Centurion International AG – Außerordentliche Hauptversammlung

Centurion International AG

Frankfurt am Main

HRB 116663

ISIN DE000A2YN5X9 /​ WKN A2YN5X

Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Montag, den 15. Mai 2023, um 10.00 UHR MESZ

in den Räumlichkeiten

Satellite Office, Raum „Alte Oper“, 4.OG,
Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main,

stattfindet.

I.

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Firmierung der Gesellschaft wird in „Calvert International AG“ geändert und § 1 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

Calvert International AG.
2.

Beschlussfassung über die Anpassung des Unternehmensgegenstands und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Gegenstand des Unternehmens an die zukünftige Ausrichtung der Gesellschaft anzupassen und § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen an privaten und börsennotierten Unternehmen und von Beteiligungen an Privat Equity Funds, das Ingangsetzen von und die gezielte Suche nach Investitionsmöglichkeiten in Afrika, vor allem in den Bereichen Energie, Infrastruktur, Rohstoffen und hiermit verbundener Tätigkeiten, das Zurverfügungstellen des bestehenden Netzwerks der Gesellschaft in Afrika für den Aufbau und das Ausfindigmachen geeigneter Investitionen, Unternehmen und Investmentteams sowie das Erbringen von Management-, Beratungs- und Servicedienstleistungen, insbesondere für die eingegangenen Beteiligungen, soweit hierfür keine besonderen gesetzlichen Erlaubnisse erforderlich sind. Die Gesellschaft ist des Weiteren zur Anlage des Barvermögens im eigenen Namen und für eigene Rechnung berechtigt, in Wertpapiere aller Art zu investieren.

(2)

Die Gesellschaft kann jede Tätigkeit in den vorgenannten Geschäftsfeldern selbst betreiben. Sie ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt und kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

(3)

Die Gesellschaft darf andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb, auch von ihr gehaltener Beteiligungen, ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern sowie Unternehmensverträge abschließen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der vorgenannten Geschäftsfelder beschränken.

3.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen (virtuelle Hauptversammlung)

Die Satzung soll um Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung von Rechten im Wege elektronischer Kommunikation ergänzt werden. Der Vorstand soll durch eine Ermächtigung in der Satzung für die nächste fünf Jahre entscheiden können, ob er eine Hauptversammlung virtuell abhalten möchte.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

In § 17 der Satzung (Ort und Einberufung) wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 14. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

b)

In § 18 der Satzung (Recht zur Teilnahme) wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).“

c)

Der bisherige § 18 Abs. 3 wird zu § 18 Abs. 4 und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).“

d)

In § 18 der Satzung wird hinter dem neuen Abs. 4 ein weiterer Abs. 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

4.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Die Gesellschaft soll in der Lage versetzt werden, zukünftig ihren Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken zu können. Hierfür soll die Gesellschaft mit einem genehmigten Kapital bis zu der maximal zulässigen Höhe ausgestattet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll in bestimmten, besonders gelagerten Fällen ausgeschlossen werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zur beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2028 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 500.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG im Wege des mittelbaren Bezugsrechts mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

für Spitzenbeträge;

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind;

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag und den Bezugspreis, die Gewinnberechtigung sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

b)

§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2028 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 500.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG im Wege des mittelbaren Bezugsrechts mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

für Spitzenbeträge;

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind;

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag und den Bezugspreis, die Gewinnberechtigung sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

Die Gesellschaft soll in der Lage versetzt werden, zukünftig ihren Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken zu können. Hierfür soll der Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden und ein neues bedingtes Kapital bis zu der maximal zulässigen Höhe geschaffen werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll in bestimmten, besonders gelagerten Fällen ausgeschlossen werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2028 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen auf den Inhaber oder den Namen lautende Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen in einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 2.500.000,00 gegen Bar- oder Sachleistung auszugeben.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu. Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG im Wege des mittelbaren Bezugsrechts mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszuschließen,

für Spitzenbeträge;

sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, die aufgrund der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gewährt werden, entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die aufgrund einer anderen begebenen Schuldverschreibung unter Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind;

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit einer Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht;

sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden.

