Coreo AG Frankfurt am Main – Bezugsangebot: Auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) auf 8.770.230 erhöhen

– Nicht zur Verteilung, Veröffentlichung oder Weiterleitung

in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und Australien –

Dieses Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die derzeitigen Aktionäre der
Coreo AG.

Coreo AG

Frankfurt am Main

– ISIN DE000A0B9VV6 /​ WKN A0B9VV –

Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Coreo AG vom 14. September 2021
ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 13. September 2026 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um
bis zu insgesamt EUR 8.770.230,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen (einschließlich
gemischter Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 8.770.230 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien (Stammaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre u. a. für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2021 und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.

Diese Ermächtigung wurde am 27. September 2021 in das bei dem Amtsgericht Frankfurt
am Main unter der HRB 74535 geführte Handelsregister der Gesellschaft eingetragen
(§ 4 Abs. 4 der Satzung).

Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht.

Unter teilweiser Ausnutzung der vorstehend wiedergegebenen Ermächtigung hat der Vorstand
der Gesellschaft am 19. April 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag
beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 17.540.460,00 um bis zu EUR
5.011.560,00 auf bis zu EUR 22.552.020,00 durch Ausgabe von bis zu 5.011.560 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Aktie (die „Neuen Aktien“) gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag
von EUR 1,00 je Stückaktie ausgegeben. Die Neuen Aktien sind ab dem 01. Januar 2021
(einschließlich) gewinnberechtigt. Das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
ist ausgeschlossen.

Mittelbares Bezugsrecht

Die bis zu Stück 5.011.560 Neuen Aktien werden den Aktionären im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts angeboten. Hierzu wurde die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG, Rottenbucher
Straße 28, 82166 Gräfelfing („mwb“ oder „Bezugsstelle„), zur Zeichnung der Neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Neuer
Aktie zugelassen mit der Verpflichtung, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezugspreis
von EUR 1,10 je Neuer Aktie im Verhältnis 7 : 2 zum Bezug anzubieten.

Bezugspreis

Der Bezugspreis je bezogener Neuer Aktie beträgt EUR 1,10.

Bezugsfrist

Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung
des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit

vom 25. April 2022 (0:00 Uhr) bis 9. Mai 2022 (24:00 Uhr)

über ihre Depotbanken bei der für die mwb als Abwicklungsstelle tätigen Bankhaus Gebr.
Martin AG, Göppingen („Abwicklungsstelle“), während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben.

Die Depotbanken werden gebeten, die Bezugsanmeldungen der Aktionäre gesammelt spätestens
bis zum Ablauf der Bezugsfrist bei der Abwicklungsstelle aufzugeben und den Bezugspreis
von EUR 1,10 je Neuer Aktie ebenfalls bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist zu
zahlen.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung
sowie des Bezugspreises bei der vorgenannten Stelle. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte
verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht.

Als Bezugsrechtsnachweis gelten die Bezugsrechte. Diese sind spätestens zum Ablauf
der Bezugsfrist am 9. Mai 2022 auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto
6041 der Bankhaus Gebr. Martin AG zu übertragen. Bezugserklärungen können nur berücksichtigt
werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem für die Sammlung
der Bezugsgelder geführten Konto beim Bankhaus Gebr. Martin AG gutgeschrieben ist.

Bezugsverhältnis

Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde in einem Verhältnis von 7 : 2 festgelegt, d. h.
sieben (7) von einem Aktionär gehaltene Aktien berechtigen zu einem Bezug von zwei
(2) Neuen Aktien. Die Ausübung der Bezugsrechte steht unter dem Vorbehalt der Eintragung
der Durchführung der Barkapitalerhöhung im Handelsregister und den weiteren im Abschnitt
„Wichtige Hinweise“ dargestellten Bedingungen. Soweit das im Rahmen dieser Kapitalerhöhung
festgelegte Bezugsverhältnis dazu führt, dass rechnerische Ansprüche der Aktionäre
auf Bruchteile von Aktien entstehen, haben die Aktionäre hinsichtlich der entstehenden
Spitzenbeträge keinen Anspruch auf Lieferung von Neuen Aktien oder Barausgleich; es
ist nur der Bezug von jeweils einer Neuen Aktie oder einem Vielfachen davon möglich.

Bezugsrechte

Die Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn („Clearstream Banking“) bucht die Bezugsrechte auf die alten Aktien der Coreo AG (ISIN DE000A0B9VV6 /​ WKN
A0B9VV) am 27. April 2022 mit Record Day 26. April 2022 bei den betreffenden depotführenden
Kreditinstituten ein. Diese werden die Bezugsrechte den Depots der Aktionäre gutschreiben.
Vom 25. April 2022 an (ex Tag) sind die Bezugsrechte (ISIN DE000A3E5CB0 /​ WKN A3E5CB)
von den Aktienbeständen im Umfang des gemäß Bezugsangebot bestehenden Bezugsrechts
abgetrennt, und die bestehenden Aktien werden „ex Bezugsrecht“ notiert.

Kein Bezugsrechtshandel

Ein Antrag auf Handel der Bezugsrechte an einer Wertpapierbörse wird weder von der
Coreo AG noch von der mwb gestellt. Ein börslicher Bezugsrechtshandel für die Bezugsrechte
findet nicht statt. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher
nicht möglich. Die Bezugsrechte sind jedoch nach den Bestimmungen des deutschen Rechts
übertragbar. Allerdings werden weder die mwb noch die Coreo AG den An- und/​oder Verkauf
von Bezugsrechten vermitteln. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos.

