ConVista Consulting AG – Außerordentliche Hauptversammlung 2018

ConVista Consulting Aktiengesellschaft

Köln

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der

außerordentlichen Hauptversammlung,

die

am Mittwoch, den 17. Oktober 2018, um 10:30 Uhr,

am Sitz der Gesellschaft, Im Zollhafen 15/17, 50678 Köln,

stattfinden wird.

TAGESORDNUNG

der außerordentlichen Hauptversammlung der ConVista Consulting AG
am Mittwoch, dem 17.10.2018, um 10:30 Uhr
am Sitz der Gesellschaft, Im Zollhafen 15/17, 50678 Köln

TOP 1:

Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung

Sofern der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter den Vorsitz der Hauptversammlung nicht ausüben, ist der Vorsitzende der Hauptversammlung gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft durch die Hauptversammlung zu wählen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für diesen Fall vor, Herrn Marcus Anlauf zum Vorsitzenden der Hauptversammlung zu wählen.

TOP 2:

Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der ConVista Consulting AG und der Faktor Zehn GmbH

Die ConVista Consulting AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und die Faktor Zehn GmbH mit Sitz in München als Organgesellschaft möchten einen Ergebnisabführungsvertrag schließen. Der Wortlaut des Ergebnisabführungsvertrags ist in dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegeben.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Der Vorstand der ConVista Consulting AG und die Geschäftsführung der Faktor Zehn GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG zum Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags erstattet; darin wird der Ergebnisabführungsvertrag näher erläutert und begründet. Dieser Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung wiedergegeben und liegt gemeinsam mit dem Ergebnisabführungsvertrag von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Kölner Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag, wie er in dieser Einladung wiedergegeben ist, zuzustimmen.

TOP 3:

Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung von eigenen Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 01.09.2023.
Der Erwerb erfolgt über den Rückkauf von Aktien insbesondere in dem Fall, in dem Aktionäre aus der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausscheiden und auf Grund dessen ihre Aktien verkaufen wollen oder müssen.
Der Preis pro Aktie ergibt sich aus der Bewertungsmethode, die seitens der Gesellschaft im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms festgelegt wurde.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern oder unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sofern die Veräußerung an Vorstände erfolgt, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

(3)

Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, an Dritte zu veräußern. Beim Gebrauch machen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Preis pro Aktie ergibt sich aus der Bewertungsmethode, die seitens der Gesellschaft im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms festgelegt wurde.

(4)

Ferner ist der Vorstand ermächtigt eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft sowie Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, soweit diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder Aktienoptionsprogrammen zum Bezug von Aktien berechtigt sind.

(5)

Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ziffer (3) oder (4) verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.

Der Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 ist in dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegeben.

Anlage zu TOP 2: Ergebnisabführungsvertrag zwischen der ConVista Consulting AG und der Faktor Zehn GmbH

Ergebnisabführungsvertrag, Begründung einer Organschaft

zwischen

ConVista Consulting AG
mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 50609,

Geschäftsanschrift: Im Zollhafen 15/17, 50678 Köln

– nachfolgend: „ConVista“ oder „OT“ –

und

Faktor Zehn GmbH,
mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169990,

Geschäftsanschrift: Friedenheimer Brücke 21, 80639 München

– nachfolgend: „Faktor Zehn“ oder „OG“ –

– nachfolgend gemeinschaftlich auch die “Parteien”, und jeweils einzeln “Partei” genannt –

Präambel

Die OT ist Mehrheitsgesellschafterin der OG. Die Parteien beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag zu schließen.

DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:

1.

Gewinnabführung

1.1

OG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn analog entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an OT abzuführen. Die Abführung von vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen wird ausgeschlossen.

1.2

OG kann mit Zustimmung von OT Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen von OT aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

1.3

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs von OG endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs von OG. Er bezieht sich in dem Fall auf den anteiligen Gewinn, der bis zur handelsrechtlichen Beendigung des Unternehmensvertrages entstanden ist und ist mit Wertstellung zum Ende des Geschäftsjahrs von OG fällig.

1.4

Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs von OG, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 3 wirksam wird.

2.