Die Schuldverschreibungsbedingungen können eine Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung der Inhaber begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, an Stelle der Rückzahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital oder Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Die Schuldverschreibungsbedingungen können für Kapitalmaßnahmen während der Laufzeit der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen eine Verwässerungsschutzklausel mit einer Anpassung des Wandlungspreises, des Optionspreises oder des Wandlungsverhältnisses oder mit einer Ausgleichszahlung in bar vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung und Zahlungstermine dafür, Ausgabekurs und Laufzeit, Stückelung, Nennbetrag, Aktienanzahl und Umtauschverhältnis, Wandlungs- und Optionszeitraum, Wandlungs- und Optionspreis sowie die Gewinnberechtigung der neuen Aktien festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital zu ändern.

b)

In § 4 der Satzung wird ein neuer, fortlaufend nummerierter Absatz eingefügt:

Das Grundkapital der Gesellschaft ist bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe von bis 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2023 bis zum 14. Mai 2028 gegen Bar- oder Sachleistung ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ihr Wandlungs- oder Optionsrecht ausüben oder Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigten Kapital bedient werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie die Gewinnberechtigung der neuen Aktien festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital zu ändern.

 

II.

Berichte

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 über den Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand erstattet zu Punkt 4 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 4 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2023), mithin von bis zu 50 % des bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 1 Mio. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die Begrenzung von 10 % Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer anderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.

Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf diese Höchstgrenze sind weiterhin Aktien anzurechnen, die aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden. Diese Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.

Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung oder des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Wandlungs- oder Optionspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln der Wandlungs- oder Optionsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.

Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Kapitalerhöhung. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand erstattet zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Aktionäre der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 4 eine Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen in Höhe von bis zu EUR 2.500.000,00 gegen Bar- oder Sachleistungen mit einer Laufzeit bis zum 14. Mai 2028 vor. Den Inhabern der Schuldverschreibungen sollen Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder Wandlungs- oder Optionspflichten auferlegt werden können für auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 500.000,00, mithin rund 50 % des bestehenden Grundkapitals nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen, die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließt.

Diese Finanzierungsinstrumente (Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen) können jeweils mit Umtauschrechten (Wandlungsrecht) oder Bezugsrechten (Optionsrecht) auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Wandlungs- oder Optionsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln (Wandlungsrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Optionsrecht). Die Gesellschaft kann bei einer Ausgabe beschließen, dass die begebenen Schuldverschreibungen später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital zu leisten ist (Optionspflicht). Die Lieferung der Aktien bei Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungs- und Optionspflicht ist aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien möglich. Auch ein Barausgleich ist möglich.

Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 5 soll in erster Linie dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können.

Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der Bedingungen für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital gegen Sachleistungen zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu nutzen

Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. Mit der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes.

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.

Für die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht oder einer Wandlungs- oder Optionspflicht auf Aktien der Gesellschaft in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung zeitnah platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation kurzfristig zu nutzen.

Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf diese Höchstgrenze sind weiterhin Aktien anzurechnen, die aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, zum Beispiel aus einem genehmigten Kapital. Ferner sind eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden. Diese Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich minimiert wird. Durch diese Vorgaben und die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind die Aktionäre nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern.

Zum Schutz vor übermäßiger Verwässerung soll darüber hinaus das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien ausgibt, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Wandlungs- oder Optionspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später ausgegebenen Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher für diesen Fall die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht auszuschließen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.

Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann, wie schon aus dem Wortlaut des Beschlussvorschlags hervorgeht, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sachleistungen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden und vorteilhaft sein. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache oder des Vermögensgegenstands zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung und die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.

Zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte und der Wandlungs- und Optionspflichten und zur Gewährung von Aktien wird ein neues bedingtes Kapital in Höhe von bis EUR 500.000,00 zur Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien geschaffen (Bedingtes Kapital 2023).

III.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache und muss der Gesellschaft bis spätestens am 8. Mai 2023, 24.00 Uhr, zugehen.

Die Berechtigung zur Teilnahme der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des 24. April 2023, 0.00 Uhr MESZ, beziehen und der Gesellschaft bis spätestens am 8. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, unter der folgenden Adresse zugehen:

Centurion International AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Bevollmächtigte haben sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform auszuweisen; ausgenommen davon sind Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, für die die gesetzlichen Regelungen gem. § 135 AktG gelten.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten sie zusammen mit der Eintrittskarte, die sie zuvor über Ihre Depotbank anfordern müssen. Vollmacht und Weisungen müssen spätestens am 14. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, eingegangen sein.

Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreters sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig.

Anfragen und Anträge von Aktionären

Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung bitten wir ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

Centurion International AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de

Anträge von Aktionären, die bis zum 30. April 2023, 24.00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse eingehen, werden im Internet unter der Adresse

https:/​/​centurion-international.de/​investor-relation/​events-publikationen/​

zugänglich gemacht, wenn und soweit die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 AktG nicht entgegenstehen. An gleicher Stelle werden gegebenenfalls auch Stellungnahmen der Verwaltung zu diesen Anträgen zugänglich gemacht.

 

Frankfurt am Main, im April 2023

Centurion International AG

Der Vorstand

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