CHAMAELEON – Aktiengesellschaft für innovative Netzlösungen – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
CHAMAELEON – Aktiengesellschaft für innovative Netzlösungen
Montabaur
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 01.04.2020

CHAMAELEON – Aktiengesellschaft für innovative Netzlösungen

Montabaur

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 19.05.2020

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am 19.05.2020 um 17.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Chamaeleon AG stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2019, des Lageberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss von 608.216,19 EUR wie folgt zu verwenden:

Dividendenausschüttung je Aktie 5,35 EUR (mit Nichtbedienung der eigenen Aktien) 502.365,00 EUR
Vortrag auf neue Rechnung 105.851,19 EUR
Jahresüberschuss 608.216,19 EUR
3.

Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 zu entlasten.

4.

Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2019 zu entlasten.

TEILNAHME

Nach § 20 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts die Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am dritten Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet haben. Sofern der dritte Tag vor dem Tag der Hauptversammlung ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag am Sitz der Gesellschaft ist, ist letzter Anmeldetag der dem dritten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung vorangehende Arbeitstag.

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.

Es findet keine Wahl des Abschlussprüfers statt. Nach HGB § 316, Abs. (1) sind Lagebericht und Jahresabschluss der Gesellschaft nicht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, da es sich nach HGB § 267, Abs. (1) um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt.

 

Montabaur, im März 2020

Der Vorstand

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