Verlustübernahme

OT ist zur Übernahme der Verluste von OG analog entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres von OG endet, entsteht der Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs von OG. Er bezieht sich in dem Fall auf den anteiligen Verlust, der bis zur handelsrechtlichen Beendigung des Unternehmensvertrages entstanden ist und ist mit Wertstellung zum Ende des Geschäftsjahrs von OG fällig. Die Verlustübernahmepflicht gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs von OG, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 3 wirksam wird.

3.

Wirksamwerden und Dauer

3.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der OG. Er gilt hinsichtlich der Ergebnisabführung ab dem 1.1.2019.

3.2

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2023, jedoch nicht früher als fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft auf Grund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende der OG gekündigt werden.

3.3

Neben der ordentlichen Kündigung nach Abs. 2 kann der Vertrag auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind insbesondere in Fällen der Insolvenz einer der Parteien, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen, bei Betrug oder anderen gesetzeswidrigen Maßnahmen gegeben oder, wenn OT oder OG verschmolzen, gespalten oder liquidiert werden oder, wenn mehr als 50% des Anteilsbesitzes an der OG von der OT an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen werden. Letztgenannter Kündigungsgrund gilt jedoch nur für fristlose Kündigungen, die nach dem sich aus Abs. 2 ergebenden erstmaligen Beendigungszeitpunkt ausgesprochen werden.

3.4

Die Kündigung dieses Vertrags ist schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erklären.

4.

Schlussbestimmungen

4.1

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

4.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer anderen als der Schriftform.

4.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit zuvor bedacht.

4.4

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle über die Gültigkeit dieses Vertrages und seiner Erfüllung entstehenden Meinungsverschiedenheiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der OT.

__________, den _______________

_____________________________
ConVista Consulting AG

__________, den _______________

______________________________
Faktor Zehn GmbH

Anlage zu TOP 2: Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG des Vorstands der ConVista Consulting AG und der Geschäftsführung der Faktor Zehn GmbH über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags

Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG

des Vorstands der ConVista Consulting AG
und
der Geschäftsführung der Faktor Zehn GmbH

über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der

ConVista Consulting AG, Köln
(„Organträgerin“)

und der

Faktor Zehn GmbH, München
(„Organgesellschaft“)

1.

Vorbemerkung

Der Vorstand der ConVista Consulting AG und die Geschäftsführung der Faktor Zehn GmbH haben im Juni 2018 den Entwurf eines Gewinnabführungsvertrags mit der ConVista Consulting AG als Organträgerin und der Faktor Zehn GmbH als Organgesellschaft (nachfolgend: „Unternehmensvertrag“) abgestimmt. Der Unternehmensvertrag soll zeitnah abgeschlossen werden. Er wird jedoch erst wirksam, wenn die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch den Unternehmensvertrag verpflichtet sich die Faktor Zehn GmbH nach Maßgabe der §§ 291 ff. AktG zur Abführung ihres Gewinns an die ConVista Consulting AG.

Der Unternehmensvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des abhängigen Unternehmens wirksam. Er gilt ab dem 1.1.2019.

Weiteres Wirksamkeitserfordernis ist die Zustimmung der Hauptversammlung der ConVista Consulting AG und der Gesellschafterversammlung der Faktor Zehn GmbH zu dem Unternehmensvertrag. Die Hauptversammlung der ConVista Consulting AG soll dem Unternehmensvertrag in ihrer Hauptversammlung am 17. Oktober 2018 zustimmen. Die ConVista Consulting AG als Gesellschafterin der Faktor Zehn GmbH soll dem Unternehmensvertrag in der Gesellschafterversammlung am selben Tag zustimmen.

Zur Unterrichtung der Aktionäre und der Gesellschafter beider beteiligter Unternehmen und zur Vorbereitung der jeweiligen Beschlussfassungen der Hauptversammlung der ConVista Consulting AG und der Gesellschafterversammlung der Faktor Zehn GmbH erstellen der Vorstand der ConVista Consulting AG und die Geschäftsführung der Faktor Zehn GmbH gemeinsam nach § 293a AktG den folgenden Bericht. In diesem Bericht werden der Abschluss des Unternehmensvertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet.