Verwertung nicht bezogener Neuer Aktien /​ Privatplatzierung

Nicht von den Aktionären aufgrund des Bezugsrechts innerhalb der Bezugsfrist bezogene
Neue Aktien können ausgewählten Investoren vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsangebot,
gegebenenfalls unter Einschaltung von einem oder mehreren Kreditinstituten beziehungsweise
Finanzdienstleistungsinstituten, im Rahmen einer Privatplatzierung (nicht öffentliches
Angebot) zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden.

Verbriefung und Lieferung der Neuen Aktien

Die Neuen Aktien werden in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream
Banking zur Girosammelverwahrung hinterlegt wird. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung
seines Anteils ist ausgeschlossen.

Die Lieferung der Neuen Aktien erfolgt erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung
im Handelsregister der Gesellschaft und nach Einbeziehung der Neuen Aktien in die
Girosammelverwahrung bei Clearstream Banking. Mit der Lieferung der in Zusammenhang
mit dem Bezugsangebot erworbenen Neuen Aktien kann voraussichtlich nicht vor Ablauf
der 20. Kalenderwoche gerechnet werden.

Provisionen

Für den Bezug von Neuen Aktien wird von den Depotbanken gegenüber den ihr Bezugsrecht
ausübenden Aktionären in der Regel die bankübliche Provision berechnet. Aktionären
wird empfohlen, sich wegen der Einzelheiten vorab bei ihrer Depotbank zu erkundigen.
Kosten, die die Depotbanken den Aktionären in Rechnung stellen, werden weder von der
Gesellschaft noch von der mwb erstattet.

Wichtige Hinweise

Gemäß § 3 Ziffer 2 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) erfolgt das Bezugsangebot
prospektfrei. Daher steht den Aktionären kein Wertpapierprospekt als Informationsgrundlage
für den Bezug bzw. den Erwerb der Neuen Aktien zur Verfügung.

Anstelle eines Wertpapierprospektes hat die Gesellschaft gemäß § 4 WpPG ein Wertpapier-Informationsblatt
erstellt, dessen Veröffentlichung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)
gestattet hat. Das Wertpapier-Informationsblatt ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.coreo.de/​investoren/​

veröffentlicht und dort abrufbar.

Aktionären wird empfohlen, vor der Entscheidung über die Ausübung des Bezugsrechts
das Wertpapier-Informationsblatt sowie die weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft,
insbesondere die Geschäftsberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Ad-hoc-Mitteilungen
und News, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.coreo.de/​investoren/​

abrufbar sind, aufmerksam zu lesen.

Das Bezugsangebot und die Zuteilung und Lieferung Neuer Aktien stehen unter der aufschiebenden
Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister
der Gesellschaft.

Die Gesellschaft behält sich vor, das Bezugsangebot bei Vorliegen bestimmter Umstände,
wozu insbesondere auch eine Kündigung des Mandatsvertrags durch die mwb gehört, jederzeit,
auch noch nach Ablauf der Bezugsfrist und bis zur Lieferung der Neuen Aktien, abzubrechen.
Ein Abbruch gilt auch hinsichtlich bereits ausgeübter Bezugsrechte. Ein Widerruf nach
Einbeziehung der Neuen Aktien in den Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse
ist nicht möglich.

Die mwb ist berechtigt, den Mandatsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen
oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft, die eine Durchführung der
Bezugsrechtskapitalerhöhung nicht mehr in den vorgesehenen Abläufen möglich oder zumutbar
macht.

Im Falle einer Kündigung des Mandatsvertrags und des Abbruchs des Bezugsangebots vor
Eintragung der Durchführung der Barkapitalerhöhung sowie im Falle der Nichteintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, und damit jeweils vor
Entstehung der Neuen Aktien, entfällt das Bezugsangebot und bereits erteilte Bezugserklärungen
für Neue Aktien werden unwirksam. In einem solchen Fall werden die zur Zahlung des
Bezugspreises bereits entrichteten Beträge den Aktionären zurückerstattet. Anleger,
die die Bezugsrechte entgeltlich erworben haben, würden in diesem Fall den vollständigen
Verlust ihrer Anlage erleiden.

Sofern zum Zeitpunkt der Kündigung des Mandatsvertrags durch die mwb die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bereits erfolgt ist oder
eine Rücknahme der Anmeldung nicht mehr möglich sein sollte, können die Aktionäre
und Erwerber von Bezugsrechten, die das Bezugsrecht ausgeübt haben, die Neuen Aktien
zum Bezugspreis erwerben; ein Rücktritt der Aktionäre und Erwerber von Bezugsrechten
ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Sollten vor Einbuchung der Neuen Aktien in die Depots der jeweiligen Erwerber bereits
Leerverkäufe erfolgt sein, trägt allein der Verkäufer das Risiko seine durch einen
Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durch Lieferung
von Neuen Aktien erfüllen zu können.

Verkaufsbeschränkungen

Die Neuen Aktien werden nur in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten.

Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird nach
den maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der
Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen,
Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
sind weder für die Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen.
Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung
des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der
Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen
als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot.

Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots
oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot
enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme
der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit
Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar
noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben
werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt
oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung
abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung
der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine
Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des
Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren
Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen
unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen
wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende
Beschränkungen zu informieren.

Ein öffentliches Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in
den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada und Australien, findet nicht statt.
Die Neuen Aktien sind und werden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act
von 1933 in der jeweils gültigen Fassung („Securities Act“) noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden
von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Neuen Aktien
dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, verkauft
oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme
von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze
der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika.

 

Frankfurt am Main, im April 2022

Coreo AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.