CCP AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

CCP AG

Kleinostheim

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der CCP AG lädt die Aktionäre der CCP AG hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung
der CCP AG am Montag den 20.06.2022 um 11 Uhr in den Räumen des Hotels „Wilder Mann“,
63739 Aschaffenburg, Löherstraße 51, ein.

I. Tagesordnung

 
TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 der CCP AG sowie
des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 11.03.2022
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu TOP 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zur Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.12.2021
in Höhe von EUR 1.002.083,58 für das Geschäftsjahr 2021 folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2021 in Höhe von EUR 1.002.083,58 für das Geschäftsjahr
2021 wird wie folgt verwendet:

(1) Verteilung an die Aktionäre: EUR 210.000,00
  durch Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,28

je gewinnbezugsberechtigte Aktie.

(2) Einstellung in Gewinnrücklagen:
(3) Gewinnvortrag: EUR 792.083,58
TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zur Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
der CCP AG für das Geschäftsjahr 2021 folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstandes der CCP AG wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
erteilt.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zur Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der CCP AG für das Geschäftsjahr 2021 folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates der CCP AG wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
erteilt.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals
zu erwerben. Viele Publikumsgesellschaften verfügen über dieses flexible Instrument.
Die CCP AG möchte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre die grundsätzliche
Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien schaffen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen.

b)

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft
ausgeübt werden, aber auch für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 19.06.2027.

c)

Der Erwerb erfolgt mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Die Gesellschaft kann hierfür (i) ein Angebot veröffentlichen oder (ii) die Aktionäre
zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes sind nur dann und nur soweit zu beachten, wie dieses Gesetz
auf solche Erwerbe durch die Gesellschaft anwendbar ist.

In beiden Fällen dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 2,50 EUR nicht unterschritten und 3,50 EUR nicht
überschritten werden.

Ergeben sich im Fall (i) nach der Veröffentlichung des formellen Angebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Werts, so kann das Angebot angepasst werden. Eine erhebliche
Abweichung ist eine Veränderung des Preises je Aktie um mehr als 10%.

Das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten können weitere Bedingungen
und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während
der Angebotsfrist vorsehen. Wenn das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots – bei gleichen Bedingungen – überzeichnet wird, muss die Annahme im Verhältnis
der angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 1.000 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung
oder gemäß 71d S. 5 AktG erworben werden bzw. wurden, zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken zu verwenden.

II. Veröffentlichungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden
Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 750.000,00 und
ist eingeteilt in 750.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend jeweils 750.000 Stück. Aus
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden.
Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

III. Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 16 der Satzung)

Die Aktionäre sind nach § 16 der Satzung der CCP AG zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft angemeldet
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.

Die Berechtigung ist durch einen vom depotführenden Institut erstellten Nachweis über
den Anteilsbesitz am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Berechtigungsnachweis)
nachzuweisen. Der Berechtigungsnachweis muss sich somit auf den Beginn des 30.05.2022 beziehen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen schriftlich oder in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung
und des Berechtigungsnachweises nicht mitgerechnet.

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft demnach bis spätestens am 13.06.2022 unter der nachstehenden Adresse zugehen:

 

CCP AG
c/​o Quirin Privatbank AG
Bürgermeister-Schmidt-Str.76
28195 Bremen
FAX: +49 /​ (0) 421 /​ 89760444
Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de

IV. Stimmrechtsausübung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung
ist die fristgerechte Anmeldung sowie die Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes
(Berechtigungsnachweis) gemäß § 16 der Satzung erforderlich (siehe die vorstehenden
Hinweise in Ziffer III.).

Mit Ausnahme der Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen bedürfen Vollmachten gemäß
der Regelung in § 18 Abs. 2 der Satzung der Schriftform.

V. Anträge von Aktionären

Etwaige Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG von Aktionären sind ausschließlich an
nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

 

CCP AG
Aschaffenburger Str. 82
D – 63801 Kleinostheim
E-Mail: info@ccp.ag

Rechtzeitig eingegangene Anträge im Sinne des § 126 AktG werden den anderen Aktionären
im Internet unter

www.ccp.ag

zugänglich gemacht. Nicht rechtzeitig eingegangene oder anderweitig adressierte Anträge
werden nicht berücksichtigt.

Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an vorgenannte
Adresse oder per E-Mail an

info@ccp.ag

zu richten.

VI. Hinterlegung von Dokumenten nach § 175 Abs. 2 AktG

Die in § 175 Abs. 2 AktG genannten Dokumente sind – soweit sie nach den gesetzlichen
Vorschriften von der Gesellschaft erstellt werden müssen – auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.ccp.ag

über den Menüpunkt „Investor Relations – IR-News“ zugänglich und stehen dort zum Download
zur Verfügung.

 

Kleinostheim, im Mai 2022

 

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.