2.

Vertragsparteien

Im Rahmen des Unternehmensvertrages verpflichtet sich die Faktor Zehn GmbH, ihren gesamten Gewinn an die ConVista Consulting AG abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung geregelten Höchstbetrag nicht übersteigen. Beide Unternehmen sind wirtschaftlich erfolgreich; der Vertragsschluss soll dazu dienen, den weiteren wirtschaftlichen Erfolg abzusichern und die Voraussetzungen für ein weiteres organisches Wachstum zu schaffen sowie weitere konzernierungsbedingte Vorteile zu erschließen.

2.1

Organträgerin

Die ConVista Consulting AG hat ihren Sitz in Köln und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 50609 eingetragen.

Das Grundkapital der ConVista Consulting AG beträgt EUR 1.000.000,00 und ist eingeteilt in 1.000.000 auf den Namen lautende Aktien zum Nennwert von jeweils einem Euro.

Unternehmensgegenstand der ConVista Consulting AG ist die Beratung von Unternehmen und Non-Profit-Organisationen, die Vermittlung von Beratungsleistungen, die Erstellung und Vermarktung von lnfosystemen, Hard- und Software sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.

2.2

Organgesellschaft

Die Faktor Zehn GmbH (im Juli 2018 entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Faktor Zehn AG mit dem Sitz in München, Amtsgericht München HRB 169990) hat ihren Sitz in München und ist im Handelsregister des Amtsgericht München unter HRB 242535 eingetragen.

Das Stammkapital der Faktor Zehn GmbH beträgt EUR 610.900,00. Alleinige Gesellschafterin der Faktor Zehn GmbH ist die ConVista Consulting AG.

Unternehmensgegenstand der Faktor Zehn GmbH ist Management- und IT-Beratung, Softwareentwicklung und -vertrieb sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.

2.3

Wirtschaftliche Situation der Vertragsparteien

Die ConVista Consulting AG ist die Muttergesellschaft der ConVista-Gruppe, einem Beratungshaus im Bereich IT- und Business Consulting. Das Leistungsangebot umfasst die Operationalisierung von Geschäftsstrategien und die Prozessoptimierung via Softwareintegration und -entwicklung, basierend auf SAP-, Microsoft-, Java- und weiteren Technologien.

Die Faktor Zehn GmbH ist Spezialist für die IT der Versicherungswirtschaft. Als Softwarehaus bietet Faktor Zehn Lösungen für die Assekuranz auf Basis einer modernen Java-Architektur an. Das Portfolio umfasst Produktmanagement-, Bestandsverwaltungs-, Vertriebs- sowie Schadensysteme.

Im Hinblick auf weitere Einzelheiten verweisen wir auf die letzten drei festgestellten Jahresabschlüsse, die gemäß § 293f Abs. 1 Nr. 2 AktG neben diesem nach § 293a AktG erstatteten Bericht und dem Unternehmensvertrag selbst (vgl. § 293f Abs. 1 Nr. 1 und 3 AktG) von der Einberufung der Hauptversammlung der ConVista Consulting AG an in den Geschäftsräumen der beiden beteiligten Unternehmen zur Einsicht ausliegen.

3.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Unternehmensvertrages

Der Abschluss des geplanten Unternehmensvertrages zwischen der ConVista Consulting AG und der Faktor Zehn GmbH dient insbesondere der Begründung der ertragsteuerlichen (das heißt körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen) Organschaft gemäß §§ 14 bis 17 Körperschaftsteuergesetz sowie § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz zwischen der ConVista Consulting AG und der Faktor Zehn GmbH. Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt eine zusammengefasste Besteuerung der Faktor Zehn GmbH als Organgesellschaft und der ConVista Consulting AG als Organträgerin. Dies hat den Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der Organgesellschaft mit negativen bzw. positiven Ergebnissen der Organträgerin steuerlich verrechnet werden können. Der Unternehmensvertrag ermöglicht damit eine steueroptimierte Berücksichtigung der Gewinne und Verluste der Faktor Zehn GmbH im Rahmen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Die ConVista Consulting AG sieht die Tätigkeit der Faktor Zehn GmbH als wichtige Grundlage bzw. Ergänzung für die eigene Tätigkeit an. Deshalb möchte die ConVista Consulting AG die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft weiter übernehmen. Für die Faktor Zehn GmbH ergeben sich aus dem Unternehmensvertrag Vorteile durch die finanzielle Absicherung, da die ConVista Consulting AG einen gegebenenfalls entstehenden Verlust der Faktor Zehn GmbH auszugleichen hat. Das Geschäftsjahr der Faktor Zehn GmbH ist mit dem der ConVista Consulting AG identisch.

