Cliq Digital AGDüsseldorfISIN DE000A0HHJR3
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Cliq Digital AG und des gebilligten Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Der Konzernabschluss der Cliq Digital Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2021 in
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Der Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers begründet keine Prüfungspflicht, |
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2019 hat den Vorstand Um der Gesellschaft auch zukünftig in angemessenem Rahmen die Möglichkeit zu eröffnen, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen |
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7. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2017 beschlossene Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen |
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses über das Aktienoptionsprogramm Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. August 2020 hat den Vorstand Das Aktienoptionsprogramm 2017 wurde mit Beschluss der ordentlichen ordentliche Hauptversammlung Aus dem Aktienoptionsprogramm 2020 sind bislang 210.000 Bezugsrechte an die Mitglieder Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden Ermächtigung und Erteilung einer Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. April 2021 hat den Vorstand, mit Zustimmung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand hat im Hinblick auf die unter lit. b)(ii) vorgesehene Ermächtigung zum |
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10. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder Derzeit besteht kein Aktienoptionsprogramm mehr, aufgrund dessen den Mitgliedern des Um auch künftig die Möglichkeit zu haben, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Die Cliq Digital AG als Organträgerin und die Cliq GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden wesentlichen Inhalt
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Cliq Digital Der Vorstand der Cliq Digital AG hat zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ folgende Unterlagen zugänglich:
Die Cliq GmbH wurde erst am 13. Juli 2021 gegründet. Für sie liegen deshalb in Übereinstimmung Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung über |
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12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Die Cliq Digital AG als Organträgerin und die Rheinkraft Production GmbH, eine 100%ige Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden wesentlichen Inhalt
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Cliq Digital Der Vorstand der Cliq Digital AG hat zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ folgende Unterlagen zugänglich:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung über |
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13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Die Cliq Digital AG als Organträgerin und die GIM Global Investments Munich GmbH, Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden wesentlichen Inhalt
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Cliq Digital Der Vorstand der Cliq Digital AG hat zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ folgende Unterlagen zugänglich:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung über |
II.
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 der Tagesordnung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 6 wird – unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals
2019 – die Schaffung eines neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals
2022 in Höhe von EUR 3.254.357,00 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
vorgeschlagen.
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals wird
dem Vorstand ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung
eingeräumt. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2022 soll die Flexibilität der Gesellschaft
bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen zur Stärkung der Eigenmittel erhöhen. Das
bestehende Genehmigte Kapital 2019 wurde im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
in Höhe von EUR 320.000,00, deren Durchführung am 07. Mai 2021 ins Handelsregister
der Gesellschaft eintragen wurde, teilweise ausgeübt. Die Gesellschaft soll erneut
in die Lage versetzt werden, kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens
erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen
und etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes
in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll
der Vorstand auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich am Markt bietende Akquisitionschancen
für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich etwaiger Spitzenbeträge das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer
Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung
nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge
sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die
Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu vernachlässigen.
Zudem soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde. Schuldverschreibungen
müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz
ausgestattet werden, der darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei
nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien einräumen
zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden
auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen
einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre
auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen
und dient damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der
Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von
Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder Optionsrecht gewähren bzw. eine
Wandlungs- und/oder Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung
der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender
Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs-
oder Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung
ermäßigt zu werden braucht und auch kein anderweitiger Verwässerungsschutz durch die
Gesellschaft gewährt werden muss.
Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen
von Dritten, gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe
wird der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere
bei dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung
zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei den immer größer
werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können
die Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft
zu stark in Anspruch zu nehmen oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem
Maße zu erhöhen. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern
ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss
des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen
Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der Preis, zu dem die neuen Aktien
in diesem Fall verwendet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand
wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der
Aktionäre angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft ausrichten.
Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird sich der Vorstand
am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses wieder in Frage zu stellen.
