CCR Logistics Systems AG – Hauptversammlung 2015

CCR Logistics Systems AG

Aschheim, Ortsteil Dornach

WKN: 762720
ISIN: DE0007627200

 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am

10. August 2015, 09.00 Uhr

in den Räumen der CCR Logistics Systems AG,
Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 2. Stock, D-85609 Aschheim (Dornach) (Eingang über Karl-Hammerschmidt-Str. 42, D-85609 Aschheim (Dornach))

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014.

Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/ Investor Relations/ Hauptversammlung zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung betreffend Regelungen zu Verbriefung, Vorstand und Aufsichtsrat

Die Satzung soll in § 4 (Aktien), § 5 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands), § 7 (Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats), § 9 (Sitzungen des Aufsichtsrats), § 10 (Beschlüsse des Aufsichtsrats) und § 13 (Vergütung des Aufsichtsrats) aktualisiert und bereinigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 4 Absatz 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(4) Das Recht der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. Ebenso ist das Recht der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.“

b)

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn dem Vorstand mehr als zwei Personen angehören.“

c)

§ 7 Absätze 2, 4 und 5 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Die Hauptversammlung kann jedoch bei der Wahl eine andere Amtsdauer innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmen.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder – im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden – seines Stellvertreters erfolgen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder – im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden – sein Stellvertreter kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“

d)

§ 9 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

㤠9
Sitzungen des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat kann beschließen, mindestens eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer Frist von 10 Tagen in Textform (§ 126b BGB) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel einberufen.

(3) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben.“

e)

§ 10 Absätze 1 bis 3 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates Beschlussfassungen auch durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgaben erfolgen; ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. Die vorgenannten Formen der Beschlussfassung können kombiniert werden. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und an der Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung widerspricht.“

f)

In § 13 der Satzung wird Absatz 3 ersatzlos gestrichen.

6.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung betreffend Regelungen zur Hauptversammlung

Die Satzung soll in § 15 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Vollmacht), § 18 (Vorsitz in der Hauptversammlung) und § 20 (Niederschrift über die Hauptversammlung) aktualisiert und bereinigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 15 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Hauptversammlung findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort in Oberbayern oder in einer deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.“

Die bisherigen Absätze 3 und 4 von § 15 der Satzung werden ersatzlos gestrichen.

b)

§ 16 Absatz 1 der Satzung wird am Ende um folgenden Satz ergänzt:

„In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

c)

§ 16 Absatz 2 der Satzung wird am Ende um folgenden Satz ergänzt:

„In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

d)

§ 16 Absatz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Erteilung der Vollmacht gilt die gesetzlich vorgeschriebene Form, wenn in der Einberufung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Einzelheiten werden in der Einberufung bekannt gemacht.“

e)

§ 18 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

㤠18
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz, wird der Vorsitzende der Hauptversammlung unter Leitung des einberufenden Organs durch die Hauptversammlung gewählt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.“

f)

§ 20 der Satzung (Niederschrift über die Hauptversammlung) wird ersatzlos gestrichen.

g)

Der bisherige § 21 der Satzung wird zu § 20 der Satzung und in Absatz 3 geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.“

h)

Der bisherige § 22 der Satzung wird zu § 21 der Satzung, der bisherige § 23 der Satzung wird zu § 22 der Satzung und der bisherige § 24 der Satzung wird zu § 23 der Satzung.

i)

Der bisherige § 25 der Satzung wird zu § 24 der Satzung und geändert und wie folgt neu gefasst:

㤠24
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.“

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend die elektronische Kommunikation

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. a) geänderte § 15 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der wie folgt lautet:

„(3) Der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ist auf die Form der elektronischen Übermittlung beschränkt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.“

8.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend Beschlussfassungen der Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 19 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreiben. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Soweit das Gesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben, eine einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben.“

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 3. August 2015 (24:00 Uhr) bei der

CCR Logistics Systems AG
c/o PR IM TURM
HV-Service AG
Römerstraße 72–74
D-68259 Mannheim
Fax: +49-621-71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 20. Juli 2015 (00:00 Uhr) (sog. „Nachweisstichtag„) zu beziehen und muss der CCR Logistics Systems AG bis zum Ablauf des 3. August 2015 (24:00 Uhr) unter der o.g. Adresse für die Anmeldung zugehen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Zum Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann die Vollmacht an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung vorgelegt oder per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an die Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden:

CCR Logistics Systems AG
Rechtsabteilung
Karl-Hammerschmidt-Straße 36
D-85609 Aschheim (Dornach)
Fax: +49-89-49 049 33 202
E-Mail: info@ccr.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis zum 9. August 2015 (24:00 Uhr) (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Die Gesellschaft hat auch für diese Hauptversammlung einen Stimmrechtsvertreter benannt, der Stimmrechte nach Maßgabe der ihm von den Aktionären erteilten Weisungen ausübt. Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Vollmachtserteilungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, soweit sie nebst Weisungen bis zum 9. August 2015 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sind. Darüber hinaus bieten wir Aktionären und Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

CCR Logistics Systems AG
Rechtsabteilung
Karl-Hammerschmidt-Straße 36
D-85609 Aschheim (Dornach)
Fax: +49-89-49049 33 202
E-Mail: info@ccr.de

Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären unter den Voraussetzungen der §§ 126 bzw. 127 AktG auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich, wenn die Gegenanträge mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 26. Juli 2015 (24:00 Uhr), unter vorstehender Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Aschheim (Dornach), im Juli 2015

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.

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