4.

Erläuterungen des wesentlichen Inhalts des Gewinnabführungsvertrages

Bei dem Unternehmensvertrag handelt es sich um einen Gewinnabführungsvertrag (ohne Beherrschungsvertrag) im Sinne des § 291 AktG. Die darin enthaltenen Einzelregelungen erläutern wir wie folgt:

4.1

Zu Ziffern 1 und 2 (Gewinnabführung und Verlustübernahme)

(a)

In Ziffer 1.1 und 1.2 des Unternehmensvertrages verpflichtet sich die Faktor Zehn GmbH, ihren gesamten Gewinn an die ConVista Consulting AG abzuführen, soweit nicht mit Zustimmung der ConVista Consulting AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend; der abzuführende Gewinn darf den nach dieser Vorschrift zu berechnenden Höchstbetrag nicht übersteigen.

Ziffer 1.2 regelt die Bildung von Gewinnrücklagen bei der Faktor Zehn GmbH. Letzteres setzt voraus, dass dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist (vgl. Ziffer 1.2 Satz 1); nur unter dieser Voraussetzung wird die Bildung von Gewinnrücklagen auch steuerrechtlich anerkannt (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG). Andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, sind – soweit gesetzlich zulässig – auf Verlangen der ConVista Consulting AG als Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen (vgl. Ziffer 1.2 Satz 2).

Ausgeschlossen ist demgegenüber die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen, die vor Inkrafttreten dieses Unternehmensvertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der Faktor Zehn GmbH, in dem der Unternehmensvertrag wirksam wird (vgl. Ziffer 3.1).

Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrags aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 3.3 ist die Faktor Zehn GmbH lediglich zur Abführung des anteiligen Gewinns, der bis zur handelsrechtlichen Beendigung des Unternehmensvertrages entstanden ist, verpflichtet.

(b)

Ziffer 2 verweist auf die Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung und regelt die gesetzlich vorgegebene Verpflichtung zur Verlustübernahme. Die ConVista Consulting AG als Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Fehlbetrag der Faktor Zehn GmbH auszugleichen. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme stellt die Kehrseite der durch den Vertrag begründeten Gewinnabführung dar. Mit Gewinnrücklagen kann der auszugleichende Verlust entsprechend § 302 Abs. 1 AktG nur verrechnet werden, soweit es sich um Beträge handelt, die während der Vertragsdauer in diese eingestellt wurden. Gemäß § 302 Abs. 4 AktG verjährt der Verlustausgleichsanspruch innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister.

4.2

Zu den Ziffern 3 und 4 (Wirksamwerden, Dauer, Kündigung und Schlussbestimmungen)

(a)

Die Regelung der Ziffer 3.1 stellt klar, dass der Unternehmensvertrag erst wirksam wird, wenn dieser in das Handelsregister der Faktor Zehn GmbH eingetragen wird. Dies entspricht der gesetzlichen Vorschrift des § 294 AktG.

In der entsprechenden Regelung ist zudem geregelt, dass der Unternehmensvertrag hinsichtlich der Ergebnisabführung ab dem 1.1.2019 gilt.

Nach Ziffer 3.2 wird der Unternehmensvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2023, jedoch nicht früher als fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft auf Grund dieses Unternehmensvertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende der Faktor Zehn GmbH gekündigt werden.

Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Unternehmensvertrages beruht auf den steuerrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG. Danach muss für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft der Vertrag mindestens fünf Jahre fest abgeschlossen sein. Wird der Unternehmensvertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.