Ferner soll die Gesellschaft durch die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit
erhalten, ohne Zukauf über die Börse Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen
Betrag von insgesamt EUR 200.000,00 zur Verfügung zu haben, um sie Mitarbeitern der
Gesellschaft und von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen als Mitarbeiteraktien
zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation
der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert
werden. Im Übrigen hält sich das Volumen der Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien
im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft in engen Grenzen (rund 3,1 Prozent),
so dass die Beteiligungsrechte der Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss nur
geringfügig beeinträchtigt werden.
Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auch zulässig sein, wenn der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital
sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen
zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft
zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt aufgrund der deutlich schnelleren
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Das beruht darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts
eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen besteht. Die Gesellschaft könnte dann
nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern
wäre rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für
die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen
und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung
bei Dritten beeinträchtigt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Zusätzlich
können mit einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue
Aktionärsgruppen gewonnen werden. Bei der Bestimmung des Grenzbetrages von zehn vom
Hundert des Grundkapitals muss auch die Ausgabe neuer oder die Veräußerung eigener
Aktien der Gesellschaft berücksichtigt werden, sofern eine solche in unmittelbarer,
sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts erfolgt. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind,
welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Durch die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten.
Aufgrund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre
die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit unter marktgerechten
Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre
werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter dieser Ermächtigung nur
zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der
Vorstand wird außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn
dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der jeweils folgenden
Hauptversammlung berichten.
III.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Gesellschaft
im Einklang mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 13. April 2027 eigene
Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder – sollte dieses
geringer sein – bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung
von eigenen Aktien sowie zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts beim Erwerb
eigener Aktien diesen Bericht.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb der eigenen Aktien über
die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen
kann. Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen
Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des
öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des
Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen – insoweit unter
Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre – grundsätzlich im Verhältnis
der Zahl der jeweils angedienten Aktien zu berücksichtigen (Andienungsquoten). Ebenso
können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen
Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Dies dient dazu,
das technische Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu vereinfachen. Die bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände
zu vermeiden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Zudem soll es dem Vorstand freistehen, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots
eine Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote abgeben können. Dies
ist etwa der Fall bei einer „holländischen Auktion“, bei der die Aktionäre Angebote
zur Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft in einer bestimmten Preisspanne abgeben.
In einem solchen Fall kann vorgesehen werden, dass der finale Preis nach der Höhe
und der Anzahl der Gebote bestimmt wird, und zwar abhängig davon, zu welchem festgelegten
Gesamtbetrag der Rückkauf der meisten Aktien oder zu welchem niedrigsten Preis der
Rückkauf einer bestimmten Anzahl von Aktien möglich ist. Bei einem solchen Erwerbsangebot
auf Basis einer Preisspanne können Angebote von Aktionären, die einen zu hohen Kaufpreis
verlangen, unberücksichtigt bleiben. Auch insoweit wird ein etwaiges Recht der Aktionäre
zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die derzeit von der Gesellschaft gehaltenen sowie
die auf der Grundlage der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft
zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Er soll sie insbesondere über
die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern können. Der
Vorstand soll auch ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand soll aber auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem
Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Er soll sie darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insbesondere wie folgt verwenden können, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Aktien jeweils ausgeschlossen ist:
Die Aktien sollen gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden können, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren Veräußerungsvorgängen insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen
auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Mit dieser Ermächtigung soll von dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach §§
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand
wird hierdurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation
bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Der durch eine
marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem
deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung
mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige Abwicklung
des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig
bietenden Marktchancen gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist.
Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein
Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des
Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen und für die Gesellschaft nicht optimalen
Konditionen führen kann.
Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei einer Inanspruchnahme dieser Ermächtigung
dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußern
darf, der nicht wesentlich unterhalb des jeweiligen Börsenpreises liegt. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der
Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
– bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten.
