CCP AG Kleinostheim – Hauptversammlung 2016

CCP AG

Kleinostheim

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der CCP AG lädt die Aktionäre der CCP AG hiermit zu ordentlichen Hauptversammlung der CCP AG am Freitag, den 01.07.2016 um 10:00 Uhr in den Räumen des Hotels „Wilder Mann“, 63739 Aschaffenburg, Löherstraße 51, ein.

I. Tagesordnung

TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 der CCP AG mit dem Bericht des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu TOP 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2015 in Höhe von EUR 473.210,01 für das Geschäftsjahr 2015 wie folgt zu verwenden:

(1)

Ausschüttung an die Aktionäre: EUR 150.000,00

durch Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je gewinnberechtigte Aktie. Die verbleibenden 71.556,41 € des Jahresüberschusses aus 2015 werden in die Gewinnrücklagen eingestellt.

(2)

Somit ergibt sich ein Gewinnvortrag in Höhe von EUR 323.210,01

TOP 3:
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:
Änderung von § 4 der Satzung (Bekanntmachungen)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Wortlaut der Regelung in § 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.“

TOP 6:
Änderung von § 14 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Regelung in § 14 Abs. 1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass Satz 3 ersatzlos gestrichen wird. Der ersatzlos zu streichende Satz 3 lautet: „Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.“

Nach der Streichung von Satz 3 wird die Regelung in § 14 Abs. 1 demnach folgenden neuen Wortlaut haben:

„1.

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen. Das Mitglied erhält daneben jährlich eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Über die Höhe der Vergütung beschließt die Hauptversammlung jeweils zu Beginn der Amtsperiode.“

TOP 7:
Änderung von § 16 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Regelung in § 16 wie folgt neu zu fassen:

㤠16
Teilnahmerecht und Stimmrecht

1.

Die Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung wird durch einen vom depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz am Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung nachgewiesen.

2.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis nach Abs. 1 erfolgen schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache und müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises nicht mitgerechnet.“

TOP 8:
Änderung von § 15 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„5.

Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 16 Abs. 2) bekannt gemacht werden. Dabei wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet.“

TOP 9:
Änderung von § 18 der Satzung (Stimmrecht, Beschlussfassung, Niederschrift)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Wortlaut der Regelung in § 18 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„5.

Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.“

TOP 10:
Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 10 der Satzung in Verbindung mit § 96 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates endet gemäß der Regelung in § 10 der Satzung mit der Beendigung der vorliegend für den 01.07.2016 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, folgende Herren für eine weitere Amtszeit als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herr Bernd Wefelscheid, Kaufmann, wohnhaft in Koblenz

Herr Hans-Jochen Wern, Kaufmann, wohnhaft in Weinsberg

Herr Michael Düren, Kaufmann, wohnhaft Frankfurt am Main

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

TOP 11:
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für die neue Amtsperiode

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die Höhe der jährlichen festen Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für die neue Amtsperiode durch Beschluss der Hauptversammlung wie folgt festzusetzen:

(1)

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist.

(2)

Der Stellvertreter erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 4.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist.

(3)

Das einfache Mitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist.

II. Veröffentlichungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 750.000,00 und ist eingeteilt in 750.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend jeweils 750.000 Stück. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

III. Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 16 der Satzung)

Der Vorstand weist darauf hin, dass die Aktionäre Ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 16 der Satzung nachweisen müssen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 10.06.2016, 00.00 Uhr, beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Versammlung an die nachstehend mitgeteilte Adresse zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss der Gesellschaft demnach bis spätestens zum Ablauf des 24.06.2016 unter der nachstehenden Adresse zugehen:

CCP AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG,
FMS-FWA/Corporate Action
Am Markt 14–16
28195 Bremen
FAX: +49 / 421 / 3603 153

IV. Stimmrechtsausübung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung ist die fristgerechte Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 16 der Satzung erforderlich (siehe die vorstehenden Hinweise in Ziffer III.). Mit Ausnahme der Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen bedürfen Vollmachten gemäß der Regelung in § 18 Abs. 2 der Satzung der Schriftform.

V. Anträge von Aktionären

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG von Aktionären sind ausschließlich an nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

CCP AG,
Berliner Straße 17,
D-63801 Kleinostheim
E-Mail: info@ccp.ag

Rechtzeitig eingegangene Anträge im Sinne des § 126 AktG werden den anderen Aktionären im Internet unter www.ccp.ag zugänglich gemacht. Nicht rechtzeitig eingegangene oder anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an vorgenannte Adresse oder per E-Mail an info@ccp.ag zu richten.

VI. Hinterlegung von Dokumenten nach § 175 Abs. 2 AktG

Die in § 175 Abs. 2 AktG. genannten Dokumente sind – soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften von der Gesellschaft erstellt werden müssen – auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ccp.ag über den Menüpunkt „Investor Relations – IR-News“ zugänglich und stehen dort zum Download zur Verfügung.

 

Kleinostheim, im Mai 2016

Der Vorstand

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