherstellung eines körperschaftsteuerlichen sowie eines gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnisses. Eine solche Organschaft ist eines der wichtigsten Ziele eines Gewinnabführungsvertrages, um innerhalb dieser Organschaft anfallende Gewinne und Verluste miteinander verrechnen zu können und auf diese Weise die Ertragsteuerbelastung zu reduzieren, ggf. gänzlich zu verhindern. Es ist erforderlich, eine Klarstellung vorzunehmen, um den ursprünglichen Vertrag an die aktuelle steuerliche Rechtslage anzupassen. Auf diese Weise soll die gewünschte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Cash.Medien AG und der Cash.Print GmbH aufrechterhalten werden.

Die Änderung des Gewinnabführungsvertrags besteht in der Einfügung eines sogenannten „dynamischen Verweises“. Dazu wird ein Passus eingefügt, der klarstellt, dass § 302 Aktiengesetz „in seiner jeweils gültigen Fassung“ zu beachten ist:

„Hinsichtlich der in § 2 des Vertrages getroffenen Regelung zur Verlustübernahme wird klargestellt, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten ist.“

Ohne steuerliche Organschaft ist ab 2021 bei der Cash.Print GmbH mit einer jährlichen Belastung aus Ertragsteuern in bis zu sechsstelliger Höhe zu rechnen. Dieses Geld wäre für die Cash.-Gruppe endgültig verloren.

Die Änderung eines Unternehmensvertrages bedarf gemäß § 295 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.

Die Cash.Print GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cash.Medien AG. Da gemäß § 293b AktG eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages und des Änderungsvertrages zum Gewinnabführungsvertrag nicht erforderlich ist, gibt es keinen Prüfungsbericht.

Der gemeinsame Bericht der Geschäftsführungen über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293 a AktG nebst dem Änderungsvertrag und dem Gewinnabführungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragsschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der entsprechenden Unterlagen erteilt.

Der Änderungsvertrag 2020 und der Gewinnabführungsvertrag nebst Änderungsvertrag von 2009 sind im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt.

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Cash. Medien AG zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Gewinnabführungsvertrag vom 3. August 2000 nebst Änderungsvertrag vom 18. Juni 2009 zwischen der Cash.Medien AG und der Cash. Print GmbH sowie der Änderungsvertrag 2020,

die Jahres- und Konzernabschlüsse und Lageberichte der Cash.Medien AG sowie die Jahresabschlüsse der Cash.Print GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; da es sich bei der Cash. Print GmbH um eine sogenannte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB handelt, wurden für diese in der Vergangenheit keine Lageberichte aufgestellt.

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der Cash. Print GmbH und des Vorstandes der Cash.Medien AG.

Die vorgenannten Unterlagen sind zudem von der Einberufung an über das Internet unter

www.cash-medienag.de

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

I. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. November 2020 wird auf Entscheidung des Vorstands und mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569), nachfolgend »Covid-19-Gesetz«, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.

Hinweis:

Internetseite der Gesellschaft bzw. passwortgeschützter Internetservice der Gesellschaft bezieht sich im nachfolgenden Text immer auf folgende Adresse:

https://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 27. November 2020 ab 11.00 Uhr (MEWZ) live im Internet im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Abschnitt IV. beschriebenen Bestimmungen. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zum 25. November 2020, 24.00 Uhr (MEWZ), über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft einzureichen.

II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung (Record Date/Nachweisstichtag), d. h. auf

Freitag, 6. November 2020, 0:00 Uhr (MEWZ),

beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei nachfolgend genannter Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis

Freitag, 20. November 2020, 24:00 Uhr (MEWZ),

zugehen:

Cash.Medien AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Schlossplatz 7
D-73033 Göppingen
Telefax: +49-7161-969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens 20. November 2020, 24:00 Uhr (MEWZ), werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

III. Details zum Internetservice

Ab 6. November 2020, 0:00 Uhr (MEWZ), steht der über die Internetseite der Gesellschaft erreichbare passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten IV., VI., VII. näher beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Anteilsbesitznachweises zugesandt.