Die Stimmrechts- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Erfordernissen dadurch gewahrt, dass die gesamte Zahl der Aktien,
die während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Einbeziehung bestehender
Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts (z. B. bei der Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen
darf. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß
§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch soll der
für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt
möglichst gering gehalten werden. Aufgrund des begrenzten Umfangs einer etwaigen Verwässerung
haben die von dem Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre zudem grundsätzlich
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Zukauf über die Börse und somit
zu marktgerechten Konditionen aufrechtzuerhalten.
Die Aktien sollen zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder entsprechenden
Pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können,
die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder
werden. Die Lieferung von Aktien zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten
oder entsprechenden Pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen wird üblicherweise
durch ein bedingtes Kapital sichergestellt. Im Einzelfall kann es jedoch sinnvoll
sein und im Interesse der Gesellschaft liegen, keine neuen Aktien aus einem bedingten
Kapital auszugeben, sondern die genannten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise
mit bereits existierenden, eigenen Aktien zu bedienen.
Erworbene eigene Aktien sollen auch als Bestandteil einer variablen Vergütung bzw.
im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft
verwendet werden können. Ferner sollen solche eigenen Aktien an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen stehen oder
standen, sowie an Organmitglieder von verbundenen Unternehmen ausgegeben werden dürfen.
Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter liegt im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen
und damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden können. Die Nutzung
vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile
statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem
wirtschaftlich sinnvoll sein. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden
Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte
angemessene Vergünstigung gewährt werden. Aktien können den vorgenannten Personen
auch im Zusammenhang mit entsprechenden Programmen unentgeltlich angeboten, zugesagt
und übertragen werden, sofern das Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt
des Angebots, der Zusage oder der Übertragung besteht. Um die vorstehenden Ziele zu
erreichen, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
Ferner sollen eigene Aktien dazu verwendet werden können, um sie an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft zur Erfüllung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
im Rahmen jeweils geltender Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft auszugeben. Auch
insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Zuständigkeit
für die Verwendung und den Ausschluss des Bezugsrechts liegt insoweit beim Aufsichtsrat.
Die Aktien sollen im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots oder bei einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen in dem Umfang gewährt werden können,
in dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung
der entsprechenden Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten. Options-
und Wandelschuldverschreibungen sind regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet,
der ihre Inhaber im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots zum Erwerb
eigener Aktien der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht so stellt,
als wenn sie bereits Aktionäre der Gesellschaft wären und daher ein Bezugsrecht auf
die Aktien hätten, die im Rahmen des Erwerbsangebots veräußert bzw. im Rahmen der
Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Ohne einen solchen Verwässerungsschutz könnten
die Schuldverschreibungen nur zu schlechteren Konditionen platziert werden oder es
müsste ihren Inhabern eine anderweitige Kompensation für den Fall eines an alle Aktionäre
gerichteten Angebots oder einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht eingeräumt werden,
etwa in der Form der (aus Sicht der Finanzierungsinteressen der Gesellschaft nicht
wünschenswerten) Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises. Die Möglichkeit, den
Inhabern der Schuldverschreibungen in diesen Fällen eigene Aktien zu gewähren, ermöglicht
es der Gesellschaft, den gewünschten Verwässerungsschutz zu gewährleisten, ohne hierfür
neue Aktien, etwa aus einem genehmigten Kapital, ausgeben zu müssen.
Die Aktien sollen im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder in geeigneten
Einzelfällen im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) veräußert
werden können. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, schnell, flexibel
und liquiditätsschonend Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen
Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter (auch Forderungen) von Dritten gegen Übertragung
eigener Aktien zu erwerben. Der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb wird
hierdurch deutlich erhöht. Die sich bietenden Akquisitionschancen bestehen in der
Regel nur kurzfristig. Eine Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre zur Generierung
der für die Akquisition erforderlichen Mittel kommt daher regelmäßig nicht in Betracht
und kann sich darüber hinaus negativ auf den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
auswirken. Auch verlangen die Veräußerer von Akquisitionsobjekten, wie insbesondere
von Unternehmen und Beteiligungen, zunehmend, dass die Gegenleistung in Form von Aktien
des Erwerbers erbracht wird. Die Nutzung eigener Aktien – sei es an Stelle von oder
in Kombination mit einer Ausgabe von neuen Aktien aus einem genehmigten Kapital –
ist hierfür ein flexibles Instrument. Sie setzt den Ausschluss des Bezugsrechts voraus.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung des Werts
der als Gegenleistung hingegebenen eigenen Aktien wird sich der Vorstand am Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis
zu einem bestimmten Zeitpunkt ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises wieder infrage zu
stellen.