Unabhängig hiervon kann der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. Ziffer 3.3). Dies entspricht § 297 Abs. 1 Satz 1 AktG und ist auch steuerrechtlich in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG anerkannt. Im Vertrag selbst sind in Ziffer 3.3 Satz 2 bestimmte wichtige Kündigungsgründe definiert. Die Kündigung bedarf gemäß Ziffer 3.4 des Unternehmensvertrags der Schriftform; diese Regelung entspricht § 297 Abs. 3 AktG.

(b)

Ziffer 4 enthält übliche Schlussbestimmungen. Ziffer 4.3 soll verhindern, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist, falls eine seiner Vorschriften ungültig sein sollte.

5.

Keine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages, kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 AktG

Die Organträgerin hält (abgesehen von den von der Faktor Zehn GmbH selbst gehaltenen 3.200,00 Geschäftsanteilen) 100 % der Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Eine Vertragsprüfung gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist somit entbehrlich.

Da die Organgesellschaft keine außenstehenden Gesellschafter aufweist, ist im Unternehmensvertrag kein angemessener Ausgleich gem. § 304 AktG zu bestimmen. Aus dem gleichen Grunde ist keine Abfindung gem. § 305 AktG zu bestimmen und ist auch eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung nicht vorzunehmen.

Köln, 7. September 2018

ConVista Consulting AG
Der Vorstand

Köln, 7. September 2018

Faktor Zehn GmbH
Die Geschäftsführung

Anlage zu Tagesordnungspunkt 3 (Erwerb eigener Aktien):

Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.

Die dahingehende Ermächtigung der Hauptversammlung aus dem Jahr 2013 ist in diesem Jahr ausgelaufen. Tagesordnungspunkt 3 enthält deshalb den Vorschlag, eine solche Ermächtigung erneut zu erteilen. Sie ist auf einen Zeitraum bis zum 01.09.2023 beschränkt. Damit soll Gesellschaft erneut in die Lage versetzt werden, eigene Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb soll insbesondere über den Rückkauf von Aktien von ausscheidenden Aktionären erfolgen, die ihre Aktien verkaufen wollen oder müssen.

Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern oder unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt dazu, in Übereinstimmung mit der ganz üblichen Praxis die zurückerworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen.

Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, an Dritte zu veräußern. Um dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre angemessen Rechnung zu tragen, setzt diese Verwendungsmöglichkeit entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG voraus, dass die eigenen Aktien nicht unter einem festgelegten Preis veräußert werden dürfen.

Ferner ist der Vorstand ermächtigt, die aufgrund dieser und früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft sowie Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, soweit diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder Aktienoptionsprogrammen zum Bezug von Aktien berechtigt sind.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Zwischen dem Tag der Anmeldung und dem Tag der Hauptversammlung müssen zwei Tage frei bleiben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des 14.10.2018 (24:00 Uhr) erfolgen.

Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB); sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Eine Bestätigung des Zugangs der Anmeldung erfolgt nicht.

Die Anmeldung kann wie folgt an die Gesellschaft gerichtet werden:

per Mail an: HV2018@convista.com

per Fax unter: +49 (221) 888 26-8648 oder

postalisch unter folgender Adresse: ConVista Consulting AG, Rechtsabteilung, Im Zollhafen 15/17, 50678 Köln, Deutschland.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von Sonntag, dem 14.10.2018, bis einschließlich Mittwoch, 17.10.2018, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Sonntag, dem 14.10.2018.

Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der ConVista bedürfen der Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis kann auch per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden. Die zur Übermittlung des Nachweises einer erteilten Bevollmächtigung verwendbare Adresse, die Faxnummer und die Mailadresse (zusammen „Bevollmächtigungsadresse“) sind dieselben, die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung“ genannt sind.

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den genannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären wie üblich an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich von diesen in der Hauptversammlung bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten Weisungen abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit im Fall einer Abstimmung der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und können wie folgt erfolgen:

Im Vorfeld der Hauptversammlung unter der oben angegebenen Bevollmächtigungsadresse.

Während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte.

 

Köln, im September 2018

ConVista Consulting AG

Der Vorstand

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