COLEXON Energy AG – Kapitalerhöhung

COLEXON Energy AG
Hamburg
ISIN DE000A11QW68
Wertpapier-Kenn-Nummer A11QW6
ISIN DE000A13SX14
Wertpapier-Kenn-Nummer A13SX1
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG über die Vereinbarung von Bezugs- und Einziehungsrechten
(Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre – § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung eigener Aktien gemäß §§ 237 Abs. 1
Satz 1, 2. Alt, Abs. 2, 222 Abs. 1 AktG)

Die Hauptversammlung der COLEXON Energy AG, Hamburg (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt), vom 12. Dezember 2014 hat die Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen unter Tagesordnungspunkt 5 der am 3. November 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung bis zum 11. Dezember 2019 Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben.

Der Erwerb erfolgt nach Ermessen des Vorstands und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 der am 3. November 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 der am 3. November 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

Die vorgenannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

Die Ermächtigung erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft zu allen sonstigen gesetzlich zugelassenen Zwecken und gilt auch für Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderem Wege, insbesondere gemäß § 71d Satz 5 AktG, erworben wurden oder werden.

Der vollständige Wortlaut des Beschusses ist in der im Bundesanzeiger vom 3. November 2014 veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 angegeben.

Darüber hinaus hat die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Dezember 2014 unter Tagesordnungspunkt 4 das bestehende genehmigte Kapital, für das der Vorstand ermächtigt war, unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufgehoben sowie den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Dezember 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 8.397.319,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 8.397.319 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ganz oder teilweise auszuschließen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in Tagesordnungspunkt 4 in der am 3. November 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben.

Schließlich hat die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Dezember 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossen, dass das Grundkapital der Gesellschaft im Wege der Einziehung im Verfahren der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt, Abs. 2, 222 Abs. 1 AktG um EUR 2.300.037,00 herabgesetzt wird. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 2.300.037 eigenen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. In diesem Zusammenhang hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in Tagesordnungspunkt 6 in der am 3. November 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben.

Hamburg, im Dezember 2014

COLEXON Energy AG

Der Vorstand

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