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch leichter durchführbares Bezugsrecht darzustellen.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge gering.
Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen bei Abwägung
aller Umstände aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten
der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber
den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig
ist.
Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die der Ausnutzung jeweils
folgende Hauptversammlung unterrichten.
IV.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9
über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. April 2027 einmalig oder mehrmals auf
den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00
zu begeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen können Wandlungs-
bzw. Optionsrechte zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 2.804.357,00
(entspricht einer Stückzahl von 2.804.357 Aktien) nach näherer Maßgabe der Wandlungs-
bzw. Optionsbedingungen gewährt werden und mit den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
entsprechende Wandlungspflichten vereinbart werden. Diese Ermächtigung wird mit Wirksamwerden
des Bedingten Kapitals 2022/I durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Die unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Ermächtigung soll die zur Aufhebung
vorgeschlagene der Hauptversammlung vom 29. April 2021 zu Tagesordnungspunkt 7 ersetzen.
Um dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, im Zeitraum von der Einberufung dieser Hauptversammlung
bis zum Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung
Schuldverschreibungen auszugeben, bleibt diese Ermächtigung bis zum Wirksamwerden
des Bedingten Kapitals 2022/I in Kraft.
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft
die Möglichkeit, in Ergänzung zu den sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme
je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen.
Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter
Instrumente wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung
der Gesellschaft durch Ausgabe sogenannter hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken
und hierdurch einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen für die künftige
geschäftliche Entwicklung sicherzustellen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das
je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für
bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann.
Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen
der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben
der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen
bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die
Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft
zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren
in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die
Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass
die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld
zahlt.
Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine
Wandlungspflicht bestimmen, ist in der Ermächtigung für die Bestimmung des Wandlungs-
bzw. für den Optionspreis der Mindestbetrag von 80 % des Aktienkurses vorgeschlagen.
Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im
zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung. Die Wandlungs-
bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz
zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern
während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts
der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten
und dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden.
Den Aktionärinnen und Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter
den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts
möglich sein:
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des
jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen
Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder
Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der
Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten
in der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente
am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options-
oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung
der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender
Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren
Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden
auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionärinnen und Aktionäre
an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht
ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden
und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung
der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag von nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die (i) während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder (ii) aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 29. April 2021 oder der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. April 2022 begebenen
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung das
Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die
Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser Ermächtigung sichergestellt, dass auf ihrer
Grundlage keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen
oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auf neue
oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien
ausgeschlossen wäre.
Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung
in sinngemäßer Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert
festgesetzt werden. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionärinnen und Aktionäre
hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung
dieser Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird
der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen
Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht wesentlich unterschreiten. Dann
ist der Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
gewährleistet, und den Aktionärinnen und Aktionäre entsteht kein wirtschaftlicher
Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts praktisch
auf Null sinken würde.
Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Schuldverschreibungen gegen
Sacheinlage (insbesondere von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen) auszugeben.
Durch diese Möglichkeit der Ausgabe von Schuldverschreibungen wird der Handlungsspielraum
des Vorstands im Wettbewerb deutlich erhöht, da auch bei dem Erwerb von Unternehmen
und Beteiligungen oder von gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften
gerichteten Forderungen Schuldverschreibungen für den Veräußerer attraktive Gegenleistungen
darstellen können. Gerade bei den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten oder
Forderungen, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können die Gegenleistungen
oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in
Anspruch zu nehmen. Sollen Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage ausgegeben werden,
kann ihre Ausgabe nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionärinnen
und Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss
ermächtigt werden. Die maßgebliche Wertrelation zwischen dem Einlagegegenstand und
dem Nominalbetrag der auszugebenden Schuldverschreibungen sowie dem maßgeblichen Wandlungs-
oder Optionspreis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird bei
der Festlegung der Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der Aktionärinnen
und Aktionäre angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft ausrichten.
Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Schuldverschreibungen
wird sich der Vorstand am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine
schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses wieder
in Frage zu stellen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht
oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet
sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung
am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der
Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionärinnen und Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen
und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses,
eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig,
wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende
zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte
bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionärinnen
und Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Schließlich
ergäbe sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des
Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die
Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen,
und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine
günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen.
Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen
mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt
werden kann, wodurch ein beträchtliches Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer
Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionärinnen und
Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht
verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch
im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen
Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko
reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen
und Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden.
Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Vorstand in der
auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darüber berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte
Kapital 2021 und die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. e) vorgeschlagene Neufassung
von § 7d der Satzung sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, an die Inhaber
bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 29. April 2021 oder der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. April 2022 begeben
werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht
die geschuldete Anzahl an neuen Stückaktien ausgeben zu können. Alternativ können
im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
V.
Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Cliq
Digital AG EUR 6.508.714,00 und ist eingeteilt in 6.508.714 auf den Inhaber lautende
Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung 6.508.714 Stimmen beträgt. In dieser Gesamtzahl enthalten
sind auch die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
gehaltenen 4.000 eigenen Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; InvestorPortal
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund der anhaltenden Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus
(COVID-19-Pandemie) mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, in seiner zuletzt durch das
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 geänderten Fassung,
(„COVID-19-Gesetz“) abgehalten.
Die gesamte, im Hotel Kö59 Düsseldorf, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf, stattfindende
Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 14. April 2022 ab 12:00 Uhr (MESZ) im passwortgeschützten
InvestorPortal der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben,
oder ihre Bevollmächtigten, die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
in dem passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus
können Aktionärinnen und Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte
ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter ausüben
sowie über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft Fragen einreichen
und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung
nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung
in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie des Fragerechts und der
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).
Das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft ist unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ ab dem 24. März 2022, 0:00 Uhr (MEZ), für die
Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz
ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Für den Zugang
bedarf es der Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten aufgedruckt
sind. Auch Bevollmächtigte der Aktionärinnen und Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten
InvestorPortal der Gesellschaft durch Verwendung der Zugangsdaten der bzw. des von
ihnen jeweils vertretenen Aktionärin bzw. Aktionärs.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten InvestorPortal
der Gesellschaft und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionärinnen
und Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss der Gesellschaft bis spätestens
07. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten per
Post oder E-Mail zugehen:
Cliq Digital AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in
Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, mithin
auf den 24. März 2022, 0:00 Uhr (MEZ). Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis
des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten
spätestens bis zum 07. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die Hauptversammlung, insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin
oder Aktionär, nur wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (Record
Date) erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf
die Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Verfolgung der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin und Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur verfolgungs- und stimmberechtigt,
wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes
der bisherigen Aktionärin bzw. des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser die neue
Aktionärin oder den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt.
Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erhalten nach Eingang der
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an Stelle der herkömmlichen Eintrittskarten
Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung, auf denen die Zahl ihrer
Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Login-Daten für das internetbasierte Hauptversammlungs-
und Abstimmungssystem (InvestorPortal) abgedruckt sind. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, werden die Aktionärinnen und Aktionäre gebeten,
möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Im Zweifel sollten sich die Aktionärinnen und
Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung
und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich
die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die
Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen,
oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie
nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§
126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über das passwortgeschützte InvestorPortal
der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder
den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter
können auch unter Verwendung des hierfür auf dem mit der Anmeldebestätigung übersandten
Formulars erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen der
Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum 13. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
Cliq Digital AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter und
ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten
InvestorPortal der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ vor und während der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14. April 2022
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14.
