cleverbridge AG – Ordentliche Hauptversammlung

cleverbridge AG

Köln

Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der cleverbridge AG, Köln,

am Donnerstag, dem 19. Mai 2022, um 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gereonstrasse 43-65, 50670 Köln.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der cleverbridge AG sowie des Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021.

Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Gereonstrasse 43 – 65, 50670 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und unentgeltlich eine Abschrift erteilt.
Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind daher gemäß § 172 Satz
1 AktG festgestellt. Zu Tagesordnungspunkt 1 fasst die Hauptversammlung somit keinen
Beschluss.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns der cleverbridge AG (Ergebnisverwendungsvorschlag).

Nach Maßgabe des mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers

PricewaterhouseCoopers

Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln

wurde das Geschäftsjahr 2021 mit einem Ergebnis nach Steuern von EUR 2.759.225,56
abgeschlossen. Aufgrund bestehender Gewinnvorträge in Höhe von EUR 8.588.764,26 ergibt
sich hieraus ein Bilanzgewinn in Höhe von EUR 11.347.989,82.

Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, der im geprüften Jahresabschluss dargestellt
ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, diesen Bilanzgewinn als Gewinnvortrag
auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2022 sowie die EMIR-Pflichtprüfung zu bestellen.

Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
als Aktionär eingetragen sind (§ 13 Abs. 1 der Satzung). Im Aktienregister eingetragene
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich durch
einen Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen, auch durch eine Vereinigung von
Aktionären. Das Stimmrecht kann insoweit durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern Aktionäre nicht ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten. Für die
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß §
135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten ist.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteil zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Es ist eine dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten
Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 1 Satz
3 AktG, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlich.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen,
§ 122 Abs. 2 S. 2 AktG.

Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der cleverbridge
AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 24. April 2022 zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:

cleverbridge AG

z.Hd. des Vorstands

Gereonstrasse 43 – 65, 50670 Köln

michael.spaeth@cleverbridge.com

Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge:

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich
machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum
Ablauf des 04. Mai 2022 der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an ausschließlich folgende Adresse übersandt hat:

cleverbridge AG

z.H. des Vorstandes

Gereonstrasse 43 – 65, 50670 Köln

michael.spaeth@cleverbridge.com

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen
Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der cleverbridge AG zu
den mit ihr verbundenen Unternehmen.

 

Köln, im April 2022

 

Der Vorstand

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