IV. Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per Telefax bis zum 26. November 2020, 18:00 Uhr (MEWZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen

Cash.Medien AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

oder über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen oder Institutionen, um Näheres zu erfahren. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 26. November 2020, 18:00 Uhr (MEWZ), oder über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.

Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl kann bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.

V. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 27. November 2020 ab 11:00 Uhr (MEWZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen. Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Abschnitt II. beschrieben, werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt.

VI. Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 27. November 2020 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

VII. Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 2. November 2020, 24:00 Uhr (MEWZ), zugegangen sein.

Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen postalisch an:

Cash.Medien AG
Herrn Jörn Meggers
Friedensallee 25
22765 Hamburg

oder per Telefax an: +049 (0)40 / 51 444-120

Ein Ergänzungsverlangen kann auch per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse

hv2020@cash-medienag.de

verschickt werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.

Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 12. November 2020, 24:00 Uhr (MEWZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung

bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zugänglich gemacht.

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Cash.Medien AG
Herrn Jörn Meggers
Friedensallee 25
22765 Hamburg
Deutschland

oder per Telefax: +049 (0)40 / 51 444-120
oder per E-Mail: hv2020@cash-medienag.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß gestellte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz

Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 27. November 2020 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben sie die Möglichkeit, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht gesetzlich verpflichtet, alle Fragen zu beantworten; er kann insbesondere auch Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 25. November 2020, 24:00 Uhr (MEWZ), über den passwortgeschützten Internetservice einzureichen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 6.327.605,00, eingeteilt in 2.531.042 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entsprechend 2.531.042 Stimmrechte.

IX. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen

Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Covid-19-Gesetz i. V. m. § 131 Abs. 1 AktG und § 1 Covid-19-Gesetz sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung

bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung

bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 zugänglich sein.

X. Hinweise zum Datenschutz

Die Cash.Medien AG verarbeitet als »Verantwortlicher« im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Cash.Medien AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die Ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Cash.Medien AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i. V. m. §§ 123, 129, 135 AktG. Neben der Verarbeitung auf Basis gesetzlicher Vorschriften verarbeiten wir personenbezogene Daten auch zur Wahrung unserer berechtigten Interessen nach Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO: Wir haben ein berechtigtes Interesse, den geordneten Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen. Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i. V. m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung per E-Mail vor der Hauptversammlung Fragen einreichen oder in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, verarbeiten wir zu deren Bearbeitung daher den Namen des Aktionärs und die Aktionärsnummer sowie Ihre E-Mail-Adresse.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Cash.Medien AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Cash.Medien AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der Cash.Medien AG geltend machen:

Cash.Medien AG
Herrn Jörn Meggers
Friedensallee 25
22765 Hamburg

oder per E-Mail: hv2020@cash-medienag.de

Sie haben zudem, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Eine solche Aufsichtsbehörde ist etwa:

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, Ludwig-Erhard-Str 22, 7. OG, 20459 Hamburg.

Sie finden unsere detaillierten Datenschutzhinweise auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.cash-medienag.de/datenschutz

Hamburg, im Oktober 2020

Cash.Medien AG

Der Vorstand

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cash.Medien AG und der Cash.Print GmbH vom 3.8.2000 im Wortlaut:

Zwischen der

cash.medien AG, Brabandstraße 1, 22297 Hamburg, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Vorstand Dr. Dieter E. Jansen

und der

CASH-Print GmbH, Brabandstraße 1, 22297 Hamburg, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Dieter E. Jansen

wird der nachfolgende

Gewinnabführungsvertrag

geschlossen:

§ 1 Gewinnabführung

Die CASH-Print GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die cash.medien AG abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuß, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.

Die CASH-Print GmbH kann mit Zustimmung der cash.medien AG Beträge aus dem Jahresüberschuß insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der cash.medien AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der cash.medien AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

§ 2 Verlustübernahme

Die cash.medien AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Absatz 1 und 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der cash.medien AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

§ 3 Außenstehende Gesellschafter

Die cash.medien AG ist die einzige Gesellschafterin der CASH-Print GmbH.