April 2022 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b
BGB) übersendeten oder über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft
erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen
und Stimmrechtsvertreter möglich.
Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer
Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt die Aktionärin bzw. der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der
Eingabemaske in dem passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zu erfolgen. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs.
4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen
vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter ausüben.
Zur Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das die Aktionärinnen
und Aktionäre nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten. Möglich
ist aber auch, dass Aktionärinnen und Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden
Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 13. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen:
Cliq Digital AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung
der Eingabemaske über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft unter
der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ vor und während der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14. April 2022
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14.
April 2022 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b
BGB) übersendeten oder über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft
erteilten Vollmacht möglich.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über
das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte von der Aktionärin bzw. dem Aktionär die Zugangsdaten
der Aktionärin bzw. des Aktionärs zur Verwendung erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten
durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein darüber
hinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform
ist nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt
– vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung
von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl
Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen,
mittels sogenannter Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation („elektronische Briefwahl“) ausüben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen
Briefwahl kann über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über das passwortgeschützte
InvestorPortal der Gesellschaft ist ab dem 24. März 2022, 0:00 Uhr (MEZ), vor und
während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 14. April 2022 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 14. April 2022 kann im passwortgeschützten InvestorPortal
der Gesellschaft eine über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft
vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt
als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde,
so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weitere Hinweise zur elektronischen
Briefwahl erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung,
die den Aktionärinnen und Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt werden.
Behandlung voneinander abweichender Erklärungen
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)
(„EU-DVO“) durch elektronische Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt
werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft, 2. gemäß
§ 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art.
9 Abs. 4 EU-DVO, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-Gesetz
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen
Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 12. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
über die dafür vorgesehene Eingabemaske im passwortgeschützten InvestorPortal der
Gesellschaft unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ einzureichen sind. Auf anderem Wege oder nach
Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Insbesondere können während der virtuellen Hauptversammlung keine Fragen gestellt
werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Fragen und deren Beantwortung können insbesondere zusammengefasst werden,
wenn dies dem Vorstand sinnvoll erscheint. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands
sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen den Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten
weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während
der virtuellen Hauptversammlung zu.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen der
bzw. des fragenden Aktionärin bzw. Aktionärs und/oder ihrer Bevollmächtigten zu nennen,
soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten InvestorPortal
der Gesellschaft nicht ausdrücklich widersprochen wird. Gleiches gilt für eine etwaige
Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite
der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege
der elektronischen Briefwahl oder über die Erteilung von Vollmachten mit Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch
gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notar zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – von Beginn der
virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende über das passwortgeschützte InvestorPortal
der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt
werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das
passwortgeschützte InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen
und Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet über das passwortgeschützte
InvestorPortal der Gesellschaft verfolgt werden. Das passwortgeschützte InvestorPortal
der Gesellschaft ist unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.
Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionärinnen und Aktionäre können sich
dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der virtuellen Hauptversammlung ab
12:00 Uhr (MESZ) auf die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft über das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft erfordern
ebenfalls die form- und fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung sowie
den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes und eine Anmeldung (Log-in) im passwortgeschützten
InvestorPortal der Gesellschaft mit den entsprechenden Zugangsdaten.
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 erreichen, können
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft
spätestens am 20. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehen. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber des Mindestaktienbesitzes sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
Cliq Digital AG
z.Hd. Herrn Ben Bos
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Absatz
1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Alle Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Vorschläge zu einer ggf. in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern zu übermitteln.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 30. März 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden den anderen Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://cliqdigital.ag/investors/news-events/agm/2022
unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung
brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127
Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden.
Entsprechende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich
zu richten an:
Cliq Digital AG
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf
oder per E-Mail: hv2022@cliqdigital.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn die bzw. der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin bzw. Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft oder ihre
Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung
im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für den Zugang
zum InvestorPortal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft
übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service
eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
VI.
