CHARTA Börse für Versicherungen AG – Ordentliche Hauptversammlung

CHARTA Börse für Versicherungen Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, den 23. Juni 2023, 10.00 Uhr
im Malkasten, Jacobistr. 6 a in 40211 Düsseldorf

 

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022, der Stellungnahme des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust zum 31. Dezember 2022 von EUR 59.148,75 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 11 der Satzung auf insgesamt EUR 20.000,00 festzusetzen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTS Brune Timmer Schlüter GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Der mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 neu eingeführte § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

Auch künftig kann es Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft virtuell durchzuführen. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, zu entscheiden, ob eine Hauptversammlung in Präsenz oder als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Bei Zustimmung zu der Ermächtigung wird der Vorstand vor der Einberufung einer Hauptversammlung in jedem Einzelfall prüfen, ob diese als virtuelle Hauptversammlung oder als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll. Bei dieser Prüfung wird der Vorstand unter anderem das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen soll entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 118a Abs. 3 und 5 AktG auf fünf Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet werden.

Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Durch § 118a AktG werden die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen im Vergleich zu den lediglich vorübergehend geltenden Regelungen zu virtuellen Hauptversammlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erweitert. Diese entsprechen nun weitestgehend den Aktionärsrechten in der Präsenzhauptversammlung. In einer virtuellen Hauptversammlung ist daher unter anderem der direkte Austausch zwischen Aktionären und Verwaltung während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation zu gewährleisten. Daneben steht den Aktionären während der virtuellen Hauptversammlung ein Antrags- und Wahlvorschlags- sowie ein Rede- und Auskunftsrecht zu.

Neben der Ergänzung der Ermächtigung zum Abhalten von virtuellen Hauptversammlungen soll die Satzung zudem an den im Folgenden genannten Stellen aktualisiert werden: In § 5 wird – den gesetzlichen Vorgaben entsprechend – klargestellt, dass der Aufsichtsrat auch weiterhin über die Kompetenz verfügt, dem Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben. In § 8 der Satzung soll zudem der rein redaktionelle Hinweis auf das Drittelbeteiligungsgesetz aufgenommen werden, um auch hier in der Satzung transparent zu sein. Des Weiteren soll in § 16 der Satzung eine ergänzende Regelung zu Aufsichtsratswahlen aufgenommen werden, um beispielsweise der Situation, wie im Jahr 2020 zu begegnen, dass mehrere Kandidaten für die Besetzung eines Aufsichtsratspostens vorgeschlagen werden. Abschließend wird durch die Streichungen des Absatzes 3 des § 14 der Satzung sowie des Absatzes 3 des § 19 der Satzung der Zeitraum zum Abhalten der ordentlichen Hauptversammlung von sechs auf die gesetzlich vorgesehenen ersten acht Monate des Geschäftsjahres verlängert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 5 Abs. 6 der Satzung (Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung) wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, soweit dies nicht bereits durch den Aufsichtsrat erfolgt ist oder erfolgt; die Geschäftsordnung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

b)

§ 8 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder durch die Aktionäre und ein Mitglied durch die Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) gewählt werden.“

c)

Die Überschrift von § 14 der Satzung wird gestrichen und wie folgt neu gefasst: „Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung“

d)

§ 14 Abs. 3 der Satzung (neu „Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung“) wird gestrichen. Aufgrund dieser Streichung wird der bisherige Absatz 4 zum neuen Absatz 3 und der bisherige Absatz 5 zum neuen Absatz 4.

e)

In § 14 der Satzung (neu „Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung“) wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der wie folgt lautet:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

f)

In § 14 der Satzung (neu „Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung“) wird ein neuer Absatz 6 ergänzt:

„Bei virtuellen Hauptversammlungen ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“

g)

§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst und um einen zweiten Satz erweitert:

„Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung, sofern Satzung und Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Aufsichtsratswahlen kann die Hauptversammlung im Rahmen eines Geschäftsordnungsbeschlusses ein anderes als das vom Versammlungsleiter vorgesehene Verfahren bestimmen, wenn ein solcher Beschluss von einer Minderheit der Aktionäre verlangt wird, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen, und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeht.“

h)

In § 16 Abs. 2 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung) wird ein dritter Satz wie folgt neu aufgenommen:

Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; insbesondere ist er ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.“

i)

§ 19 Abs. 3 der Satzung (Geschäftsbericht und Jahresabschluss) wird gestrichen. Aufgrund dieser Streichung wird der bisherige Absatz 4 zum neuen Absatz 3.

 

 

Sonstige Informationen betreffend die Hauptversammlung

Der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022, die Stellungnahme des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

CHARTA Börse für Versicherungen AG
Schirmerstraße 71
40211 Düsseldorf

eingesehen werden. Jedem Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen erteilt.

Das Grundkapital der CHARTA Börse für Versicherungen AG ist auf 8.005 auf den Namen lautende Stückaktien aufgeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Von diesen Aktien hält die Gesellschaft einen Bestand von 500 Aktien (Stand: 17. Mai 2023); das Stimmrecht dieser Aktien ruht. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP 4) ruht gemäß § 136 AktG das Stimmrecht der Financial Partner Versicherungsmakler GmbH, Inhaberin von 25 Aktien, deren Gesellschafter/​Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied Michael Nagel ist sowie das Stimmrecht des Aufsichtsratsmitglieds Sebastian Arnz, der Inhaber von 25 Aktien und Inhaber der CuraPharm Arnz Versicherungsmakler e.K. ist.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach §§ 14 und 15 der Satzung alle Inhaber von vinkulierten Namensaktien, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, oder deren Bevollmächtigte berechtigt. Eine Hinterlegung der Aktien ist nicht erforderlich. Eine Vollmacht bzw. Untervollmacht muss in Textform vorliegen. Wird die Vollmacht einem Intermediär oder einer diesem nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt, so ist es ausreichend, wenn die Vollmacht in einer Form erteilt wird, die es zulässt, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten.

Gegenanträge von Aktionären nach § 126 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG sind der Gesellschaft per Post zu übersenden unter der Anschrift CHARTA Börse für Versicherungen AG, Schirmerstraße 71, 40211 Düsseldorf, oder per Telefax unter der Nummer 0211/​86439-98. Ein etwaiger Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ein etwaiger Wahlvorschlag von Aktionären nach § 127 AktG braucht den anderen Aktionären nur dann nach den gesetzlichen Regelungen zugänglich gemacht zu werden, wenn er bis zum 8. Juni 2023, 24:00 Uhr, der Gesellschaft übersandt wurde.

 

Düsseldorf, 17. Mai 2023

CHARTA Börse für Versicherungen AG

Der Vorstand
Klaus Ulrich Neumann

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