§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CASH-Print GmbH sowie des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung der cash.medien AG abgeschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der CASH-Print GmbH und gilt für die Zeit ab 01. Januar 2000.

Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die cash.medien AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die cash.medien AG nicht mehr mit Mehrheit an der CASH-Print GmbH beteiligt ist.

Wenn der Vertrag endet, hat die cash.medien AG den Gläubigern der CASH-Print GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

Hamburg, den 3.8.2000

Dr. Dieter E. Jansen
cash.medien AG
Dr. Dieter E. Jansen
CASH-Print GmbH

Der Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag vom 18. Juni 2009 im Wortlaut:

Zwischen der

cash.medien AG, Stresemannstr. 163, 22769 Hamburg,
vertreten durch den Vorstand Ulrich Faust,

und der

CASH-Print GmbH, Stresemannstr. 163, 22769 Hamburg,
vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Ulrich Faust,

wird im Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag vom 03.08.2000 (nachfolgend „Vertrag“ genannt) der nachfolgende Änderungsvertrag geschlossen:

§ 1 Änderung der Regelung zur Kündigungsfrist (§ 4)

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die im Vertrag in § 4 getroffene Regelung zur Kündigungsfrist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmung geändert wird.

(2) Abweichend von der bisherigen Bestimmung des § 4 wird vereinbart, dass der Vertrag erstmals kündbar ist auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, das fünf Jahre nach Eintragung dieser Vertragsänderung zum Handelsregister endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf den jeweiligen Schluss des Wirtschaftsjahres. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.

§ 2 Klarstellung zu den §§ 301 und 302 AktG
und zur
Behandlung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen

Höchst vorsorglich werden zur Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage folgende Klarstellungen getroffen:

Hinsichtlich der in § 1 des Vertrages getroffenen Regelung zur Gewinnabführung wird klargestellt, dass die dort getroffene Regelung unter der Maßgabe des § 301 AktG in der jeweiligen Fassung steht.

Hinsichtlich der in § 2 des Vertrages getroffenen Regelung zur Verlustübernahme wird klargestellt, dass neben den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG auch der neu in das Gesetz hinzugefügte Abs. 4 zu beachten ist.

Hinsichtlich der Behandlung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen wird klargestellt, dass gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8.8.2001, I R 25/00, eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage nur ausgeschüttet werden kann und nicht der Gewinnabführung unterliegt.

§ 3 Wirksamwerden dieses Änderungsvertrages

Dieser Änderungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CASH-Print GmbH sowie des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung der cash.medien AG abgeschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der CASH-Print GmbH.

Hamburg, 18. Juni 2009

Ulrich Faust
cash.medien AG
Ulrich Faust
CASH-Print GmbH

Der Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag vom 9. Oktober 2020 im Wortlaut:

Zwischen der

Cash.Medien AG, Friedensallee 25, 22765 Hamburg,
vertreten durch den Vorstand Gerhard Langstein

und der

Cash.Print GmbH, Friedensallee 25, 22765 Hamburg,
vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Gerhard Langstein

wird im Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag vom 03.08.2000 (nachfolgend „Vertrag“ genannt) und den Änderungsvertrag vom 18.06.2009 der nachfolgende weitere Änderungsvertrag geschlossen:

§ 1 Klarstellung zu § 302 AktG

Hinsichtlich der in § 2 des Vertrages getroffenen Regelung zur Verlustübernahme wird klargestellt, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten ist.

§ 2 Wirksamwerden der Änderung gem. § 1

Die in § 1 vereinbarte Vertragsänderung wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Cash.Print GmbH sowie des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung der Cash.Medien AG abgeschlossen. Sie wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Cash.Print GmbH.

Hamburg, 9. Oktober 2020

Gerhard Langstein
Cash.Medien AG
Gerhard Langstein
Cash.Print GmbH

Cash.Medien AG
Friedensallee 25
22765 Hamburg
hv2020@cash-medienag.de
http://www.cash-medienag.de/
ISIN: DE0005251904

 

TAGS:
Comments are closed.