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter
der Cliq Digital AG
Die Cliq Digital AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr.
7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien, die der Aktionärin bzw. dem Aktionär zugeteilten
Zugangsdaten zum InvestorPortal, die IP-Adresse, von der aus die Aktionärin bzw. der
Aktionär das InvestorPortal nutzt, soweit die Aktionärin bzw. der Aktionär auch Aufsichtsratsmitglied
ist, die Teilnahme dieser Aktionärin bzw. dieses Aktionärs als Mitglied des Aufsichtsrats
im Wege der Bild- und Tonübertragung, der Inhalt der von der Aktionärin bzw. vom Aktionär
eingereichten Fragen und der Inhalt ihrer Beantwortung; gegebenenfalls Name, Vorname
und Anschrift des von der jeweiligen Aktionärin bzw. vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigten,
die Vollmachtserteilung an ihn, dessen IP-Adresse; der Inhalt der per elektronischer
Briefwahl abgegebenen Stimme; sowie ein ggf. erhobener Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen,
um den Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Cliq Digital AG wird vertreten
durch die Mitglieder ihres Vorstands, nämlich ihren Vorstandsvorsitzenden Lodewijkk
Lucien Voncken sowie das Mitglied des Vorstands Bernardus Bos. In Datenschutzangelegenheiten
erreichen Sie die Cliq Digital AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Cliq Digital AG
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf
E-Mail: GDPR@cliqdigital.com
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionärinnen und Aktionären im
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot
führende Bank oder der jeweilige Letztintermediär im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG deren
personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die dem Aktionär zugeteilte Zugangsdaten
sowie die IP-Adresse, von der aus die Aktionärin bzw. der Aktionär oder ihre Bevollmächtigten
das InvestorPortal nutzen, werden der Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister mitgeteilt. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses
Zwecks zwingend erforderlichen Maß. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art.
6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO in Verbindung mit § 67e Abs. 1 AktG. Die Gesellschaft
speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten
Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen
Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre. Sind Aktionärinnen oder Aktionäre nicht mehr Aktionärin
bzw. Aktionär der Gesellschaft, wird die Gesellschaft deren personenbezogene Daten
auf der Grundlage von § 67e Abs. 2 Satz 1 AktG sowie vorbehaltlich anderer gesetzlicher
Regelungen nur noch für höchstens zwölf Monate speichern. Eine längere Speicherung
durch die Gesellschaft ist zudem zulässig, solange dies für Rechtsverfahren erforderlich
ist; Rechtsgrundlage ist insofern § 67e Abs. 2 Satz 2 AktG gegebenenfalls in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten sowie Dritten im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionärinnen
und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, wenn sie in der virtuellen Hauptversammlung
durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter
unter Offenlegung ihres Namens vertreten werden sollten, unter Angabe des Namens,
des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG
aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der virtuellen Hauptversammlung eingetragen.
Diese Daten können von Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten während
der virtuellen Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß
§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener
Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionärinnen und
Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt „Weitere Angaben und Hinweise“
verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß
Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener
Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)
gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionärinnen und Aktionäre und Aktionärsvertreterinnen und
Aktionärsvertretern gegenüber Cliq Digital AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
Cliq Digital AG
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf
E-Mail: GDPR@cliqdigital.com
Information zum Widerspruchsrecht bei Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
f) DS-GVO
Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, aus Gründen,
die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung
der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. f) DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO). Die betreffenden
personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr von der Verantwortlichen verarbeitet,
es sei denn, diese kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen,
die die Interessen, Rechte und Freiheiten der bzw. des jeweiligen Aktionärin bzw.
Aktionärs oder Bevollmächtigten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Diese Rechte können die Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend
machen:
Cliq Digital AG
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf
E-Mail: GDPR@cliqdigital.com
Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten gemäß Art.
77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde insbesondere des
(Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder
des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Düsseldorf, im Februar 2022
Cliq Digital AG
Der Vorstand