CECONOMY AG, Düsseldorf – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der CECONOMY Retail GmbH auf die CECONOMY AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG und der bevorstehenden Verschmelzung der Media-Saturn-Holding GmbH auf die CECONOMY AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2

von Red. LG

Artikel

CECONOMY AG

Düsseldorf

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der
CECONOMY Retail GmbH auf die CECONOMY AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2
UmwG und der bevorstehenden Verschmelzung der Media-Saturn-Holding
GmbH auf die CECONOMY AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Verschmelzung der CECONOMY Retail GmbH auf die CECONOMY AG gemäß § 62 UmwG

Die CECONOMY AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter CECONOMY Retail GmbH mit Sitz in Düsseldorf („CECONOMY Retail„) als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der CECONOMY Retail als übertragende Gesellschaft vollständig von der CECONOMY AG als übernehmende Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der CECONOMY AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der CECONOMY Retail nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der CECONOMY AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 a), § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 60 S. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der CECONOMY AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der CECONOMY AG erreichen, binnen eines Monats nach dieser Veröffentlichung, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Bitte stellen Sie dieses Verlangen bei der Gesellschaft unter unten angegebener Adresse.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der CECONOMY Retail über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der CECONOMY AG ist entbehrlich, da der CECONOMY AG sämtliche Geschäftsanteile an der CECONOMY Retail gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem Tag dieser Veröffentlichung liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der CECONOMY AG, Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf, der Verschmelzungsvertrag zwischen der CECONOMY AG und der CECONOMY Retail sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der CECONOMY AG und der CECONOMY Retail zur Einsicht der Aktionäre der CECONOMY AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der CECONOMY AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen. Die Unterlagen sind auch auf der Website der CECONOMY AG unter der Rubrik Investor Relations abrufbar.

Verschmelzung der Media-Saturn-Holding GmbH auf die CECONOMY AG gemäß § 62 UmwG

In einem weiteren Schritt plant die CECONOMY AG nach Eintragung der Verschmelzung der CECONOMY Retail auf die CECONOMY AG, die Media-Saturn-Holding mit Sitz in Ingolstadt („MSH„) auf die CECOMOMY AG als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG unter Anwendung von § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG zu verschmelzen. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung der CECONOMY Retail auf die CECONOMY durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ist die MSH eine 100%ige Tochter der CECONOMY AG.

Die CECONOMY AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer sodann 100%igen Tochter MSH als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der MSH als übertragende Gesellschaft vollständig von der CECONOMY AG als übernehmende Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der CECONOMY AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der MSH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der CECONOMY AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 a), § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 60 S. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der CECONOMY AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der CECONOMY AG erreichen, binnen eines Monats nach dieser Veröffentlichung, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Bitte stellen Sie dieses Verlangen bei der Gesellschaft unter unten angegebener Adresse.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der MSH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der CECONOMY AG ist ebenfalls entbehrlich, da der CECONOMY AG im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages zwischen der CECONOMY AG und der CECONOMY Retail GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der MSH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem Tag dieser Veröffentlichung liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der CECONOMY AG, Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf, der Verschmelzungsvertrag zwischen der CECONOMY AG und der MSH sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der CECONOMY AG und MSH zur Einsicht der Aktionäre der CECONOMY AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der CECONOMY AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen. Die Unterlagen sind auch auf der Website der CECONOMY AG unter der Rubrik Investor Relations abrufbar.

Düsseldorf, am Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung

 

 

CECONOMY AG

Dr. Karsten Wildberger                Dr. Kai-Ulrich Deissner

Der Vorstand

Werbung

Werbung

Devisenkurse

Devisen

Devisen