Central Krankenversicherung AG – Gesellschaftsbekanntmachungen

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Central Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Köln
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Central Krankenversicherung AG gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz 10.12.2019

Central Krankenversicherung AG

Köln

Amtsgericht Köln, HRB 93

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
der Central Krankenversicherung AG gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich bisher gemäß §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz, §§ 95, 96 Abs. 1 Var. 4, 101 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz i. V. m. § 10 Abs. 1 der bisherigen Satzung zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammen und besteht dabei insgesamt aus sechs Mitgliedern. Durch den zum Beginn des 01.12.2019 wirksam gewordenen Betriebsübergang sämtlicher Mitarbeiter beschäftigt die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes liegen daher nicht mehr vor.

Wir machen hiermit gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz bekannt, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft unserer Ansicht nach aktuell nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Die nunmehr nach unserer Auffassung maßgebenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sind §§ 95, 96 Abs. 1 Var. 6, 101 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz i.V.m. dem künftigen § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, nach denen der Aufsichtsrat ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammenzusetzen ist.

Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Var. 6, 101 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz i.V.m. dem künftigen § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft zukünftig ausschließlich aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zusammengesetzt, sofern nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen.

 

Köln, Dezember 2019

Der Vorstand

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