censhare AG: Bezugsangebot an die Aktionäre der censhare AG zum Bezug von Aktien

censhare AG

München

– Dieses Angebot zum Bezug von Aktien stellt kein öffentliches Angebot dar. Es richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der censhare AG –

Bezugsangebot an die Aktionäre der censhare AG zum Bezug von Aktien

Die außerordentliche Hauptversammlung der censhare AG mit Sitz in München („Gesellschaft“) hat am 17. August 2020 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.429.600 um bis zu EUR 720.830 auf bis zu EUR 3.150.430 durch die Ausgabe von bis zu 720.830 auf den Namen lautenden Stückaktien mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2020 („Neue Aktien“) gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 2,05795 je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 1.483.432,0985 ausgegeben.

Sämtlichen Aktionären wird ein gesetzliches Bezugsrecht im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft eingeräumt. Zum Bezug der neuen Aktien sind ausschließlich die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt.

Jeder Aktionär ist somit über das Bezugsrecht berechtigt, für 3,37055894 alte Aktien eine Neue Aktie zu beziehen. Es kann jeweils nur eine ganze Neue Aktie oder ein Vielfaches hiervon gezeichnet werden. Ein organisierter Bezugsrechtshandel durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen und wird durch die Gesellschaft nicht eingerichtet oder veranlasst.

Die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister wird unverzüglich nach Ablauf der Bezugsfrist erfolgen.

Wir bitten hiermit unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb der Bezugsfrist, d.h. in der Zeit vom

09.09.2020 bis zum 30.09.2020 (jeweils einschließlich)

bei der Gesellschaft auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos.

Das Bezugsangebot wird ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht durchgeführt und richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der Gesellschaft. Es wird gemäß §§ 186 Abs. 2 Satz 1, 25 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 3 der Satzung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen.

 

München, im 04. September 2020

censhare AG

Der Vorstand

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